Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2014 - L 19 R 376/14
Gericht
Principles
Gründe
Rechtskräftig: unbekannt
Spruchkörper: Senat
Hauptschlagwort: Beitragszeiten Pflichtbeiträge
Titel:
Normenkette:
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
... Rentenversicherung ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 29. August 2014 durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Roll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Bischof und Göhrig für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Der 1948 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 20.02.2009 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Gleichzeitig füllte er Unterlagen hinsichtlich einer Altersrente aus und legte im Weiteren einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken Versorgungsamt vom 22.07.2009 vor, wonach bei ihm ein GdB von 70 und das Merkzeichen G zuerkannt worden seien.
In einem am 19.02.2009 für die 3. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth in einer Streitigkeit der Alterssicherung für Landwirte erstellten Gutachten führte der Sozialmediziner Dr.G. aus, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen würden:
- schwere chronische Atemswegserkrankung;
- coronare Herzkrankheit;
- Zustand nach wiederholter Coronarintervention;
- degeneratives Wirbelsäulensyndrom;
- fortgeschrittene Gonarthrose;
- Adipositas.
Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, einer - auch nicht einer leichten - körperlichen Tätigkeit sechs Stunden und mehr nachzugehen. Allenfalls wäre noch eine geringgradige Tätigkeit im Zeitrahmen unter drei Stunden möglich, wobei längeres Gehen und Stehen sowie die Einwirkung von bronchialen Reizstoffen und übermäßige nervliche Belastung auszuschließen seien. Das Leistungsvermögen des Klägers habe sich in der letzten Zeit deutlich verschlechtert. Es sei in diesem Umfang ab dem 05.02.2009, dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus K., anzunehmen. Daraufhin bewilligte die Landwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern mit Bescheid vom 03.03.2009 dem Kläger mit Wirkung vom 01.03.2009 eine fortlaufende Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung über die Landwirte (ALG).
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung trotz dieser medizinischen Feststellungen mit Bescheid vom 17.03.2009 (korrekt 17.03.2010) ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Im Versicherungskonto seien im Zeitraum vom 23.02.2005 bis 22.02.2010 keine Pflichtbeiträge vorhanden gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem auf den 29.03.2013 datierten Schreiben am 30.03.2010 Widerspruch ein und machte geltend, dass für ihn aus anderen Gründen ein Leistungsanspruch bestehe. So sei die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt und es bestehe auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Kläger machte insbesondere geltend, dass bei der Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten auch solche gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse geleisteten Beiträge berücksichtigt werden müssten. Es handele sich hierbei ebenfalls um Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht. Ansonsten wäre der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 zurück, gegen den der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhob (Az. S 7 R 672/10). In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts in dieser Streitsache erklärte sich die Beklagte bereit, das am 30.03.2010 eingegangene Schreiben des Klägers als Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzusehen. Der Kläger nahm daraufhin die damalige Klage zurück. In dem Erörterungstermin wies die damals zuständige Kammer auf Entscheidungen des LSG Baden Württemberg vom 03.09.2003 (Az. L 2 RJ 3190/02) und des BSG
Die Beklagte kam mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.09.2012 zum Ergebnis, dass der Kläger die Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt habe. Ausgehend von einem beantragten Rentenbeginn zum 01.03.2010 enthalte das Versicherungskonto anstatt der erforderlichen 420 Monate nur 364 Monate.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.10.2012 zur Fristwahrung ohne nähere Begründung Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2013 zurück, nachdem der Widerspruch auch im Folgenden nicht näher begründet worden sein sollte. Tatsächlich war aber im Januar 2013 bei der Beklagten ein Begründungsschreiben des Klägers eingegangen, in dem dieser die nach Bundesrecht gezahlten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse als berücksichtigungsfähig für die Erfüllung der Wartezeit auf die beantragte Altersrente angesehen hatte und darauf verwiesen hatte, dass der eindeutige Wortlaut des § 55 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) keine Auslegungslücke aufweise und das Bundessozialgericht zu Unrecht in kaum vergleichbaren Fällen auf Gesetzesmaterialien und Gesetzesinitiativen verwiesen habe.
Bereits mit formlosem Schreiben vom 23.01.2013, eingegangen bei der Beklagten per Telefax am 24.01.2013, hatte der Kläger bis zur nachträglichen Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersatzweise eine Regelaltersrente beantragt gehabt, die ihm auch beiwilligt worden war.
