Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - L 19 R 829/17

published on 10/10/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - L 19 R 829/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Sozialgericht Nürnberg, S 9 R 454/17, 13/11/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat.

Die 1952 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten am 08.07.2015 folgende Rentenauskunft: Das Konto enthalte keine aufklärungsbedürftigen Lücken, an Beitrags-, Kindererziehungs- und Ersatzzeiten seien 394 Monate anzurechnen, die Wartezeiten von 60 Monaten und von 180 Monaten seien erfüllt. Ebenso sei mit 394 Monaten Beitragszeiten und 137 Monaten Anrechnungszeiten (= 531 Monate) die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Für die Wartezeit von 45 Jahren, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gelte, seien davon jedoch nur 434 Monate zu berücksichtigen. Diese Wartezeit sei somit nicht erfüllt. Ebenso seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben. Eine Altersrente für langjährig Versicherte könne mit Abschlag frühestens ab 01.08.2015 und ohne Abschlag ab 01.02.2018 bezogen werden.

Am 25.08.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie gab hierbei an, gleichzeitig Altersgeld aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beantragt zu haben. Die Klägerin fügte eine Information zu Rentenansprüchen aus der LAK in der SVLFG bei. Aus Beiträgen zur LAK sowie Zusplittungszeiten und alterskassenfremden Zeiten ergebe sich eine Summe maßgeblicher Zeiten im Umfang von 48 Jahren.

Die Beklagte schrieb die Klägerin am 31.08.2015 an und verwies auf die im Juli übersandte Rentenauskunft. Danach könne die notwendige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht mehr erfüllt werden. Eine Altersrente für langjährig Versicherte sei zum Rentenbeginn 01.08.2015 mit Abschlägen möglich. Es werde eine nicht rechtsverbindliche Probeberechnung für diese Rente beigefügt. Die Klägerin solle mitteilen, ob sie eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.08.2015 wünsche. Auch sei der Rentenantrag nicht komplett zugesandt worden. Es würden einzelne Seiten fehlen. Dies sei nachzuholen.

Am 28.09.2015 schrieb die Beklagte die Klägerin nochmals an und legte dar, welche Unterlagen zur Feststellung des Rentenanspruchs noch benötigt würden. Mit Schreiben vom 27.10.2015 erfolgte schließlich eine Ablehnung des Antrags auf Zahlung der Altersrente wegen fehlender Mitwirkung.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einem auf den 04.11.2015 datierten Schreiben per Telefax am 09.11.2015 Widerspruch ein. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.10.2016 bat die Klägerin, dass ihr noch einmal die fehlenden Angaben näher erläutert würden und ihr dann ein ausdrücklicher Bescheid über die beantragte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erteilt werde.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2017 den Antrag der Klägerin auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus inhaltlichen Gründen ab. Die Klägerin habe die notwendige Mindestversicherungszeit für diese Rente nicht erfüllt. Diese betrage 45 Jahre, wobei hierauf (nur) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder wegen Pflege sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen und Wartezeitmonate aus geringfügiger Beschäftigung angerechnet werden könnten. Nicht anrechenbar seien: Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliege, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sowie Monate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und Monate mit Pflichtbeiträgen in der SVLFG. Die Klägerin habe nur 434 Monate, die auf die Wartezeit anrechenbar seien; die erforderlichen 540 Monate seien damit nicht erreicht.

Gleichzeitig stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 21.02.2017 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis 31.12.2010 verbindlich fest.

