Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - L 19 R 284/15

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1986 geborene Klägerin absolvierte von 2003 bis 2006 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Anschließend besuchte sie die Berufsoberschule und Fachoberschule und erwarb im Frühjahr 2008 die Fachhochschulreife. Ein Studium an der Hochschule A-Stadt wurde nach dem ersten Semester - nach Angaben der Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation - für 3 Urlaubssemester ausgesetzt und im Frühjahr 2011 dann abgebrochen. Wohl ab April 2011 war die Klägerin beim Jobcenter der Stadt A. arbeitssuchend gemeldet und erhielt im Folgenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem am 26.07.2012 durch M. F. ein Aktenlagegutachten über die Klägerin erstellt worden war, ging das Jobcenter mit Schreiben vom 07.08.2012 davon aus, dass die Klägerin für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten außer Stande sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Am 27.08.2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie machte Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule sowie ein komplexes Schmerzgeschehen geltend. Die Beklagte ließ die Klägerin am 08.11.2012 durch den Neurologen und Psychiater Dr. O. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 04.12.2012 folgende Gesundheitsstörungen beschrieb: Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 (2009) mit nachfolgender eitriger Meningoradikulitis sowie fortgesetzte Schmerzsyndrome. Es bestehe weiterhin Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere sei eine klinisch stationäre Behandlung in einer spezialisierten Schmerzklinik mit anschließender Rehabilitationsbehandlung angezeigt. Der beratende Arzt der Beklagten H. R. kam am 03.01.2013 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin von einem sechsstündigen Einsatzvermögen für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausgegangen werden könne.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2013 den Rentenantrag ab. Die Klägerin habe weder die medizinischen, noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Sie habe bisher noch keine 60 Monate mit Pflichtbeiträgen aufzuweisen, die für die allgemeine Wartezeit erforderlich seien, und es bestehe auch kein Fall, der zu einer vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit führe. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 24.01.2013 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin fest.

Mit zwei Telefax-Schreiben legte die Klägerin am 22.02.2013 gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Rentenablehnung führte sie aus, sie sei derzeit nicht leistungsfähig und sei gezwungen, fast den ganzen Tag im Bett zu liegen und sich immer wieder neue Positionen im Liegen zu suchen. Zur weiteren Begründung legte sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 06.02.2013 vor. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht beim behandelnden Arzt Dr. S. ein. Vom 04.11.2013 bis 23.11.2013 befand sich die Klägerin zu einer Behandlung in der Fachklinik Bad L. und wurde von dort als arbeitsunfähig entlassen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2014 den Widerspruch gegen den ablehnenden Rentenbescheid zurück. Die Ermittlungen im Widerspruchsverfahren hätten ergeben, dass bei der Klägerin volle Erwerbsminderung auf Zeit am 25.05.2011 eingetreten sei. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil auf die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten bisher nur 41 Monate anrechenbar seien und diese damit nicht regulär erfüllt sei.

Die allgemeine Wartezeit sei auch nicht vorzeitig erfüllt. Es liege zwar ein Zeitraum nach Beendigung einer Ausbildung vor. Die entsprechende Vorschrift des § 53 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) finde jedoch nur Anwendung, wenn in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, selbst wenn man den Zweijahreszeitraum um Zeiten der Ausbildung verlängert habe. Im gesamten verlängerten Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.03.2011 lägen keine zwölf Pflichtbeiträge vor.

Hiergegen hat die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 24.04.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Sozialgericht hat für den 05.11.2014 einen gerichtlichen Erörterungstermin anberaumt. Am 04.11.2014 hat die Klägerin ein hausärztliches Attest der Dr. H. vorgelegt, wonach die Klägerin aufgrund erheblicher akuter gesundheitlicher Beschwerden diesen nicht wahrnehmen könne.

In einem weiteren Erörterungstermin vom 20.01.2015 ist die Klägerin durch Bevollmächtigte vertreten gewesen. Das Sozialgericht hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch im Wege der Fiktion vorliegend nicht darstellbar sein dürfte und es nahe liege, die Klage zurückzunehmen. Der Klägerseite ist eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden, innerhalb der die Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführt haben, dass die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe und der Rentenantrag von Seiten des Sozialhilfeträgers angeordnet worden sei. Eine Klagerücknahme sei deshalb nicht möglich.