Am 24.04.2013 hat der Kläger zur Verfolgung seines Rentenanspruchs Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er habe bei der Beklagten allein schon 364 Monate Pflichtbeitragszeiten. Weitere Pflichtbeiträge nach Bundesrecht habe er ab dem 01.04.1980 bis 31.12.2007 an die Landwirtschaftliche Alterskasse leisten müssen. Das zugehörige Gesetz sei Bundesrecht; nach dem ALG habe er 333 Monate Pflichtbeiträge gezahlt. Monate mit doppelter Beitragsbelegung könnten nur einfach angerechnet werden, was 172 Monate mit doppelter Beitragsbelegung betreffe. Es wären aber zu den von der Beklagten berücksichtigten Zeiten weitere 161 Monate hinzuzufügen, so dass sich insgesamt 525 Monate mit „Pflichtbeiträgen nach Bundesrecht“ ergeben würden.
Der Kläger hat ergänzend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber beispielsweise im Unfallversicherungsrecht spezielle Regelungen vorgesehen habe, die sich für Landwirte ergeben würden. Eine derartige Unterscheidung habe er im SGB VI bei den Pflichtbeiträgen ausdrücklich nicht vorgenommen. Deshalb seien nach dem Willen des Gesetzgebers auch Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse „Pflichtbeiträge nach Bundesrecht“.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden und mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Bezug genommen. An die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlte Beiträge seien keine Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung. Die durch das ALG geregelte Altersversorgung der Landwirte stelle ein von der Rentenversicherung nach dem SGB VI unabhängiges Versorgungssystem dar. Wie bereits zum vorläufigen System GAL durch das Bundessozialgericht entschieden, sei die Altershilfe für Landwirte ein auf einem Sondergesetz beruhendes gegenüber der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung selbstständiges und berufstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörige. Es diene sozial- und agrarpolitischen Zielen und sei auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung zugeschnitten. Die Beiträge seien damit auch nicht einfach austauschbar in dem Sinn, dass sie sich gegebenenfalls zu einer einheitlichen Beitragssumme addierten mit der Folge, dass sie durch diese Anhäufung leistungsbegründend oder leistungserhaltend wirken könnten. Beitragszeiten zur Alterssicherung der Landwirte seien zur Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung somit nicht anrechenbar. Eine durch analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ausfüllbare planwidrige Gesetzeslücke bestehe nicht. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werde verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2014 am 29.04.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und am 21.08.2014 begründet. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass seit dem 01.04.2013 eine Regelaltersrente gezahlt werde, und hat sich im Übrigen die Begründung des Gerichtsbescheides zu eigen gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Nach § 37 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Unstrittig war der Kläger zum angestrebten Rentenbeginn schwerbehindert; er hatte zwar das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, war aber wegen des Überschreitens des 62. Lebensjahres zur vorzeitigen Inanspruchnahme berechtigt (§ 37 Satz 2 SGB VI). Auch die zwischenzeitlich erfolgte Bewilligung einer Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) steht der - früheren - Rentenbewilligung nicht entgegen, weil nach § 34 Abs. 4 SGB VI nur der nachträgliche Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen ist.
Der Kläger hat die erforderliche Wartezeit unstrittig durch die gegenüber der Rentenversicherung - Deutsche Rentenversicherung Bund - gezahlten Beiträge jedoch nicht erfüllt. Der Auffassung des Klägers, wonach zur Erfüllung der Wartezeit auch Zeiten der Versicherung nach dem ALG heranzuziehen sind, ist die Beklagte zu Recht nicht gefolgt.
Nach § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Rentenrechtliche Zeiten sind nach § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI führt zum Begriff der Beitragszeiten aus: „Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind“. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift zählen jedoch nicht alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man aufgrund eines Bundesgesetzes verpflichtet ist, wie man nach dem Wortlaut vermuten könnte. Denn das wären etwa auch Zahlungen zur Unfall- oder Krankenversicherung, was offensichtlich unsinnig ist. Vielmehr ist eine Beschränkung zu beachten, die aus anderen Auslegungsmerkmalen herzuleiten ist. Im Ergebnis zählen hierzu nur Beitragszahlungen, deren Zahlungspflicht sich aus dem SGB VI ergibt.
Dies ist klar aus der Systematik des Gesetzes zu ersehen. So bestimmt etwa § 197 Abs. 1 SGB VI: „Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.“ Der Begriff der Pflichtbeiträge ist für das SGB VI in § 55 Abs. 1 SGB VI eingeführt. Die Vorschrift kann sich nur auf Beitragszahlungen innerhalb des SGB VI beziehen, da keine Regelungsbefugnis für andere Bereiche damit verbunden ist und etwaige Ausnahmen deutlich angegeben hätten sein müssen. Daraus ist zu ersehen, dass es sich bei den nach Bundesrecht zu zahlenden Pflichtbeiträgen um solche handeln muss, die aufgrund einer Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 bis 4 SGB VI) gezahlt werden.
