Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2014 - L 20 R 760/11

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.06.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in einem Überprüfungsverfahren eine höhere Altersrente unter Anerkennung von weiteren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zuzusprechen ist.

Die 1928 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist am 08.11.1989 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen und verfügt über einen Vertriebenenausweis „A“ Nr. 0...

Am 20.11.1989 beantragte die Klägerin eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Am selben Tag füllte die Klägerin einen Zusatzfragebogen „F“ mit einer Erklärung über nicht nachgewiesene Beitrags-, Beschäftigungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten aus: Demnach sei sie in Rumänien von 1940 bis zum 04.01.1945 in Vollzeit als Tagelöhnerin beschäftigt gewesen. Vom 05.01.1945 bis Oktober 1945 sei sie nach Russland kriegsverschleppt gewesen und ab 1946 bis 1948 habe sie als Tagelöhnerin in der Sommerzeit gearbeitet. Von 1948 bis 1963 sei sie Hausfrau gewesen und von 1963 bis 1988 Tagelöhnerin in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in G.

Als möglichen Zeugen benannte die Klägerin Herrn N. S., der nach Schreiben vom 13.12.1989 zu den von der Klägerin angegebenen Beschäftigungen von Januar 1946 bis Dezember 1948 sowie von Januar 1963 bis Dezember 1988 befragt wurde. Herr S. gab am 21.12.1989 eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die Klägerin vor und nach dem Krieg gearbeitet habe und als landwirtschaftliche Arbeiterin beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin habe Entgelt erhalten, dessen Höhe er nicht kenne, und zusätzlich Naturalien. Die Angaben könne er für die Zeit bis zu seiner Ausreise im Jahr 1984 machen, nicht jedoch für die Zeit von 1951 bis 1956, in der er verschleppt gewesen sei. Genauere Angaben könne er nicht machen.

Ebenfalls am 21.12.1989 gab die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach sie von 1946 bis 1949 saisonweise von April bis November Tagelöhnerin bei der Staatsgenossenschaft in G. und von 1963 bis 1988 landwirtschaftliche Arbeiterin saisonweise von April bis November bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in G. gewesen sei. Die Entlohnung habe in der Zeit von 1946 bis 1949 monatlich etwa 600 bis 1000 Lei und von 1963 bis 1988 monatlich etwa 1000 bis 1800 Lei betragen außerdem Naturalien. Ergänzend füllte sie ein Formblatt aus, in dem sie die Beschäftigungszeiten in Rumänien - wie schon zuvor angegeben - noch einmal eintrug.

Mit Bescheid vom 21.01.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 08.11.1989 eine Altersrente in Höhe von monatlich 492,50 DM (Netto-Zahlbetrag 460,98 DM). Nach Eingang der in Rumänien angeforderten Unterlagen erfolge eine Überprüfung der Zeiten und ggf. eine Neufeststellung. In diesem Rentenbescheid erkannte die Beklagte bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1945 bis 31.03.1946 15 Monate Vertreibungszeit an sowie vom 01.04.1946 bis 30.11.1946 7 Monate Pflichtbeitragszeiten und einen Monat Vertreibung. Ein weiterer Monat Vertreibungszeit wurde für Dezember 1946 anerkannt. In den Jahren 1947 und 1948 wurden jeweils 7 Monate Pflichtbeiträge anerkannt. Vom 01.05.1949 bis 30.04.1950, vom 01.03.1952 bis 28.02.1953 sowie vom 01.11.1953 bis 31.10.1954 wurden jeweils 12 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Weitere nach dem FRG zuerkannte Zeiten erfolgten in den Jahren 1963 bis 1987 jeweils im Umfang von 7 Monaten pro Jahr. Im Jahr 1988 wurden noch 6 Monate Pflichtbeiträge zuerkannt.