Mit Schreiben vom 05.03.2017 legte die Klägerin am 08.03.2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2017 ein, wobei aus dem Kontext zu ersehen ist, dass sie sich gegen die Rentenablehnung wenden will. Sie brachte vor: Die Pflichtbeitragszeit in der Landwirtschaftlichen Alterskasse entstehe kraft Sozialversicherungsgesetz für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau, von dem sie sich auch nicht hätte befreien lassen können, und sei somit als „Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung“ anzusehen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurück. Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei gemäß § 34 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese sei von der Klägerin nicht erfüllt. Beitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift seien Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge wirksam zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien oder die nach besonderen Vorschriften den nach dem Bundesrecht gezahlten Beiträgen gleichgestellt seien (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 248, § 232 SGB VI). Unter der Bezeichnung Landwirtschaftliche Alterskasse nehme die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wahr. Sie sei kein Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern Teil des Sondersystems der sozialen Sicherung der Landwirtschaft. Die zur Landwirtschaftlichen Alterskasse entrichteten Beiträge würden somit nicht zu einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI führen.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.05.2017 per Telefax Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Ihr sei von der Beklagten zu Unrecht eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgelehnt worden, weil die Pflichtzeiten bei der LAK nach der willkürlichen Gesetzesinterpretation der Beklagten nicht anerkannt worden seien. Zur Begründung hat die Klägerin erneut vorgetragen, dass die Versicherung bei der LAK eine Pflichtversicherung gewesen sei, gegen die sich die Klägerin nicht habe wehren können. Die Beklagte erkenne die geleisteten Pflichtbeiträge nicht für die Berechnung einer Altersrente für langjährig Versicherte an, obwohl es in der Anlage 2 zur Info Nr. 31/2014 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folgendermaßen dargestellt werde, dass „Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbständiger Tätigkeit vorliegen“ bei der Wartezeit mitgezählt werden. Das müsse dann erst recht gelten, wenn die Klägerin verpflichtet gewesen sei, sowohl Zahlung an die Landwirtschaftliche Alterskasse als auch an die Beklagte zu zahlen. Die Klägerin habe keine Chance gehabt, aus einem der Systeme der Rentenversicherungsträger auszutreten, obwohl sie mehrfach versucht habe, in der Vergangenheit genau das zu erreichen. Zu beachten sei auch, dass unter den ausgeschlossenen Zeiten Pflichtbeiträge von anderen Rentenversicherungsträgern nicht aufgeführt seien. Sofern es sich um Regelungslücken handele, die bislang noch nicht geschlossen worden seien, könne es nicht sein, dass sich dies auf Kosten der Klägerin auswirke. Die Klägerin habe auch keine Wahlmöglichkeit gehabt, so dass es ihr nicht anzulasten sei, dass die Beiträge nicht von beiden Rentenversicherungsträgern für die Bestimmung der zu erfüllenden Wartezeit berücksichtigt werden könnten.

Die Beklagte hat entgegnet, dass eindeutig die Landwirtschaftliche Alterskasse kein Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung sei und insofern zu der berufsständischen Altersvorsorge der Landwirte in Deutschland gehöre.

In einem Erörterungstermin vom 07.11.2017 hat das Sozialgericht die Beteiligten dazu angehört, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Beitragszeiten in der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, weil es sich hierbei nicht um einen Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um einen Teil des Sondersystems der sozialen Sicherung der Landwirtschaft handele. Zwar gebe es in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) eine Regelung, wonach Zeiten mit Pflichtbeiträgen nach dem SGB VI bei der Wartezeiterfüllung bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse anzurechnen seien. Eine entsprechende Regelung im SGB VI oder einem Spezialgesetz gebe es für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht. Im Zuge eines Petitionsverfahrens sei als Begründung, warum eine derartige Anrechnungsvorschrift im SGB VI nicht vorgesehen sei, auf die Besonderheit der langen Wartezeit von 15 Jahren in der Landwirtschaftlichen Alterskasse für die Altersrente hingewiesen worden und dass diese nur eine Teilsicherung für das Alter sein solle. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung würden schon nach fünf Jahren Ansprüche auf eine Altersrente bestehen. Die Wartezeitregelungen dort seien ein spezieller Ausdruck des Versicherungsprinzips. Beitragszeiten zur Landwirtschaftlichen Alterskasse seien auch nicht Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, weil sie nach Art und Höhe nicht mit denen nach dem SGB VI vergleichbar seien. Zu verweisen sei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.02.2003 (Az. B 13 RJ 17/02 R - nach juris), wonach eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke nicht bestehe und eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG nicht in Betracht komme. Dies sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) nicht geboten. Zu verweisen sei ferner auf einen Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.07.2011 (Az. 11 R 2569/10 - nach juris), der eine Gleichsetzung von Pflichtbeiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgelehnt hatte.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20.12.2017 per Telefax Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen.

