Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 292/16

published on 20.09.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - L 19 R 292/16
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Sozialgericht Nürnberg, S 14 R 563/15, 22.04.2016
Sozialgericht Nürnberg, S 14 R 563/15, 07.04.2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.

Die 1964 geborene Klägerin hat den Beruf der Groß- und Außenhandelskauffrau erlernt und war bis Februar 1988 in diesem Beruf tätig. Von Februar 1988 bis September 1992 liegen Zeiten der Schwangerschaft/ Mutterschutz, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit vor. Von Oktober 1993 bis zum Januar 2005 war die Klägerin in Teilzeit als Kassiererin in einem Bekleidungsgeschäft, in Teilzeit als Sachbearbeiterin für den Bereich Abrechnung bei einer Spedition und als Schreibkraft des Gesamtbetriebsrats der Spedition tätig. In der Zeit vom 01.02.2005 bis zum 26.09.2007 war die Klägerin arbeitslos, hierbei ab dem 31.01.2006 arbeitslos ohne Leistungsbezug, unterbrochen durch eine geringfügige (versicherungspflichtige) Tätigkeit als Aushilfe im Verkauf vom 01.06.2007 bis 20.06.2007. Danach bezog die Klägerin vom 01.01.2011 bis 31.05.2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 03.06.2014 (Eingangsstempel der Beklagten vom 04.06.2014) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei seit dem 01.04.2005 (und auch davor) eingeschränkt arbeitsfähig. Zur Begründung bezog sie sich auf ein facharbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. P. J. vom 27.10.2005, das in einem beim Amtsgericht B-Stadt (Az. …) wegen Verwandtenunterhalts geführten familienrechtlichen Verfahren eingeholt wurde. Dr. J. hatte nach Untersuchung der Klägerin am 27.10.2005 eine mittelschwere Depression, eine Fructoseintoleranz, eine Borreliose, ein Wirbelsäulensyndrom mit Achsenabweichung der Lendenwirbelsäule, eine psychovegetative Überlastung, eine Pollenallergie und einen Zustand nach Fraktur des rechten Ellenbogens festgestellt. Die Klägerin sei seit dem 01.04.2005 (und auch davor) eingeschränkt arbeitsfähig. Sie sei in der Lage bis zu vier Stunden täglich in geschlossenen, normal temperierten Räumen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend jedoch im Sitzen, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter normalen psychischen Belastungen auszuführen. Ebenfalls verwies die Klägerin auf den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Mittelfranken vom 10.01.2012 (Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - von 50; von den einzelnen Gesundheitsstörungen ist die Störung „Depression, psychovegetative Störungen, Somatisierungsstörung, Borreliose“ mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet).

Des Weiteren übermittelte die Klägerin Befundberichte: Klinik mit Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität A-Stadt (ohne Datum; wohl: 23.09.2009), Dr. S. vom 14.02.2005, Dr. Z. vom 13.10.2008, Dr. K. vom 19.12.2011, Universitätsklinikum A-Stadt vom 29.01.2014 und 15.04.2014, Dr. G. vom 20.02.2014, J. K. vom 07.01.2010, 11.08.2011, 28.10.2011 und 15.05.2013.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.07.2014 ab. Bei Zugrundelegung des Antragsdatums als Datum eines möglichen Leistungsfalls seien in dem maßgeblichen Zeitraum vom 04.12.2005 bis zum 03.06.2014 nur 3 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, so dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Widerspruch vom 30.07.2014 verwies die Klägerin darauf, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sehr wohl erfüllt seien. Sie habe 300 Monate mit Beitragszeiten, 46 Monate mit Anrechnungszeiten, 3 Monate mit Berücksichtigungszeiten und 7 Monate mit Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich belegt (Bezug: Wartezeitauskunft vom 10.07.2014 mit Versicherungsverlauf). Das Gutachten von Dr. J. sei vom Amtsgericht B-Stadt und vom Oberlandesgericht B-Stadt (Az. 7 UF 406/06) anerkannt worden und bestätige die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit. Beigefügt war eine Feststellung der AOK Bayern vom 16.07.2014 über die Bewilligung einer Psychotherapie (bis zu 45 Einzelbehandlungen).

Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte über die Klägerin angeforderte Befundberichte der CIP-Ambulanz B-Stadt vom 20.10.2014, von Dr. M. vom 28.10.2014, J. K. vom 23.10.2014 mit Anlage Befund Dr. K. vom 19.12.2011, Dr. Z. vom 10.11.2014 mit Anlagen Befund Psychotherapeutin P. vom 30.06.2014, Feststellung der AOK (s.o.) sowie Befunde von J. K. vom 15.05.2013, H. von E. vom 01.08.2013, Prof. Dr. K. vom 15.07.2013 und des Universitätsklinikums A-Stadt vom 29.01.2014 und 28.05.2014 sowie von Dr. S. vom 18.07.2013 bei.

Von der Beklagten veranlasste ärztliche Untersuchungen konnten nicht durchgeführt werden, weil die Klägerin aufgrund von „Krankschreibungen“ (ab 21.11.2014 bis 16.03.2015) nicht an diesen teilnehmen konnte. Unter dem 12.03.2015 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Aktenlage sei eindeutig und entscheidungswürdig.

Die Beklagte wies nach Stellungnahme ihres beratenden Arztes Ch. H. vom 19.03.2015 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2015 zurück. Die medizinische Prüfung des Leistungsvermögens habe ergeben, dass die Klägerin eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.06.2015 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Die Grundlage, auf die sich der sozialmedizinische Dienst der Beklagten beziehe, zu behaupten, sie könne eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten, sei nicht nachvollziehbar. Es liege kein ärztliches Dokument vor, welches belege, dass sie eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Beklagte werde aufgefordert zu belegen, dass sie eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden verrichten könne.

Beigefügt waren ärztliche Unterlagen; hiervon neu vorgelegt: Dr. R. vom 13.05.2011 (sozialmedizinische Begutachtung für das Jobcenter A-Stadt), Feststellung der AOK Bayern vom 28.05.2014 über die Bewilligung einer Psychotherapie (bis zu 15 Einzelbehandlungen), Bestätigungen Dipl.-Psych. F. vom 08.08.2007 und 30.07.2007, Feststellung der AOK Bayern vom 25.11.2011 über die Bewilligung einer Psychotherapie (bis zu 25 Einzelbehandlungen), Dr. J. Z. vom 13.10.2008 mit Verordnungen gerätegestützter Krankengymnastik 03.02.2014, 28.03.2014, 23.04.2014, 08.09.2014, 13.10.2014, 26.11.2014 und ein Befund der Psychotherapeutin P. vom 12.01.2015.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Klägerin unter dem 06.10.2015 ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Leiden nicht in der Lage sei, sich im Gerichtsverfahren gutachterlich untersuchen zu lassen. Die Lücke im Versicherungsverlauf vom 27.09.2007 bis 31.12.2010 sei richtig. Es fehle nichts im Versicherungsverlauf.

Die Klägerin hat weitere ärztliche Unterlagen eingereicht: Dr. Z. Karteieinträge 2005 bis 2013, Dr. G. vom 07.02.2005 und 15.03.2005, Orthopädie M. GmbH vom 26.10.2004, Dr. R. vom 09.02.2005, Dr. Z. vom 10.02.2005, 04.07.2005, 16.08.2005, 25.10.2005, 26.11.2005, 23.12.2005, 11.07.2006, 25.07.2007 und eine Verordnung Physiotherapie vom 02.11.2011, Dipl.-Psych. F. vom 14.03.2005, 16.08.2005, 17.10.2005 und 30.07.2007, Feststellung der AOK Bayern vom 12.10.2005 über die Bewilligung einer Psychotherapie (bis zu 45 Einzelbehandlungen), Feststellung der Barmer Ersatzkasse 02.06.2006 über die Bewilligung einer Psychotherapie (bis zu 33 Einzelbehandlungen), Praxis Dres. P. et al. vom 21.02.2007, 19.04.2007 und 11.07.2007, Therapieberichte Physiotherapeut W. vom 11.09.2008 und 15.04.2009, J. K. vom 10.08.2011 (Verordnung Massagetherapie) und 05.10.2015, Dr. S. vom 18.07.2013, H. von E. vom 01.08.2013, Universitätsklinikum A-Stadt 23.09.2013 und 28.05.2014, Dr. M. vom 19.05.2014, H. K. GmbH vom 28.02.2006, 02.03.2006, 11.09.2006, 07.05.2007, 18.10.2007, 23.04.2008 und 14.10.2008, Prof. Dr. K. vom 09.05.2007, 13.03.2009, 15.07.2013 und 20.02.2014, Dr. G. vom 28.02.2014, Dr. K. vom 19.12.2011.

Weitere ärztliche Unterlagen hat die Klägerin am 15.11.2015 zugeleitet (J. K. vom 15.05.2013, Universitätsklinikum A-Stadt vom 29.01.2014). In der Folgezeit wurden noch Heil- und Hilfsmittelverordnungen vom 14.12.2015 und 12.01.2016 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Akten des ZBFS und Befunde der behandelnden Ärzte ab dem Jahr 2005 beigezogen: Dr. G. vom 05.08.2015 und Dr. Z. vom 10.08.2015 mit Karteieinträgen ab 2005 und weiteren Befundberichten (Psychotherapeutin P. vom 30.06.2014, Praxis Dres. P. et al. vom 21.02.2007, 19.04.2007 und 11.07.2007, Dr. H. vom 30.04.2007, Prof. Dr. K. vom 09.05.2007 und 15.07.2013, Bestätigungen Dipl.-Psych. F. vom 08.08.2007, Universitätsklinikum A-Stadt vom 13.11.2007 - Proktologie, 29.01.2014 und 28.05.2014, Therapieberichte Physiotherapeut W. vom 11.09.2008 und 15.04.2009, Klinik mit Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität A-Stadt - ohne Datum; wohl: 23.09.2009, J. K. vom 07.01.2010, 11.08.2011, 28.10.2011, Dr. R. vom 13.05.2011 - sozialmedizinische Begutachtung für das Jobcenter A-Stadt, Dr. K. vom 19.12.2011, Dr. S. vom 18.07.2013, H. von E. vom 01.08.2013, Feststellung der AOK Bayern vom 16.07.2014 über die Bewilligung einer Psychotherapie - bis zu 45 Einzelbehandlungen).

Weitere Befundberichte wurden vom Sozialgericht eingeholt von dem Arzt J. K. vom 12.08.2015 (mit Bericht Dr. K. vom 19.12.2011, Auszüge Dr. J. 27.10.2005), der CIP-Ambulanz B-Stadt vom 17.08.2015 (mit Berichten des Universitätsklinikums A-Stadt 28.05.2014, 29.01.2014), Dr. M. vom 09.09.2015 (mit Anlage Universitätsklinikum A-Stadt vom 28.05.2014), Dres. K. et al. vom 23.10.2015 = Praxisnachfolger Dr. G. (mit Laborbefunden 2005), Dipl.-Psych. F. vom 29.10.2015, Praxis Dres. P. et al. vom 03.11.2015 (mit Ausdruck vom 02.11.2015 der Befunde bis 11.07.2007), Dr. R. vom 02.11.2015 und Dr. K. vom 30.10.2015 (mit Auszug Karteikarte).

Mit Auskunft vom 07.08.2015 hat die Beklagte einen Versicherungsverlauf vom 06.08.2015 übermittelt und ausgeführt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig bei einem Leistungsfall im Oktober 2009 erfüllt seien.

Das Sozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 23.11.2015 den Neurologen und Psychiater Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt (Gutachten vom 19.02.2016). Nach den umfangreichen medizinischen Berichten sei von einer im Mittelpunkt stehenden rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Aufgrund der psychischen Beschwerden mit Störung der Affektivität seien nervlich belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Aufgrund der Neigung zur Entwicklung körperlicher Beschwerden, insbesondere des Bewegungs- und Stützsystems, seien auch körperlich belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Seit der erstmaligen Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in den Jahren 2003 bis 2005 seien nur noch leichte und allenfalls gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Vermeidung der genannten Belastungen möglich gewesen. Eine quantitative Leistungsminderung ergebe sich insbesondere nicht aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten, das Dr. J. am 27.10.2005 erstellt hat. Dr. J. gehe zwar von einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und von einer Leistungsfähigkeit nur bis zu vier Stunden täglich aus, allerdings handele es sich bei diesem Gutachten nicht um ein Gutachten in einem Rentenverfahren und sei auch nicht zur Feststellung der Erwerbsminderung ergangen. Das Gutachten enthalte keine qualifizierte Aussage zur Behandlungsqualität und insbesondere nicht zur Prognose. Es könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu bessern gewesen wäre. Zu keinem Zeitpunkt sei eine stationäre oder teilstationäre Maßnahme und jedenfalls überwiegend sei keine medikamentöse psychopharmakologische Behandlung erfolgt. Verordnet worden sei das pflanzliche Medikament Opipramol. Das Antidepressivum Sertralin sei lediglich in sehr niedriger Dosis verordnet worden, jedoch ohne Überprüfung des Therapieerfolges mittels eines Medikamentenspiegels. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein zeitüberdauernder Zustand in der Form bestanden habe, dass zustandsangemessene Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig hätten bewältigt werden können. Insbesondere belege die Aktenlage eindeutig, dass sowohl mit zumutbarer Willensanstrengung als auch mit ärztlicher Hilfe eine Überwindung der psychischen Gesundheitsstörungen zumindest in wesentlichen Bereichen in absehbarer Zeit zu erreichen gewesen sei. Im Ergebnis sei die Klägerin noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich zu verrichten, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen sowie mit der Möglichkeit von Haltungswechseln, ohne dauerhaft mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten mit nervlicher Belastung, insbesondere Tätigkeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in der Nachtschicht und mit besonderer Verantwortung, ohne Tätigkeiten in Gefahrenbereichen, ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützapparats, beispielsweise Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ohne Hilfsmittel, ohne dauernde Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Arbeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten.

Mit Urteil vom 07.04.2016 hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. H.. Dieser habe auch ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die von Dr. J. festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu bessern gewesen wäre. Eine adäquate psychopharmakologische, schmerztherapeutische sowie insbesondere teilstationäre oder stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Damit sei aber auch eine Erwerbsminderung nicht feststellbar, da die Klägerin in vielfacher Hinsicht noch nicht austherapiert sei. Entscheidend sei, dass zunächst die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Rentenanspruch festgestellt werden könne (Hinweis auf BayLSG Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 45/08).

Gegen das Urteil vom 07.04.2016 hat die Klägerin am 04.05.2016 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte werde aufgefordert, die ärztlichen und psychologischen Gutachten und Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass sie eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Sie beantrage, dass die Psychiaterin Dr. M. die seit dem 09.06.2011 ununterbrochen fortlaufende Arbeitsunfähigkeit und Behandlung darlegt. Auch Dr. Z. solle die seit 28.01.2005 ununterbrochene fortlaufende Behandlung darlegen, hilfsweise Karteieinträge beibringen. Dr. R. solle die sozialmedizinische Begutachtung vom 13.05.2011 und Dr. K. das Attest vom 19.12.2011 vorlegen.

Zum Beleg ihrer stattgehabten Behandlungen hat die Klägerin Befundberichte und sonstige medizinische Unterlagen erneut zugeleitet. Neu bzw. bisher noch nicht vorgelegt wurden u.a. Befund Dr. P. vom 19.05.2003, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Dr. M. vom 09.02.2016 (arbeitsunf. 08.04.2014 bis 02.03.2016) sowie weitere Heil- und Hilfsmittelverordnungen. Das Medikament Opipramol sei nicht ihr, sondern ihrem Ehemann verordnet worden. Es sei nicht realistisch, dass sie aufgrund ihrer von Dr. J. und Dr. H. belegten gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Denn bei einer Einstellung müssten gesundheitliche Einschränkungen wahrheitsgemäß angegeben werden.