Im Weiteren legte die Klägerin eine rumänische Bescheinigung Nr. 317 vom 16.08.1991 vor, wonach sie insgesamt 27 Jahre (1962-1988) bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft beschäftigt gewesen sei und bestimmte Normen erfüllt habe bzw. Tage gearbeitet habe (im Original Angabe als „Membr. Coop.“ d. h. wohl Genossenschaftsmitglied). Nach Eingang von Unterlagen aus Rumänien stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.04.1992 die Rente der Klägerin neu fest und kam zu einer monatlichen Rentenhöhe von 580,80 DM (Netto-Zahlbetrag 545,37 DM). Der Bescheid vom 21.01.1991 wurde diesbezüglich nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Nunmehr wurden die Beitragszeiten für die einzelnen Jahre individuell ermittelt:

1962 4 Monate,

1963 7 Monate,

1964 7 Monate,

1965 6 Monate,

1966 7 Monate,

1967 6 Monate,

1968 8 Monate,

1969 9 Monate,

1970 6 Monate,

1971 6 Monate,

1972 10 Monate,

1973 9 Monate,

1974 9 Monate,

1975 5 Monate,

1976 10 Monate,

1977 10 Monate,

1978 9 Monate,

1979 11 Monate,

1980 10 Monate,

1981 11 Monate,

1982 6 Monate,

1983 10 Monate,

1984 8 Monate,

1985 9 Monate,

1986 10 Monate,

1987 9 Monate,

1988 9 Monate.

Über die Zeit vom 20.09.1940 bis 04.01.1945 könne erst nach Vorlage geeigneter Unterlagen entschieden werden.

Mit Bescheid vom 24.04.1992 erhöhte die Beklagte die Rente der Klägerin auf einen monatlichen Zahlbetrag von 657,02 DM, da durch das Rentenreformgesetz die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen auf Pflichtbeiträge in der Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 ausgedehnt worden sei. Im Februar 1994 wurde die Rente erneut neu festgestellt nunmehr unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zeit vom 25.09.1944 bis 04.01.1945 (Bescheid vom 18.02.1994). Die Klägerin legte außerdem noch eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 Häftlingshilfegesetz vom 12.07.1994 vor, wonach sie sich in der Zeit von Januar 1945 bis Anfang 1946 in politischem Gewahrsam in der ehemaligen Sowjetunion befunden habe, was aber keine Bescheidänderung erforderlich machte.

Mit Schreiben vom 09.03.2009 beantragte die Klägerin eine Neufeststellung der Altersrente unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 01.07.1951 bis 30.11.1955. Bei einer jetzt vorgenommenen Überprüfung von Unterlagen hätten sich weitere Zeiten ergeben. In der Anlage werde eine rumänische Bescheinigung Nr. 259 vom 11.04.1996 vorgelegt. Danach habe die Klägerin als Melkerin in der Zeitspanne vom 01.07.1951 bis 30.11.1955 gearbeitet. Sie sei in die Evidenzen noch mit ihrem Mädchennamen eingetragen gewesen.

Auf Nachfrage gab die Klägerin an, dass sie über ein rumänisches Arbeitsbuch nicht verfüge. Sie sei des Lesens und Schreibens nicht kundig und deshalb sei die Bescheinigung, die offensichtlich schon seit 1996 vorliege, bisher nicht übermittelt worden. Vorgelegt wurden erneut die Bescheinigung Nr. 317 vom 16.08.1991 sowie die ähnliche, z.T. aber differierende Bescheinigung Nr. 41530 vom 26.06.1991.

Mit Bescheid vom 29.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Anerkennung von Beitragszeiten für Juli 1951 bis November 1955 sowie auf volle Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten von 1963 bis 1988 ab. Der Klägerin werde geraten, ihr Arbeitsbuch in Rumänien zu beantragen. Die Bescheinigung Nr. 317 vom 16.08.1991 decke sich nicht mit der Bescheinigung Nr. 41530 vom 26.06.1991. Auch seien bis 1978 lediglich realisierte Normen angegeben.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 06.05.2009 Widerspruch ein. Die von der Klägerin bei Stellung des Rentenantrags gemachten Angaben würden bestritten. Dass die Klägerin einen solchen Antrag unterschrieben habe, sei nur mit ihrer fehlenden Lesefähigkeit zu erklären. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten von 1963 bis 1988 sei mit dem Neufeststellungsantrag nicht beantragt worden. Die Klägerin gab weiter an, dass sie mit Schreiben vom 05.05.2009 ihr Arbeitsbuch bei der Archivverwaltung in Bukarest angefordert habe. Nachdem es aber um die Anerkennung von glaubhaft gemachten Zeiten gehe, könne die Vorlage des Arbeitsbuches nicht als Voraussetzung verlangt werden. Mit Schreiben vom 10.12.2009 gab die Klägerin an, dass ihr ein Arbeitsbuch nicht zugeleitet worden sei. Unter dem Datum 16.11.2009 sei ihr von der rumänischen Archivverwaltung die Bescheinigung Nr. 136 vom 23.09.2009 zugeleitet worden, in der noch einmal die Beschäftigungszeit vom 01.07.1951 bis 30.11.1955 bescheinigt sei, außerdem eine Bescheinigung Nr. 18420 vom 02.10.2009.

