Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 464/16

bei uns veröffentlicht am09.05.2018
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 16 R 955/15, 05.04.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt nur noch streitig, ob beim Kläger die Zeit vom 01.02.1988 bis 31.01.1990 in eine höhere Qualifikationsgruppe nach dem Fremdrentengesetz (FRG) einzuordnen ist.

Der 1952 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 14.04.2015 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er gab hierbei an, am 26.06.1990 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen und anerkannter Spätaussiedler zu sein.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.06.2015 antragsgemäß die beantragte Altersrente. Hierbei wurden vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Zeiten nach dem FRG anerkannt und bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Im Einzelnen waren dies folgende Zeiten, denen jeweils die genannte Qualifikationsgruppe zugeordnet war:

20.03.1969 - 21.09.1970 Q 5

01.10.1970 - 28.02.1971 Berufsausbildung

01.03.1971 - 14.02.1972 Q 5

23.02.1972 - 14.06.1973 Grundwehrdienst

25.06.1973 - 28.12.1974 Q 5

23.01.1975 - 27.07.1977 Q 5

01.08.1977 - 31.05.1982 Q 5

01.06.1982 - 14.08.1983 Q 4

17.08.1983 - 18.02.1984 Q 5

19.02.1984 - 31.01.1988 Q 5

01.02.1988 - 19.02.1990 Q 4

20.02.1990 - 14.06.1990 Q 5.

Mit Schreiben vom 08.07.2015 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen diesen Rentenbescheid Widerspruch ein und monierte eine wegen verschiedener Punkte unzutreffende Rentenberechnung:

Zur Begründung führte er aus, er habe in der Zeit vom 01.10.1970 bis 28.02.1971 einen Kurs zum Eisendreher absolviert. Die reguläre Berufsausbildung hätte drei Jahre gedauert. Da der Kurs diese Zeit nicht erreicht habe, sei nach der doppelten Zeit der regulären Ausbildung die höhere Qualifikationsgruppe aufgrund langjähriger Berufserfahrung anzuerkennen. Die doppelte Zeit der regulären Ausbildung für die noch fehlenden 31 Monate wären 62 Monate Berufserfahrung. Diese Berufserfahrung habe der Kläger in der Zeit vom 25.06.1973 bis Dezember 1974 sowie vom 01.01.1975 bis 31.07.1977 und für die Zeit vom 01.08.1978 bis 31.08.1979 erworben. Somit sei ab 01.09.1979 die Qualifikationsgruppe 4 zu berücksichtigen und dem Kläger für die Zeit bis 14.08.1983 entsprechend zuzuordnen.

In der Zeit vom 01.02.1988 bis 19.02.1990 sei der Kläger als Techniker beschäftigt gewesen, wofür er durch den Besuch des Technischen Lyzeums in der Zeit von 1977 bis 1982 die entsprechenden Voraussetzungen erworben gehabt habe. Die Beschäftigung als Techniker sei in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen.

Weiterhin sei der Kläger in der Zeit vom 17.08.1983 bis 01.02.1988 sowie vom 20.02.1990 bis 16.07.1990 als Chef im Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen. Auch hierfür sei der Besuch des Technischen Lyzeums Voraussetzung gewesen. Ohne Kenntnisse von Personalführung sowie Buchhaltung hätte die Tätigkeit nicht ausgeübt werden dürfen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 sei nicht korrekt. Der Kläger listete handschriftlich seine Tätigkeiten hierfür auf.

Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass die Klägerseite zwar grundsätzlich zutreffend argumentiere, dass bereits eine 6-jährige Tätigkeit mit Berufserfahrung in der höheren Qualifikationsgruppe für die Zuerkennung ausreiche, jedoch die entsprechenden Zeiten nicht zutreffend berechnet habe.

Hinsichtlich der Technikertätigkeit käme eine höhere Qualifikation ebenfalls nur durch die Berufserfahrung in Betracht. Dies könne also nur die Zeit vom 01.02.1990 bis 19.02.1990 betreffen.

Bei der Tätigkeit als Chef der Wachformation handele es sich nicht um eine höherwertige Tätigkeit. Auch sei die Tätigkeit nur 59 Monate und damit nicht hinreichend lange genug ausgeübt worden, so dass es bei der bisherigen Anerkennung belassen werden sollte.

Daraufhin stellte die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 13.08.2015 - unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 26.06.2015 - die Altersrente des Klägers von Beginn an neu fest und erkannte dabei dem Kläger eine höhere Rente ab Rentenbeginn zu. Abgeholfen wurde dem Widerspruch insofern, als nunmehr die Zeit der Beschäftigung vom 01.06.1978 bis 31.05.1982 in die Qualifikationsgruppe 4 nach dem FRG eingestuft wurde und weiter für die Zeit vom 01.02.1990 bis 19.02.1990 anstelle der bisherigen Qualifikationsgruppe 4 die Qualifikationsgruppe 2 angesetzt wurde. Für die Tätigkeit als Chef der Wachformation habe es jedoch bei der Qualifikationsgruppe 5 zu verbleiben. Der Teilabhilfebescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Nachdem der Kläger im Folgenden den noch offenen Widerspruch nicht zurücknahm, entschied die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2015 und wies den Widerspruch des Klägers zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 13.08.2015 teilweise abgeholfen worden sei. Weitere Belege, die zu Gunsten des Klägers für die Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe in den geltend gemachten Zeiträumen sprechen würden, seien nicht zu erkennen gewesen.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2015 am 24.09.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Beklagte habe eine falsche Zuordnung der Zeiten vorgenommen, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Besuch des Technischen Lyzeums als Besuch einer Fachschule anzusehen gewesen sei. Zutreffend wäre jedoch, dass es sich um den Besuch einer Fachhochschule gehandelt habe. Als Beleg hat der Kläger ein „Diploma de Bacalaureat“ vorgelegt, das im Juni 1982 vom Lyzeum in T. ausgestellt worden war. Er hat argumentativ Bezug genommen auf einen Artikel aus der Zeitschrift der Deutschen Rentenversicherung Oberfranken und Mittelfranken, Nr. 3/1996, in der Ausführungen dazu gemacht worden seien, dass es nicht einzusehen sei, weshalb die Techniker der Herkunftsländer nicht in die Qualifikationsgruppe 2 aufgenommen werden sollten. Die Mittlere Berufsausbildung/Technikerausbildung in den Herkunftsländern müsse als ein der DDR-Fachschulausbildung entsprechendes Niveau der Qualifikationsgruppe 2 bezeichnet werden. In diese Qualifikationsgruppe 2 gehörten jedenfalls die rumänischen Subingenieure und Personen mit einer zwischen Hochschul- und Technikerausbildung liegenden Qualifikation.