Der Senat hat den Internisten, Arbeits- und Sozialmediziner Dr. B. mit Gutachten nach Aktenlage gehört, der das Gutachten vom 17.07.2017 erstellt hat. In der Zeit ab 2005 seien bei der Klägerin viele Gesundheitsstörungen festgestellt worden. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Leistungsvermögen stünden die Gesundheitsstörungen aus dem Bereich Psyche/ Nervensystem ganz eindeutig im Vordergrund. Bei rückblickender Betrachtung der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats könne insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. J. für den Zeitpunkt der dortigen Untersuchung (Oktober 2005) lediglich die von diesem empfohlene Beschränkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und die fehlende Eignung der Klägerin für Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen nachvollzogen werden. Bei der Klägerin würden eine depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung vorliegen. Trotz dieser Gesundheitsstörungen sei die Klägerin seit 2005 in der Lage gewesen und auch heute in der Lage, bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sechs und mehr Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit zu verrichten. In der Vergangenheit bis heute seien die Behandlungsmöglichkeiten zur Besserung der depressiven Störung nicht ausgeschöpft worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen (Beschränkung auf leichte Arbeiten, Meidung nervlich-seelisch besonders belastender Arbeitsbedingungen) aufgrund der Schwere der depressiven Störung überhaupt daran gehindert gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden nachzugehen bzw. durch eine angemessene Behandlung in absehbarer Zeit eine solche Tätigkeit nicht wieder hätte ausüben können. Hinsichtlich der Schmerzstörung habe eine erfolgversprechende Schmerztherapie überhaupt noch nicht stattgefunden, so dass von einer minder ausgeprägten Schmerzhaftigkeit der verschiedenen körperlichen Schmerzlokalisationen auszugehen sei. Wegen der offensichtlichen Versagensneigung der Klägerin sei eine Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit Meidung häufiger Verrichtungen in körperlichen Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Augenhöhe) notwendig - aber auch ausreichend gewesen; eine quantitative Leistungseinschränkung sei aus der Schmerzstörung nicht ableitbar.

Mit Schreiben vom 27.07.2017 macht die Klägerin Auskunftsansprüche geltend, ob und welche ärztlichen Berichte das Jobcenter A-Stadt, die AOK Bayern, der Medizinische Dienst der Krankenkassen und die Stadt A. jeweils beigezogen haben. Diese Befunde seien von diesen Stellen der Klägerin vorzulegen. Die AOK Bayern und das Jobcenter A-Stadt sollen Auskunft geben, ob diese beim Rentenantrag mitgewirkt haben.

Die Klägerin beantragt, die AOK Bayern aufzufordern, sämtliche Diagnosen, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Behandlungszeiträume der einzelnen Behandler und erbrachten Heil- und Hilfsmittel ab 2005 darzulegen, insbesondere hinsichtlich der Behandlungen und Diagnosen des Hausarztes Dr. Z.. Auch werde die Beiziehung der Akte des ZBFS beantragt. Dr. H. habe in seinem Gutachten vom 19.02.2016 nur über „Auszüge“ aus der Behindertenakte berichtet. Das Sozialgericht habe Befundberichte von den behandelnden Ärzten eingeholt, aber nicht die Anlagen dieser Befundberichte der Klägerin übersandt. Diese seien ihr auszuhändigen. Es sei ein Befundbericht vom Interdisziplinären Schmerzzentrum, Universitätsklinikum A-Stadt, insbesondere von Dr. S. einzuholen.

Die Klägerin kündigt mit Schreiben vom 30.08.2017 an, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Bürgermeisterin der Stadt A. Dr. P., den Fallmanager des Jobcenters A-Stadt G. S. und die Mitarbeiter der AOK Bayern S. N. und Dr. K. T. zu laden. Der Stadt A. würden Gutachten und Untersuchungsergebnisse vorliegen; bei einer Akteneinsicht am 04.04.2016 bei der Stadt A. seien ihrem Ehemann jedoch keine derartigen Unterlagen ausgehändigt worden. Es sei zu erkennen, dass bestimmte Ärzte ohne Schweigepflichtentbindung gehandelt hätten. Sie bestehe auf ihr Recht zu erfahren, welche Dokumente vorliegen, von denen sie Kenntnis haben dürfe.

Mit Schreiben vom 12.09.2017 (Eingang 18.09.2017) hat die Klägerin zum Gutachten Dr. B. Stellung genommen. Dr. B. berücksichtige nicht, dass Dr. H. festgestellt habe, hinsichtlich des qualitativen Leistungsvermögens bestehe keine Aussicht, dass sich die Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit beheben werde. Dr. H. habe auch festgestellt, dass wesentliche Abweichungen von Vorgutachten (Dr. J.) in für das Leistungsbild wesentlichen Punkten nicht bestehen würden. Dr. B. habe nicht den gesamten Inhalt der von der Klägerin eingereichten Unterlagen berücksichtigt. Des Weiteren verwende Dr. B. unpräzise Angaben. Das Gutachten enthalte auch ungenaue Formulierungen und Fehler. Beispielsweise habe Dr. B. die Bescheinigung der Allgemeinärztin Dr. S. vom 14.02.2005 und die dortigen Diagnosen weggelassen (Psychovegetative Dysregulation mit Herz- und Unterleibschmerzen, Psychovegetative Dekompensation mit massiven Schlafstörungen, Depression). Auch erwähne Dr. B. in Bezug auf den Bericht der Dipl.-Psych. F. vom 08.08.2007 an Dr. Z. nicht die dort aufgeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hinsichtlich der Untersuchung im September 2009 habe Dr. B. die Diagnose mittelgradige rezidivierende Depression weggelassen. Die Klägerin habe die (vierte) Psychotherapie nicht im August 2014 aufgenommen, sondern bereits am 03.12.2013 ein Aufnahmegespräch geführt und dann am 07.05.2014 mit der Therapie begonnen (CIP B-Stadt). Betreffend angegebene Beschwerden verweise Dr. B. auf den Befund des Neurologen Dr. K. vom 19.12.2011 und auf die linke Hand. Tatsächlich habe es sich um die rechte Hand gehandelt. Hinsichtlich der Behandlungen durch Dr. K. (chronisch depressives Syndrom), Dr. G. (Sehminderung), J. K. (Blockierung BWS) seien Diagnosen nicht übernommen worden. Die Behandlung im Interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitätsklinikums A-Stadt habe bereits am 21.10.2013 begonnen und sei nach Therapieplan und ohne Verordnung von Medikamenten durchgeführt worden. Entgegen Dr. B. sei dort im November 2014 keine Untersuchung erfolgt. Ein von Dr. B. bezeichneter Befundbericht von Dr. M. vom 09.96.2015 sei ihr nicht bekannt.

Die von Dr. B. angegeben Wegstrecke könne sie nicht bewältigen, da sie am 27.09.2016 eine nicht gebesserte Radiusköpfchenfraktur erlitten habe. Seit dem 29.07.2003 stehe sie in hausärztlicher Behandlung bei Dr. Z.. Wie die Behandlung zu erfolgen habe, habe sie nicht zu entscheiden. Dr. Z. habe sie an die Behandler überwiesen. Neben den verschreibungspflichtigen Medikamenten habe sie auch vom Hausarzt empfohlene, frei zu erwerbende Medikamente eingenommen. Der allgemeine Arbeitsmarkt sei verschlossen, da sie Gesundheitsstörungen einem Arbeitgeber angeben müsste.

Sie kündigt an, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die folgenden Ärzte zu laden: Dr. M., Dr. Z., Dipl.-Psych. B., Dipl.-Psych. P., Dr. phil. Dipl.-Psych. P., Dr. R., Dr. Z., Dr. K., J. K., Dr. R., Dr. S., Dr. G., Dr. R. und Dr. S..

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.04.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.04.2016 zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und auf die Ausführungen von Dr. B. im Gutachten vom 17.07.2017.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.04.2016 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der hier streitige Bescheid der Beklagten vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.teilweise erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

§ 43 Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.voll erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Beklagte hat mit ihrer Auskunft vom 07.08.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI letztmalig bei einem Leistungsfall im Oktober 2009 erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der (geklärten) Lücke im Versicherungsverlauf vom Oktober 2007 bis Dezember 2010 und der bis September 2007 vorliegenden Pflichtbeitragszeiten bzw. Verlängerungstatbestände (§ 43 Abs. 4 Nrn. 1, 3 SGB VI) liegen in den letzten fünf Jahren vor dem Monat des Eintritts der hier streitigen Erwerbsminderung letztmalig in dem Monat Oktober 2009 noch drei Jahre Pflichtbeiträge vor.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Oktober 2009 und auch darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 noch in der Lage war, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von täglich mindestens sechs und mehr Stunden zu verrichten, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Die Tätigkeiten sind überwiegend im Sitzen sowie mit der Möglichkeit zu Haltungswechseln auszuüben. Zu vermeiden sind nervlich-seelisch besonders belastende Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel hoher Zeit- und Verantwortungsdruck, im Akkord, am Fließband oder Nachtarbeit. Ebenfalls zu vermeiden sind Tätigkeiten in Gefahrenbereichen, Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützapparates, häufige Verrichtungen in körperlicher Zwangshaltung (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Augenhöhe) und Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten.

Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. H. und Dr. B. Danach stehen bei der Klägerin im Wesentlichen psychiatrische Gesundheitsstörungen im Vordergrund.

Der Psychiater und Neurologe Dr. H. hat mit Gutachten vom 19.02.2016 die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Rezidivierende depressive Störung (F.33.8).

2. Anhaltende somatoforme Störung (F.45.4).

3. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik.

Er kommt zum Schluss, dass nicht von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Aus der Aktenlage ergibt sich vielmehr eindeutig, dass sowohl mit zumutbarer Willensanstrengung als auch mit ärztlicher Hilfe eine Überwindung der psychischen Gesundheitsstörungen zumindest in wesentlichen Bereichen in absehbarer Zeit zu erreichen war.

Zum Schweregrad der psychischen Störung hat Dr. H. ausgeführt, dass aufgrund des zum Teil chronischen Verlaufes und einer gewissen klinischen Relevanz, die zumindest zeitweise eine fachpsychiatrische bzw. psychologische Behandlung erforderlich gemacht hat, auch von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Aufgrund der psychischen Beschwerden mit Störung der Affektivität sind nervlich belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Aufgrund der Neigung zur Entwicklung körperlicher Beschwerden, insbesondere des Bewegungs- und Stützsystems, sind auch körperlich belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Seit Beginn der dokumentierten Gesundheitsstörungen und insbesondere der erstmaligen Aufnahme einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung in den Jahren 2003 bis 2005 sind nur noch leichte und allenfalls gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Vermeidung der genannten Belastungen möglich gewesen. Eine quantitative Leistungsminderung ergibt sich aus diesen Anforderungen allerdings nicht.

Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens gibt sich auch nicht aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten, das Dr. J. am 27.10.2005 erstellt hat. Dr. J. hat eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf bis zu vier Stunden täglich festgestellt. Dr. H. stellt heraus, dass dieses Gutachten nicht in einem Rentenverfahren und nicht zur Feststellung der Erwerbsminderung ergangen ist. Es enthält keine qualifizierte Aussage zur Behandlungsqualität und insbesondere nicht zur Prognose. Damit kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die von Dr. J. festgestellte Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu bessern gewesen wäre. Dr. J. hat im psychischen Befund auch nur lediglich dokumentiert, die Untersuchte habe „einen etwas niedergeschlagenen, gehemmten Eindruck“ erweckt. Damals hat auch keine psychopharmakologische Behandlung stattgefunden.

Dr. H. begründet überzeugend, dass die von Dr. J. im Oktober 2005 festgestellte Leistungsminderung nicht unverändert weiter bestanden hat. Beispielhaft bezieht er sich auf einen dokumentierten Bericht, dass ab 2007 zunächst keine Psychotherapie mehr stattgefunden hat, weil sich die Klägerin einigermaßen stabil gefühlt habe. Die behandelnde Psychotherapeutin F. hatte im Oktober 2015 explizit mitgeteilt, dass im Dezember 2007 die Behandlung beendet wurde, weil die Klägerin betont habe, dass es ihr gut gehe (Befundbericht Dipl.-Psych. F. vom 29.10.2015). Eine Verschlechterung, so Dr. H., ist erst im Rahmen einer vermeintlichen ungerechten Behandlung im Rahmen einer Räumungsklage aufgetreten.

Für einen zeitüberdauernden Zustand, etwa das Bestehen einer andauernden schweren depressiven Störung, der eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Folge haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dr. H. stellt fest, dass sich eine qualifizierte und intensive Behandlung zu keinem Zeitpunkt nachvollziehen lässt. Eine adäquate psychopharmakologische oder schmerztherapeutische Behandlung hat nicht stattgefunden. Zu keinem Zeitpunkt ist eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erfolgt. Eine teilstationäre Behandlung im Schmerzzentrum der Universität A-Stadt wurde nach einem Tag abgebrochen. Die Empfehlung einer Schmerzmedikation wurde von der Klägerin abgelehnt. Antidepressive Medikamente wurden nicht bzw. nur unzureichend eingenommen. Allenfalls wurden pflanzliche oder in ihrer therapeutischen Wirksamkeit umstrittene Medikamente wie Opipramol verordnet, wobei die Klägerin im Berufungsverfahren angegeben hat, Opipramol sei ihrem Ehemann verordnet worden. Das antidepressiv wirksame Medikament Sertralin wurde lediglich in einer sehr niedrigen Dosis verordnet. Eine Überprüfung des Therapieergebnisses, beispielsweise eine Medikamentenspiegelkontrolle, hat nicht stattgefunden.