Die Beklagte hat am 03.07.2018 mitgeteilt, dass der Klägerin mit Bescheid vom 29.06.2018 ab dem 01.10.2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte gewährt worden sei. Dieser Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. In dem Bescheid ist der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 948,77 Euro mit einem monatlichen Zahlbetrag von 845,83 Euro bewilligt worden.

In der mündlichen Verhandlung bringt die Klägerin vor, dass sich die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 nicht auf die später geschaffenen Vorschriften der Rente für besonders langjährig Versicherte in der jetzt aktuellen Form beziehen könne. Auch sei eine Vergleichbarkeit zu anderen berufsständischen Alterssicherungssystemen nicht gegeben, weil etwa das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht nach dem Prinzip des Generationenvertrages arbeite, sondern das Beitragsvermögen verwalte und aufbewahre.

Die Klägerin bringt weiter vor, dass in den Ausführungen bei der Einführung der Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in keiner Weise ein Ausschluss der Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse erwähnt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass diese einzubeziehen seien. Auch seien die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse mittlerweile so angestiegen, dass es sich nicht mehr um ein Teilsystem wie früher handele, sondern um eine Beitragshöhe, die wirtschaftlich weitere Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung nicht möglich mache.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.11.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 25.08.2015 hin Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.08.2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.11.2017 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat.

Nachdem der Rechtsstreit in erster Instanz durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden worden war, war die durch Beschluss vom 15.03.2018 vorgenommene Übertragung auf den Berichterstatter zulässig (§ 153 Abs. 5 SGG).

Streitgegenstand ist die Ablehnung der Rente für besonders langjährig Versicherte durch die Beklagte; die spätere Entscheidung der Beklagten der Klägerin antragsgemäß ab Oktober 2017 eine Rente für langjährig Versicherte zu gewähren, ändert die angefochtene Entscheidung nicht ab und ersetzt sie auch nicht. Somit ist der Bescheid vom 29.06.2018 entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht über § 96 SGG Gegenstand des laufenden Rechtsstreits geworden.

Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt, wäre aber im Gefolge der Übergangsregelung des § 236 b Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach Überschreiten des 63. Lebensjahres möglicherweise zur Inanspruchnahme berechtigt gewesen.

Die Klägerin hat die erforderliche Wartezeit unstrittig durch die gegenüber dem Rentenversicherungsträger - Deutsche Rentenversicherung Bund - gezahlten Beiträge jedoch nicht erfüllt. Der Auffassung der Klägerin, wonach zur Erfüllung der Wartezeit auch Zeiten der Versicherung nach dem ALG heranzuziehen seien, ist die Beklagte zu Recht nicht gefolgt.

Nach § 51 Abs. 3 a SGB VI werden auf die Wartezeit von 45 Jahren folgende Zeiten angerechnet:

  • 1.Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

  • 2.Berücksichtigungszeiten,

  • 3.Zeiten des Bezugs von

a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

4. freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift zählen jedoch nicht alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man auf Grund eines Bundesgesetzes verpflichtet ist, wie man nach dem Wortlaut vermuten könnte. Denn das wären etwa auch Zahlungen zur Krankenversicherung, was offensichtlich unsinnig ist. Auch gehören hierzu nicht alle Zahlungen, die mit dem Ziel der Altersvorsorge erfolgt sind. Vielmehr ist aus sämtlichen Auslegungsmerkmalen eine Beschränkung herzuleiten, wonach hier im Ergebnis nur Beitragszahlungen erfasst sind, deren Zahlungspflicht sich aus dem SGB VI ergibt.