Daraufhin hat das Sozialgericht den Rechtsstreit mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2015 entschieden und die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat sich die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu Eigen gemacht und ergänzend darauf hingewiesen, dass hier ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht bestehe, da § 53 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt sei. Weiter hat es erläutert, dass eine Anrechnungszeit wegen Ausbildung dann nicht anerkannt werden könne, wenn ein Versicherter am Hochschulbesuch wegen Krankheit länger als ein Semester gehindert sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist vom damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2015 zurückgenommen worden, da eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage erteilt habe. Nach Akteneinsicht hat der Bevollmächtigte der Klägerin das Mandat als beendet erklärt. Der Senat hat mit Schreiben vom 23.05.2016 die Klägerin um eine Begründung der Berufung gebeten bzw. daran erinnert.

Mit Beschluss vom 24.06.2016 ist die Berufung dem Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen worden.

Ein neuerlicher Prozesskostenhilfeantrag ist mit Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt worden.

Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftsatz der neuen Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem diese zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, dass bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 28.03.2011 - mithin für 30 Monate - eine Hochschulausbildung vorgelegen habe, die bisher zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt worden sei. Die Urlaubssemester seien wegen Erkrankung erfolgt und damit sei die Ursache für die Urlaubssemester der Klägerin nicht zurechenbar. Die Klägerin sei trotz Beurlaubung bei Vorlesungen anwesend gewesen und habe versucht kontinuierlich Vorlesungsstoff zu Hause aufzuarbeiten. In der mündlichen Verhandlung am 13.10.2016 hat die Klägerin erläutert, der Vorlesungsstoff habe im Internet zur Verfügung gestanden. Ihre Mutter stehe als Zeugin zur Verfügung. Auf Nachfrage hat die Klägerin dargestellt, dass sie in der Zeit vor den Urlaubssemestern an fünf Prüfungen teilgenommen gehabt habe, von denen eine erfolgreich abgeschlossen worden sei. Nach den Urlaubssemestern habe sie drei dieser Prüfungen wiederholt und eine erfolgreich absolviert. Andere Prüfungen habe sie nicht abgelegt.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Hilfsweise wird beantragt, als Zeugin Frau L. A. - Anschrift wie die Klägerin, derzeit hier anwesend - einzuvernehmen zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin versucht hat, sich während der Urlaubsemester auf die nachzuholenden Prüfungen vorzubereiten und die Vorlesungen nachzubearbeiten, und dann dem Berufungsantrag stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • 1.voll erwerbsgemindert sind,

  • 2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und

  • 3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine derartige nicht nur vorübergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird ausdrücklich erstmals im Aktenlagegutachten der Agentur für Arbeit vom 26.07.2012 festgehalten. Die Beklagte ist nach Auswertung der im Widerspruchsverfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen darüber hinaus zum Ergebnis gekommen, dass eine vergleichbare Situation bereits seit 25.05.2011 belegt sei. Für die Zeit davor wird kein hinreichender Nachweis erblickt; hier dürften Zeiten akuter Behandlungsbedürftigkeit mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund gestanden haben. Einwände gegen die vorliegenden gutachterlichen Feststellungen werden nicht erhoben und sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Klägerin ja noch bis Ende März 2011 ihr Hochschulstudium fortgesetzt gehabt, was den Eintritt des medizinischen Leistungsfalls bereits faktisch eingrenzt.

Ausgehend von dem von der Beklagten zugestandenen Nachweises des sog. medizinischen Leistungsfalls bereits am 25.05.2011 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Die Klägerin hat in ihrem Versicherungsverlauf bisher nur 37 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen. Diese würden unter Heranziehung von Streckungstatbeständen nach § 43 Abs. 4 SGB VI zwar alle für die Voraussetzung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI berücksichtigt werden und damit diesen Teilpunkt erfüllen. Es fehlt jedoch eindeutig - und unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinischen Leistungsfalls - daran, dass die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, d.h. 60 Monaten, mit Beitragszeiten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 iVm § 51 Abs. 1 SGB VI) nicht zurückgelegt ist.

Die Klägerin kann auch nicht die erforderlichen Voraussetzungen dafür aufweisen, dass die Wartezeit vorzeitig, d.h. ohne 60 Beitragsmonate, erfüllt wäre. Von den in § 53 SGB VI genannten Ausnahmefällen käme bei der Klägerin allenfalls in Betracht, dass sie in zeitlicher Nähe zu einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden wäre.