Auch Dr. B. stellt im Gutachten vom 17.07.2017 nach eigener Durchsicht der Befundunterlagen ebenfalls fest, dass die zur Behandlung von depressiven Störungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bislang nicht ausgeschöpft sind. Darüber hinaus ist es auch nach Dr. B. nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen aufgrund der Schwere der depressiven Störung überhaupt daran gehindert war, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden nachzugehen bzw. durch eine angemessene Behandlung in absehbarer Zeit eine solche Tätigkeit nicht wieder hätte ausüben können. Dr. B. verweist ebenfalls auf die psychotherapeutische Behandlung durch die Dipl.-Psych. F. von Juli 2005 bis Juli 2007. Behandelt wurde die Klägerin wegen einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung und wegen der seelischen Folgen ehelicher Gewalterlebnisse. Bei Beendigung der Behandlung fühlte sich die Klägerin innerlich ruhiger und nicht mehr so depressiv (Angaben vom 11.07.2007). Diese Besserung hat die Klägerin bei einer nachträglichen Befragung durch die Therapeutin am 06.12.2007 bestätigt (Befundbericht Dipl.-Psych. F. vom 29.10.2015). Bei einem Gespräch mit Dr. R. am 13.05.2011 hat die Klägerin angegeben, dass sie sich seit Beendigung der Psychotherapie im Jahr 2007 „einigermaßen stabil gefühlt“ habe (Sozialmedizinische Begutachtung Dr. R. vom 13.05.2011). Eine weitere Psychotherapie ist wegen rezidivierender depressiver Beschwerden in den Jahren 2011/12 durch Frau Dr. R. erfolgt. Die Therapeutin hat angegeben, dass es zu einer teilweisen Besserung der Beschwerden gekommen sei (Befundbericht Dr. R. vom 02.11.2015). Im August 2014 (nach der Klägerin: 03.12.2013) ist abermals eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen worden und zwar in der Psychotherapeutischen Ambulanz des CIP B-Stadt. Sie erfolgte wegen der Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung wurde erst Juni 2011 durch Dr. M. begonnen. Davor erfolgte die ärztliche Behandlung durch die Hausarztpraxis Dr. Z. - auch soweit es die seelischen Störungen betraf. Aus den Praxisunterlagen von Dr. Z. ist nur zwei Mal in der Zeit vom 2005 bis 2010 die Verschreibung eines psychisch wirksamen Medikaments erkennbar: im September 2008 und im Oktober 2009 - offensichtlich jeweils im Zusammenhang mit aktuellen Verschlechterungen des seelischen Befindens. Eine schmerztherapeutische Behandlung hat bis jetzt nicht stattgefunden. Durch Dr. Z. ist in der Zeit von 2005 bis 2015 lediglich eine bedarfsweise Verschreibung von Schmerzmitteln aus der Gruppe der nichtsteroidale Schmerzmittel erfolgt: innerhalb von zehn Jahren insgesamt 260 Tabletten und 20 ml von Medikamenten dieser Wirkstoffgruppe. Ein für 2014 geplantes mehrwöchiges teilstationäres multimodales Therapieprogramm ist nicht zustande gekommen. Dr. M. und die anderen (psychologischen) Therapeuten haben übereinstimmend eine mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung festgestellt. Auch Dr. B. folgert hieraus nicht eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf täglich unter sechs Stunden, zumal sich unter psychologischer Behandlung Besserungen des depressiven Zustands haben erzielen lassen und eine konsequente psychopharmakologischen Behandlung oder auch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung nicht stattgefunden hat.

Zu der chronischen Schmerzstörung weist Dr. B. darauf hin, dass diese bis auf die bedarfsweise Verordnung von Schmerzmedikamenten überhaupt noch keine erfolgversprechende, das heißt eine auf Dauer schmerzlindernde Behandlung erfahren hat. Die von der Klägerin vorgetragene Fülle von ärztlichen Behandlungen und Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln belegen keine schmerztherapeutische Behandlung. Denn hierbei handelt es sich um organbezogene Maßnahmen und Verordnungen. Im Falle der Klägerin ist das Schmerzgeschehen aber durch psychische Faktoren bestimmt ist, so dass eine rein organbezogene monomodale Therapie, wie sie bei der Klägerin überwiegend durchgeführt wurde, nicht erfolgversprechend ist. Eine medikamentöse Schmerztherapie wurde bei der Klägerin noch nicht durchgeführt. Die nur sporadische Einnahme von Schmerzmitteln, das Fehlen einer schmerzlindernden Dauerbehandlung mit üblichen Schmerzmitteln und der Verzicht auf eine multimodale Schmerztherapie weisen auf eine minder ausgeprägte Schmerzhaftigkeit der verschiedenen körperlichen Schmerzlokalisationen hin. Wegen der offensichtlichen Versagensneigung der Klägerin ist eine Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit Meidung häufiger Verrichtungen in körperlichen Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Augenhöhe) notwendig - aber auch ausreichend gewesen; eine quantitative Leistungseinschränkung ist aus der Schmerzstörung nicht ableitbar.

Allein der Hinweis der Klägerin auf den Bescheid des ZBFS vom 10.01.2012 und die dortige Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 mit Bewertung der Störung „Depression, psychovegetative Störungen, Somatisierungsstörung, Borreliose“ mit einem Einzel-GdB von 40 führt nicht zum Nachweis einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens. Anders als bei der Feststellung eines GdB im Schwerbehindertenrecht kommt es bei der hier fraglichen Erwerbsminderung auf das dem Rentenbewerber verbliebene individuelle Leistungsvermögen an. Der GdB bezeichnet dagegen das abstrakte Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, orientiert an den Auswirkungen in allen Lebensbereichen. Mit der Feststellung des GdB ist daher keinerlei Aussage über das Ausmaß der individuellen Fähigkeits- und Funktionsstörungen in Hinblick auf das Leistungsbild im Erwerbsleben verbunden.

Ohne Einfluss auf das Leistungsbild ist auch die Frage, ob der Rentenbewerber bei einer Einstellung bestehende gesundheitliche Einschränkungen wahrheitsgemäß anzugeben hat. Denn Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Von ernsthaften Zweifeln an der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf allgemeinen Arbeitsmarkt kann vorliegend nicht die Rede sein.

All dies zu Grunde gelegt ergibt sich, dass der Klägerin der Nachweis einer zeitlichen Einschränkung ihres Leistungsvermögens aufgrund der depressiven Störung und der Schmerzstörung spätestens im Zeitpunkt der letztmöglichen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Oktober 2009 nicht gelungen ist. Aufgrund der von Dr. H. und Dr. B. aufgezeigten, aber nicht von der Klägerin wahrgenommenen Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet ist dagegen vielmehr davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung rentenrechtlich nicht relevant war (hierzu: BayLSG Urteil vom 24.05.2017 - L 19 R 1047/14, zit. nach juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin trägt der Rentenbewerber und nicht der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast für die (funktionellen) Auswirkungen der psychischen Störungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R, BayLSG Urteil vom 10.05.2007 - L 19 R 375/13, BayLSG Urteil vom 26.01.2017 - L 19 R 17/16, jew. zitiert nach juris).

Hinsichtlich der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates hat Dr. B. festgestellt, dass diese in der Zeit ab 2005 keine hinreichende Erklärung für die von der Klägerin im Zusammenhang mit diesen wahrgenommenen Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen darstellen. Für sich betrachtet waren diese auch kein Anlass, außer hinsichtlich der Berücksichtigung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen, das zumutbare täglich Arbeitsmaß auf weniger als sechs Stunden zu begrenzen. Zu dem Gutachten Dr. J. führt Dr. B. überzeugend aus, dass lediglich die von Dr. J. empfohlene Beschränkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und die fehlende Eignung der Klägerin für Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen nachvollzogen werden kann. Auch bis zur Begutachtung durch Dr. R. im Mai 2011 und darüber hinaus bis hin zur Zeit nach der Rentenantragstellung 2014 haben keine Gesundheitsstörungen im Bewegungsapparat vorgelegen, die eine dauernde Erwerbsminderung hätten begründen können.

Die in der Vergangenheit gestellte Diagnose Borreliose ist ohne Relevanz für das Leistungsvermögen. Bei der Klägerin hat zweimalig eine antibiotische Behandlung stattgefunden, so dass ein Überleben von Borrelien und eine Fortdauer von Beschwerden im Sinne einer weiterhin aktiven chronischen Borrelioseerkrankung ausgeschlossen werden kann. Dr. B. hat ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass das bei der Klägerin bestehende Asthma, die Katzenhaarallergie und allergische Rhinopathie (Pollenallergie) das Leistungsvermögen der Klägerin für eine körperlich leichte Arbeit in der gesamten Zeit ab 2005 nicht wesentlich eingeschränkt haben.

Dr. B. verweist noch auf weitere Diagnosen bzw. Beschwerden, die in den Befundunterlagen erwähnt werden: psychovegetative Erschöpfungszustände, Schwindel, Ohrgeräusche, Schlafstörung, Herz-Kreislaufbeschwerden und Herzrhythmusstörungen. Dies sind in erster Linie vegetative Begleitsymptome der seelischen Störung. Eine Herz-Kreislauferkrankung kann aufgrund von wiederholt in den vergangenen Jahren durchgeführten klinischen Untersuchungen, EKG-Schreibungen und Blutdruckmessungen ausgeschlossen werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat Dr. B. die von Dr. H. festgestellte Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens gesehen. Eine quantitative Einschränkung hat Dr. H. allerdings nicht festgestellt. Dr. H. hat nicht ausgeführt, dass wesentliche Abweichungen von Vorgutachten „(Dr. J.)“ in für das Leistungsbild wesentlichen Punkten nicht bestehen würden. Dieser von der Klägerin eingefügte Bezug „(Dr. J.)“ lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Dr. H. führt vielmehr aus, dass das Gutachten von Dr. J. aufgrund einer im Grunde anderen Fragestellung erstellt worden sei und sich daher nur eingeschränkt in Zusammenhang mit einer Beurteilung in einem Rentenverfahren vergleichen lasse. Dr. B. hat sich umfassend zu den vorliegenden ärztlichen Unterlagen geäußert. Sämtliche eingereichten Unterlagen waren Grundlage des Gutachtens. Zu den von der Klägerin vermissten Diagnosen wird auf die Beantwortung der Beweisfrage 1 hingewiesen (Seite 3 ff des Gutachtens vom 17.07.2017). Zutreffend ist, dass Dr. B. unrichtig angegeben hat, im November 2014 sei die Klägerin im Interdisziplinären Schmerzzentrum des Universitätsklinikums A-Stadt untersucht worden. Allerdings ergibt sich aus den von Dr. B. an dieser Stelle angegebenen Befundberichten, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler gehandelt hat. Gemeint war: Oktober 2013 (vgl. Befundbericht des genannten Klinikums vom 29.01.2014); auf diese Untersuchung im Oktober 2013 hat Dr. B. in der Folge auch Bezug genommen. Der von Dr. B. bezeichnete und der Klägerin nicht bekannte Befundbericht von Dr. M. vom 09.96.2015 ist der Befundbericht vom 09.09.2015. Das Vorbringen der Klägerin gegen das Gutachten kann nicht entkräften, dass die Klägerin gerade im Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht daran gehindert war, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden nachzugehen bzw. durch eine angemessene Behandlung in absehbarer Zeit eine solche Tätigkeit wieder ausüben. Die angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit ist nicht mehr von Relevanz, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 27.09.2016 nicht mehr vorlagen.

Es bestand keine Veranlassung, den Anregungen der Klägerin zu weiteren Ermittlungen nachzugehen. Auf die Darlegungen der Psychiaterin Dr. M. über eine seit dem 09.06.2011 ununterbrochen fortlaufende Arbeitsunfähigkeit und dortige Behandlung kommt es nicht an, weil nicht nur von Dr. M. erstellte Befundberichte vom 28.10.2014, 19.05.2014, 09.09.2015 und 09.02.2016 vorlagen, sondern auch die psychiatrische Behandlung durch Dr. M. erst im Juni 2011 und damit deutlich nach dem Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begonnen hat. Auch Dr. Z. war nicht erneut zu befragen. Von Dr. Z. liegt eine größere Anzahl von Befundberichten ab 2005 vor. Zu den Akten des Sozialgerichts gelangt sind auch dessen Karteieinträge ab 2005. Insoweit war es angesichts der umfangreichen Befundunterlagen, nicht nur von Dr. Z., nicht veranlasst, bei der AOK Bayern ins Blaue hinein nach weiteren Diagnosen/ Behandlungen zu ermitteln. Die von der Klägerin angemahnten Berichte von Dr. R. über die sozialmedizinische Begutachtung am 13.05.2011 und von Dr. K. vom 19.12.2011 liegen mehrfach vor. Dies gilt ebenso für Befundberichte des Interdisziplinären Schmerzzentrums des Universitätsklinikums A-Stadt, Ltd. Oberarzt Dr. Dr. S. (23.09.2013, 29.01.2014,15.04.2014, 28.05.2014). Die Akte des ZBFS war nicht erneut beizuziehen. Diese Akte wurde vom Sozialgericht beigezogen und lag dem Sachverständigen Dr. H. (vollständig) vor. Soweit er über „Auszüge“ aus dieser Akte berichtet, bedeutet dies nicht, dass der übrige Akteninhalt nicht gutachterlich gesehen wurde. Die Anlagen zu den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten lagen dem Sozialgericht bereits vor. Diese Fremdbefunde wurden von der Klägerin im Ausgangsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren übergeben. Lediglich übersehen wurde, der Klägerin die Fremdbefunde Dr. H. vom 30.04.2007, Universitätsklinikum A-Stadt vom 13.11.2007 (Proktologie), Dres. K. et al. vom 23.10.2015 (Praxisnachfolger Dr. G.) Laborbefunde 2005 und Dr. K. vom 30.10.2015 (Auszug Karteikarte) zuzureichen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung des Senats nachgeholt worden.

Zu der Vernehmung der benannten Ärzte sah sich der Senat nicht veranlasst. Die Berichte über die Behandlungen lagen vor. Ein Befragen ins Blaue hinein sieht die Prozessordnung nicht vor, zumal auch die Behandlungen der benannten Ärzte überwiegend erst nach dem Datum der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgten.

Für einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu BSG Urteil vom 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R, zitiert nach juris) liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI war nicht zu prüfen, weil die Klägerin nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis der vor dem 02.01.1961 Geborenen gehört.

Nicht streitig in diesem Berufungsverfahren sind die von der Klägerin behaupteten Auskunftsansprüche (Schreiben vom 27.07.2017). Auskünfte waren auch nicht einzuholen von den mit Schreiben vom 30.08.2017 bezeichneten Stellen. Die Vorlage der dort vermeintlich vorhandenen Unterlagen an die Klägerin wird aufgrund streitiger Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht begehrt. Im Übrigen fehlt der Bezug zum Datum der letztmöglichen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 24.05.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
published on 26.01.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht z
published on 09.05.2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detm
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Annotations

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1969 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im März 1990 aus Polen nach Deutschland zugezogen. Er hat in Polen von September 1985 bis Juni 1987 eine Schlosser- und Schweißerausbildung besucht, jedoch nicht abgeschlossen. In Deutschland war er in verschiedenen Berufsfeldern tätig, zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 als Busfahrer. In der Folgezeit war der Kläger überwiegend arbeitslos oder arbeitsunfähig erkrankt.

Weiter befand sich der Kläger vom 17.02.2010 bis 24.03.2010 zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik H. in B-Stadt. Im dortigen Entlassungsbericht vom 23.03.2010 sind als Diagnosen aufgeführt:

1. Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie.

2. Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden.

3. Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung.

4. Zervikobrachial-Syndrom.

5. Lumboischialgie.

Der Kläger sei für die Tätigkeit als Busfahrer nur noch zeitlich eingeschränkt einsatzfähig; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tagschicht im Wechselrhythmus mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Vermeiden sollte er besondere Belastungen der Wirbelsäule wie schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, ständiges Stehen, Gehen und Sitzen, sowie besondere Belastungen beider Ellenbogengelenke. Berufsförderungsmaßnahmen wurden im Anschluss vorgesehen und von Oktober 2010 bis Mai 2011 durchgeführt, ohne dass eine dauerhafte Integration an einen Arbeitsplatz gelungen wäre. Im Juli und August 2011 liegen jedoch noch einmal Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung vor.

Beim Kläger wurde vom D. (ZBFS), Versorgungsamt ab Oktober 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt, wobei dies auf einen Einzel-GdB von 30 wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden sowie einen Einzel-GdB von 10 wegen depressiver Verstimmung zurückzuführen ist. Später wurde noch ein Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Einzel-GdB 10 anerkannt, ohne dass sich der Gesamt-GdB geändert hätte (Bescheid 14.12.2011, Widerspruchsbescheid 27.06.2012).