Außerdem sei die Tätigkeit als Chef des Sicherheitsdienstes von höherer Anforderung gewesen, da zu dessen Aufgaben die Erstellung des Sicherheitsplanes, die Anlernung des Sicherheitspersonales, die täglichen Planungen und die Erarbeitung und Führung der Schichtpläne gehört hätten. Eine solche Tätigkeit hätte ohne Kenntnisse von Personalführung und Buchhaltung nicht ausgeübt werden dürfen. Deshalb müsste diese Tätigkeit zumindest in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden.

In einem Erörterungstermin vom 15.12.2015 ist das Arbeitsbuch des Klägers vorgelegt worden, das u.a. Bestätigungen über den Erwerb der Qualifikation eines Drehers und über die bestandene Reifeprüfung enthält. Ebenso vorgelegt worden ist ein Reifezeugnis Nr. 71/82 des Industrielyzeums T. über die bestandene Reifeprüfung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 hat der Kläger angegeben, dass die Ausbildung am Lyzeum über fünf Jahre lang jeweils nach der täglichen Arbeit in der Zeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgt sei und auch die Samstage umfasst habe. Hinsichtlich der Lohnhöhe im Arbeitsbuch hat der Kläger vorgebracht, der niedrigere Lohn als Chef des Sicherheitsdienstes erkläre sich für ihn dadurch, dass diverse Zulagen im Verhältnis zu der Tätigkeit als Eisendreher weggefallen seien. Es habe damals keine spezifische Ausbildung für die Tätigkeit im Sicherheitsdienst gegeben, aber man habe schon eine Schule bzw. ein Lyzeum besucht haben müssen. Der Gehaltssprung im Rahmen der Tätigkeit als Techniker vom Jahr 1988 zum Jahr 1989 sei vergleichbar mit einer Einarbeitungsphase.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass in Rumänien am Industrielyzeum nur bis zum Jahr 1974 oder 1975 Ausbildungen zum Techniker hätten erfolgen können, danach seien dort nur noch Facharbeiter ausgebildet worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass ihm eine höhere Rente unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zustehe, wobei die Tätigkeit als Techniker ab dem 01.02.1988 bis 31.01.1990 in die Qualifikationsgruppe 2 und die Tätigkeit als Chef im Sicherheitsdienst vom 17.08.1983 bis 01.02.1988 sowie vom 20.02.1990 bis 16.07.1990 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 05.04.2016 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, hinsichtlich der über die von der Beklagten anerkannten Zeiträume hinausgehenden Zeiten läge keine Glaubhaftmachung vor und ebenso nicht hinsichtlich einer höheren Einstufung in die Qualifikationsgruppen. Für die Zeit vom 01.02.1990 bis 19.02.1990 sei die Tätigkeit des Klägers mit Teilabhilfebescheid bereits in die Qualifikationsgruppe 2 eingruppiert worden. Einen weitergehenden Anspruch auf höhere Qualifikationsgruppen habe der Kläger nicht. Dies ergebe sich aus der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Qualifikationsgruppe 2 seien Fachschulabsolventen zuzuordnen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule den entsprechenden Fachschulabschluss erworben hätten sowie Personen, denen dieser Abschluss zuerkannt worden sei und die ein entsprechendes Zeugnis besitzen würden, sowie technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Hierzu zählten nicht die Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit vom 01.02.1988 bis 31.01.1990 höher als in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei. Im vorliegenden Diplom werde nicht die Ausbildung zum Techniker, sondern lediglich zum Mechaniker bescheinigt. Verbrieft sei daher kein Techniker, sondern lediglich ein Mechaniker als Ausbildungsberuf. Es könne dahinstehen, ob die Tätigkeit des Klägers aufgrund langjähriger Berufsausübung der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Dies werde jedenfalls nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.02.1990 führen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 in der Zeit zuvor sei korrekt erfolgt. Deshalb könne auch dahinstehen, dass gegebenenfalls nach dem Vortrag des Klägers und unter Beachtung des Lohnniveaus eine Einarbeitungszeit ohne entsprechend hochwertige Tätigkeit zu berücksichtigen sein könnte. Für die Tätigkeit als Chef im Sicherheitsdienst sei eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 5 nicht gerechtfertigt. Dies ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Klägers, wonach Zulagen weggefallen seien, nicht aus dem Lohnniveau. Zudem habe der Kläger eingeräumt, dass es keine spezifische Ausbildung für die Tätigkeit im Sicherheitsdienst gegeben habe. Für die Zeit nach dem 14.06.1990 habe keine Zuordnung von Zeiten und Qualifikationsgruppen zu erfolgen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Rumänien abschließend verlassen gehabt habe. Er sei ab dem 15.06.1990 in Deutschland gemeldet gewesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2016 am 08.07.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und dabei die Berufung ausschließlich darauf ausgerichtet, dass ihm für die Tätigkeit als Techniker in der Zeit ab Februar 1988 die Qualifikationsgruppe 2 zuzuerkennen sei. Er hat geltend gemacht, dass das Technische Lyzeum nur Personen hätten besuchen dürfen, die bereits über einen Berufsabschluss verfügt hätten. So habe er den Beruf des Eisendrehers vorher erlernt gehabt. Eine 5-jährige Ausbildung habe es an normalen Berufsschulen nicht gegeben, weshalb hier eine höherwertige Ausbildung vorgelegen haben müsse. Zudem sei im Arbeitsbuch ab dieser Ausbildung die Berufsbezeichnung Techniker eingetragen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht sei ein Nachweis über die Ausbildung übersandt worden. Aus der Diplomurkunde gehe hervor, dass der Kläger im Juni 1982 das Industrieelektrotechnische Lyzeum im Profil Mechanik besucht habe. Hierbei habe es sich lediglich um den Fachbereich und nicht um den Ausbildungsabschluss gehandelt. Der Kläger habe neben seiner beruflichen Tätigkeit das Technische Lyzeum im Fernstudium besucht und dann die Ausbildung als Techniker abgeschlossen. In den Adeverintas sowie im Arbeitsbuch stimme es mit den Eintragungen überein, dass ab 01.02.1988 die Tätigkeit als Techniker eindeutig bestätigt sei. Eine „Technikerausbildung“ habe in Rumänien nur derjenige ausüben dürfen, der eine Fachhochschule besucht habe. Dabei habe es sich um das Technische Lyzeum gehandelt.

