Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - L 20 R 792/14

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war verheiratet mit der Beigeladenen B., geborene T., geb. 1956, deutscher Herkunft. Die Ehe wurde am 14.06.1988 geschieden. Aus der Ehe gingen die Kinder M., geb. 1982, S., geb. 1978, C., geb. 1978 und N., geb. 1980, hervor. Die Familie lebte in Deutschland, der Kläger kehrte Ende Dezember 1982 auf Dauer in sein Heimatland zurück. Die Beigeladene zog im Mai 1983 mit den Kindern in die Türkei nach. Die Beigeladene leidet an fortgeschrittener Demenz und ist seit 2008 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Sohn S. A. ist als Vormund bestellt. Die Beigeladene heiratete erneut im November 1998 E. S.. Im Zuge des Scheidungsverfahrens dieser Ehe erteilte die Beklagte eine Auskunft zum Versorgungsausgleich und stellte mit Bescheid vom 05.02.1995 nach § 149 Abs. 5 SGB VI die bislang entstandenen Versicherungszeiten bis zum 31.12.1988 unter Einbeziehung von Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die vier genannten Kinder verbindlich fest. Im Einzelnen wurden anerkannt:

Für das Kind S.:

Die Zeit vom 01.03.1978 bis 28.02.1979 als Kindererziehungszeit,

die Zeit vom 02.02.1978 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;

für C.:

die Zeit vom 01.01.1979 bis 31.12.1979 als Kindererziehungszeit,

die Zeit vom 12.12.1978 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;

für N.:

die Zeit vom 01.01.1981 bis 31.12.1981 als Kindererziehungszeit,

die Zeit vom 10.12.1980 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;

für M.:

die Zeit vom 01.04.1982 bis 31.03.1983 als Kindererziehungszeit,

die Zeit vom 25.03.1982 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit.

Abgelehnt wurden jeweils die Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit nach dem 31.05.1983, nachdem ausweislich der durchgeführten Ermittlungen die Beigeladene im Mai 1983 ihren Wohnsitz mit den Kindern in die Türkei verlegte.

Der Versicherungsverlauf des Klägers weist Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.09.1969 bis 06.03.1974 auf. Vom 01.03.1974 bis 17.07.1979 folgt Hochschulausbildung. Zum türkischen Sozialversicherungssystem sind Zeiten vom 02.04.1984 bis 30.11.2008 (mit Unterbrechungen) vermerkt.

Am 29.11.2008 beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 31.08.2009 bewilligte die Beklagte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.05.2012, Beginn 01.06.2009. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Wesentlichen trug er vor, er begehre die Rente auf Dauer. Er habe die vier deutschen Kinder erzogen und nach Ehescheidung am 14.08.1987 die Vormundschaft gerichtlich übernommen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Formblattantrag zu den Kindererziehungszeiten. In diesem Antrag gab er am 10.12.2009 an, ab April 1984 habe er die Kinder in der Türkei erzogen. Weiter gab er an, die Erziehungszeiten für die unter Ziff. 2 genannten Kinder würden die Zeiten von Geburt bis zum 14.06.1988 der Mutter zugerechnet. Ab 14.06.1988 (Scheidung) habe er die Kinder ohne Unterbrechung alleine erzogen.

Mit Bescheid vom 27.01.2010 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten wurden folgende Regelungen getroffen:

Für das Kind S.:

Ablehnung der Zeit vom 01.03.1978 bis zum 28.02.1979, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Berücksichtigungszeit vom 02.02.1978 bis zum 31.05.1983, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 01.02.1988 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.

Kind C.:

Ablehnung der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.1979 als Kindererziehungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Zeit vom 12.12.1978 bis zum 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 11.12.1988 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind im Ausland erzogen worden sei.

Kind N.:

Ablehnung der Kindererziehungszeit vom 01.01.1981 bis zum 31.12.1981, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Zeit vom 10.12.1980 bis zum 31.05.1983, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe, Ablehnung als Berücksichtigungszeit.

Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 09.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, weil das Kind im Ausland erzogen worden sei.

Kind M.:

Ablehnung der Zeit vom 01.04.1982 bis zum 31.03.1983 als Kindererziehungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Zeit vom 25.03.1982 bis zum 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.

Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 24.03.1992 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.

Der Bescheid wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger gab dazu an, die Kinder seien voll bzw. überwiegend von ihm erzogen worden.

Mit Bescheid vom 26.03.2010 hat die Beklagte den Widerspruch teilweise abgeholfen und gewährte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Dieser Bescheid wurde ebenfalls Gegenstand des Verfahrens gemäß § 86 SGG. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ab. Für die Zeit der Erziehung der Kinder in Deutschland bis Ende Mai 1983 würden die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten der Beigeladenen zugeordnet. Eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sei nicht innerhalb der Frist abgegeben worden. Im Antrag auf Kontenklärung von Juni 1994 habe die Beigeladene angegeben, dass sie die Kinder erzogen habe. Eine Zuordnung der Zeiten zum Vater sei nicht beantragt worden. Eine überwiegende Erziehung durch den Vater könne nicht festgestellt werden. Der Kläger habe zusammen mit der Beigeladenen die Kinder in etwa zu gleichen Anteilen erzogen. Da eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht feststellbar sei, würde die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen sein.

Dagegen hat der Kläger am 16.07.2010 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben.

Im Wesentlichen hat er vorgetragen, er habe die Kinder nach der Scheidung alleine erzogen. Darüber hinaus sei er wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung bei einer deutschen Firma (wohl F.) in der Türkei gewesen. Die Firma habe trotz seiner Mahnungen keine Pflichtbeitragszeiten an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet. Beigefügt war ein Anstellungsvertrag mit der Firma F. OHG, F., vom 01.02.1987, wonach der Kläger als qualifizierter Mitarbeiter in der Einkaufsdirektion eingestellt wurde. Die Tätigkeit werde in der Türkei ausgeübt. Der Kläger erhalte 18 Millionen Türkische Lire, die durch eine türkische Bank in der Türkei an den Arbeitnehmer ausbezahlt würden. Beigefügt war ebenfalls ein Schreiben der Firma F. an den Kläger vom 08.01.1983, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Kläger nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin keine Möglichkeit habe, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen sowie ein Schreiben der Firma F. vom 18.07.2011, worin dem Kläger nochmals mitgeteilt werde, dass seine Tätigkeit in der Türkei weder Steuer- noch Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach sich gezogen hätten; diese Fragen seien bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages geprüft worden. Es sei deshalb im Arbeitsvertrag vom 07.10.1992 festgehalten, dass sich der Kläger zu einer Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in der Türkei nach dort geltendem Recht verpflichte. Sein Monatsgehalt sei so bemessen gewesen, dass es die entsprechenden Beiträge beinhaltet habe.

Mit Beschluss vom 17.07.2012 hat das SG die geschiedene Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen.