Am 03.05.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 18.09.2012 durch den Orthopäden Dr. N. untersucht. Dieser beschrieb beim Kläger - rezidivierende Lumbalgien bei geringgradig degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen ohne radikuläre Symptomatik, - rezidivierende Cervicalgien ohne Nachweis höhergradiger degenerativer Veränderungen, ohne radikuläre Symptomatik und - Adipositas. Der Kläger habe im Jahr 2009 die Tätigkeit als Busfahrer wegen Rückenbeschwerden nicht mehr weiter verrichten können. Im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme sei eine mögliche Sitzdauer von zwei bis vier Stunden angegeben worden. Der Kläger berichte über eine deutlich eingeschränkte Gehstrecke auf ca. 200 Meter. Eine regelmäßige Schmerzmedikation werde nicht eingenommen. Der ärztliche Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der Kläger aktuell sowohl die Tätigkeit als Busfahrer als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend, stehend und gehend, sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen müssten dabei vermieden werden.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2012 den Rentenantrag ab und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auf dem er ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2012 Widerspruch ein. Er berief sich im Weiteren auf ein Attest seines Hausarztes Dr. E. vom 07.11.2012, wonach er wegen massiven Wirbelsäulenleidens und ausgeprägter Polyarthrosis nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten könne, was auch für körperlich leichte Tätigkeiten gelte. Dr. H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten sah darin keine neuen sozialmedizinisch bedeutsamen Erkenntnisse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 zurück: Der Kläger sei mit seinem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im erforderlichen zeitlichen Umfang einsatzfähig.

Mit Schreiben vom 23.01.2013 hat der Kläger am 24.01.2013 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. E. vom 11.03.2013, Dr. H. vom 18.03.2013 sowie Dr. H. vom 21.03.2013 eingeholt. Weiter hat es den Orthopäden Dr. S. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens vor dem Verhandlungstermin am 25.09.2013 beauftragt. Dr. S. hat in seinem Gutachten die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieben:

1. Fehlhaltungen und Verbiegungen der Wirbelsäule, leichtgradige Funktionsstörungen mit Schmerzausstrahlung auch in den linken Kopf hinein; fehlende radikuläre Symptomatik.

2. Radiale Epicondylopathie am linken Ellenbogengelenk.

3. Belastungsbedingte Beschwerden in beiden Kniegelenken, Fußfehlform beidseits; leicht- bis mäßiggradige Bewegungsstörungen im rechten Fußgelenk ohne sichtbare Beeinträchtigung des Gangbildes.

4. Seelische Störung, derzeit nicht behandlungsbedürftig.

5. Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom.

Der Kläger könne leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen und teilweise im Gehen und Stehen verrichten. Das Leistungsvermögen betrage mindestens sechs Stunden täglich. Vermieden werden müssten schwere und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, Zwangshaltungen, häufige bückende Arbeiten, häufige kniende Arbeiten, besondere nervliche Belastungen und Tätigkeiten mit Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft. Die Wegefähigkeit sei zu bejahen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist weiter ein Gutachten durch den Neurologen und Nervenarzt Dr. R. erstellt worden, der den Kläger am 22.01.2014 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 07.02.2014 hat er die Gesundheitsstörungen des Klägers in seinem Fachgebiet folgendermaßen beschrieben:

1. Sensibles Wurzelkompressionssyndrom und Wurzelreizsyndrom S1 links.

2. Somatoforme Schmerzstörung.

3. Leichte depressive Episode.

4. Insomnie.

Dem Kläger seien leichte, kurzzeitig mittelschwere Arbeiten vorwiegend im Sitzen, aber auch im Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten täglich mindestens sechs Stunden zumutbar. Sehr hohe Anforderungen an die Konzentration, Daueraufmerksamkeit, Verantwortung und Umsicht dürften nicht gestellt werden.

Der Kläger hat ergänzend noch eine Stellungnahme der Dipl.-Psychologin T. vom Klinikum C-Stadt vom 14.05.2014 vorgelegt, wonach die testpsychologische Diagnostik vom 04.02.2014 Hinweise auf das Vorliegen einer hohen Symptombelastung ergeben habe. Es werde somit von einer schweren depressiven Symptomatik, einer Panikstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer dekompensierten Insomnie ausgegangen.

Nach Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen durch den Kläger u.a. über eine kurze stationäre Behandlung hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. R. eingeholt, die dieser am 04.08.2014 erstellt hat: Der jetzt neu beschriebene psychopathologische Befund sei nicht nachvollziehbar; in der eigenen Untersuchung sei keine Antriebsstörung fassbar gewesen. Auch seien die Behandlungen nicht hinreichend beschrieben und es sei nicht klar, ob eine adäquate Umsetzung der Medikation erfolge.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2014 abgewiesen. Der Kläger sei nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig und die Voraussetzungen medizinischer Art für das Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg schriftlich erklärt, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. Das Sozialgericht hat dieses Schreiben dem Bayer. Landessozialgericht als Berufung vorgelegt. Der Kläger hat zudem umfangreiche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht.

Der Senat hat einen Befundbericht beim behandelnden Arzt Dr. E. vom 28.07.2015 eingeholt. Hierzu sowie zu den mitübersandten ärztlichen Unterlagen hat am 21.08.2015 Dr. S. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten Stellung genommen und angegeben, dass keine neuen medizinischen Gesichtspunkte vorliegen würden.

Vom 16.06.2015 bis 16.07.2015 befand sich der Kläger zur stationären psychotherapeutischen Behandlung in der K-Klinik Bad M … Im Entlassungsbericht vom 25.08.2015 sind als Diagnosen genannt:

1. Somatoforme Schmerzstörung.

2. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode.

3. Panikstörung.

4. Insomnie.

5. Schädlicher Analgetikagebrauch.

Der Kläger wurde als teilweise stabilisiert, aber noch arbeitsunfähig entlassen. Eine ambulante Psychotherapie solle sich anschließen.

Eine dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 30.06.2015 zunächst bewilligte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der psychosomatischen Abteilung des Klinikums Bad B. ist im Folgenden nicht durchgeführt worden, weil die Voraussetzungen für eine vorfristige Rehabilitationsmaßnahme nicht erfüllt seien.

Im Versicherungsverlauf vom 24.09.2015 hat die Beklagte weitere Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Gesundheitsmaßnahmen berücksichtigt und zwar über einen Zeitraum von knapp vier Jahren.

Nachdem der Kläger Unterlagen über eine weitere Behandlung im Klinikum C-Stadt vorgelegt hatte, hat Dr. H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 18.01.2016 folgende Stellungnahme abgegeben: Beim Kläger erfolge bisher weder eine ausreichend dosierte und langfristig angelegte Psychopharmaka-Therapie, noch eine leitliniengerechte längerfristige Psychotherapie. Auch eine konsequente Schmerztherapie finde nicht statt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die zumutbaren Therapieoptionen sicher nicht ausgeschöpft.

Der Senat hat ein Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. eingeholt, der den Kläger am 29.04.2016 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 06.05.2016 hat er die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieben:

1. Rezidivierende Depression verschiedener Ausprägung.

2. Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung mit dissoziativer Identitätsstörung.

3. Restless-Legs-Syndrom.

4. Ein- und Durchschlafstörungen und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie Somniloquie.

5. Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis.

6. Sonstige zervikale Bandscheibenverlagerung.

7. Chronisch unbeeinflussbare Schmerzen.

8. Zustand nach Fraktur des Außenknöchels.

Beim Kläger bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit, die bis zu einem Jahr andauern könne, um die vorgeschlagenen stationären Therapien durchzuführen. Prognostisch sei der Kläger in der Lage, täglich sechs Stunden erwerbstätig zu sein, wobei es sich um mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Stellung handeln könne. Nachtschicht und Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems seien zu vermeiden.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist im Anschluss ein Gutachten durch die Fachärztin für Psychiatrie M. G. erstellt worden, die den Kläger am 11.08.2016 und 01.09.2016 untersucht hat. Im Gutachten vom 14.11.2016 hat sie die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieben:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome.

2. Posttraumatische Belastungsstörung PTBS mit dissoziativen Zuständen.

3. Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst).

4. Syndrom der unruhigen Beine (Restless-Legs-Syndrom).

5. Obstruktives Schlafapnoesyndrom.

6. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und abhängigen Anteilen.

Sie komme aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsmerkmale, anders als die Vorgutachter, zu dem Schluss, dass diese Gesundheitsstörungen von erwerbsmindernder Bedeutung seien. Nach ihrer Einschätzung sei nicht davon auszugehen, dass die Symptome durch eine erneute stationäre Therapie und nachfolgende ambulante Psychotherapie hinreichend gebessert werden könnten. Es sei von einer Erwerbsunfähigkeit seit der letzten Begutachtung im Mai 2016 auszugehen. Dies habe sich auch in den eigenen Untersuchungen gezeigt, in denen deutliche Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation des Klägers festzustellen gewesen seien. Der Kläger sei nur noch unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig. Die psychischen Fehlhaltungen seien durch jahrelange Kränkungen so verfestigt, dass nicht von einer Besserung ausgegangen werden könnte. Die im Befundbericht der Klinik H-Stadt beschriebenen deutlichen Verbesserungen hätten nicht dauerhaft stabilisiert werden können. Auch seien diese subjektiv völlig anders erlebt worden. Die Wegefähigkeit sei gegeben.

Zu dem Gutachten hat am 05.12.2016 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. von der sozialmedizinischen Begutachtungsstelle der Beklagten Stellung genommen:

Die in den Gutachten gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei durchaus schlüssig und nachvollziehbar; dies gelte jedoch nicht für die Einschätzung, dass die Störung durch Therapie nicht beeinflussbar sei. Eine längerfristige adäquate Therapie sei bisher nicht durchgeführt worden und der Kläger wehre sich seit Jahren hiergegen. Eine leitliniengerechte Psychotherapie sei beim Kläger bisher nicht erfolgt. Die beim Kläger noch vorhandenen Ressourcen würden nicht hinreichend eingeschätzt werden und die Angaben des Klägers würden übernommen, ohne diese kritisch zu hinterfragen.

Die Klägerseite hat vorgebracht, dass das Gutachten der M. G. durch Frau Dr. K. nicht zutreffend beurteilt worden sei. Im Gutachten hätten sich keine Hinweise auf Aggravationsneigung des Klägers gefunden und es sei ausführlich dargelegt, dass spätestens seit 29.04.2016 die Anspruchsvoraussetzungen des § 43 SGB VI erfüllt seien. Der Kläger sei auch für geringfügige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr belastbar.

Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist eine ergänzende Stellungnahme durch Frau G. eingeholt worden, die diese am 10.04.2017 erstellt hat. Gerade die zwischen den Gutachtern jetzt nicht mehr strittige Feststellung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung lasse es für den Kläger unmöglich werden, sich einer konsequenten Psychotherapie zu unterziehen. Die Verbitterungstendenz habe im Laufe der Jahre so zugenommen, dass ein therapeutischer Ansatz langfristig aufgebaut werden müsste, soweit er überhaupt möglich sei. Inwieweit der Kläger sich aufgrund seines Störungsbildes auf eine ambulante psychotherapeutische Behandlung einlassen könne, sei fraglich. Um überhaupt eine Veränderung oder Korrektur erreichen zu können, bedürfe es wahrscheinlich jahrelanger therapeutischer Behandlung und die Fähigkeit des Klägers, daran mitzuarbeiten, werde von ihr kritisch gesehen. Im momentanen Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als drei Stunden einer Beschäftigung nachzugehen und dies sei aufgrund der Schwere der Erkrankung zunächst für drei Jahre als gegeben anzusehen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 03.05.2012 hin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise auf Zeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des ZBFS Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, und auch in der Folgezeit ist ein derartiger Anspruch nicht nachgewiesen.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger bei Rentenantragstellung im Mai 2012 unproblematisch erfüllt gehabt. Ausgehend vom Versicherungsverlauf vom September 2015, wären die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI allerdings letztmals bei einem medizinischen Leistungsfall im Februar 2017 erfüllt gewesen. Ob sie tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt bestanden haben, schon früher weggefallen sind oder aktuell noch vorliegen, konnte dahingestellt bleiben, da die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind und somit ein medizinischer Leistungsfall als Ausgangspunkt für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht existiert. Es kam somit weder darauf an, ob der Kläger noch weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätte vorlegen können, noch ob eine zeitliche Beschränkung des Umfangs für die Berücksichtigung derartiger Zeiten zu beachten wäre.

Hinsichtlich der medizinischen Anspruchsgrundlagen führt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aus, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Sämtliche gutachterliche Äußerungen bis zum Berufungsverfahren sind einhellig der Auffassung gewesen, dass der Kläger - unter Berücksichtigung eingeschränkter Arbeitsbedingungen - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig war. Die gegenläufige Äußerung des behandelnden Arztes Dr. E. in seinem Attest von November 2012, der eine zeitliche Einschränkung auf weniger als 3 Stunden täglich aus dem Wirbelsäulenleiden, der Polyarthrosis und Unfallfolgen herleiten will, ist nicht näher ausdifferenziert und vermag in keiner Weise zu überzeugen. Eine Herleitung der Einschränkung aus den Befunden erfolgt nicht bzw. ist nicht nachvollziehbar. Damit ergibt sich für den Senat, dass die angefochtenen Bescheide und die erstinstanzliche Entscheidung für den zurückliegenden Zeitraum vor 2016 nicht zu beanstanden sind und weder volle, noch teilweise Erwerbsminderung vorgelegen hatte.

Der Senat ist weiter zur Überzeugung gelangt, dass auch nicht durch eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers oder durch neue diagnostische Erkenntnisse in der Folgezeit die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nachgewiesen ist. Die beiden im Jahr 2016 erstellten Gutachten des Dr. J. und der M. G. legen den Schwerpunkt auf die psychischen Störungen beim Kläger und deren Auswirkungen auf den Einsatz im Erwerbsleben. Aktuell seit der Untersuchung bei Dr. J. im April 2016 werden verstärkte Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die ebenfalls angeführten Traumafolgestörungen sind dagegen nur schwer fassbar, weil weder eine oder mehrere typische Traumasituationen herausgearbeitet worden sind, noch entsprechende Folgen wie systematische Flashbacks belegt sind. Die zunächst von Dr. J. angesprochene komplexe Traumafolgestörung im Zusammenhang mit Belastungen als Kind aber auch im Erwerbsleben bis hin zum Mobbing bleibt somit nur schlecht greifbar. Für den Senat entscheidend ist aber, dass trotz der Annahme einer komplexen Traumafolgestörung Dr. J. in sozialmedizinischer Hinsicht ein hinreichendes Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bejaht, auch wenn er zunächst eine - längerfristige - Behandlung des Klägers für erforderlich ansieht.

Den Ausführungen der M. G. vermag der Senat nicht in vollem Umfang zu folgen, wobei er insbesondere die Einwände der Dr. K. für bedeutsam und auch durch die ergänzende Stellungnahme der M. G. nicht als widerlegt ansieht. Insbesondere bestehen im Gutachten der M. G. an einer ganzen Reihe von Punkten Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten: So sieht sie in ihrem Gutachten die Chancen einer Behandlung des Klägers zunächst nicht für realistisch gegeben, wobei sie zwar an sich ebenfalls offene Behandlungsoptionen beschreibt, aber meint, dass der Kläger wegen seiner Persönlichkeitsstörung diese nicht nutzen könne. In ihrer ergänzenden Stellungnahme geht sie dann aber von zunächst auf 3 Jahre befristeten Einschränkungen aus, was aber doch einen möglichen Behandlungserfolg einbezieht. Ebenso spricht sie zunächst von einem auf unter 3 Stunden herabgesunkenen Einsatzvermögen, später davon, dass der Kläger nicht mehr als 3 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Weiter werden bei der Auseinandersetzung mit Vorgutachten und Stellungnahme des ärztlichen Dienstes Behandlungsdatum und Datum der Gutachtenerstellung vermischt und Namen falsch wiedergegeben.

