Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Apr. 2016 - L 19 R 90/13

bei uns veröffentlicht am13.04.2016
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 14 R 630/11, 11.12.2012

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die 1962 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war bis 2009 als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.

Bei der Klägerin wurde im November 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, der auf einem ängstlich-depressiven Syndrom (Einzel-GdB 20), einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelreizungen und Fehlstellung (Einzel-GdB 20), Bluthochdruck mit Herzrhythmusstörung (Einzel-GdB 10) und Gonarthrose (Einzel-GdB 10) beruhte.

Am 23.04.2010 wurde ein Gutachten durch G. F. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) erstellt, in dem angegeben worden war, dass die Klägerin seit ca. 5 Jahren als Elektromonteurin in Vollzeit tätig gewesen sei und ihr Arbeitsplatz wegen Arbeitsmangel gekündigt worden sei. Die Klägerin habe in der Folge eine depressive Symptomatik entwickelt. Als Diagnosen wurden aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode - teilremittiert -, sowie Adipositas und Nikotinabusus. Es bestehe ein Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte psychische Belastung, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht mit nur gelegentlichem Publikumskontakt.

Am 04.05.2010 wurde ein Gutachten durch Dr. K. für die Agentur für Arbeit B-Stadt erstellt. Darin wurde eine Einsatzfähigkeit der Klägerin von täglich weniger als drei Stunden angenommen und mit dem Vorliegen einer Einschränkung der Wirbelsäulenbelastbarkeit bei chronischem HWS-Syndrom, einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit bei seelischer Störung sowie einem arteriellen Hypertonus begründet. Es würde eine schwere depressive Störung bestehen und eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei angezeigt. Die Einschränkungen würden voraussichtlich bis zu sechs Monate andauern.

Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wurde abgelehnt, nachdem die Klägerin am 23.07.2010 durch Dr. M. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten psychiatrisch untersucht worden war. Dieser ging vom Vorliegen einer Dysthymie, eines myalgischen HWS-Syndroms und einer arteriellen Hypertonie aus. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei jedoch nicht indiziert, da sie weder die berufliche noch die private Situation der Klägerin verbessern könne, jedenfalls nicht mehr als eine ambulante Therapie.

Am 02.09.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde im Folgenden ein orthopädisches Gutachten durch Dr. K erstellt, der nach Untersuchung am 30.11.2010 die Gesundheitsstörungen der Klägerin folgendermaßen beschrieb:

1. Chronisches Cervical- und Lumbalsyndrom bei cranio-mandibulärer Dysfunktion und leichte Wirbelsäulenfehlstatik.

2. Beginnende Rhizarthrose rechts.

3. Hyperurikämie.

4. Adipositas.

Der Klägerin könnten körperlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zugemutet werden. Behandlungsbedürftig sei die Fehlstellung der Kiefergelenke, die zu Funktionsstörungen in allen Wirbelsäulenabschnitten führe.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 17.12.2010 ab und verwies die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Widerspruch der Klägerin vom 16.01.2011 wurde mit einem Attest der Dr. G. und den dort bestätigten psychischen Erkrankungen begründet. Die Beklagte ließ ein weiteres Gutachten durch die Nervenärztin Dr. S. erstellen, die die Klägerin am 15.04.2011 untersuchte. Ergänzend zu den vorliegenden Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet wurde eine depressive Entwicklung bei der Klägerin beschrieben, die unter Behandlung aber einen stabilen Zustand zeige. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus über sechs Stunden täglich verrichten. Ausgehend von diesem Leistungsbild wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 01.06.2011 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. G. und N. D. eingeholt. Sodann hat es ein Gutachten durch die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Dr. W. erstellen lassen, die die Klägerin am 16.02.2012 untersucht hat. Nach deren Feststellungen liege bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode vor und es sei gegenüber dem Vorgutachten keine Veränderung der sozialmedizinischen Beurteilung angezeigt. Die Klägerin könne leichte und mittelschwere Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung wie Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Wechselschicht, Nachtschicht, laufende Maschinen oder Lärm ausüben.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Gutachten durch den Arzt für Psychotherapeutische Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. I. erstellt worden, der die Klägerin am 29.08.2012 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 03.09.2012 hat er die Gesundheitsstörungen der Klägerin folgendermaßen beschrieben:

1. Chronifizierte depressiv-ängstliche Symptomatik derzeit mittelschwerer Ausprägung.

2. Undifferenzierte Somatisierungsstörung vor dem Hintergrund einer depressiven Persönlichkeitsstruktur.

3. Nikotinabusus.

4. Essentieller Hypertonus.

5. Adipositas.

Weiter seien die orthopädischen Diagnosen zu beachten. Die familiäre Situation ist als belastet beschrieben worden, nachdem ihr Ehemann exzessiv Geldspiel betrieben habe sowie durch einen selbständigen Betrieb weitere Schulden angehäuft habe. Zum Tagesablauf wurde angegeben, dass sie lange herumsitze, manchmal fernsehe. Sie würde das Essen kochen und den Haushalt zusammen mit ihrem Mann erledigen. Nach draußen gehe sie nicht, da ihr Spazierengehen keinen Spaß mache und das Einkaufen der Mann übernehme. Außer wenn die Enkel da seien, empfinde sie keine Freude. Der Sachverständige ist zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der affektiven Labilität und der Somatisierungsneigung bei der Klägerin unter Belastung erneut mit Dekompensationen zu rechnen sei und daher eine quantitative Einschränkung bestehe. Die Einschränkung belaufe sich auf weniger als zwei Stunden tägliche Einsatzfähigkeit. Bei der Klägerin seien Anpassungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit sowie affektive Belastbarkeit und Konzentrationsvermögen eingeschränkt. Sie könne keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen oder in Zwangshaltungen verrichten. Es liege eine Verschlechterung gegenüber dem Gutachten von Dr. W. vor, so dass von einer Einschränkung des Leistungsvermögen im beschriebenen Umfang seit Mai 2012 auszugehen sei.

Zu dem Gutachten hat Frau Dr. S. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten Stellung genommen. Diese hat die Äußerungen der behandelnden Nervenärztin so eingeordnet, dass dort die massiven Beschwerdeschilderungen der Klägerin unkritisch übernommen worden seien. Aus dem familiären Bezug sei zu ersehen, dass die Klägerin über eine emotionale Stärke verfüge, die Kinder an sich zu binden und Kontakt zu halten. Eine Krankheitsdynamik sei in den vergangenen Jahren nicht festzustellen. Die Behauptung, die im aktuellen Gutachten aufgestellt werde, dass sich die Klägerin als Opfer sehe, widerspreche allem, was bisher aktenkundig sei. Auch seien die testpsychologischen Untersuchungen sehr kritisch zu sehen, zumal die Klägerin erhebliche Verständnisprobleme gehabt habe.

Mit Urteil vom 11.12.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es folge dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W., das keine Widersprüche zwischen Befunderhebung und Beurteilung des Leistungsvermögens habe verbleiben lassen. Die Ausführungen des Dr. I. würden nicht überzeugen, da er sich einerseits auf testpsychologischen Untersuchungen stütze, deren Wertigkeit er aber andererseits selbst anzweifle. Eine Opferhaltung der Klägerin sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu bestätigen. Auch sei eine generelle Behandlungsunfähigkeit der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet nicht konstatiert. Das Sozialgericht gehe somit weiterhin von einer Behandelbarkeit der psychischen Leiden aus. Der Umstand, dass die Klägerin bislang keinen ihrem verbliebenen Leistungspotential entsprechenden Arbeitsplatz gefunden habe, sei unbeachtlich, da nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung das Risiko trage, dass ein noch leistungsfähiger Versicherter keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalte.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 24.12.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Insbesondere ist geltend gemacht worden, dass bei der Klägerin nur eine eingeschränkte sprachliche Verständigung in Deutsch möglich sei und daher die Gutachten auf einer unvollständigen Tatsachenermittlung beruhen würden. Es sei daher gerade nicht eine Schwäche des Gutachtens des Dr. I., wenn er diese Kommunikationsprobleme anspreche, die bei den übrigen außer Acht gelassen worden seien.

Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. G. und N. D. eingeholt. Die Dr. G. hat Ende Juni 2013 angegeben, dass die Klägerin bei ihr seit 2006 zur Behandlung komme und der letzte Patientenkontakt am 22.01.2013 gewesen sei. Es sei von der Klägerin eine massive Verschlechterung mit abendlichen und nächtlichen Angstattacken berichtet worden. Es werde weiterhin die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente befürwortet, nachdem trotz psychotherapeutischer, physikalischer und medikamentöser Therapie keine Besserung eingetreten sei.

Im Januar 2014 attestierte die Nervenärztin Dr. G. nach einer erneuten Vorstellung der Klägerin wortgleich dasselbe wie in ihrem Befundbericht vom Juni 2013. Vom praktischen Arzt M. D. sind für das Jahr 2012 sechs und für das Jahr 2013 vier Behandlungstermine der Klägerin mitgeteilt worden; die Schmerzsymptomatik habe konstant vorgelegen.

Weiter hat der Senat den Dr. med. Dipl.-Psych. H. mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 08.02.2014 beauftragt. Dr. H. hat die Klägerin am 06.02.2014 untersucht und psychodiagnostisch getestet. Er hat bei der Klägerin das Vorliegen einer chronifizierten depressiv-ängstlichen Symptomatik mit derzeitig mittelschwerer Ausprägung, eine undifferenzierten Somatisierungsstörung beschrieben. Wegen der fehlenden stabilen Besserung ist er davon ausgegangen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter sechs Stunden herabgesunken sei und eine höhere zeitliche Arbeitsbelastung als zeitlich unter sechs Stunden kaum vorstellbar sei. Eine positive Veränderung gegenüber den Feststellungen der Dr. G. vom Januar 2010 sei nicht festzustellen. Bei der Klägerin sei an Einschränkungen vorrangig der Ausschluss einer nervlichen Belastung zu beachten. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme stationärer Art könne durchaus sinnvoll sein.

Die Klägerseite hat in ihrer Stellungnahme bemängelt, dass in dem Gutachten die Herleitung der zeitlichen Einschränkung in dem beschriebenen Umfang nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Hingewiesen wird erneut auf die sprachlichen Probleme.

Die Beklagte hat die Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme veranlasst. Vom 28.05.2014 bis 24.06.2014 hat sich die Klägerin in der R.-Klinik in Bad D. zur medizinischen Rehabilitation befunden. Im dortigen Entlassungsbericht vom 23.07.2014 sind als Diagnosen festgehalten:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.