Die Beklagte hat entgegnet, dass zwischen Hochschul- und Facharbeiterausbildung in allen Herkunftsländern eine Ebene der sogenannten Mittleren Berufsausbildung, häufiger auch als Technikerniveau bezeichnet, vorliegen würde und diese regelhaft dem Bereich der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen sei. Jedoch sei die Bezeichnung Techniker leicht missverständlich, weil sie nicht nur im handwerklich/industriellen Produktionsbereich, sondern auch in anderen Arbeitsbereichen verwendet werde. Die fehlende Berufserfahrung werde in den Herkunftsländern häufig durch ein obligatorisches Praktikum ausgeglichen. Die Ausbildung an einer Fachschule führe aber nicht ausschließlich zum Berufsniveau der Gruppe 2, sondern an Fachschulen sei auch zum Facharbeiter ausgebildet worden. Der Kläger habe im Jahr 1970 bis 1971 einen Qualifikationskurs 1. Grades absolviert, der lediglich fünf Monate gedauert habe. Dies sei keine vollwertige Facharbeiterausbildung gewesen. Die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 in dieser Tätigkeit habe daher lediglich über die langjährige Berufserfahrung erfolgen können. Unstrittig habe der Kläger von 1977 bis 1982 das Industrielyzeum besucht. Nach den vorliegenden Unterlagen sei dem Kläger hierüber im Juni 1982 das Reifezeugnis Nr. … ausgestellt worden. Es handele sich dabei um das Zeugnis der Abiturprüfung in der Fachrichtung Mechanik. Die Unterrichtsform sei ein Abendkurs gewesen. Unter diesen Umständen sei es auch verständlich, dass der Unterricht nicht nur drei Jahre, sondern insgesamt fünf Jahre gedauert habe. Parallel zu dieser Schulausbildung habe der Kläger nach den Angaben im Arbeitsbuch in Vollzeit als Dreher gearbeitet. Im Arbeitsbuch werde die Reifeprüfung, nicht jedoch eine Fachhochschulausbildung dokumentiert. Die Argumentation der Bevollmächtigten, es habe sich um den Besuch einer Fachhochschule gehandelt, könne so nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte hat reproduzierte Auszüge aus den vom Kläger in der Vergangenheit vorgelegten Unterlagen mit eingesandt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.04.2018 und die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.04.2018 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 26.06.2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 13.08.2015 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2015 eine höhere Rente zuzuerkennen und hierbei den Kläger für seine Tätigkeit als Techniker ab dem 01.02.1988 bis 31.01.1990 in die Qualifikationsgruppe 2 nach der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2016 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente.

Unstrittig hat der Kläger ab 01.07.2015 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach § 236b Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt.

Die Rentenhöhe ergibt sich nach § 64 SGB VI aus der Multiplikation der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Im Berufungsverfahren ist zwischen den Beteiligten allein die Höhe der persönlichen Entgeltpunkte strittig und auch nur noch insoweit als eine unterschiedliche Auffassung darüber besteht, welche Entgeltpunkte in der Zeit vom 01.02.1988 bis 31.01.1990 zu berücksichtigen sind.

Der Kläger hat in dieser Zeit keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt gehabt, sondern Beiträge zum Träger der rumänischen Rentenversicherung. Dies würde sich nach europäischem Recht nicht auf die Höhe der in Deutschland zu zahlenden Rente auswirken. Der Kläger gehört jedoch unstrittig zum Personenkreis, der von § 1 Buchst. a FRG erfasst ist. Damit stehen die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

In Anwendung von §§ 20 und 22 FRG iVm § 256b SGB VI werden Zuordnungen vorgenommen und Entgeltpunkte ermittelt.

Die Beklagte hat in der Anlage zum Teilabhilfebescheid vom 13.08.2015 die Zeit vom 01.02.1988 bis 31.01.1990 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit angesehen und der allgemeinen Rentenversicherung - der Angestellten - Bereich 08 Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) zugeordnet und hierbei die Tabellenwerte der Qualifikationsgruppe 4 - erhöht um ein 1/5 - angesetzt (Anlage 14 zum SGB VI). In der Folgezeit vom 01.02.1990 bis 19.02.1990 ist in Abänderung hierzu die Qualifikationsgruppe 2 nach der Anlage 13 zum SGB VI zu Grunde gelegt worden, die der Kläger auch für den strittigen Zeitraum als maßgeblich ansieht.