Von zentraler Bedeutung für die Frage der Rentengewährung ist für den Senat in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89, BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils juris, BayLSG Urteil vom 18.01.2017 - L 19 R 755/11 mwN - juris, LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13 und 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - jeweils juris). Beim Kläger sind die Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem und psychotherapeutischem Fachgebiet bei weitem nicht ausgeschöpft. Insofern besteht noch nicht einmal eine Diskrepanz zwischen den Ärzten. Insbesondere Dr. K., aber auch Dr. J. beschreiben nachvollziehbar offene Behandlungsoptionen - wie im Übrigen früher auch schon Dr. R … Eine psychiatrische Behandlung des Klägers ist bisher zwar punktuell erfolgt, aber nicht leitliniengerecht längerfristig durchgeführt worden. Dass die Einschätzung des Bestehens von Erfolgschancen für weitere Behandlungen zutreffend ist, ergibt sich für den Senat auch daraus, dass die jeweiligen - stationären - Akutbehandlungen eine gesundheitliche Besserung einleiten. Dass es nicht zur dauerhaften Besserung gekommen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass - wie ärztlich dargestellt - dann aber bisher keine konsequente, umfassende und leitliniengerechte ambulante Behandlungsfortführung erfolgt war.

Selbst die Gutachterin M. G. stellt die benannten Behandlungsoptionen nicht Abrede, sieht jedoch den Kläger wegen seiner Persönlichkeitsstörung trotz evtl. ärztlicher Unterstützung nicht dazu in der Lage, derartige Behandlungen wahrzunehmen. Letzteres vermag den Senat nicht zu überzeugen, zumal die Aussage in der ergänzenden Stellungnahme nicht in der Absolutheit aufrecht erhalten geblieben war. Der Senat sieht daher durch die Ausführungen der M. G. die Feststellungen und sozialmedizinischen Aussagen des Dr. J. und der Dr. K. nicht als widerlegt an.

Somit gewinnt der Senat aus den ärztlichen Feststellungen die Überzeugung, dass der Kläger nach wie vor leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von täglich 6 Stunden oder mehr verrichten kann. Eine dauerhaft vorliegende zeitliche Leistungsminderung ist derzeit nicht hinreichend nachgewiesen.

Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen kann der Kläger eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen vorwiegend im Sitzen, aber auch im Stehen und Gehen ohne besondere nervliche Belastungen wie Nachtschicht, hohe Anforderungen an Konzentration, Daueraufmerksamkeit, Verantwortung oder Umsicht und ohne besondere Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie schwere und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, Zwangshaltungen, häufige bückende Arbeiten, häufige kniende Arbeiten verrichten. Die Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft sollte vermieden werden.

Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als 3 Stunden täglich - also volle Erwerbsminderung - oder weniger als 6 Stunden - also teilweise Erwerbsminderung - ist daher zur Überzeugung des Senats nicht gegeben; allenfalls lag und liegt - zeitweilig bzw. protrahiert - Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Behandlungsbedürftigkeit vor.

Ein Anspruch des Klägers auf eine volle Erwerbsminderungsrente kann auch nicht anderweitig begründet werden. Zwar könnte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn zwar keine quantitative Einschränkung besteht, jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Ausnahmefall (sog. Katalogfall) vorliegen würden. Für die Ermittlung, ob ein solcher Ausnahmefall besteht, ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären. Für den Senat ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da sein Restleistungsvermögen etwa das Sortieren, Zureichen oder Verpacken leichter Gegenstände aber auch Kleben und Zusammensetzen von Teilen und Maschinenbedienung grundsätzlich zulässt. Beim Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch die sogenannte Wegefähigkeit, d.h. die Möglichkeit zu einem Arbeitsplatz zu gelangen, zu bejahen, da er öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann und die Wege zu und von den Haltestellen innerhalb üblicher Zeit zu Fuß zurücklegen kann. Die diesbezüglich vom Kläger anfänglich vorgebrachten Einwände haben sich fachärztlicherseits nicht bestätigen lassen und im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Rolle mehr gespielt.

Dementsprechend lässt sich beim Kläger weder das Vorliegen von voller, noch von teilweiser Erwerbsminderung - wie hilfsweise geltend gemacht - überzeugend belegen und es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.

Ein Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht gestellt worden. Der Kläger hätte auch keinen Anspruch darauf, da er auf Grund seines Geburtsjahrganges nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis gehört.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1960 geborene Kläger erlernte von August 1977 bis Juni 1980 den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers, war aber danach auch als LKW-Fahrer tätig. Im Jahr 1985 nahm er an einem Kesselwärterlehrgang teil und war in diesem Beruf bzw. als Heizer tätig. Von 1999 bis 2000 erlernte er den Beruf des Chemikanten, war aber - möglicherweise infolge eines Verkehrsunfalles - nicht in diesem Beruf tatsächlich tätig, sondern war weiterhin im Kraftwerk eines Chemiewerks in L-Stadt als Heizer und Kesselwärter beschäftigt bis Dezember 2012. Auf diesen Zeitpunkt wurde ein Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen geschlossen.

Zuvor war der Kläger vom 15.03.2012 bis 11.04.2012 sowie vom 31.08.2012 bis 21.09. 2012 auf stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen jeweils in der F.-Klinik in Bad W … Im dortigen Entlassungsbericht vom 11.04.2012 waren ein myostatisch-degeneratives Wirbelsäulensyndrom und ein Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 2009 bei Faktor-5-Leiden-Mutation festgestellt worden. Der Kläger sei noch arbeitsunfähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in dem Beruf des Heizers jedoch an sich ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Nachtschicht und unter Berücksichtigung der Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates ausüben. Im Entlassungsbericht vom 08.11.2012 wurde von chronischen Lumbalgien mit Radikulopathie bei rechtsseitigem S1-Dermatom und Bandscheibenvorfall L5/S1 gesprochen. Eine stufenweise Wiedereingliederung sei vorgesehen.

Im Anschluss an das aufgehobene Arbeitsverhältnis bezog der Kläger Arbeitslosengeld I und zeitweise Krankengeld offensichtlich bis zur Erschöpfung des Anspruchs.

Am 13.05.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er am 16.06.2014 durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. W. untersucht, der bei ihm folgende Gesundheitsstörungen feststellte: 1. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 mit rezidivierender Wurzelreizung rechtsseitig, ohne neurologische Ausfälle. 2. Zustand nach tiefer Venenthrombose rechts 2009 mit seitdem bestehender Marcumartherapie wegen einer Faktor-V-Leiden-Mutation. 3. Belastungsbeschwerden des rechten Armes nach Fraktur und Osteosynthese 2000. Daraus resultiere folgendes sozialmedizinisches Leistungsbild: Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Tätigkeiten mit mittelschweren Arbeitsanteilen in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zwangshaltungen und Nachtschicht seien ausgeschlossen ebenso Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr. Die Einsatzfähigkeit im Beruf des Kesselwärters sei zu bejahen.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2014 den Rentenantrag ab. Rentenrelevante Gesundheitseinschränkungen hätten nicht nachgewiesen werden können.

Der Widerspruch des Klägers vom 02.07.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 zurückgewiesen. Die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Gesundheitsstörungen - weitere Gendefekte - und die Tatsache einer berufsgenossenschaftlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) würden zu keinem anderen Ergebnis führen.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 hat der Kläger am 30.07.2014 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, dass seine Gesundheitsstörungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien.

Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf vom 05.08.2014 vorgelegt, wonach beim Kläger in den letzten Jahren bis Juni 2014 nahezu durchgängig Pflichtbeitragszeiten überwiegend aus Sozialleistungen vorgelegen haben. In der Zeit von Januar bis Februar 2013 hat eine Überbrückungszeit bestanden, der Monat März 2013 ist ohne rentenrechtlichen Nachweis geblieben. Ab Juli 2014 liegen keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr vor.

Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden praktischen Arztes J. H. vom 06.06.2014 eingeholt und ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet in Auftrag gegeben. Nachdem der Kläger den als Sachverständigen benannten Dr. M. abgelehnt hatte, hat der Kläger - ohne Auftrag des Sozialgerichts - ein Privatgutachten durch den Orthopäden Dr. E. erstellen lassen, der ihn am 14.11.2014 untersucht hat.

Dabei hat Dr. E. folgende Diagnosen mitgeteilt: 1. Zustand nach Humerusfraktur rechts mit starker Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. 2. Läsion und sensible Störungen des Nervus radialis rechts. 3. Muskelminderung im rechten Arm bei Rechtshändigkeit, Kraftminderung und Koordinationsschwäche der rechten Hand bei Rechtshändigkeit, Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens. 4. Bandscheibenvorfall C6/C7 mit Wurzelreiz. 5. Degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom links. 6. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Faktor-V-Leiden-Mutation. 7. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit sensiblen Störungen der Zehen 1 bis 5 beidseits, kräftiger medianer bis bilateraler, links medio-lateral betonter nach cranial sequestrierter Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie Protrusionen L3/4 und L4/5, eine Skoliose, Rundrücken der Lendenwirbelsäule. 8. Coxa valga beidseits und Coxarthrosen II. Grades beidseits. In der Zusammenschau hat Dr. E. den Kläger weder für den Beruf des Heizers noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für einsatzfähig angesehen.

Das SG hat ein Gutachten durch den Orthopäden Prof. Dr. F. erstellen lassen, wobei der Kläger zunächst eine Terminverschiebung beantragt hatte, da er wegen einer Hepatitis C-Erkrankung stationär behandelt werde. Prof. Dr. F. hat den Kläger am 18.03.2015 untersucht und in seinem Gutachten als Diagnosen festgehalten: 1. Bewegungsbehinderung der Halswirbelsäule ohne reaktive muskuläre Verspannungen und ohne nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und cervicodorsal. 2. Röntgenologisch nachweisbare degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule einschließlich lumbosacraler Dysplasie. Funktionseinbuße bei klinischer Prüfung ohne nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen. 3. Bewegungsbehinderung des rechten Armes im Schultergelenk bei Zustand nach Oberarmschaftfraktur rechts, operativ versorgt und belastungsstabil rekonsolidiert. 4. Streckbehinderung des rechten Unterarmes im Ellenbogengelenk. 5. Dysästhesie der Haut an der ulnaren Handkante beidseits und am 4. und 5. Finger beidseits beugeseitig. 6. Endlagige Drehbehinderung beider Beine in den Hüftgelenken bei röntgenologisch nachgewiesener Coxarthrose Grad II rechts und Grad I links. 7. Initiale Polyneuropathie an beiden Vorfüßen. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Stehen und Gehen und im Sitzen in geschlossenen Räumen ausüben. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Anforderungen an die volle Funktion der Schultergelenke, taktile Anforderungen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in ständiger Inklination der Lendenwirbelsäule seien dem Kläger nicht möglich. Der Kläger könne zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln Arbeitsstellen erreichen; Fahrten mit einem privaten Pkw seien wegen der Bewegungsbehinderung des rechten Armes im Schultergelenk problematisch.

Mit Schreiben vom 29.03.2015 hat der Kläger das Vorliegen von Berufsschutz geltend gemacht. Er sei von Beruf Kfz-Mechaniker und Chemikant und habe zuletzt kurzzeitig als Kesselwärter gearbeitet, was kein Beruf im üblichen Sinne sei, sondern eine Anlerntätigkeit. Er habe diese Tätigkeit mit einem Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, wozu er auf die Ausführungen des Dr. E. verweise. Der Kläger hat ein Zeugnis der B. vom 31.12.2012 und seinen Aufhebungsvertrag vorgelegt, nach dem er an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar sei.

Der Kläger hat weiter einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 26.03.2015 vorgelegt, wonach er - unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2015 - einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werde.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.04.2015 angegeben, dass die Tätigkeit als Kesselwärter keine Facharbeitertätigkeit sei. Der Kläger habe jedoch Berufsschutz aufgrund seines Abschlusses im Ausbildungsberuf Chemikant. Berufsunfähigkeit sei jedoch nicht gegeben, da der Kläger sich auf die Tätigkeiten als Registrator und Telefonist verweisen lassen müsse.

Auf Antrag des Klägers ist nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten durch den Orthopäden Dr. G. eingeholt worden, der den Kläger am 09.07.2015 untersucht hat. Darin ist ausgeführt worden, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorliegen: 1. Subtotale Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Zustand nach Osteosynthese einer Humerusfraktur mit Komplikationen. 2. Minderbelastung des rechten Armes bei Muskelschwäche und Koordinationsstörung bei Rechtshändigkeit. 3. Streckdefizit des rechten Ellenbogens. 4. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts bei Faktor-V-Leiden-Mutation. 5. Subakutes bis chronisches radikuläres Lendenwirbelsyndrom (S. 1) bei nach cranial sequestriertem Bandscheibenvorfall L5/S1. 6. Fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose beidseits. 7. Psychovegetativer Stress. Der Kläger verfüge über keine ausreichende Nutzungsfähigkeit des rechten Armes bei bestehender Rechtshändigkeit. Selbst das Sortieren von Akten, einfache Schreibtischtätigkeiten oder auch nur Telefondienst kämen nicht in Frage. Es bestehe eine Leistungseinschränkung für Arbeiten unter drei Stunden. Die Wegefähigkeit sei mit Fußwegen und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Der Zustand bestehe seit Antragstellung. Das Gutachten des Prof. Dr. F. berücksichtige nicht ausreichend die Bewegungseinschränkung und Gebrauchsminderung der rechten Schulter und die Situation der fortgeschrittenen Hüftgelenksarthrose. Dem Kläger sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich umfangreich unter stationären Bedingungen rehabilitieren und behandeln zu lassen. Dieses sei bis dahin nicht erfolgt.

Zu dem Gutachten hat für die Beklagte der Orthopäde Dr. A. Stellung genommen. Er kommt nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass beim Kläger an den Beinen keine motorischen Defizite bestehen würden. Die leichte Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke führe nur zu qualitativen Einschränkungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in den vier Monaten zwischen der Begutachtung des Prof. Dr. F. und des Dr. G. eine vollständige Einsteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule entstanden sein solle. Die Einschränkungen der rechten Schulter seien in allen Gutachten dokumentiert und würden zu qualitativen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen führen. Zusätzlich würden Einschränkungen wegen Sensibilitätsstörung an der rechten Hand bestehen. Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit diesen Gesundheitsstörungen nicht zu begründen. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs und mehr Stunden pro Tag verrichten. Zu vermeiden seien besondere Kraftanstrengung für das rechte Schulter-/ Armsystem, Überkopfarbeiten rechts, länger anhaltende statische Wirbelsäulenzwangshaltungen, längere Tätigkeit in gebückter, gehockter oder kniender Stellung, besondere Ansprüche an die Fein- und Grobmotorik der rechten Hand sowie Kälte, Nässe, Zugluftexposition ohne entsprechenden Bekleidungsschutz. Nicht in Betracht käme das Besteigen von Leitern oder Gerüsten.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass zwei Gutachten vorliegen würden, die zur Rentengewährung führen würden. Die Stellungnahme der Rentenversicherung sei wegen Befangenheit abzulehnen, da sie sich nur auf das Gutachten von Dr. F. beziehe.