Mit Bescheid vom 29.11.2013, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wurde, lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Beitragszeiten vom 01.02.1987 bis 30.10.1992 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für die vom Kläger in der Türkei für die Firma F. ausgeübte Beschäftigung keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften bestanden habe. Zudem seien für die Zeit vom 01.02.1987 bis 31.12.1989 und vom 01.01.1991 bis 30.10.1992 nach Auskunft des türkischen Versicherungsträgers Beiträge zur türkischen Sozialversicherung entrichtet worden. Auf Nachfrage des SG teilte die Firma F. mit, dass der Personalakt des Klägers nicht mehr von F. aufbewahrt werde, Auskünfte könnten nicht erteilt werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für seine vier Kinder habe. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind allein erzogen habe. Hätten hingegen mehrere Elternteile das Kind erzogen, ohne dass sie „gemeinsam“ erzogen hätten, sei nach Satz 9 die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind „überwiegend“ erzogen habe. Hätten Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig wegen der ihnen gemeinsamen zustehenden elterlichen Sorge der Fall sein werde, „gemeinsam“ erzogen, werde die Erziehungszeit nur einem von ihm zugeordnet, wobei die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen könnten, welchem Elternteil sie zuzuordnen sei. Fehle eine übereinstimmende Erklärung, konnten nach § 249 Abs. 6 SGB VI Eltern, die ihr Kind vor dem 01.01.1986 gemeinsam erzogen hätten, noch bis zum 31.12.1986 übereinstimmen erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen habe. Diese Frist sei zwischenzeitlich abgelaufen, es handle sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine entsprechende Erklärung könne nicht mehr abgegeben werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Eine Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten an den Kläger käme grundsätzlich nur noch im Rahmen einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger in Betracht. Für eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Vater vom Zeitpunkt der jeweiligen Geburt bis zum 31.05.1983 fänden sich keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene sei in dem genannten Zeitraum nicht berufstätig gewesen, der Kläger habe noch bis Juli 1979 eine Hochschulausbildung absolviert. Ende Dezember 1982 sei er in die Türkei zurückgekehrt, die Beigeladene sei ihm mit den Kindern im Mai 1983 gefolgt. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Kläger und die Beigeladene von Juli 1979 bis Dezember 1982 gemeinsam um die Kinder gekümmert hätten, folge hieraus keine überwiegende Erziehung durch den Vater. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb sich die Beigeladene bis Mai 1983 nicht um die Erziehung der Kinder gekümmert haben soll. Lasse sich ein überwiegender Erziehungsanteil nicht feststellen, seien die Kindererziehungszeiten der Mutter zuzuordnen (unter Verweis auf BSG vom 16.12.1997, 4 RA 60/97 und 31.08.2000, 4 RA 28/00 R). Die Zeiten nach dem 31.05.1983 könnten bei keinem Elternteil anerkannt werden, weil die Erziehungszeit in der Türkei erfolgt sei. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI hänge die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung u. a. davon ab, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden habe oder einer solchen Erziehung gleichstehe. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt. Er habe auch keine deutschen Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder wegen einer in der Türkei ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gehabt. Die Tätigkeit für die Firma F. habe keine Versicherungspflicht zur deutschen Sozialversicherung nach sich gezogen. Grundsätzlich gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt seien. Der Kläger habe seine Beschäftigung in der Türkei ausgeübt. Es liege auch keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vor, da der Kläger nicht im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die Türkei entsandt worden sei und die Dauer der Beschäftigung im Ausland nicht im Voraus zeitlich begrenzt gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr in der Türkei ein Beschäftigungsverhältnis zu einem deutschen Unternehmen aufgenommen. Eine Rückkehr nach Deutschland habe nicht stattgefunden. Fehlten sowohl eine vorherige Beschäftigung als auch eine Perspektive für eine anschließende Beschäftigung des Arbeitsnehmers bei dem Arbeitgeber in Deutschland, liege keine Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung vor. Der Kläger habe daher auch im fraglichen Zeitraum teilweise Beiträge zur türkischen Sozialversicherung entrichtet. Eventuelle Pflichtbeitragszeiten gegenüber dem türkischen Sozialversicherungsträger reichten jedoch insoweit nicht aus.

Dagegen hat der Kläger am 09.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe die vier Kinder in der Türkei erzogen. Es spiele keine Rolle, wo die Kinder erzogen würden.

Die Beklagte hat sich den Gründen im Gerichtsbescheid des SG Bayreuth angeschlossen.

Mit Beschluss vom 13.10.2014 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertragen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 31.08.2009, 27.01.2010 und 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 und des Bescheides vom 29.11.2013 seine Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für seine vier Kinder neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz

-SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Kindererziehungszeiten oder Kinderberücksichtigungszeiten hat und die Bescheide vom 31.08.2009, 27.01.2010, 26.03.2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 und des Bescheides vom 29.11.2013 insoweit rechtmäßig sind.

Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Soweit im Urteil des SG statt des Bescheiddatums 27.01.2010 das Datum 05.10.2009 genannt ist, handelt es sich hier um einen nicht relevanten Schreibfehler, da ein Bescheid mit Datum 05.10.2009 nicht existiert. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht hat, es sei irrelevant, wo die Kinder erzogen würden, wird nochmals auf den Gesetzestext verwiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 57 SGB VI hängt die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung unter anderem davon ab, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat oder einer solchen Erziehung gleichsteht. Der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Drüber hinaus lag auch keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vor. Belege für eine überwiegende Kindererziehung hat er nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung


(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Gelt

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 4 Ausstrahlung


(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältniss

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 57 Berücksichtigungszeiten


Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt fü

Referenzen

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.