Die Zuordnung der Qualifikationsgruppen erfolgt nach der Anlage 13 zum SGB VI. Danach sind in der Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter eingeordnet, d.h. „Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet [hier zu lesen: im Herkunftsgebiet] die Facharbeiterqualifikation zugeordnet worden ist.“ Eine Teilqualifikation reicht nicht aus.

In der Qualifikationsgruppe 2 sind Fachschulabsolventen eingeordnet, d.h.

„1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.

2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet [hier zu lesen: im Herkunftsgebiet] der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.

3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.

4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „Techniker“ führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem „Techniker“ gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.“ Nicht ausreichend ist die Teilnahme an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte.

Für die Art und Qualität der ausgeübten Tätigkeit genügt nach § 4 Abs. 1 FRG die Glaubhaftmachung. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit vollumfänglich die Erfordernisse der höheren Qualifikationsgruppe erfüllen; ein Herausheben aus dem üblichen Durchschnitt der niedrigeren Qualifikationsstufe ist dagegen allein nicht ausreichend. Weiter ist es selbstverständlich erforderlich, dass auch tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die der zuvor erworbenen Ausbildung entspricht.

Im Fall des Klägers ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass vom Kläger ab Februar 1988 tatsächlich die Tätigkeit eines Technikers verrichtet wurde. Die ausgeübte Tätigkeit würde nach der von der Beklagten für Februar 1990 vorgenommenen Einschätzung ausreichen, um bei Vorliegen einer entsprechenden Berufsausbildung zum Techniker die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 ermöglichen.

Alternativ dazu kann zwar auch nach Erwerb einer entsprechenden Erfahrung im ausgeübten höherwertigen Beruf eine Einordnung in diese Gruppe erfolgen. Dies ist aber für den hier strittigen Zeitraum ohne Bedeutung, da für das Vorliegen eines ausreichenden Erfahrungserwerbs im höherwertigen Beruf ein früherer Zeitpunkt als von der Beklagten angenommen nicht in Betracht kommt. In der Regel gingen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Einstufung nach Leistungsgruppen im Rahmen der früheren Gesetzeslage von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit für den Erfahrungserwerb aus (vgl. VDRKommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44 für Facharbeiter). Nach dem Urteil des BayLSG vom 19.03.2014 (Az: L 1 R 1000/12 - nach juris) ist es nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen. Die Beklagte ist dabei davon ausgegangen, dass hierfür eine derartige berufliche Tätigkeit im Umfang von 2 Jahren Voraussetzung ist und hat ab 01.02.1990 die höhere Qualifikationsgruppe zuerkannt. Eine kürzere Erfahrungszeit ist zur Überzeugung des Senats keinesfalls geeignet, bereits zur höheren Qualifikationsgruppe zu führen.

Die somit aus Sicht des Senats allein verbleibende Möglichkeit, dass der Kläger zumindest glaubhaft gemacht hätte, dass er eine der alternativen Bedingungen der Qualifikationsgruppe 2 bereits vor dem 01.02.1990 vollständig erfüllt gehabt hätte, ist nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben.

Nach dem o.g. Urteil des BayLSG erfolgte in Rumänien die Ausbildung auf der Ebene der mittleren Berufsbildung (Techniker/Meister) zum einen in Bildungseinrichtungen, an denen Allgemein- und Berufsbildung gemeinsam erworben wurden (vgl. zum Folgenden Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 ff.). Aufgenommen wurden Absolventen der sieben-, später der achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung endete danach nach 3 bis 5 Jahren (meist 4 Jahre) mit dem Technikerabschluss. In einer zweiten Ausbildungsform wurden hingegen Allgemein- und Berufsbildung nacheinander erworben. Es wären also zunächst allgemeinbildende Schulen besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen worden. Anschließend hätten die Absolventen an Fachschulen die mittlere berufliche Qualifikation erworben. Da in diesen Bildungseinrichtungen nur noch Fachunterricht hätte erteilt werden müssen, sei die Ausbildung entsprechend kurz gewesen, meist ein bis zwei Jahre, nur in Ausnahmen drei Jahre.

Zutreffend hat das Sozialgericht den Hinweis der Klägerseite auf die fünfjährige Dauer des Besuchs des Industrielyzeums nicht als hinreichendes Indiz für einen kombinierten mittleren Abschluss gewertet, da der Kläger das Industrielyzeum nicht in Vollzeit, sondern nur berufsbegleitend besucht hat.

Der Kläger verfügt auch weder über einen Fachschulabschluss als Techniker noch über eine Urkunde, wonach ihm die Berufsbezeichnung Techniker zuerkannt worden wäre. Allein die Tatsache, dass der Kläger laut Arbeitsbuch als Techniker eingesetzt gewesen war, führt nicht dazu, dass der Kläger die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Techniker“ zuerkannt bekommen hätte. Der Abschluss des Industrielyzeums hat nach den von den Beteiligten vorgelegten Literaturquellen zwar in der Vergangenheit - d.h. wohl vor den hier betroffenen Zeiträumen - manchmal auch zur Technikerqualifikation führen können, während er später ausschließlich die Hochschulreife vermittelt hat. Für den Erwerb der Hochschulreife verfügt der Kläger über Nachweise und hat sie vorgelegt. Dafür, dass er gleichzeitig auch den Fachschulabschluss eines Technikers erworben gehabt hätte, gibt es dagegen keine Belege. Der Begriff des Baccalaureats wird in der Übersetzung zu Recht mit Hochschulreife gleichgesetzt, was auch der international üblichen Nomenklatur entspricht.

Da beim Kläger auch keine Meisterqualifikation - als Voraussetzung für die Qualifikationsgruppe 3 - vorgelegen hatte, hat es in diesem Zeitraum bei der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 zu verbleiben.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 464/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 464/16

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 464/16 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente


Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,2. der Rentenartfaktor und3. der aktuelle Rentenwertmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten


(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

Fremdrentengesetz - FRG | § 4


(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismi

Fremdrentengesetz - FRG | § 20


(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. (2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer P

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 464/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2018 - L 19 R 464/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 1 R 1000/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für Frauen strittig. Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie h

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.