Dies ist bereits aus der Systematik des Gesetzes zu ersehen. So bestimmt etwa § 197 Abs. 1 SGB VI: „Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.“ Der Begriff der Pflichtbeiträge ist für das SGB VI in § 55 Abs. 1 SGB VI eingeführt. Die Vorschrift kann sich nur auf Beitragszahlungen innerhalb des SGB VI beziehen, da keine Regelungsbefugnis für andere Bereiche damit verbunden ist und etwaige Ausnahmen deutlich angegeben hätten sein müssen. Daraus ist zu ersehen, dass es sich bei den „nach Bundesrecht zu zahlenden Pflichtbeiträgen“ um solche handeln muss, die auf Grund einer Versicherung kraft Gesetzes (d.h. im Gefolge von §§ 1 bis 4 SGB VI) zu zahlen gewesen waren.

Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, wären zwar - ebenso wie etwa die Krankenversicherungsbeiträge auch - unzweifelhaft Beiträge, für die eine Zahlungspflicht nach Bundesrecht besteht; sie sind aber nach der Gesetzessystematik allesamt nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst und damit eben gerade nicht bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3 a SGB VI mit zu berücksichtigen. Für die Krankenversicherung gibt es schon offensichtlich keinerlei Verknüpfung. Aber auch für ein Verständnis der Regelung dergestalt, dass sich der Begriff von Pflichtbeiträgen mit Zahlungspflicht nach Bundesrecht erweiternd allgemein auf Beiträge zu Alterssicherungssystemen - auch solchen außerhalb des SGB VI - erstrecken solle und damit Beiträge nach dem ALG mitumfassen solle, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Grenzziehung ist vielmehr zutreffend so aufzufassen, dass nur Beitragszahlungen nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 29.08.2014 - Az. L 19 R 376/14; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2003 - Az. L 2 RJ 3190/02; BSG, Urteile vom 06.02.2003 - Az. B 13 RJ 17/02 R - sowie vom 19.05.2004 - Az. B 13 RJ 4/04 R - jeweils zitiert nach juris). Die systematische Aussage der Gerichtsurteile aus dem Jahr 2003 erlaubt es auch diese Entscheidungen auf Rechtsvorschriften gleichen oder ähnlichen Inhalts anzuwenden, die erst später eingeführt worden sind, solange dort nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.

Eine abweichende Regelung ist im Zusammenhang mit der Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht geschaffen worden. Das Nichtansprechen der Landwirtschaftlichen Alterskasse in diesem Zusammenhang impliziert entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Einbeziehung der dortigen Versicherungszeiten; im Gegenteil auf Grund der systematischen Struktur wäre eine ausdrückliche Einbeziehung erforderlich gewesen, die aber vom Gesetzgeber nicht geschaffen worden ist. Ergänzend kommt hinzu, dass die Gesetzesentstehung hat erkennen lassen, dass dem Gesetzgeber an einer restriktiven Handhabung der Zugangsvoraussetzungen gelegen war.

Soweit man die Berücksichtigung von Beiträgen nach dem ALG als Pflichtbeitragszeiten aus § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI herzuleiten versucht, trägt dies ebenfalls nicht. Dort wird bestimmt, dass Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten seien, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten würden. Zwar benennt die Kommentarliteratur eine Reihe von Sachverhalten (z.B. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 55 SGB VI, Rn. 9), was aber nicht den Schluss zulässt, dass möglichst alle in Frage kommenden Zahlungen zur Alterssicherung von einer derartigen Gleichstellung erfasst werden sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Daraus, dass in einer Vielzahl von Konstellationen ausdrückliche Verweisungen vorliegen, ergibt sich eindrücklich, dass die übrigen Fälle ohne solche Verweisungen gerade nicht erfasst werden sollen. Im Fall des ALG existiert nur eine Verweisung, wonach Beiträge nach dem SGB VI bei der Ermittlung von Zeiten beim ALG berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG). Eine Verweisung, wonach Beiträge nach dem ALG als Pflichtbeiträge nach dem SGB VI gelten, besteht dagegen eindeutig nicht. In Ermangelung einer besonderen Vorschrift, lässt sich die Berücksichtigung von Zeiten nach dem ALG nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI herleiten.