Auf Anforderung des SG hat Prof. Dr. F. am 11.11.2015 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der Kläger sei nach beiden Gutachten in der Lage, mit seinem Restleistungsvermögen Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ähnlichem, mehr als sechs Stunden täglich durchzuführen. Er sei auch in der Lage, die erforderlichen Wegestrecken zurückzulegen. Die von Dr. G. aufgeführten Bewegungsausmaße für die Wirbelsäule könnten so nicht vorliegen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.11.2015 geltend gemacht, dass er schon bei der Musterung durch die Bundeswehr wegen Hüftschäden ausgemustert worden sei und diese auch in den Gutachten des Dr. E. und Dr. G. nachgewiesen worden seien.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 11.12.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Beim Kläger sei eine zeitliche Einschränkung seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nachgewiesen. Die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen würden eine ausreichende Restleistungsfähigkeit verbleiben lassen. Die vom Gutachter Dr. G. beschriebene vollständige Versteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eine solche sei weder bei Prof. Dr. F. noch bei Dr. E. im Raum gestanden. In Anbetracht der nicht schlüssigen Feststellungen für die Bewegungsausmaße verliere das Gutachten des Dr. G. insgesamt an Wert. Beim Kläger sei auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bejahen. Zwar könne der Kläger den Ausbildungsberuf als Chemikant nicht mehr verrichten, sei jedoch zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar. Er müsse sich als Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Registrators verweisen lassen, die mit dem bestehenden Restleistungsvermögen und aufgrund der Vorkenntnisse des Klägers ausgeübt werden könnte. Bezug zu nehmen sei auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts im Urteil vom 13.08.2013 (Az. L 1 R 702/11).

Mit Telefax vom 05.01.2016 hat sich der Kläger an das SG Nürnberg gewandt und ausgeführt, dass er mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei. Er hat darüber hinaus Nachweise verlangt, dass eine Legitimation für die Entscheidung bestehe. Es liege eine Rechtsbeugung vor, da zu Unrecht die Ausführungen des Dr. E. und des Dr. G. als falsch und unglaubwürdig bezeichnet worden seien und im Gegensatz dazu der unzutreffenden Ansicht des Prof. Dr. F. gefolgt worden sei.

Das SG hat dieses Schreiben als Berufungsschreiben dem Bayer. Landessozialgericht vorgelegt.

Mit einem auf den 21.01.2016 datierten und am 22.01.2016 eingegangenen Telefaxschreiben hat der Kläger den aus seiner Sicht vorliegenden Sachverhalt geschildert. Er weise den Gerichtsbescheid als ungültig zurück und sehe Ansatzpunkte für eine durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgende Straftat. Im Weiteren hat der Kläger wiederholt geltend gemacht, dass das „nachweislich unrichtige und unvollständige Gutachten von Dr. F.“ nicht mehr verwendet werden dürfe. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.05.2016 mitgeteilt, dass bei ihm alle Möglichkeiten einer Behandlung ausgeschöpft seien und er sich nicht mehr in Behandlung befinde.

Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage bei dem Orthopäden Dr. D. in Auftrag gegeben. Dieser hat am 10.10.2016 ausgeführt, dass das Vorliegen folgender Gesundheitsstörungen beim Kläger ersichtlich sei: 1. Aufbraucherscheinungen der unteren Halswirbelsäule mit geringer Bewegungseinschränkung, jedoch ohne Wurzelreizerscheinungen. 2. Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Wurzelreizerscheinungen. 3. Zustand nach in achsengerechter Stellung knöchern konsolidierter Oberarmfraktur mit Funktionseinbuße der rechten Schulter. 4. Streckdefizit im rechten Ellenbogengelenk. 5. Sensible Störungen im Ausbreitungsgebiet des Nervus radialis rechts. 6. Geringe Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung, lediglich endgradige Drehbewegungsminderung. 7. Initiale Poyneuropathie beider Vorfüße. 8. Doppelgendefekt im Sinne einer Faktor-V-Mutation mit der Notwendigkeit lebenslang Marcumar einzunehmen. In sozialmedizinischer Hinsicht könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden unter Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitspausen ausüben. Die Arbeit sollte überwiegend in wechselnder Körperhaltung erfolgen. Zu vermeiden seien überwiegende Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, häufige Hebe- und Bückarbeiten, das Heben und Tragen über 5 kg, zugige Räume, taktgebundene Arbeiten, Tätigkeiten mit besonderer Fingerfertigkeit, Schichtarbeit, ständiges Stehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Zumutbar seien gelegentliches Bücken, Treppensteigen, zeitweise Bildschirmtätigkeit und das Führen eines Kraftfahrzeuges.

Auf eine Anfrage des Senats, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werde, hat der Kläger mit Schreiben vom 14.11.2016 geantwortet. Er hat hierbei eine Postanschrift in A-Stadt und einen Wohnort auf den Philippinen angegeben. Er habe dieses Schreiben schon verfasst, bevor er die Anfrage des Senats erhalten habe. Er sei leider nicht in der Lage, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er habe einen gesundheitlich bessernden Auslandsaufenthalt von seiner Familie und von Freunden bezahlt bekommen. Er hoffe auf eine Besserung des sich in den letzten Monaten massiv verschlechternden Gesundheitszustandes durch Konsultation dort ansässiger Spezialisten. Der Senat hat ermittelt, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht förmlich gemeldet gewesen war; der Kläger hat hierzu angegeben, dass er sich nur vorübergehend bei seiner Schwester aufgehalten habe, dies aber die Kontaktanschrift sein solle.

Unter dem 12.01.2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er am 03.01.2017 auf den Philippinen wegen einer Hirnblutung stationär habe behandelt werden müssen. Unterlagen darüber würden nur in der Landessprache vorliegen. Er sei für lange Zeit nicht reisefähig. Weiter hat er mit Schreiben vom 23.01.2017 seine Argumente für den Rentenanspruch noch einmal in schriftlicher Form für den Verhandlungstermin zusammengefasst.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.12.2015 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Zwar könnte man daran zweifeln, ob das Schreiben des Klägers vom 05.01.2016 an das SG Nürnberg tatsächlich den Willen ausdrückt, Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu ergreifen. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da sich der Kläger am 22.01.2016 und damit noch innerhalb der Berufungsfrist - Zustellung des Gerichtsbescheids war am 23.12.2015 - direkt an das Berufungsgericht gewandt hat und ausgeführt hat, mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein. Auch wenn nicht ausdrücklich von Berufung die Rede ist, ist dies so auszulegen, da der rechtlich nicht vorgebildete Kläger erkennbar jedes denkbare Rechtsmittel gegen die Entscheidung ausschöpfen wollte.

Das Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - ist auch zuständiges Berufungsgericht für eine am SG Nürnberg erstinstanzlich entschiedene Streitsache aus dem Rentenrecht. Dies ist unabhängig davon, ob der Kläger über einen inländischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verfügt. Die vom Kläger - auch für Zustellungen - benannte inländische Adresse führt im Übrigen faktisch zum Vorhandensein eines Empfangsbevollmächtigten.

Die Berufung ist aber nicht begründet, denn das SG Nürnberg ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat und die angefochtenen Bescheide der Beklagten daher im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.

Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen Berufsunfähigkeit gelten (§ 43 Abs. 1 und § 240 SGB VI), hat der Kläger bei Antragstellung unproblematisch erfüllt gehabt. Für einen eventuellen, ab Juli 2016 neu eingetretenen medizinischen Leistungsfall würden sie jedoch nicht mehr vorliegen, da der Kläger im März 2013 und ab Juli 2014 keine rentenrechtlich relevanten Zeiten aufzuweisen hat und damit ausgehend von einem derartigen Leistungsfall nicht mehr in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung die erforderliche Anzahl an Pflichtbeiträgen vorliegen würde.

Eine Anwendung von § 241 Abs. 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, da der Kläger zwar zum 01.01.1984 bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt hatte, jedoch seitdem nicht lückenlos rentenrechtlich relevante Zeiten vorgelegen haben: Im März 2013 ist eine Lücke, die auch nicht mehr geschlossen werden kann, da die Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 2013 bei Stellung des Rentenantrags im Mai 2014 bereits abgelaufen war (§ 197 Abs. 2 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es muss sich um leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung handeln. Als Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind zu beachten: Keine überwiegenden Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeiten, keine häufigen Hebe- und Bückarbeiten, kein Heben und Tragen über 5 kg, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine besondere Unfallgefahr, keine Anforderungen an besondere Fingerfertigkeit, keine zugigen Räume, keine Schichtarbeit, keine Arbeit im Akkord oder sonst unter Zeitdruck.

Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sieht der Senat nicht als nachgewiesen an. Soweit der Gutachter Dr. G. zu einer derartigen quantitativen Einschränkung gelangt ist, ist dies nicht hinreichend aus den bestehenden Gesundheitsstörungen abgeleitet. Hinzu kommt, dass der Gutachter von Einschränkungen ausgeht, deren dauerhaftes Vorhandensein nicht belegt ist. Dies betrifft zum einen die Stärke der Bewegungseinschränkungen als solche und daneben die Frage der Besserung durch adäquate Behandlung. Dr. G. benennt ausdrücklich als bisher nicht ausgeschöpfte Behandlungsoption die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung. Dies steht im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers, dass eine weitere Behandlung nicht möglich sei, und zu der Tatsache, dass sich der Kläger - abgesehen von der angegeben Akutbehandlung zu Jahresbeginn 2017 - nur äußerst selten und nur hausärztlich behandeln lässt.

Alle übrigen Gutachter, insbesondere auch der vom Senat gehörte Dr. D., kommen zum Ergebnis, dass keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers aus den festgestellten Gesundheitsstörungen resultiere. Soweit der Kläger auf Dr. E. verweist, handelt es sich um Parteivorbringen unter Einschaltung eines medizinisch Sachkundigen und nicht um ein unabhängiges Gutachten. Inhaltlich vermag Dr. E. nicht überzeugend zu belegen, dass der Kläger keinerlei Erwerbstätigkeit - auch nicht bei Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen - mehr nachgehen kann. Hinzu kommt, dass er seine Einschätzung auf eine nicht näher nachvollziehbare Zusammenschau stützt und dabei auf den Arbeitsmarkt Bezug nimmt, wobei die Verwendung des Wortes „einsetzbar“ anstatt „einsatzfähig“ darauf hindeutet, dass auch die Arbeitsmarktlage eine Rolle gespielt hat.

Soweit der Kläger seine Genanomalien nicht hinreichend gewürdigt meint, ist darauf hinzuweisen, dass anders als bei der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) im Rentenrecht immer maßgeblich ist, welche Funktionseinschränkungen dauerhaft mit einer Gesundheitsstörung verbunden sind. Bei den genannten Anomalien besteht die Einschränkung im Wesentlichen darin, dass eine dauerhafte Medikation erforderlich ist - so auch Dr. D. - und bei laufender Behandlung mit Medikamenten zur Hemmung der Blutgerinnung - wie allgemein bekannt - Verletzungen üblicherweise mit hohem Blutverlust verbunden sind und gefährlich werden können. Deshalb ist in solchen Fällen bei den Arbeitsbedingungen selbstverständlich darauf zu achten, dass eine Unfallgefährdung am Arbeitsplatz weitestgehend zu vermeiden ist.

Der Hinweis des Klägers auf seine schon seit der Musterung vorliegenden Hüftbeschwerden führt ebenfalls nicht zur Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen. Die Hüftbeschwerden sind zur Überzeugung des Senats von den Sachverständigen durch Benennung entsprechender Arbeitsbedingungen berücksichtigt worden, wobei dies von ihnen - außer möglicherweise von Dr. G. - auch als ausreichend angesehen wurde. Zudem haben die Beschwerden, wie vom Kläger selbst vorgetragen, schon während der Erwerbstätigkeit des Klägers vorgelegen und darüber hinaus wären sie nach der Schilderung des Klägers Erkrankungen, die bereits zu Beginn des Erwerbslebens vorgelegen hätten und damit nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Es ist nicht ersichtlich, wieso durch diese die Erwerbsfähigkeit des Klägers nun auf einmal ausgeschlossen sein sollte.

Soweit der Kläger von einem "„nachweislich unrichtigen und unvollständigen Gutachten von Dr. F.“ spricht, liegt ein solcher Nachweis entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Insbesondere übergeht der Kläger, dass auf seine Einwände hin vom Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. Dr. F. eingeholt worden war, so dass dieser sich noch einmal explizit zu den Gesundheitsstörungen geäußert hat, die nach Ansicht des Klägers vom Gutachter übersehen oder unbeachtet gelassen worden wären. Hinzu kommt, dass Dr. D. klar dargelegt hat, dass die Untersuchungsergebnisse des Dr. F. weitestgehend mit denen des vom Kläger privat beauftragten Dr. E. übereinstimmen. Die sozialmedizinischen Schlussfolgerungen können also ohne weiteres auch aus dessen Befunden abgeleitet werden, wobei der Senat schon ausgeführt hat, warum der sozialmedizinischen Einschätzung des Dr. E. jedoch nicht zu folgen ist.

Ob die vom Kläger geltend gemachte aktuelle gesundheitliche Verschlechterung im Januar 2017 ausreicht, um nun vom Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung auszugehen, lässt sich derzeit nicht aufklären. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil bei einem medizinischen Leistungsfall im Januar 2017 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wären und somit ein Rentenanspruch des Klägers - unabhängig von der momentanen gesundheitlichen Situation - nicht besteht.

Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch dann erfolgen, wenn bei dem Kläger keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssten jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN).

Für den Senat ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da alle Arbeitsfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen wären, soweit bei ihnen die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen beachtet werden. Aber selbst wenn man ernstliche Zweifel unterstellen wollte, so sind die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als schwere spezifische Behinderung und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen einzuordnen. Die Armfunktionen gehen - wie Dr. D. ausgeführt hat - weit über eine bloße Beihandfunktion hinaus und selbst eine solche würde ja noch nicht zur funktionalen Einarmigkeit führen. Beim Kläger sind zwar eine Reihe von Einschränkungen der Arbeitsbedingungen als erforderlich beschrieben, doch die vorgenannte Summierung im Rechtssinn würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Einschränkungen hinzutreten. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind dagegen gerade nicht so weitgehend. Die Sinneswahrnehmung ist intakt und kann im Erwerbsleben zum Einsatz gebracht werden. Dies gilt jedenfalls für die Zeit vor der behaupteten aktuellen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers im Januar 2017.

Das oben beschriebene Leistungsbild mit einem Restleistungsvermögen des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen von 6 Stunden und mehr führt auch dazu, dass teilweise Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht nachgewiesen ist, so dass die hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenfalls ausscheidet.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragte Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Zwar gehört der Kläger von seinem Geburtsjahrgang her zu den Altersgruppen, für die diese Übergangsvorschrift überhaupt in Betracht kommt.

Der Kläger kann entgegen der bisher von den Beteiligten im Verfahren geäußerten Auffassung sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht auf einen weitergehenden Berufsschutz berufen.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema entwickelt, das ursprünglich von vier Gruppen ausging (vgl. etwa schon BSG, Urt. vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85- zitiert nach juris). Jede Stufe wurde dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der ersten Stufe gehörten Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte. Der dritten Stufe gehörten angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer, aber mindestens drei Monaten absolviert hatten. Der Gruppe der Ungelernten waren schließlich die Versicherten zuzuordnen, deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führte. An der bestehenden Einteilung haben sich auch nach der ergänzenden Einbeziehung der früheren Angestelltenberufe in ein neues Sechsstufenschema nur Äußerlichkeiten geändert (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung).