In einem Schreiben vom 12.11.2010, das im Nachgang zu einem beim Sozialgericht Würzburg geführten Klageverfahren wegen Untätigkeit (S 12 R 488/10) erstellt worden war, führte die Beklagte aus, im Hinblick auf die Geburten der Klägerin in den Jahren 1949, 1952 und 1953 erscheine es zweifelhaft, ob die Klägerin, wenn sie überhaupt beschäftigt gewesen sei, in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Die mitgeteilten Entlohnungen seien so niedrig, dass sich die Frage stelle, ob möglicherweise die Beschäftigung nur in einem geringfügigen Umfang verrichtet worden sei. Im rumänischen Rentenbescheid der Klägerin seien als berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten 25 Jahre aufgeführt. Diese 25 Jahre würden den Zeiten von 1963 bis 1988 entsprechen, die in der Bescheinigung Nr. 18420 aufgeführt seien. Somit hätten die strittigen Zeiten auch im rumänischen Rentenbescheid keine Berücksichtigung gefunden.

Mit Schreiben vom 19.11.2010 ließ die Klägerin schildern, sie habe in den Jahren 1951 bis 1955 bei ihrer Mutter gewohnt und abgesehen von jeweils einem Monat vor und nach der Entbindung mit der Arbeit als Melkerin nicht ausgesetzt, zwangsläufig aber sehr unterschiedliche und schwankende Verdienste gehabt. Es hätten sicher auch Fehlzeiten vorgelegen, die aber nicht belegbar seien. Die 5/6-Kürzung trage dieser Tatsache Rechnung. Auch der rumänische Rentenbescheid sei falsch bzw. unvollständig. Eine Erklärung dafür, dass nur Zeiten ab 1963 angegeben seien, könne ebenfalls die Tatsache bieten, dass die Klägerin erst 1960 geheiratet habe und das neu ausgestellte Arbeitsbuch auf den Namen „A.“ gelautet habe, während die vorher erfassten Zeiten unter dem Geburtsnamen „N.“ geführt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Glaubhaftmachung der streitgegenständlichen Zeiten sei nicht erfolgt, da am Vorliegen einer Beschäftigungszeit in diesem Zeitraum Zweifel bestehen würden und zudem der Umfang der geltend gemachten Beschäftigung in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die Beklagte habe sich auch bemüht, eine amtliche Bestätigung E 205 RO anzufordern, in der der rumänische Träger die nach seinen Vorschriften anzuerkennenden Versicherungszeiten aufzuführen habe. Auch hieraus könnten sich Hinweise auf das Vorliegen tatsächlicher Beitragszeiten ergeben. Eine solche amtliche Bestätigung sei aber noch nicht eingegangen.

Mit Schreiben vom 11.02.2011 hat die Klägerin am 16.02.2011 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und ihren Sachvortrag wiederholt.

Die Beklagte hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin vorgelegt und angegeben, dass eine amtliche Bescheinigung E 205 RO weiterhin nicht vorliege.