(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für Frauen strittig.

Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 30. Mai 1990, wobei sie zeitweise in Spanien wohnhaft war.

Die Klägerin absolvierte bis 1965/1966 in Rumänien die achtjährige allgemeine Schule. Von 1968 bis 1970 besuchte sie die zweijährige Berufsschule für das Sanitätswesen und schloss diese mit der Abschlussprüfung im Juni 1971 als qualifizierte Arbeiterin in dem Beruf der Krankenschwester ab. Von 1973 bis 1978 durchlief sie das Lyzeum für Mathematik/Physik mit dem Abschluss der Reifeprüfung.

Ausweislich des Arbeitsbuchs vom 29. Juni 1981 erlangte die Klägerin laut Beschluss vom 30. November 1978 die Qualifikation zur Hauptkrankenschwester. Sie war in Rumänien wie folgt beschäftigt: 10. November 1970 - 24. März 1971: Krankenschwester 1. April 1971 - 31. November 1971: Krankenschwester 1. Dezember 1978 - 31. Dezember 1978: Hauptassistentin 1. Januar 1979 - 28. Mai 1990: Hauptkrankenschwester.

Mit Bescheid vom 11. September 2001 merkte die Beklagte die von der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 zurückgelegten Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vor.

Antragsgemäß gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 der Klägerin Altersrente für Frauen als Vorschuss beginnend am 1. Juli 2010 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 509,09 Euro. Zur Feststellung der genauen Leistungshöhe seien noch weitere Ermittlungen erforderlich. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 wurden dabei der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 angerechnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagten von der AOK Rheinland-Hamburg mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mitgeteilt worden war, dass dort keine Mitgliedschaft begründet werden könne, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Vorschussrente ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Der anfängliche monatliche Zahlbetrag belief sich auf 564,71 Euro.

Nachdem die Klägerin diverse Adeverinta ihrer rumänischen Arbeitgeber eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 1. April 2011 die Altersrente für Frauen erneut als Vorschussrente neu fest. Sie berücksichtigte nunmehr die Zeiten vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1989 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten mit einer Anrechnung zu 6/6. Der Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 wurde ebenfalls als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit, jedoch als Teilzeitbeschäftigung mit 92,91% der vollen Arbeitszeit anerkannt. Der Bescheid vom 11. September 2001 wurde insoweit aufgehoben. Für das Jahr 1990 habe ein Teilzeitfaktor von 0,9291 berücksichtigt werden müssen, weil die bescheinigten 118 Arbeits- und Urlaubstage nicht ausreichen würden, um den Zeitraum von 148 Kalendertagen abzudecken. Die Beklagte errechnete einen neuen monatlichen Zahlbetrag ab 1. Mai 2011 in Höhe von 588,98 Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie u. a. die Einstufung der Versicherungszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 als unzutreffend kritisierte. Sie sei als Hauptkrankenschwester tätig gewesen. Aufgrund der höheren Qualifikation sei ausweislich des Arbeitsbuchs auch ihr Entgelt erhöht worden. Auf eine übersandte Adeverinta vom 5. Januar 2010 wurde hingewiesen. Weitere Adeverinta für den Zeitraum April 1971 bis August 1979 wurden vorgelegt.

Die Klägerin verneinte die Anfrage der Beklagten, ob sie vor ihrer Prüfung als Hauptkrankenschwester im November 1978 (Bescheinigung vom 9. Dezember 1978) eine Schulzeit oder einen Lehrgang absolviert habe. Seit dieser Zeit habe sie jedoch mehr Lohn erhalten. Die Prüfung habe einen Tag gedauert.

Am 16. September 2011 wurde der Beklagten von der Beigeladenen gemeldet, dass bei der Klägerin bis 31. Juli 2011 keine gesetzliche Krankenversicherung bzw. soziale Pflegeversicherung bestanden habe. Ab 1. August 2011 bestehe hingegen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

Die Beklagte stellte daraufhin mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 18. Oktober 2011 die Altersrente für Frauen der Klägerin erneut neu fest. Die Zahlung erfolgte nicht mehr als Vorschuss. Sie stufte nunmehr die Zeiten vom 1. Dezember 1986 bis 28. Mai 1990 in Qualifikationsgruppe 3 ein. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 548,69 Euro ab 1. Dezember 2011. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Klägerin ab 1. August 2011 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag mit der Folge, dass vom Bruttobetrag der Rente in Höhe von 610,67 Euro ein Krankenversicherungsbeitragsanteil in Höhe von 50,07 Euro und ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 11,91 Euro abgesetzt wurden. Die von der Beklagten ermittelte Nachzahlung in Höhe von 261,04 Euro wurde ebenfalls zunächst nicht ausgezahlt. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.

Hiergegen wandte die Klägerin u. a. ein, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60% sei rechtswidrig. Sie sei als Vertriebene anerkannt und bereits seit 1993 deutsche Staatsangehörige. Auch seien die Zeiten vor September 1979 weiterhin nur als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt worden. Schließlich sei sie bereits ab 1. September 1979 nach Abschluss des Gymnasiums als Fachausgebildete tätig gewesen.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2011 machte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit ausführlichem Schreiben vom 19. Oktober 2011 gegenüber der Klägerin eine Forderung aus rückständigen Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 146,31 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung von 23,40 Euro für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2011 geltend. Die Gesamtforderung von 157,71 Euro werde in voller Höhe mit der Nachzahlung des Bescheids vom 18. Oktober 2011 aufgerechnet. Die Klägerin sei seit 1. August 2011 versicherungspflichtig in der Kranken- und der Pflegeversicherung. Die Eigenanteile der Klägerin aus der Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2011 beliefen sich auf insgesamt 181,11 Euro. Davon könnten 157,71 Euro mit der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 aufgerechnet werden. Für die Verrechnung gegen die Zahlung sei die Prüfung, ob Sozialhilfebedürftigkeit eintrete, entbehrlich, da Sozialhilfebedürftigkeit im Nachhinein nicht eintreten könne. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Der Restbetrag von 115,10 Euro wurde an die Klägerin ausbezahlt.

Mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 15. Februar 2012 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen der Klägerin erneut neu fest. Die Zeiten vom 1. April 1971 bis 9. März 1976 und 30. Juni 1976 bis 30. November 1986 wurden nunmehr als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 angerechnet. Die Zeiten vom 1. Dezember 1986 bis 28. Februar 1987 und vom 1. November 1987 bis 28. Mai 1990 wurden in Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Es ergab sich ab 1. März 2012 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 564,47 Euro. Die Nachzahlung von 345,62 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 29. Februar 2012 wurde der Klägerin überwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 6. April 2011 gegen die Bescheide vom 1. April 2011, 18. Oktober 2011 sowie 15. Februar 2012 zurück. In Bezug auf die noch nicht abgerechnete Nachzahlung aus dem Bescheid vom 1. April 2011 erhalte die Klägerin weitere Mitteilung.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und u. a. vorgetragen, sie habe das Abendgymnasium besucht. Außerdem habe sie von September 1968 bis September 1970 die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Sie sei damit Fachausgebildete. Ihr stehe die volle und nicht die gekürzte Rente zu, da sie vor 1993 eingereist und Vertriebene sei. Es gebe keinen Teilzeitfaktor. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zu 5/6 angerechneten Beitragszeiten nicht voll berücksichtigt worden seien und der Zeitraum 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 lediglich mit dem Faktor 0,6 Berücksichtigung finden könne. Insoweit lägen Nachweise durch das Arbeitsbuch der Klägerin vor. Ihre Rente sei gekürzt worden, weil die Beigeladene ihr eine zusätzliche Pflichtversicherung auferlegt habe.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011 und vom 15. Februar 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 durch Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. In einem Erörterungstermin hat sie mitgeteilt, in Rumänien seien Personen auf technischen Schulen zu Assistenten Medicale Principale ausgebildet worden. Auf diese technischen Schulen seien Personen mit Gymnasiumsabschluss gegangen.

In der anschließend nachgereichten Berufungsbegründung hat sie sinngemäß geltend gemacht, der Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zugunsten der AOK sei nicht gerechtfertigt. Sie habe keinen Antrag für diese Pflichtversicherung gestellt. Im Rentenbescheid vom 1. April 2011 sei ein derartiger Abzug noch nicht enthalten gewesen. Ferner hat sie sich gegen den fiktiven Abzug einer rumänischen Rente gewandt. Es bestünde keine Verpflichtung zur Stellung eines Rentenantrags in Rumänien. Eine analoge Anwendung von § 31 FRG im Fall der Nichtgewährung einer ausländischen Rentenleistung und damit die Anrechnung einer bloßen fiktiven rumänischen Rente auf die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht. Die Kürzung der Entgeltpunkte für in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten auf 60% sei ebenfalls nicht zulässig. Ihre rumänischen Beitragszeiten müssten auch zu einer Erhöhung ihrer deutschen Altersrente führen. Rechtswidrig sei auch die Berücksichtigung eines Abschlags für den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund des Scheidungsurteils vom 15. Oktober 2001. Zudem habe die Beklagte ihren Beruf als Krankenschwester nicht anerkannt. Ab der Erhöhung ihres Entgelts habe eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 zu erfolgen. Auch seien die Jahre November 1970 bis Oktober 1973 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, obwohl sie nur 2 Jahre Ausbildung zur Krankenschwester absolviert habe. Sie habe auch nicht in Teilzeit gearbeitet, sondern stets 8 Stunden pro Tag. Auch sollten die drei in Spanien zurückgelegten Monate anhand ihres Bruttoentgelts berechnet werden.

Der Senat hat die AOK Bayern zum Verfahren gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 10. März 2014 zum Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis der Klägerin Stellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 hat die Klägerin noch beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 zu verurteilen, die Versicherungszeiten der Klägerin ab 9. Dezember 1978 bis 30. November 1986 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, die Zeit vom 10. November 1970 bis 24. März 1971 zu 6/6 anzurechnen, dazu die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 als Vollzeitbeschäftigung anzurechnen, die Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 ohne Kürzung auf 60% zu berücksichtigen, ab August 2011 Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Krankenversicherung der Rentner abzuführen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuordnung der Versicherungszeiten ab 9. Dezember 1978 bis 30. November 1986 zur Qualifikationsgruppe 2 zu. Darüber hinaus steht ihr die Altersrente ohne Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 zu. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012. Die Bescheide vom 18. Oktober 2011und 15. Februar 2012 wurden gemäß § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens, da mit ihnen der Bescheid vom 1. April 2011 in Bezug auf die Rentenhöhe abgeändert wurde. Dies gilt auch für den Bescheid vom 30. November 2011. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte den zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 18. Oktober 2011 insofern abgeändert, als sie nunmehr eine Verrechnung der rückständigen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen mit der im Bescheid vom 18. Oktober 2011 ausgewiesenen Nachzahlung vorgenommen hat. Zwar hat die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 30. November 2011 im Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 nicht ausdrücklich erwähnt. Das Gericht kann aber über diesen Verwaltungsakt mitentscheiden, da die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die anderen Beteiligten der Einbeziehung, die aufgrund der dann möglichen umfassenden Klärung des gesamten Rechtsstreits im Interesse aller Prozessbeteiligten ist, nicht widersprochen haben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 Rdn. 5). Unschädlich ist nach den Grundsätzen über das Heraufholen von Prozessresten (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 140 Rn. 2a) auch, dass das SG über das Begehren der Klägerin, keine Abzüge für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung von der Rente vorzunehmen, nicht befunden hat.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Rentenbescheids vom 7. Mai 2010 hat die Beklagte § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. der Anlage 13 zum SGB VI unrichtig angewandt und der Klägerin deshalb Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten. Der Klägerin stehen Leistungen aufgrund einer Zuordnung der Versicherungszeiten zu Qualifikationsgruppe 2 bereits ab 1. Dezember 1982 zu.