§ 53 Abs. 2 SGB VI regelt, dass die allgemeine Wartezeit auch dann - vorzeitig - erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist, was nach der insoweit unstrittigen Sachlage bei der Klägerin der Fall ist. Jedoch wird zusätzlich als Voraussetzung gefordert, dass in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - d.h. im Fall der Klägerin in der Zeit vom 25.05.2009 bis 24.05.2011 - mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keine solchen Beitragszeiten.

Eine Verlängerung des maßgeblichen Zweijahreszeitraums ist dabei nach der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ausnahmsweise dann möglich, wenn in dieser Zeit eine schulische Ausbildung vorgelegen hat, allerdings nur bis zu höchstens 7 Jahren und nur nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Da die Klägerin das 17. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 31.03.2005 vollendet hatte, sind die hier in Frage kommenden Zeiten einer schulischen Ausbildung von letzterer Einschränkung nicht tangiert. Ebensowenig spielt die Begrenzung auf 7 Jahre eine Rolle.

Bei der Klägerin sind zunächst 6 Monate schulische Ausbildung und dann sukzessive weitere 27 Monate, insgesamt also 33 Monate schulische Ausbildung zu berücksichtigen, wobei in gleicher Weise Zeiten des Schulbesuchs, des Fachschulbesuches und des Hochschulbesuches einbezogen werden. Erfasst sind die Monate Oktober 2006 bis Juni 2008, Oktober 2008 bis März 2009 und Oktober 2010 bis März 2011.

Nicht berücksichtigt werden kann dagegen die Zeit von April 2009 bis September 2010. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit weiterhin als Studentin einer Hochschule eingeschrieben, jedoch lag wegen der Urlaubssemester kein regulärer (Hoch-)Schulbesuch vor und es hatten keine berücksichtigungsfähigen Zeiten der schulischen Ausbildung vorgelegen. Auf die Gründe, warum Urlaubssemester genommen wurden, und ob diese von der Klägerin zu vertreten waren oder nicht, kam es dabei nicht an; als Ausnahmevorschrift ist § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI grundsätzlich eng auszulegen. Wenn der Gesetzgeber Krankheitszeiten als Verlängerungstatbestand hätte anerkennen wollen, hätte er dies analog § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI regeln können, was er nicht getan hat.

Weitere Ermittlungen haben sich nicht aufgedrängt. Die Tatsache, für die Zeugenbeweis angeboten worden war, wird als zutreffend unterstellt. Aber auch wenn die Klägerin versucht hat, sich während der Urlaubsemester auf die nachzuholenden Prüfungen vorzubereiten und die Vorlesungen nachzubearbeiten, ergibt sich daraus keine ordnungsgemäße Ausbildung, die die Arbeitskraft der Klägerin überwiegend, d.h. mit planmäßig mehr als 20 Wochenstunden, in Anspruch genommen gehabt hätte. Selbst aus einer Vorbereitungszeit, die danach einen erfolgreichen Prüfungsabschluss ermöglicht, folgt nicht, dass diese Zeit als Ausbildungszeit anzusehen wäre (so entschieden für Zeiten der Vorlesungsteilnahme ohne den Status eines ordentlichen Studenten durch BSG, Urteil vom 27.02.1997, Az. 4 RA 113/95 - nach juris). Im Fall der Klägerin war die ordnungsgemäße Ausbildung für mehr als ein Semester unterbrochen und die zeitweisen Bemühungen der Klägerin um Fortführung von Studien außerhalb einer regulären Semesterteilnahme haben bis in den Sommer 2010 hinein offensichtlich eine reguläre Fortsetzung des Studiums nicht zugelassen. Auch ist hier noch nicht einmal erkennbar, dass eine Verkürzung der erforderlichen regulären Studienzeit oder ein tatsächlicher Prüfungserfolg dadurch gewonnen worden wäre (anders als in der o.g. Entscheidung des BSG).

Der an sich gesetzlich maßgebliche Zweijahreszeitraum (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) verlängert sich somit - wie dargestellt - rückwirkend um 33 Monate und beginnt im Fall der Klägerin im August 2006. Auch in diesem verlängerten Zeitraum liegen jedoch nur zwei Monate und nicht die mindestens erforderlichen 12 Monate Beitragszeiten vor.

Eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht daher nicht und die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind nicht erfüllt.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - L 19 R 284/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - L 19 R 284/15

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - L 19 R 284/15 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung


(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,3. w

Referenzen

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

1.
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
2.
wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
3.
wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
4.
wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

1.
freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
3.
für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.