2. Ein- und Durchschlafstörung.

3. Zervikobrachial-Syndrom.

4. Benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise.

5. Adipositas.

Die Klägerin hatte dort angegeben, dass sie sich seit ca. 3 Jahren mehr und mehr zurückziehe und das Haus kaum noch verlasse. Sie leide unter Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Grübelzwängen und Schlafstörungen. Daraus ist abgeleitet worden, dass sich bei der Klägerin über Jahre ein enormes Hilflosigkeits-, Minderwertigkeits- und Schuldgefühl entwickelt habe. Der soziale Rückzug ermögliche die Flucht vor den Belastungen im Alltag. Die Klägerin spreche an sich recht gut Deutsch. In sozialmedizinischer Hinsicht ist die Klägerin als leistungsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten angesehen worden. Hohe Anforderungen an das Konzentrations- und Umstellungsvermögen, Nachtschicht und Anforderungen an den Bewegungs- und Haltungsapparat wie Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, Zwangshaltungen und Armvorhalt seien nicht möglich.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die stationäre Rehabilitation keine Förderung der gesundheitlichen Situation erbracht habe; sie sehe sich nach wie vor nicht dazu in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme beim Gutachter Dr. H. eingeholt, die dieser am 17.12.2014 abgegeben hat. Aufgrund des vorliegenden Rehabilitationsentlassungsberichtes ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Gesundheitsstörungen der Klägerin insoweit gebessert hätten, dass der sozialmedizinischen Beurteilung im Rehabilitationsentlassungsbericht gefolgt werden könnte. Anzuregen sei eine weiterführende ambulante zur Stabilisierung und Vorbeugung einer Rückfallgefährdung.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ist eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage auch vom Gutachter Dr. I. eingeholt worden. Dieser hat betont, dass eine chronische depressive Entwicklung bei der Klägerin durch die seinem Gutachten nachfolgenden Unterlagen bestätigt worden sei. Die von ihm beschriebene depressive Grundstruktur der Klägerin habe sich nicht verändert. Bis zum Beginn der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme sei das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden eingeschränkt gewesen. Den Verlauf beurteile er ähnlich wie der Sachverständige Dr. H.. Allerdings sehe er die zeitliche Einsatzfähigkeit der Klägerin stärker eingeschränkt. Die Besserung während der Rehabilitationsmaßnahme sei auf die dort mögliche Entlastung und Distanzierung zurückzuführen und ob dies dauerhaft Bestand habe, lasse sich nach der Aktenlage nicht belegen oder widerlegen.

Die Beklagte hat unter Berufung auf Frau Dr. S. dahingehend Stellung genommen, dass eine erneute nervenärztliche Begutachtung sinnvoll erscheine.

Der Senat hat den Arzt für Psychiatrie H. E. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat die Klägerin am 21.10.2015 untersucht und in seinem Gutachten vom 31.01.2016 den faktischen Geschehensablauf mit der Psychodynamik abgeglichen: Die Klägerin habe nach dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes 2009 verschiedene Anläufe unternommen, um wieder zu arbeiten, jedoch nichts gefunden und auf Druck des Arbeitsamtes und der Krankenkasse die Rente beantragt. Ihr Ehemann sei 2011 ausgezogen und seit 2013 lebe sie bei ihrem Sohn. Der ärztliche Sachverständige hat eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt und hat eine reduzierte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie eine reduzierte Ausdauer im Vergleich zur Bewertung des Rehabilitationsentlassungsbericht 2014 für stichhaltig angesehen. Die depressive Symptomatik und das Rückzugsverhalten seien eskaliert und für die seit Jahren negative Dynamik der Störung sei in der von der Klägerin erlebten Verantwortungsüberlastung ein plausibler Ansatz zu erkennen. Erstaunlich sei, dass parallel dazu die nervenärztliche Behandlung unverändert ausgestaltet sei und die Arztberichte nahezu immer dasselbe aussagen würden. Der Einschätzung des Gutachters Dr. I. in seiner Bewertung von 2012 und auch in seiner Bewertung von 2015 könne sich der Gutachter durchaus anschließen. Spätestens durch seine eigene Befunderhebung sei die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unter drei Stunden täglich nicht zu übersehen gewesen. Allerdings seien integrierte Therapiemaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und zur Bearbeitung der Schuld- und Schamproblematik bisher noch nicht zum Einsatz gekommen, so dass eine Feststellung, wonach es unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne, nicht getroffen werde. Auch sonst seien eine Anpassung der Medikation und weitere teilstationäre oder stationäre Maßnahmen bisher nicht erwogen worden.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.02.2016 dahingehend Stellung genommen, dass die Klägerin nach der Auswertung des Gutachtens derzeit zwar die medizinischen, nicht aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfülle. Letztere wären letztmalig bei Eintritt eines Leistungsfalls am 30.11.2013 erfüllt gewesen.