Die Anerkennung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten richtet sich nach dem Fremdrentengesetz - FRG - und dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG -.

Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG kommt eine Anwendung des FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bei einer gewöhnlichen Aufenthaltsnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr in Betracht. Die Bewertung der Beitragszeiten der Klägerin hat also gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung zu erfolgen. Danach werden Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht mehr aufgrund der Zuordnung zu Leistungsgruppen, sondern gem. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Damit hat der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die Tabellenwerke übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen der ehemaligen DDR angepasst waren.

In die „Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen“ sind einzuordnen:

1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist 2. -(betrifft Beitrittsgebiet) 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „ Techniker“ führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Eine Einstufung in „Qualifikationsstufe 3 Meister“ kommt für Personen in Betracht, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen beziehungsweise denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff „ Meister „ als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).

In die „Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter“ sind Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

Nach den Sätzen 1 und 2 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03, Urteil vom 24. Juli 1003, B 4 RA 61/02 R) zunächst von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Schließlich ist zu prüfen, ob eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

In Rumänien erfolgte die Ausbildung auf der Ebene der mittleren Berufsbildung (Techniker/Meister) zum einen in Bildungseinrichtungen, an denen Allgemein- und Berufsbildung gemeinsam erworben wurden (vgl. zum Folgenden Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 ff.). Aufgenommen wurden Absolventen der sieben-, später der achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung endete nach 3 bis 5 Jahren (meist 4 Jahre) mit dem Technikerabschluss. In einer zweiten Ausbildungsform wurden hingegen Allgemein- und Berufsbildung nacheinander erworben. Es wurden also zunächst allgemeinbildende Schulen besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen. Anschließend erwarben die Absolventen an Fachschulen die mittlere berufliche Qualifikation. Da in diesen Bildungseinrichtungen nur noch Fachunterricht erteilt werden musste, war die Ausbildung entsprechend kurz, meist ein bis zwei Jahre, nur in Ausnahmen drei Jahre.

Die Klägerin hat zunächst an einer Berufsschule eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester mit einem Facharbeiterabschluss („muncitor calificat“) absolviert und anschließend daran von 1973 bis 1978 das Lyzeum für Mathematik/Physik mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Sie hat also nicht an einer staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschule außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen. Damit kann sie nicht unmittelbar ab 9. Dezember 1978 aufgrund einer formellen Qualifikation als Fachschulabsolventin bei gleichzeitiger Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 beanspruchen. Auch die von der Klägerin geltend gemachte eintägige Prüfung sowie die Lohnerhöhung zu diesem Zeitpunkt können die fehlende formelle Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 und die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch fehlenden langjährigen Berufserfahrungen in diesem Beruf nicht ausgleichen.

Eine Anerkennung der Qualifikationsgruppe 2 hat aber gemäß Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI nach Auffassung des Senats bereits nach 4 Jahren und damit bereits ab 1. Dezember 1982 zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

In der Anlage 13 zum SGB VI ist das Merkmal der „langjährigen Berufserfahrung“ nicht definiert. Erforderlich ist, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierbei kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist grundsätzlich eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen dabei regelmäßig im Rahmen der Einstufung nach Leistungsgruppen von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit aus (vgl. VDR- Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44 für Facharbeiter). Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen.

Nachdem in Rumänien für Absolventen mit Hochschulreife die Fachschulausbildung in der Regel auf eine Ausbildung von 1 bis 2 Jahren beschränkt war, die Klägerin bereits eine einschlägige zweijährige Ausbildung auf Facharbeiterniveau absolviert hatte und seit November 1970 als Krankenschwester tätig war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin bereits nach 4 Jahren Berufserfahrung in der Tätigkeit als Hauptkrankenschwester vollwertig auf dem Niveau einer Fachschulabsolventin tätig geworden ist. Diese Zeitspanne entspricht der doppelten Dauer einer Fachschulausbildung von 2 Jahren. Nachvollziehbare Belege dafür, dass die Klägerin abweichend von dieser typisierenden Betrachtungsweise bereits zu einem früheren oder erst einem späteren Zeitpunkt dieses Niveau erreicht hat, liegen nicht vor.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass ab diesem Zeitpunkt die berufliche Qualifikation der Klägerin übertragen auf die Verhältnisse der ehemaligen DDR derjenigen einer dortigen Fachschulabsolventin entspricht. In der ehemaligen DDR erfolgte die Ausbildung zur Krankenschwester nicht in Berufsschulen, sondern innerhalb von 3 Jahren in Medizinischen Fachschulen. Erforderlich war in der Regel ein Abschluss auf der Ebene der mittleren Reife (10. Klasse; vgl. Bildung und Beruf, Berufe der ehemaligen DDR Bd. 8, 1991, S. 840). Die Klägerin hat demgegenüber die Reifeprüfung abgelegt, eine zweijährige Berufsausbildung zur Krankenschwester absolviert und ab November 1970 bis November 1971 rund 1 Jahr Berufserfahrungen als Krankenschwester sowie von Dezember 1978 bis November 1982 weitere vier Jahre Berufserfahrungen als Hauptassistentin bzw. Hauptkrankenschwester gesammelt. Dies ist nach Auffassung des Senats als gleichwertig anzuerkennen.