Der Hinweis, dass die Alterssicherung der Landwirte auf Grund der Beitragshöhe nicht mehr als Teilsystem der Alterssicherung bezeichnet werden könne, führt ebenfalls nicht weiter, weil dies eines der Argumente für die Schaffung der Verweisungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. ALG gewesen war und ein durch Änderung der Sachlage begründeter Wegfall dieser Regelung nichts zur Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nach dem SGB VI beitragen würde.

Ebenso sind die Zahlungen an die LAK nicht als „freiwillige Beiträge“ einzuordnen. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst auf die Pflicht zur Zahlung an die LAK hingewiesen hat, fallen unter freiwillige Beiträge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die im Rahmen des SGB VI gezahlten Beiträge, was mit der Regelung bei den Pflichtbeiträgen übereinstimmt.

Die vorgenommene Gesetzesauslegung ist auch nicht verfassungswidrig. Durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und Freiberufler mit berufsständischer Absicherung wird den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. So hat etwa das BSG (Urt. v. 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R - zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass Landwirte typischerweise bei Eintritt in den Ruhestand über Hofübergabeverträge und Verpachtungen freiere Gestaltungsmöglichkeiten und andere Absicherungsgrundlagen haben und nicht so auf die gesetzliche Alterssicherung angewiesen sind wie Arbeitnehmer. Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen den verschiedenen Bereichen der Alterssicherung eine Kompatibilität und gegenseitige Anerkennung von eingebrachten Beitragszeiten zu erfolgen hat. Zwar wäre eine Regelung, wonach für die Wartezeit die Beitragszeiten in den verschiedenen Systemen zusammengenommen werden, die Zahlungshöhe dann aber nur innerhalb des Systems ermittelt wird, rechtlich grundsätzlich möglich; der Gesetzgeber hat aber keine entsprechende Regelung getroffen und war hierzu auch nicht verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Alterssicherungssystem seine Beiträge einsetzt - im Generationenvertrag oder im Kapitalstockverfahren.

Es liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, wie die Diskussion bei Einführung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG gezeigt hat (vgl. BSG a.a.O.), sondern es geht um eine seinerzeit vom Gesetzgeber zwar zunächst erwogene, dann aber nicht eingeführte Gesetzesgestaltung. Mit der - einseitigen - Regelung im ALG ist ein völliges „Durchrutschen“ zwischen dem allgemeinen und dem landwirtschaftlichen Sicherungssystem - was insbesondere bei Ehefrauen von Landwirten verhindert werden sollte - bereits ausgeschlossen, weil im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung auch die im allgemeinen System zurückgelegten Beitragszeiten für die Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können. Für eine Ausweitung auch in der umgekehrten Richtung, d.h. eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ALG im Rahmen des SGB VI, besteht damit nicht mehr der gleiche Bedarf zur Abfederung eines Härtefalls.

Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einer vergleichbaren Personengruppe liegt nicht vor. Nachdem für die Klägerin in der Vergangenheit auch die gesetzliche Möglichkeit zur parallelen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem SGB VI bestanden hatte, ist auch das Eigentumsrecht der Klägerin - was insbesondere im Hinblick auf die hier nicht streitgegenständliche Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente bedeutsam sein könnte - nicht verletzt.

Der Senat schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Sozialgerichts Nürnberg in dem angefochtenen Gerichtsbescheid an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten entspricht dem geltenden Recht. Dementsprechend sind auch die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/08/2014 00:00

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Beitragszeiten Pflichtbeiträge Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

1.
Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
2.
Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
3.
Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet

1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.

(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.

(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.