Die Klägerseite hat vorgetragen, dass die Gesundheitsstörungen schon deutlich vor dem Gutachten des H. E., nämlich zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung vorgelegen hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2011 aufzuheben und bei der Klägerin den Leistungsfall der vollen, hilfsweise der teilweisen Erwerbsminderung jeweils auf Dauer mit dem Mai 2012 festzustellen und der Klägerin ab dem 01.06.2012 entsprechende Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums Bayern Familie und Soziales Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.voll erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat die Klägerin nur erfüllt, wenn der medizinische Leistungsfall spätestens am 30.11.2013 eingetreten ist. Im Fünfjahreszeitraum vom 30.11.2008 bis 29.11.2013 wären 26 Monate Beitragszeit, 10 Monate Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. Satz 1 Nr. 6 SGB VI und damit zugleich Streckungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und 25 Monate ohne rentenrechtlich relevante Zeit vorhanden. Im dementsprechend verlängerten Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.11.2013 wären die erforderlichen 36 Monate Beitragszeiten gegeben. Bei Leistungsfällen ab 01.12.2013 oder später wären maximal 35 Monate Beitragszeiten vorhanden und damit wäre die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung nicht mehr gegeben.

Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI kommt nicht in Betracht. Zum einen hat die Klägerin zum 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) noch nicht erfüllt gehabt, zum anderen besteht derzeit auch keine lückenlose Belegung der Folgezeit bis zur Rentenantragstellung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-6 SGB VI). Allerdings wäre bezüglich letzterem Punkt - wenn es darauf ankommen würde - noch der genaue Umfang von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu prüfen.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist nach den aktuellen ärztlichen Darlegungen zwar derzeit nicht in der Lage, wenigstens 3 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, selbst wenn es sich um Arbeitsplätze ohne besondere nervliche und körperliche Anstrengungen handeln würde. Diese Auffassung wird im Übrigen von Klägerin und Beklagter geteilt.

Der Senat hat dabei aber die Überzeugung, dass es sich hierbei trotz beschriebener Chronifizierung um eine zeitliche Einschränkung handelt, die als vorübergehende Akuterkrankung im Sinne von Arbeitsunfähigkeit einzuordnen ist, und nicht um einen trotz adäquater Behandlung vorliegenden fortwährenden oder zumindest zeitlich befristeten Dauerzustand. Bei Intensivierung und Diversifizierung der Behandlung werden seitens der Sachverständigen - mit Ausnahme von Dr. I. - noch erhebliche Besserungspotentiale angenommen. Die seit Jahren durchgeführte nervenärztliche Behandlung der Klägerin ist deutlich zu grobmaschig: So wird nach dem fachärztlichen Behandlungskontakt im Januar 2013 ein Folgetermin bis Juni 2013 ausdrücklich verneint und die ärztlichen Unterlagen legen einen erneuten Behandlungskontakt erst im Januar 2014 nahe. Auch wird die Auffassung der behandelnden Ärztin, dass die Behandlungsmaßnahmen ausgeschöpft seien, weder durch die Fakten (unveränderte Medikation, keine laufende ambulante, keine stationären Behandlungen), noch durch die Ausführungen der Gutachter gestützt, die - so zuletzt auch H. E. - umfangreiche Behandlungsoptionen beschrieben haben. Die stationäre Rehabilitation hat objektiv eine Besserung der sozialmedizinischen Situation herbeigeführt gehabt, auch wenn die Klägerin sich subjektiv mehr davon versprochen gehabt haben mag. Dass dies nicht angedauert hat, ist der fehlenden Fortführung einer suffizienten Behandlung in der Folgezeit geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden psychische Erkrankungen jedoch erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils zitiert nach juris; BayLSG Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08). Im Fall der Klägerin ist das Vorliegen einer - ggf. befristeten - Erwerbsminderung von einer gewissen Dauer oder beständig nicht zu bejahen. Als sozialmedizinisches Leistungsbild ist somit weiterhin von einer Einsatzfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für täglich 6 Stunden auszugehen, wobei an Einschränkungen der Arbeitsbedingungen folgendes zu beachten ist:

Keine hohen Anforderungen an das Konzentrations- und Umstellungsvermögen, keine Nacht- oder Wechselschicht, keine Akkord- oder Fließbandarbeit, keine anderen nervlichen Belastungen, keine Anforderungen an den Bewegungs- und Haltungsapparat wie Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, Zwangshaltungen und Armvorhalt.