Auch der von der Beklagten angesetzte Teilzeitfaktor von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 ist nach Auffassung des Senats rechtswidrig. Gemäß § 26 S. 3 FRG werden für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige tatsächliche Arbeitszeit geringer als die übliche Arbeitszeit ist (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Bd. 11, § 26 FRG Rn. 6). Ausweislich der Adeverinta Nr. 415 vom 14. Juni 2010 ist bis 1. April 1990 von einer Sechs-Tage-Woche (48 Stunden wöchentlich), ab 1. April 1990 von einer Fünf-Tage-Woche (40 Stunden wöchentlich) auszugehen. Die Annahme der Beklagten, es sei durchgängig eine Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen, trifft damit nicht zu. In der Adeverinta vom 14. Juni 2010 (Nr. 415) sind für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 Arbeits- bzw. Urlaubstage wie folgt bescheinigt worden: Januar: 25 Arbeitstage Februar: 24 Arbeitstage März: 27 Arbeitstage April: 19 Arbeitstage Mai: 1 Arbeitstag Januar-Mai: 23 Urlaubstage

Bei 6 Arbeitstagen wöchentlich ergeben sich - ohne Ansatz von Feiertagen - für den Januar: 27 Arbeitstage Februar 24 Arbeitstage März 27 Arbeitstage und bei Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche für den April 21 Arbeitstage Mai 23 Arbeitstage.

Angesichts des Umstands, dass in Rumänien im Jahr 1990 der 1. und der 2. Januar (Neujahr), der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 16. April 1990 (orthodoxer Ostermontag) gesetzliche Feiertage waren, weicht damit auch in diesem Zeitraum die regelmäßige tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin nicht nach unten von der üblichen Arbeitszeit ab. Die Klägerin hat nach alledem einen Anspruch auf Berechnung der Rente ohne Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990.

Im Übrigen war die Berufung, soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten wurde, zurückzuweisen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherungszeiten der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 24. März 1971 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da die fraglichen Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.

Nachweis i. S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit. Fehlen in den Unterlagen konkrete Angaben über einzelne Fehlzeiten und ist nicht angegeben, aus welchen Quellen diese Angaben entnommen werden, kann nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen. Eine Adeverinta, die diesen Anforderungen genügt, ist dann glaubwürdig, wenn sie mit den Angaben des Versicherten sowie mit den sonstigen vorliegenden Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis übereinstimmt.

Als Bescheinigungen, die den vollen Nachweis der Beschäftigungszeiten der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbringen können, kommt das Arbeitsbuch der Klägerin nicht in Betracht, da in diesem nur Angaben über Anfang und Ende der Beschäftigung enthalten sind, jedoch keine Ausführungen in Bezug auf dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen. Die vorgelegten Adeverinta und hierbei vor allem die Nr. 3500 vom 19. Juli 2011 und Nr. 3562 vom 20. Juli 2011 scheiden insoweit ebenfalls aus, da in ihnen Angaben über Arbeitsunterbrechungen erst ab April 1971 enthalten sind. Da weitere Nachweise nicht vorliegen, ist die Anrechnung dieses Zeitraums zu 5/6 nicht zu beanstanden.

Die Absenkung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 60% (Faktor 0,6) ist ebenfalls rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung sind die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren. Die Bestimmung in dieser Fassung ist auch auf die Klägerin anzuwenden, da für die Klägerin kein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1990 (Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG) bzw. 1. Oktober 1996 (Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG) besteht und sie auch keinen Rentenanspruch auf der Grundlage der deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1990 bzw. 1975 hat (Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG).

Die Beklagte hat unstrittig nur die Entgeltpunkte, die sie für Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt hat, mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u. a., die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung grundsätzlich festgestellt, allerdings eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge für erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung durch Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG umgesetzt, die einen Zuschlag für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 vorsieht. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten nach dieser Bestimmung. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten des Rentenbezugs ab 1. Juli 2000 nicht mehr bezahlt wird (Art. 6 § 4c Abs. 2 S. 4 FANG), die Klägerin jedoch erst ab 1. Juli 2010 Altersrente bezieht.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten bestehen nicht. Durch die Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG hat der Gesetzgeber vielmehr exakt und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 13. Juni 2006 gemacht worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010, 1 BvR 1201/10, BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 90/09 R).

Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte seit 1. August 2011 Pflichtbeiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abführt. Die Klägerin unterliegt erst seit ihrer Rückkehr aus Spanien und damit ab August 2011 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Rentenbezieherin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht erfüllt waren und auch eine freiwillige Versicherung wegen fehlender Vorversicherungszeiten bzw. Fristversäumnis nicht möglich war. Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entsteht, ohne dass hierfür vom Versicherten ein Antrag gestellt werden müsste. Bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern trägt gemäß § 249a S. 1 SGB V der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Der Rentenversicherungsträger ist gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, bei der Zahlung der Rente einzubehalten. § 255 Abs. 2 SGB V verpflichtet den Rentenversicherungsträger, bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente einzubehalten bzw. gemäß § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufzurechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch sozialhilfebedürftig wird. Ihm steht dabei weder ein Ermessensspielraum zu noch ist ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz zu beachten (BSG, Urteil vom 15. Juni 2000, Az. B 12 RJ 5/99 R). Auch die durch den Bescheid vom 30. November 2011 nach ordnungsgemäßer Anhörung erfolgte Verrechnung der rückständigen Beiträge mit der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 begegnet keinen Bedenken. Eine Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin bedurfte es nicht, da die Ansprüche mit einer nicht ausbezahlten Nachzahlung verrechnet wurden. Im Nachhinein kann Sozialhilfebedürftigkeit nicht entstehen.

Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten abgezogenen Beiträge wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Für den Senat sind insoweit auch keine Fehler ersichtlich. Nur am Rande, da hier nicht streitgegenständlich, sei darauf verwiesen, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin neben dem Abzug des Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeitragsanteils von ihrer Rente noch zusätzlich einen Beitrag zur Beigeladenen entrichten muss. Dies beruht darauf, dass die Beigeladene bei der Beitragsfestsetzung die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommensgrenze zu berücksichtigen hat (§§ 227, 240 SGB V).

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen einen Teilerfolg erzielt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.