Mit Urteil vom 07.06.2011 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Für das Gericht sei nicht belegt, dass die Adeverinta Nr. 136 und die Adeverinta Nr. 259 tatsächlich unter Zuhilfenahme entsprechender Originalunterlagen erstellt worden seien. Für die Kammer wiege die Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 1989 an mehreren Stellen und sogar durch Versicherung an Eides statt nur Zeiten der Erwerbstätigkeit bis 1949 und ab 1962 angegeben habe, deutlich schwerer als die Angaben in der Adeverinta Nr. 259. Die seinerzeitigen Angaben seien auch zeitnah zum Rentenantrag der Klägerin in Rumänien und zeitnah zum Rentenantrag der Klägerin bei der Beklagten gemacht worden.

Mit Schreiben vom 17.08.2011 hat die Klägerin am 19.08.2011 gegen dieses Urteil Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass der Richter in der Verhandlung vom 07.06.2011 ausgeführt habe, es sei bekannt, wie man sich in Rumänien Bescheinigungen über Beschäftigungszeiten beschaffen könne. Insofern liege eine Befangenheit vor. Aus den beiden unabhängig voneinander ausgestellten Bescheinigungen vom 11.04.1996 und vom 23.09.2009 sei glaubhaft zu entnehmen, dass die Klägerin in den genannten Zeiten tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt habe. Es könne durchaus ein Missverständnis gegenüber dem den Fragebogen ausfüllenden Gemeindebediensteten vorgelegen haben. Die Klägerin habe bei der eidesstattlichen Versicherung bewusst ihre Unterschrift nur bezüglich der durch Bescheinigungen nachgewiesenen Zeiten geleistet. Eidesstattlich sei nicht versichert, dass die Klägerin in der streitigen Zeit Hausfrau gewesen sei.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 geltend gemacht, dass in der Zeit vom 01.07.1951 bis 31.03.1952 der Klägerin ein hohe Entlohnung bescheinigt worden sei, was berücksichtigt werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.06.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 18.02.1994 unter Anerkennung der Zeit vom 01.07.1951 bis 30.11.1955 als Versicherungszeit nach den Bestimmungen des FRG abzuändern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.06.2011 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte weitere Beitragszeit in Rumänien nicht als glaubhaft gemacht angesehen und die Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2011 abgewiesen.

Die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters hat die Klägerin nicht rechtzeitig bis zur Beendigung der Instanz geltend macht (§ 60 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 42, 43 Zivilprozessordnung - ZPO). Das ist aber für das von der Klägerin angestrebte Ziel einer inhaltlichen Prüfung ihres Anspruchs ohne Belang, weil im sozialgerichtlichen Verfahren die Berufungsinstanz ohnehin eine volle Tatsacheninstanz ist (§§ 153 Abs. 1, 157 SGG; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 157 Rn. 1) und daher der Senat die von der Klägerin gewünschte inhaltliche Prüfung vornehmen darf und muss.

Der Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 18.02.1994 sowie der weitere Bescheid vom 24.02.1994 sind bestandskräftig geworden. In der Folgezeit sind nur noch die üblichen Rentenanpassungen vorgenommen worden. Ein unmittelbares Rechtsmittel gegen diese Bescheide steht der Klägerin somit nicht mehr zur Verfügung.

Im Sozialrecht können jedoch auch bestandskräftige Bescheide - unter bestimmten Voraussetzungen - noch zurückgenommen werden. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. Hierunter fällt auch die inzidente Nichtanerkennung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten in einem ansonsten begünstigenden Rentenbewilligungsbescheid. Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). In solchen Fällen ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Nicht einschlägig ist der Ausschluss nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB X: Zwar beruhte der seinerzeitige Verwaltungsakt auf Angaben der Klägerin, die diese nun als unrichtig bezeichnet; für eine vorsätzliche Falschangabe gibt es aber keine Anhaltspunkte und sie ist daher nicht anzunehmen.

Für die nachträgliche Abänderung nach § 44 SGB X ist es erforderlich, dass von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Den Nachweis der Unrichtigkeit hätte die Klägerin zu führen, die sich darauf beruft; dabei ist nach dem Wortlaut von einem Vollbeweis auszugehen. Dies könnte bedeuten, dass die Klägerin belegen müsste, dass in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum in den Jahren 1951 bis 1955 für sie tatsächlich Beiträge zum rumänischen Sozialversicherungsträger abgeführt worden sind, so dass eine Beitragszeit nach § 15 FRG entstanden ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG regelt, dass Beitragszeiten, die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Einen solchen Nachweis kann die Klägerin nicht führen, weil die Beitragsunterlagen des rumänischen Sozialversicherungsträgers bzw. eine darauf gegründete amtliche Bestätigung E 205 RO bisher nicht vorliegen.