Dies entspricht weitgehend den von Frau Dr. W. getroffenen Feststellungen.

Und selbst wenn man mit der Untersuchung bei H. E., den Nachweis einer zeitlich befristeten - vollen - Erwerbsminderung geführt sehen wollte, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Erwerbsminderungsrente, da sie zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gehabt hätte. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man im Zeitraum zwischen der Rentenantragstellung und dem hypothetischen Leistungsfall im Oktober 2015 zusätzlich eine Zeit der befristeten Rentengewährung annehmen würde. In Frage hätte dabei allenfalls ein Leistungsfall ab der Untersuchung bei Dr. I. im August 2012 kommen können, weil für den zuletzt im Antrag der Klägerin aufscheinenden Leistungsfall im Mai 2012 keinerlei belastbare Belege vorhanden sind, so dass die Vermutung des Dr. I., dass ab diesem Zeitpunkt die Gesundheit der Klägerin sich verschlechtert hätte, durch nichts gestärkt wird. Das Ende wäre jedenfalls mit dem erfolgreichen Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme im Juni 2014 anzunehmen, was sich aus den Ergebnissen des Rehabilitationsentlassungsbericht und der Stellungnahme des Dr. H. ergibt. Der maximale Zeitrentenbezug hätte sich somit von März 2013 bis Juni 2014 erstrecken können und zu einer Verlängerung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen um 16 Monate bis März 2015 führen können (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).

Der Senat sieht einen Anspruch auf eine Dauerrente oder Zeitrente ab der Untersuchung bei Dr. I. jedoch nicht als belegt an. Dies ergibt sich für den Senat auch für den damaligen Zeitpunkt vor allem daraus, dass die Klägerin die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht ergriffen gehabt hatte. Eine Verschlechterung der Gesundheit der Klägerin nach der Begutachtung bei Dr. W. wird auch nicht durch objektive Fakten wie Intensivierung der Art und Häufigkeit der Behandlung erkennbar gemacht. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass eine solche Verschlechterung nicht nachgewiesen ist.

Zwar könnten der Umzug der Klägerin zu ihrem Sohn im Jahr 2013 sowie das Unterbrechen und dann vollständige Wegbrechen von Kontakten zur Arbeitswelt oder den zugehörigen Vermittlungsstellen auf einen - krankheitsbedingten - Rückzug der Klägerin hindeuten. Andererseits liegt in einer solchen Situation, wenn sie als Entpflichtung erlebt wird, auch ein sekundärer Krankheitsgewinn. Eine tatsächliche gesundheitliche Verschlechterung sieht der Senat nicht als nachgewiesen an.

Auch der Eintritt von teilweiser Erwerbsminderung ist aus Sicht des Senats nicht belegt, da ein ausreichendes Restleistungsvermögen besteht. Insbesondere war während des Verwaltungsverfahrens und bei der Begutachtung bei Frau Dr. W. im sozialgerichtlichen Verfahren anhand der Untersuchungsergebnisse noch von einem ausreichenden d.h. mindestens 6-stündigen Einsatzvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Zumindest zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung hatte auch die Klägerin selbst noch Hoffnung auf eine Rückkehr ins Erwerbsleben gehabt und hatte sich eher von außen zu einer Rentenantragstellung gedrängt gesehen.

Ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ist nicht gestellt worden; er hätte auch keinen Erfolg gehabt, weil die Klägerin aufgrund ihres Geburtsdatums eindeutig nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört.

Nach alledem liegt und lag bei der Klägerin eine dauerhafte Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Umfang nicht vor und die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.11.2013 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Apr. 2016 - L 19 R 90/13 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 241 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hab

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.