Der Kläger hat ursprünglich mit dem Beruf eines Kfz-Mechanikers eindeutig eine Facharbeitertätigkeit erlernt und eine gewisse Zeit auch ausgeübt gehabt. Von diesem Beruf hat sich der Kläger in der Folgezeit aber gelöst und anderen Berufen zugewandt, ohne dass gesundheitliche Einschränkungen als maßgeblicher Grund dafür belegt wären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 21). Die Tätigkeit des Kesselwärters und Heizers ist mit einem Lehrgang zu erlernen gewesen. Es handelt sich - insoweit auch vom Kläger zutreffend eingeschätzt - um eine Anlerntätigkeit, die auch nicht zum oberen Bereich der Anlernberufe zählt. Der Beruf des Chemikanten, den der Kläger danach erlernt hat, kann von der Dauer der Umschulung her möglicherweise als Anlernberuf des oberen Bereiches anzusehen sein, er kann aber auch schon der Facharbeiterebene zuzuordnen sein. Der Senat sieht diesen Beruf aber nicht als maßgeblich für einen erworbenen Berufsschutz an, da er das Erwerbsleben des Klägers nicht geprägt hat, sondern tatsächlich überhaupt nicht ausgeübt worden ist. Somit ist maßgeblich die zuletzt nicht nur vorübergehend, sondern jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Kesselwärter und Heizer. Wenn eine Anlerntätigkeit maßgeblicher Ausgangsberuf ist, ist die Verweisung auch auf die nächst niedrigere Stufe - also ungelernte Tätigkeiten - zulässig (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 95). Damit ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und die Beklagte ist nicht gehalten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 114). Die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sieht der Senat - wie oben dargestellt - als gegeben an.

Aber selbst wenn man entgegen der Überzeugung des Senats eine Einordnung der Berufstätigkeiten des Klägers in die Stufe der Facharbeitertätigkeiten annehmen wollte und somit eine Verweisung nur auf eine konkret benannte andere Facharbeitertätigkeit oder Anlerntätigkeit in Betracht kommen würde, wäre es zu bejahen, dass der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen die von der Beklagten benannten Tätigkeiten eines Registrators und eines Telefonisten verrichten und auf diese Berufe verwiesen werden könnte. Wie von der Beklagten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zutreffend dargelegt, handelt es sich dabei um einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten. Auch der Kläger könnte sich in der erforderlichen Einarbeitungszeit in derartige Tätigkeiten einarbeiten. Es ist nicht erkennbar, dass die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Anforderungen nicht mit den dem Kläger zumutbaren Arbeitsbedingungen zur Deckung zu bringen wären.

Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch des Klägers nicht als belegt ansehen, nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 11.12.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewähren muss.

2

Die 1954 geborene Klägerin hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie ist auch in ihrer türkischen Muttersprache (primäre) Analphabetin, weil sie keine Zahlen kennt, nur minimale Buchstabenkenntnisse besitzt und deshalb selbst mit fremder Hilfe weder lesen noch schreiben kann. In Deutschland arbeitete sie ab November 1987 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im September 2004 durchgehend als Reinigungskraft bei der Stadt B.

3

Sie leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung ohne neurologische Ausfallerscheinungen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Erkrankung. Trotz dieser Krankheiten kann sie noch körperlich leichte Tätigkeiten sechs (und mehr) Stunden an fünf Tagen in der Woche regelmäßig verrichten. Auszuschließen sind Arbeiten mit Knien, Hocken, häufigem Bücken, über Kopf, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, unter Umwelteinflüssen (wie Kälte, Hitze, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Lärm, Schmutzeinwirkung), in Wechsel- und Nachtschicht, unter zeitlichem Druck, wie bei Akkord- oder Fließbandarbeit, sowie mit häufigem Publikumsverkehr. Der Analphabetismus der Klägerin beruht nicht auf einer gesundheitlichen Störung.

4

Ihren Antrag vom 21.6.2005 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil sie noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne (Bescheid vom 22.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 6.1.2006). Die Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Detmold vom 10.12.2007).

5

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem am 21.6.2005 eingetretenen Leistungsfall befristet bis zum 31.1.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen (Urteil vom 21.2.2011): Die Klägerin habe die allgemeine Wartezeit zurückgelegt, erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und sei voll erwerbsgemindert. Denn ihr sei der Arbeitsmarkt unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen praktisch verschlossen. Zwar seien die qualitativen Leistungseinschränkungen nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließe, nicht ungewöhnlich und ließen für sich allein noch keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin in einem Betrieb einsetzbar sei. Gleichwohl seien keine beruflichen Tätigkeiten ersichtlich, die sie auf der Grundlage ihres Restleistungsvermögens und ihres muttersprachlichen Analphabetismus noch verrichten könne. Der Analphabetismus sei bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, zu berücksichtigen, wenn das weite Feld der Tätigkeiten, die die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erforderten, aufgrund weiterer Leistungseinschränkungen und der Beschränkung des Restleistungsvermögens auf nur leichte Arbeiten nicht mehr zweifelsfrei offenstehe. Eine realistische Verwertung des Restleistungsvermögens im Erwerbsleben setze voraus, dass eine Verweisungstätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspreche, wodurch sichergestellt werde, dass keine vom tatsächlichen Leistungsvermögen losgelöste, also fiktive Verweisung erfolge. Eine konkrete Verweisungstätigkeit, die die Klägerin mit den verbliebenen Fähigkeiten noch verrichten könne, sei indes nicht ersichtlich. Die Tätigkeiten als Museumswärterin/Aufseherin, Küchenhilfe, Büglerin, Mitarbeiterin in einer Mangel, Warensortiererin in der Kunststoff- und Metallindustrie oder in der Papier- und Elektroindustrie, die die Beklagte benannt habe, könne die Klägerin teils aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, teils aufgrund des Analphabetismus nicht mehr ausüben.

6

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt die Beklagte eine Verletzung von § 43 SGB VI: Nach der Rechtsprechung des BSG sei in der Regel davon auszugehen, dass Versicherte, die noch körperlich leichte Tätigkeiten- wenngleich mit qualitativen Einschränkungen - täglich mindestens sechs Stunden verrichten könnten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein könnten. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei in dieser Situation nur zu benennen, wenn ausnahmsweise eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Das LSG führe jedoch selbst nachvollziehbar aus, dass sämtliche Leistungseinschränkungen der Klägerin nicht ungewöhnlich seien und für sich allein keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen ließen, dass sie in einem Betrieb einsetzbar sei. Bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, müsse ihr Analphabetismus außer Acht bleiben. Denn er beruhe nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder auf intellektuellen Defiziten, sondern darauf, dass sie keine Schule besucht und deshalb weder Lesen noch Schreiben erlernt habe. Ein solcher Analphabetismus sei als Bildungsdefizit und nicht als Erwerbsminderung auslösende Krankheit oder Behinderung zu werten. Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das Senatsurteil vom 10.12.2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1) stütze, stehe diese Entscheidung nicht mit dem Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) in Einklang. Danach sei es ausgeschlossen, "einen arbeitslosen Versicherten, der noch vollschichtig arbeiten" könne, "deshalb als erwerbsunfähig anzusehen, weil neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren wie Langzeitarbeitslosigkeit und vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung die Vermittlungschancen zusätzlich" erschwerten. Analphabetismus sei jedoch nichts anderes als "mangelnde Ausbildung". Für die Überwindung des Analphabetismus seien nicht die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsträger sowie die Kommunen und Länder zuständig; das daraus resultierende Arbeitsmarktrisiko dürfe nicht auf die Rentenversicherungsträger verlagert werden. Soweit die Rechtsprechung schließlich zwischen Analphabetismus und mangelnden Deutschkenntnissen unterscheide, sei diese Differenzierung inkonsequent. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteil vom 15.5.1991 - 5 RJ 92/89 - BSGE 68, 288 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 11) müssten unzureichende Deutschkenntnisse bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit außer Acht bleiben, weil dem Rentenversicherungsträger sonst ein von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfasstes Risiko aufgebürdet werde. Nichts anderes müsse für Analphabetismus gelten. Dass der Klägerin der Zugang zum Arbeitsmarkt wegen ihres Analphabetismus erschwert sei, könne ebenso wenig wie der Umstand berücksichtigt werden, dass sie aufgrund mangelhafter deutscher Sprachkenntnisse nicht ausreichend kommunizieren könne.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2011 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 2007 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie trägt vor: Aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erfülle sie die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wobei ihr Analphabetismus zu berücksichtigen sei. Als primäre Analphabetin sei sie auf dem Arbeitsmarkt, unter Hinzutreten weiterer ungewöhnlicher Erschwernisse, schlichtweg nicht (mehr) vermittelbar und könne auch auf Alternativtätigkeiten nicht (mehr) verwiesen werden. Selbst wenn man den primären Analphabetismus außer Acht ließe, seien zumutbare Verweisungstätigkeiten weder ersichtlich noch von der Beklagten benannt worden. Vor dem Hintergrund bestehender Fürsorgepflicht hätte die Beklagte durch Rehabilitations- bzw Förderungsmaßnahmen dem Analphabetismus entgegenwirken und hierdurch eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wiederherstellen müssen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht (§ 162 SGG). Der Klägerin steht kein Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung zu.

11

1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 43 Abs 2 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl I 754) in Betracht (§ 300 Abs 1 SGB VI). Danach haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Abs 2 S 1 Nr 2 und 3) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Abs 2 S 1 Nr 1). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs 2 S 2). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs 3). Nach § 102 Abs 2 S 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu denen auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung zählt(§ 33 Abs 3 Nr 2 SGB VI), auf Zeit geleistet. Die Befristung (§ 32 Abs 2 Nr 1 SGB X) erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs 2 S 2 iVm § 101 Abs 1 SGB VI) und kann wiederholt werden (§ 102 Abs 2 S 3 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754).

12

2. Nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochten und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), kann die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden (arbeits)täglich, dh an fünf Tagen in der Woche, verrichten. Dieses zeitliche (quantitative) Leistungsvermögen schließt die Annahme einer "vollen Erwerbsminderung" gemäß § 43 Abs 3 Halbs 1 SGB VI aber noch nicht aus. Vielmehr kommt es nach dieser Vorschrift iVm § 43 Abs 2 S 2 SGB VI entscheidend darauf an, ob die Klägerin "wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande" ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts … erwerbstätig zu sein". Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

13

Die Rentenversicherungsträger und im Streitfall die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben von Amts wegen (§ 20 Abs 1 S 1 SGB X, § 103 SGG) mit Hilfe (medizinischer) Sachverständiger (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X, § 106 Abs 3 Nr 5 SGG) zu ermitteln und festzustellen,

        

a)    

Art, Ausprägung und voraussichtliche Dauer der Krankheit(en) oder Behinderung(en), an denen der Versicherte leidet,

        

b)    

Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der quantitativen und qualitativen Leistungseinschränkungen (Minderbelastbarkeiten, Funktionsstörungen und -einbußen) sowie den

        

c)    

Ursachenzusammenhang ("wegen") zwischen a) und b).

14

a) Das LSG hat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass die Klägerin "an einer Wirbelsäulenerkrankung ohne neurologische Ausfallerscheinungen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer depressiven Erkrankung leidet". Dabei handelt es sich - auch soweit psychische Leiden vorliegen (s dazu BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO; SozR Nr 15 zu § 1254 aF RVO) - um Krankheiten iS von § 43 Abs 2 S 2 SGB VI, dh um regelwidrige Körper- bzw Geisteszustände(BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG), die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit herabzusetzen (BSGE 13, 255 = SozR Nr 11 zu § 1246 RVO). Den Analphabetismus oder dessen Ursachen hat das Berufungsgericht dagegen nicht als Krankheit bezeichnet, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass die komplette Lese- und Schreibinkompetenz "nicht auf einer gesundheitlichen Störung" beruht. Sie ist auch keine "Behinderung", weil dazu rentenversicherungsrechtlich nur (weiter die Begriffsbestimmung in § 2 Abs 1 SGB IX) krankheitsbedingte Störungen zählen (Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 98; Kunze, DRV 2001, 192), deren Entwicklung - anders als bei einer Krankheit (vgl dazu BSGE 28, 114 = SozR Nr 28 zu § 182 RVO) - irreversibel abgeschlossen ist. Der "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus" kann aber durch Erlernen der Schriftsprache überwunden werden.

15

b) Das LSG hat weiter bindend festgestellt, dass die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten sechs (und mehr) Stunden an fünf Tagen in der Woche regelmäßig verrichten kann. Auszuschließen sind Arbeiten mit Knien, Hocken, häufigem Bücken, über Kopf, mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, unter Umwelteinflüssen (wie Kälte, Hitze, Temperaturschwankungen, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Lärm, Schmutzeinwirkung), in Wechsel- und Nachtschicht, unter zeitlichem Druck, wie bei Akkord- oder Fließbandarbeit, sowie mit häufigem Publikumsverkehr.

16

c) Zwischen diesen Leistungseinschränkungen (Erwerbsminderung) und den Krankheit(en) bzw Behinderung(en) muss ein Ursachenzusammenhang bestehen ("wegen"). Die Leistungsminderung muss wesentlich (Theorie der wesentlichen Bedingung, vgl BSGE 96, 291, 293 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7 RdNr 15)auf einer Krankheit oder Behinderung (den versicherten Risiken) beruhen und nicht auf sonstigen Umständen wie Lebensalter, fehlenden Sprachkenntnissen (Senatsurteil vom 15.5.1991 - 5 RJ 92/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 11 S 38 f; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 9 S 34 f; SozR 2200 § 1246 Nr 61) oder Arbeitsentwöhnung (BSGE 7, 66). Aus den Darlegungen des LSG zum Ursachenzusammenhang geht hinreichend deutlich hervor, dass die beschriebenen Leistungseinschränkungen und Minderbelastbarkeiten aus den zuvor festgestellten Gesundheitsstörungen "resultieren". Außerdem hält das Berufungsgericht ausdrücklich fest, dass der Analphabetismus der Klägerin "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruht", also gerade kein Ursachenzusammenhang zwischen ihm und einer der festgestellten Erkrankungen vorliegt.

17

3. Steht das krankheits- bzw behinderungsbedingte (Rest-)Leistungsvermögen fest, ist im nächsten Prüfungsschritt die Rechtsfrage zu klären, ob der Versicherte damit außerstande ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" tätig zu sein. Diese Frage ist hier zu verneinen. Die zitierte Formulierung verwendete der Gesetzgeber ursprünglich im Arbeitsförderungsrecht (§ 103 AFG, § 119 SGB III, seit dem 1.4.2012: § 138 Abs 5 SGB III) und übertrug sie später auf das Recht der Renten wegen Erwerbsminderung. Mit dieser Übernahme griff er gleichzeitig die Rechtsprechung des BSG auf, wonach dem Betroffenen der Zugang zum Arbeitsmarkt trotz vollschichtigem Leistungsvermögen praktisch verschlossen war, wenn er krankheitsbedingt keine "Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen" mehr ausüben konnte (sog 1. Katalog- und Seltenheitsfall, vgl dazu nur Senatsurteil vom 27.5.1977 - 5 RJ 28/76 - SozR 2200 § 1246 Nr 19 und die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Die hierzu und zum Arbeitsförderungsrecht entwickelte Rechtsprechung ist auf die gesetzliche Neuformulierung übertragbar.