Zwar sind Beiträge, die nach den Vorschriften des ALG gezahlt werden müssen, unzweifelhaft Pflichtbeiträge nach Bundesrecht, ebenso wie die Unfall- und Krankenversicherungsbeiträge auch; sie sind aber allesamt nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfasst und damit eben gerade nicht bei der Wartezeitberechnung nach § 51 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Für die Unfall- und Krankenversicherung gibt es schon offensichtlich keinerlei Verknüpfung. Aber auch für eine Regelung dergestalt, dass der Begriff der Pflichtbeiträge mit Zahlungspflicht nach Bundesrecht sich allgemein auf Beiträge zu Alterssicherungssystemen - auch solchen außerhalb des SGB VI - erstrecken soll und damit Beiträge nach dem ALG erfassen soll, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Grenzziehung ist vielmehr zutreffend so aufzufassen, dass nur Beitragszahlungen nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (vgl. die von der Beklagten und dem SG Bayreuth bereits angegebenen Fundstellen: LSG Baden Württemberg vom 03.09.2003 - Az. L 2 RJ 3190/02 - und des BSG
Die vorgenommene Gesetzesauslegung ist auch nicht verfassungswidrig. Durch die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und Freiberufler mit berufsständischer Absicherung wird den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. So hat etwa das BSG (Urt. v. 16.06.2005, Az. B 10 LW 1/03 R - zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass Landwirte typischerweise bei Eintritt in den Ruhestand über Hofübergabeverträge und Verpachtungen freiere Gestaltungsmöglichkeiten und andere Absicherungsgrundlagen haben und nicht so auf die gesetzliche Alterssicherung angewiesen sind wie Arbeitnehmer. Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen den verschiedenen Bereichen der Alterssicherung eine Kompatibilität und gegenseitige Anerkennung von eingebrachten Beitragszeiten zu erfolgen hat. Zwar wäre die Regelung, wie sie sich der Kläger vorstellt, wonach für die Wartezeit die Beitragszeiten in den verschiedenen Systemen zusammengenommen werden, die Zahlungshöhe dann aber nur innerhalb des Systems ermittelt wird, rechtlich grundsätzlich möglich; der Gesetzgeber hat aber keine entsprechende Regelung getroffen und war hierzu auch nicht verpflichtet.
Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke, wie die Diskussion bei Einführung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG gezeigt hat (vgl. BSG a. a. O.), sondern um eine seinerzeit vom Gesetzgeber zwar zunächst angedachte, dann aber nicht eingeführte Gesetzesgestaltung. Mit der Regelung im ALG ist ein Durchrutschen zwischen dem allgemeinen und dem landwirtschaftlichen Sicherungssystem - was insbesondere bei Ehefrauen von Landwirten verhindert werden sollte - bereits ausgeschlossen, weil im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung auch die im allgemeinen System zurückgelegten Beitragszeiten für die Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können. Für eine Ausweitung auch in der umgekehrten Richtung, d. h. eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ALG im Rahmen des SGB VI, besteht damit nicht mehr der gleiche Bedarf. Zudem gehört der Kläger auch nicht der seinerzeit als besonders schutzbedürftig beschriebenen Gruppe der Ehefrauen von Landwirten an.
Auch der Hinweis des Klägers, dass etwa im SGB VII Sonderregelungen für die Landwirtschaft existierten und dies im SGB VI nicht der Fall sei, ist kein Argument zugunsten der Ansicht des Klägers. Im SGB VI sind Sonderregelungen für die Landwirtschaft ja gerade deshalb entbehrlich, weil anders als im Unfallversicherungsrecht für die Alterssicherung der Landwirte mit dem ALG ein vollständig eigenständiges Gesetz geschaffen worden ist.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einer vergleichbaren Personengruppe liegt nicht vor. Nachdem auch die gesetzliche Möglichkeit zur parallelen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem SGB VI bestanden hat, ist auch das Eigentumsrecht des Klägers - was insbesondere im Hinblick auf die hier nicht streitgegenständliche Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente bedeutsam sein könnte - nicht verletzt.
Die angefochtene Entscheidung der Beklagten entspricht dem geltenden Recht. Dementsprechend sind auch die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet
- 1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind, - 2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und - 3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.
(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet
- 1.
Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind, - 2.
Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und - 3.
Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
(2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.
(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.