Der Senat hält es jedoch für zutreffend, dass die Klägerin auch im Rahmen des § 44 SGB X die Beweiserleichterung des § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG in Anspruch nehmen kann, wonach die Glaubhaftmachung der für die Anwendung der FRG-Regelungen erheblichen Tatsachen ausreicht - selbstverständlich unter gleichzeitiger Anwendung von § 22 Abs. 3 FRG. Mit anderen Worten, eine Unrichtigkeit des Rentenbescheids ist bereits dann belegt, wenn das Vorliegen einer glaubhaft gemachten rentenrechtlich relevanten Zeit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist.

Dabei kann es dahin stehen, ob der Nachweis erforderlich ist, dass die Beklagte beim Bescheiderlass eine Glaubhaftmachung zu Unrecht nicht berücksichtigt hat oder ob es ausreicht, dass aktuell eine Glaubhaftmachung möglich wäre, nachdem die Klägerin weder im einen noch im anderen Fall die erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

Bei Erlass des zur Überprüfung beantragten Bescheides im Jahr 1994 haben der Beklagten keinerlei Angaben oder Hinweise über eine Beschäftigung der Klägerin in den Jahren 1951 bis 1955 vorgelegen, so dass eine zu Unrecht nicht berücksichtigte Glaubhaftmachung zum damaligen Zeitpunkt eindeutig ausscheidet.

Aber auch zum jetzigen Zeitpunkt ist unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen und Aussagen zur Überzeugung des Senats die geltend gemachte Beitragszeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei ist vom gegenwärtigen Tatsachenstand auszugehen, weil keine weiteren Beweismittel erreichbar erscheinen:

Im Fall der Klägerin könnte zwar noch eine zusätzliche Auskunft E 205 RO Erkenntnisse bringen, die für die Beurteilung der geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten von Bedeutung sein könnten. Dieses Beweismittel ist aus Sicht des Senates jedoch nicht erreichbar, nachdem es trotz mehrjährigen Bemühens durch die Beklagte nicht beigebracht werden konnte und der Senat selbst gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger über keine Zwangsmittel verfügt.

Der von der Klägerin bereits früher benannte Zeuge S. hatte klar zum Ausdruck gebracht, dass er für die Zeit von 1951 bis 1956 wegen Abwesenheit keine Angaben zu Tätigkeiten der Klägerin machen könne.

Die Klägerin verfügt nicht über die üblicherweise wichtigste Unterlage für die Geltendmachung von Zeiten nach dem FRG in Rumänien, nämlich das rumänische Arbeitsbuch.

Dafür, dass in der Zeit vom 01.07.1951 bis 30.11.1955 Rentenbeiträge an den rumänischen Sozialversicherungsträger gezahlt worden sein könnten, sprechen die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen Nr. 259 vom 11.04.1996 und Nr. 136 vom 23.09.2009 sowie die der Klägerin zugeschriebene Schilderung vom 19.11.2010. Die Bescheinigungen können als Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung dienen, wofür vor allem erforderlich ist, dass sie in sich und mit den übrigen Tatsachen stimmig und widerspruchsfrei sind. Die beiden Bescheinigungen stimmen inhaltlich überein, auch wenn in der neueren Bescheinigung anders als in der früheren der Zeitraum in 3 Abschnitte aufgeteilt ist. Es wird jeweils Bezug auf die vorliegenden Unterlagen genommen, die Abführung der Beiträge bestätigt und Fehltage werden pauschal verneint. Die übrigen von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen befassen sich mit anderen Zeiträumen; ein Widerspruch könnte allenfalls darin gesehen werden, dass dort eine Gesamtzeit der Beschäftigung in der Genossenschaft angegeben ist, die die Zeiten von 1951 bis 1955 eindeutig nicht umfassen kann. Dies könnte aber - worauf sich die Klägerseite beruft - am Namenswechsel der Klägerin gelegen haben. Ein erkennbares Abweichen vom Arbeitsbuch scheidet aus, nachdem ein solches nicht bekannt ist.