18

a) "Bedingungen" sind dabei alle Faktoren, die wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind (BSGE 11, 16, 20). Hierzu gehört vor allem der rechtliche Normrahmen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und tarifvertragliche Vereinbarungen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 29, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 43 Nr 16 vorgesehen; zum Arbeitsförderungsrecht: BSGE 11, 16, 20; 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr 3; BSGE 46, 257, 259 = SozR 4100 § 103 Nr 17; BSG SozR 4100 § 103 Nr 23 S 55; BSG Urteil vom 21.4.1993 - 11 RAr 79/92 - Die Beiträge 1994, 431). Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO, RdNr 29; BSGE 46, 257, 262, 264 = SozR 4100 § 103 Nr 17 S 40, 42; SozR 2200 § 1247 Nr 43 S 86 f; BSG Urteil vom 21.4.1993, aaO, Die Beiträge 1994, 431). Der Arbeitsmarktbegriff erfasst alle denkbaren Tätigkeiten (vgl BT-Drucks 14/4230, S 25), für die es faktisch "Angebot" und "Nachfrage" gibt. Das Adjektiv "allgemein" grenzt den ersten vom zweiten - öffentlich geförderten - Arbeitsmarkt, zu dem regelmäßig nur Leistungsempfänger nach dem SGB II und III Zugang haben, sowie von Sonderbereichen ab, wie beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen und andere geschützte Einrichtungen (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 27). Die Klägerin kann nach den Feststellungen des LSG an fünf Tagen in der Woche mindestens sechs Stunden arbeiten. Sieht man davon ab, dass ihr Nacht- und Wechselschichten krankheitsbedingt nicht mehr zugemutet werden dürfen, benötigt sie im Hinblick auf Dauer und Verteilung der Arbeitszeit keine Sonderbehandlung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unüblich wäre. Sie hat auch keinen erhöhten, betriebsunüblichen Pausen- oder Urlaubsbedarf und ist in einem Betrieb, also außerhalb geschützter Einrichtungen, einsetzbar. Wer aber in einem Betrieb unter den dort üblicherweise herrschenden Bedingungen arbeiten kann, ist auch imstande, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" tätig zu sein.

19

b) Soweit unter den Begriff der üblichen Bedingungen "auch tatsächliche Umstände" gefasst werden (BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO, RdNr 29), "wie zB die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz", handelt es sich ausschließlich um kognitive Grundfähigkeiten, die krankheitsbedingt herabgesetzt sein können. Der "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus" gehört nicht dazu. Wie der berufliche Werdegang der Klägerin exemplarisch und stellvertretend für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen zeigt, zählen Lese- und Schreibkompetenzen keinesfalls zu den üblichen Grundbedingungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Andernfalls könnten primäre Analphabeten nie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden, wären schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (voll) erwerbsgemindert und könnten Rente wegen voller Erwerbsminderung erst erhalten, nachdem sie die Wartezeit von 20 Jahren zurückgelegt haben (§ 43 Abs 6 iVm § 50 Abs 2 SGB VI).

20

4. Folglich kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin trotz ihrer qualitativen Leistungseinschränkungen noch imstande ist, "erwerbstätig zu sein", dh durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen. Diese Frage ist zu bejahen.

21

a) Um nachprüfbar zu machen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das BSG bereits zum Parallelproblem im Recht der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§§ 1246, 1247 RVO bzw §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Altfassung - aF) die Pflicht der Rentenversicherungsträger entwickelt, dem Versicherten zumindest eine zumutbare Tätigkeit (sog Verweisungstätigkeit) konkret zu benennen, die er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch ausüben kann (sog Benennungsgebot), wenn eine Rente wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt werden sollte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 229; SozR 2200 § 1246 Nr 72, 74, 98 und 104). Zu benennen war eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 72 S 229 und Nr 74 S 234; SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 229). Die Angabe einzelner Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale genügte nicht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 34 S 130 f mwN; BSG Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 63/06 R - Juris RdNr 30). Andererseits musste kein konkreter Arbeitsplatz bezeichnet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104 S 324). Die zu benennende Tätigkeit musste auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen (BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28), dh es mussten grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein (BSGE 78, 207, 222 f = SozR 3-2600 § 43 Nr 13 S 34 f; BSG Urteile vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - Juris RdNr 24, 33 und vom 26.4.2007 - B 4 R 5/06 R - Juris RdNr 18).

22

b) Abweichend von diesem Grundsatz war die Benennung einer Verweisungstätigkeit entbehrlich, sofern der Versicherte - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte (BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 mwN). Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr 6 zu § 1247 RVO; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 7 S 12 f; SozR 5850 § 2 Nr 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 S 18), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte im unteren Bereich (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 72 f mwN). In diesen Fällen war regelmäßig davon auszugehen, dass das Restleistungsvermögen dem Versicherten noch körperliche Verrichtungen erlaubte, wie sie in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw). Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSGE 80, 24, 31 ff = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24 ff).

23

c) Trotz der praktischen Schwierigkeiten war - im Sinne einer Rückausnahme - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag: In diesen Fällen einer überdurchschnittlich starken Leistungsminderung bestanden - entgegen der oben skizzierten tatsächlichen Vermutung bzw Annahme - ernsthafte Zweifel, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereithielt oder dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104 S 324 und Nr 136 S 434). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts durch die sog Katalog- und Seltenheitsfälle ist in diesem Zusammenhang bedeutsam (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Diese Maßstäbe haben auch für die seit dem 1.1.2001 geltende Rechtslage weiterhin Gültigkeit (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 5 RdNr 18 und BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 19).

24

5. Für den Regelfall darf damit auch für die Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF (iS einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung) davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch in der Lage ist, "erwerbstätig zu sein", dh durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen(s auch § 43 Abs 3 SGB VI nF). Es ist mehrschrittig zu prüfen (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 und Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr 35):

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a) Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw ), die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. Es genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 24; Senatsurteile vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 43; vom 11.5.1999 - SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 73 f; vom 10.12.2003 - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 23; BSG vom 19.8.1997 - 13 RJ 29/95 - SozSich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f; vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 R - Juris RdNr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; sog "kleines Benennungsgebot": vgl Köbl in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 43 RdNr 168, Stand Oktober 2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 43 SGB VI RdNr 47, Stand April 2010; Spiolek, SGb 1999, 509, 510; kritisch Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 43 RdNr 42, Stand März 2012; aA wohl Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108). Damit können "ernste Zweifel" an der beschriebenen Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt werden.

26

b) Lassen sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben und kommen deshalb "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen auf, stellt sich im zweiten Schritt die Rechtsfrage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl Senatsurteil vom 24.2.1999 - SozR 3-2600 § 44 Nr 12 S 44 sowie BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 62 f und Nr 21 S 73 f sowie Beschluss vom 9.9.1998 - B 13 RJ 35/97 - Juris RdNr 24). Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die schwierig zu konkretisieren (BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 69 sowie SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 f) und vernünftig zu handhaben sind (BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33 ). Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemeingültigen Anforderungen aufgestellt werden (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 9 RdNr 23). Auch der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 9 RdNr 23; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61). Wie sich der Richter die jeweils erforderliche Tatsachenkenntnis verschafft, liegt in seinem Ermittlungsermessen (vgl § 103 SGG). Angesichts des unzulänglichen Gesamtüberblicks über typische Anforderungen ungelernter Verrichtungen ist ihm dabei ein weiter Freiraum für Einschätzungen zuzugestehen. Gleichwohl muss aber aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gesichert bleiben (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 ff und BSG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 25/95 - SozSich 1998, 113 - Juris RdNr 25).

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c) Erst wenn nach diesen Maßstäben eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, ist dem Versicherten im dritten Schritt mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen (vgl BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33). Hierbei sind dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen, sondern es muss auch individuell geprüft werden, ob der Versicherte die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besitzt oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Außerdem ist dann zu beachten, dass auf Tätigkeiten nicht verwiesen werden darf, die auf dem Arbeitsmarkt nur in ganz geringer Zahl vorkommen (Katalogfall Nr 3), die an Berufsfremde nicht vergeben werden (Katalogfall Nr 4) oder für Betriebsfremde unzugänglich sind, weil es sich um reine Schonarbeitsplätze (Katalogfall Nr 5) oder Aufstiegspositionen (Katalogfall Nr 6) handelt (vgl die Zusammenstellung der Katalog- und Seltenheitsfälle in BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Kann der Versicherte die Verweisungstätigkeit krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr ausüben, oder kann er sich die fehlenden fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen nicht innerhalb von drei Monaten aneignen, so ist er auch dann (voll) erwerbsgemindert, wenn sein zeitliches (quantitatives) Leistungsvermögen uneingeschränkt erhalten ist.

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6. Zu Recht hat das LSG eine schwere spezifische Leistungsbehinderung verneint. Sie liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60; Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009, S 108; Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f). Hierzu können - unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (vgl BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr 17 S 61 ; BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr 19 S 68 ; BSGE 81, 15, 19 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 69 ) - beispielsweise Einäugigkeit (Senatsurteile vom 12.5.1982 - 5b/5 RJ 170/80 - Juris RdNr 8 und vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30, 90), Einarmigkeit (Senatsurteil vom 14.9.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50 S 230; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30) und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 S 19) sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104, 117; weitere Beispiele bei BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 26 und bei Spiolek, NZS 1997, 415, 416 f). Der "nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus" gehört nicht dazu, weil er keine "Behinderung" ist (s Gliederungspunkt 2 a) und damit auch keine "Leistungsbehinderung" sein kann.

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7. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch keine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vor, die es ausnahmsweise notwendig machen könnte, den Ausschluss eines Rechts auf Rente nicht lediglich abstrakt mit der Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu begründen, sondern hierfür die konkrete Benennung einer noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit zu fordern. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem muttersprachlichen Analphabetismus der Klägerin für sich um eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung in diesem Sinne handelt (vgl dazu Senatsurteile vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 17 ff und vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R - Juris RdNr 19 sowie BSG Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 62 S 288). Nach der unverändert einschlägigen Verweisungsrechtsprechung des Großen Senats des BSG (BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) begründet nämlich bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten allein die "Summierung" - notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden - die Benennungspflicht, nicht aber, wie das Berufungsgericht meint, bereits das Zusammentreffen einer - potenziell - ungewöhnlichen und einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen. Durch die genannte Rechtsprechung des Großen Senats und den ausdrücklichen Ausschluss einer Berücksichtigung der "jeweiligen Arbeitsmarktlage" in § 43 Abs 3 Halbs 2 SGB VI ist auch bereits entschieden, dass weitere Fälle einer Benennungspflicht nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die qualitativen Einschränkungen, die bei der Klägerin zu beachten sind, hat das LSG jedoch unangefochten festgestellt, dass diese sämtlich nicht ungewöhnlich sind. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die "vernünftige Handhabung" des unbestimmten Rechtsbegriffs der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gewährleistet nach der Rechtsprechung des Großen und des erkennenden Senats, dass abweichend vom Regelfall der abstrakten Betrachtungsweise die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit als unselbstständiger Zwischenschritt, nur aber auch immer dann erfolgen muss, wenn ernsthafte Zweifel unter anderem an der betrieblichen Einsetzbarkeit bestehen. Ob und ggf in welcher Intensität Zweifel aufkommen und ob in der Gesamtschau eine "Summierung" ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu bejahen ist, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls entscheiden, weil die denkbaren Kombinationsmöglichkeiten der qualitativen Leistungseinschränkungen unüberschaubar sind und die Summanden je nach Schweregrad, Anzahl und Wechselwirkungen unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. Feste Grenzlinien lassen sich nicht festlegen, zumal auch der Begriff "leichte Arbeiten", auf den sich die genannten Merkmale als Ausnahmen beziehen, erhebliche Unschärfen enthält, die es erforderlich machen, die im Einzelfall vorliegenden Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61). Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG (BSGE 80, 24, 39 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 33) vorausgesetzt hat. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten sind die bisherigen Entscheidungen des BSG zum Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Besonderheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung zu tragen suchen. Auch wenn die Leistungseinschränkungen dort gleich oder vergleichbar formuliert sind, handelt es sich keinesfalls um identische Sachverhalte. Vielmehr liefern die jeweiligen Beurteilungen allenfalls Anhaltspunkte für weitere Entscheidungen; ihnen lassen sich jedoch keine generellen Abgrenzungskriterien entnehmen (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 61). Deshalb steht dem Tatrichter bei der Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse ein weiter Freiraum für Einschätzungen zu (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17 S 60 f und BSG Urteil vom 19.8.1997 - 13 RJ 25/95 - SozSich 1998, 113 - Juris RdNr 25). Denn die Begriffe der "Ungewöhnlichkeit" von Leistungseinschränkungen und ihre "Summierung" lassen sich nicht mit einem abschließenden Katalog unabdingbarer Merkmale und Untermerkmale im Voraus definieren (Klassen- oder Allgemeinbegriff), sondern nur einzelfallbezogen durch eine größere und unbestimmte Zahl von (charakteristischen) Merkmalen umschreiben (offener Typus- oder Ordnungsbegriff), wobei das eine oder andere Merkmal gänzlich fehlen oder je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein kann. Ob an der Einsetzbarkeit eines individuellen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Zweifel bestehen und sich ggf überwinden lassen, ob Leistungseinschränkungen "ungewöhnlich" sind und wie sie sich nach Art, Umfang und Ausprägung wechselseitig beeinflussen ("summieren"), beurteilt sich anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch einen wertenden Ähnlichkeitsvergleich. Eine solche Würdigung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vollzieht sich auf tatsächlichem Gebiet und obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Bei derartigen richterlichen Wertungsakten gibt es keine logisch ableitbare einzig richtige Entscheidung, sondern einen Bereich, der sich letztlich der logischen Nachprüfbarkeit entzieht. Rational argumentativ ist dieser (originäre) Wertungsakt nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob er auf einer zutreffenden und rechtlich verwertbaren Tatsachengrundlage beruht, ob die richtigen Wertungsmaßstäbe erkannt und angewandt wurden und ob er sich innerhalb eines gewissen Spielraums der Angemessenheit bzw des Vertretbaren bewegt ("vernünftige Handhabung"). Bei derartigen genuinen Wertungsakten sind mehrere Entscheidungen gleichermaßen richtig, weil sich nach rein logischen Maßstäben nicht mehr entscheiden lässt, welche innerhalb eines Spielraums nach zutreffenden Maßstäben getroffene Entscheidung richtiger als die andere ist.

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Das LSG hat vorliegend Inhalt und Grenzen des unbestimmten Rechtsbegriffs der ungewöhnlichen Leistungseinschränkung, wie sie sich hiernach ergeben, berücksichtigt und im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Bewertung die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen - mit Ausnahme des Analphabetismus der Klägerin - als "gewöhnlich", also keine Benennungspflicht auslösend, eingestuft. Dabei hat es sich im Wesentlichen an der vom Großen Senat rezipierten beispielhaften Auflistung derartiger Einschränkungen orientiert. Insofern bedarf es auf der Ebene der Feststellung tatsächlicher Umstände jeweils der Bewertung, ob mit einer festgestellten Leistungseinschränkung für sich und im Zusammenwirken mit gleichwertigen anderen gerade im konkreten Einzelfall die Gefahr verbunden ist, dass der Versicherte auf in Wahrheit nicht existierende Arbeitsmöglichkeiten verwiesen wird, deren Feststellung wiederum Aufgabe des Tatsachengerichts ist. Solange daher der Tatrichter - wie hier das LSG - von einem rechtlich zutreffenden Verständnis der Benennungspflicht und ihrer Voraussetzungen ausgeht, handelt es sich um die Feststellung von Individualtatsachen, an die das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG und in dessen Grenzen gebunden ist. Vorliegend ist daher rechtlich ohne konkreten Vergleich der Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil einer bestimmten Tätigkeit im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Restleistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, also noch imstande ist, "erwerbstätig zu sein", dh durch (irgend)eine (unbenannte) Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen. Damit scheidet auch ein Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus (§ 43 Abs 1, § 240 Abs 1 SGB VI).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.