Gegen das Zutreffen der Unterlagen - entweder der Bescheinigungen oder aber auch der Ausgangsunterlagen - spricht jedoch, dass dort für die Zeit von Juli 1951 bis November 1955 keinerlei Fehltage und Produktionsausfall für die Klägerin behauptet werden, obwohl die Klägerin in diesem Zeitraum 2 Kinder - am 08.02.1952 und am 25.10.1953 - geboren hatte. Selbst wenn die Klägerin nicht länger mit der Arbeit ausgesetzt haben will, ist es unwahrscheinlich, dass die Arbeit an allen Tagen unverändert stattgefunden haben sollte.

Gegen eine Abführung von Beiträgen für die geltend gemachte Zeit spricht weiter, dass offenbar auch in der von der Klägerin bezogenen rumänischen Rente die Zeit von Juli 1951 bis November 1955 keine Berücksichtigung gefunden hatte.

Denkbar ist auch - nachdem die Beklagte auf die mitgeteilten geringen Lohnhöhen hingewiesen hat -, dass es sich bei den Melktätigkeiten um eine jeweils nur kurz dauernde, geringfügige Tätigkeit gehandelt haben könnte. Soweit die Klägerseite geltend gemacht hat, dass dieses Argument zumindest nicht für die Zeit vom 01.07.1951 bis 31.03.1952 zutreffen würde und daher zumindest diese Zeit zusätzlich anzuerkennen wäre, ergibt sich für den Senat, dass in diesem Zeitraum tatsächlich ein höherer Lohn bescheinigt ist. Aber auch unter Außerachtlassen des zusätzlichen Arguments der geringen Lohnhöhe und möglichen Beitragsfreiheit, ergibt sich für den Senat nicht, dass die von der Klägerin behaupteten zusätzlichen Zeiträume einer Beitragszahlung überwiegend wahrscheinlich wären.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die lange Zeit zwischen dem Ausstellen der Bescheinigung im Jahr 1996 und der Vorlage im Jahr 2009 dafür sprechen würde, dass die Klägerin nicht zu Unrecht weitere Zeiten geltend mache und die Bescheinigung zutreffen sollte, überzeugt nicht. Denkbar ist genauso, dass der Klägerin im Jahr 1996 noch die tatsächlichen Geschehnisse besser erinnerlich waren und sie eine aus ihrer Sicht unzutreffende Bescheinigung damals bewusst nicht vorlegen wollte. Die von der Klägerseite gezeichnete Situation, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt selbst oder mit Hilfe anderer zu erfassen, dürfte so nicht bestanden haben, nachdem die Klägerin wiederholt sich um die Überprüfung ihrer Rentenansprüche bemüht hatte, so etwa 1994 bei Vorlage ihrer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz aber auch noch später durch Einfordern einer Verzinsung.

Die Klägerin hat bei sämtlichen sich über mehrere Jahre - insbesondere bis 1994 - erstreckenden Befassungen mit der Rente niemals geltend gemacht, dass noch Beitragszeiten für den Zeitraum von 1951 bis 1955 berücksichtigt werden müssten. Im Gegenteil hat sie zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten - am 20.11.1989 und am 21.12.1989 - ausdrücklich die Abfolge ihrer Beschäftigungen ohne diese Zeit angegeben und darüber hinaus einmal noch explizit aufgeführt, in der Zwischenzeit Hausfrau - d. h. also ohne beitragspflichtige Beschäftigung - gewesen zu sein.

In der Zusammenschau stellt es sich für den Senat zwar als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als hinreichend glaubhaft gemacht dar, dass die Klägerin in der Zeit vom 10.07.1951 bis 30.11.1955 in Rumänien eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und für sie Beiträge zum Sozialversicherungsträger entrichtet worden sind.

Die angefochtenen Bescheide und der zur Überprüfung gestellte Rentenbescheid sind zur Überzeugung des Senats somit rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht belegt, dass ihr eine höhere Altersrente zustehen würde.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.06.2011 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.