Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2016 - L 19 R 238/16

published on 22/06/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2016 - L 19 R 238/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 5 R 218/16 B, 20/12/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 09.01.2014 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die Beklagte hat.

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Aufgrund eines Antrags vom 29.09.2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg, Regionalzentrum Ulm, mit Bescheid vom 30.12.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt) zeitlich befristet bis zum 28.02.2009, die mit Bescheid vom 09.02.2009 verlängert wurde. Diese Rente wurde bis einschließlich Dezember 2011 von der DRV Baden-Württemberg gewährt. Mit Antrag vom 19.12.2011 wurde unter Angabe der deutschen Wohnadresse in C-Stadt ein Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente gestellt.

Aufgrund einer entsprechenden Postnachricht des Rentenservice der Deutschen Rentenversicherung, wonach der Kläger seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in der Türkei genommen hätte, wurde die Rentenzahlung mit Dezember 2011 eingestellt und die Akte an die nunmehr zuständige Beklagte abgegeben.

Mit Erklärung vom 17.01.2012 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er seit dem 30.07.2009 seinen Wohnsitz auf Dauer in die Türkei verlegt habe. Er komme einmal im Jahr nach Deutschland, um seine Medikamente zu holen. Er halte sich überwiegend in der Türkei auf, mindestens 10 Monate.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin wegen einer beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - rückwirkend ab dem 01.08.2009 an. Ab dem 01.08.2009 werde beabsichtigt, nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bezahlen. Die dadurch entstandene Überzahlung sei vom Kläger zu erstatten. Wegen der genauen Höhe der Überzahlung ergehe gesonderter Bescheid. Es sei beabsichtigt, die entstandene Überzahlung gegen die laufende Rente aufzurechnen.

Mit Bescheid vom 15.03.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.08.2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und stellte zudem eine Überzahlung in Höhe von 7.052,50 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2012 Widerspruch bei der Beklagten ein und machte des Weiteren Eingaben an das Bundessozialministerium und an das Bayerische Sozialministerium. Der Widerspruch wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Die dem Kläger mit Bescheid vom 30.12.2008 gewährte volle Erwerbsminderungsrente sei arbeitsmarktbedingt gewesen. Mit Wegzug in die Türkei könne diese Rente nicht mehr gewährt werden. Infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten müsse der Kläger die überzahlten Leistungen zurückerstatten.

Hiergegen erhob der Kläger sowohl Klage zum Sozialgericht Ulm als auch zum Sozialgericht Bayreuth. Das Sozialgericht Ulm hat die Klage an das örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Bayreuth verwiesen, das beide Klageverfahren durch Beschluss vom 04.09.2012 verbunden und unter dem Az. S 16 R 810/12 geführt hatte.

Zur Prüfung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers, bezogen auf den Zeitpunkt des Verzuges in die Türkei im Juli 2008, hat das SG Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen, wobei der Kläger nach wie vor bei seinen Ärzten in Deutschland in weiten zeitlichen Abständen in Behandlung war. Das SG holte sodann ein ärztliches Sachverständigengutachten vom Internisten und Sozialmediziner Dr. G. ein, der am 28.01.2013 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Maurer sicherlich nicht mehr verrichten könne, aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens mehr als drei Stunden, jedoch unter sechs Stunden tätig sein könne. Sowohl die erste Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers sei zutreffend entsprechend den Begutachtungs-Richtlinien erfolgt. Zwischenzeitlich sei keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten, weder hinsichtlich der Anämie noch hinsichtlich anderer Begleiterkrankungen. Der Diabetes werde mit einfacher oraler Therapie ohne Hypoglykämieneigung ausreichend behandelt. Den sozialmedizinischen Einschätzungen von Dr. Z. vom 30.01.2009 und von Dr. L. vom 24.04.2012 sei weiterhin zuzustimmen.

Nach längerem Schriftverkehr mit dem Kläger bzw. mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten wurde auf Anraten des SG die Klage mit Schriftsatz vom 28.04.2014 zurückgenommen und ein neuer Rentenantrag bei der Beklagten gestellt Am 09.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger sodann durch den türkischen Rentenversicherungsträger ärztlich begutachten. Im Rahmen einer prüfärztlichen Stellungnahme zu der in der Türkei durchgeführten Begutachtung des Klägers hielt die Prüfärztin der Beklagten, Frau Dr. R., am 25.09.2014 fest, dass nach wie vor von einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszugehen sei. Eine Verschlimmerung lasse sich nicht feststellen. Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.10.2014 die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ab. Unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verfüge der Kläger noch über ein mindestens drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Er habe jedoch weiterhin Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der hiergegen am 16.12.2014 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Zu Begründung der hiergegen am 23.01.2015 zum SG Bayreuth erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass in dem in der Türkei erstellten Gutachten die Frage, ob er arbeiten könne, mit nein beantwortet worden sei und hinsichtlich der Beschreibung des Leistungsbildes sei vermerkt, er könne nicht arbeiten. Die Krankheiten seien in diesem Gutachten mit den Schlüsseln mitgeteilt worden. Er verstehe nicht wo stehen könnte, dass er mindestens drei Stunden arbeiten könne.

Das SG hat die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Region Schwaben, Augsburg, sowie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. S. beigezogen und sodann ein internistisches Gutachten nach Aktenlage von Dr. Dr. S. eingeholt. Dieser ist am 31.12.2015 zu folgenden Diagnosen gelangt:

1. Zeitweise transfusionsbedürftige sideroblastische Anämie mit 2. Milzvergrößerung 3. Diabetes mellitus 2 4. Chronische Iridozyklitis Eine relevante Veränderung, insbesondere Verschlechterung, habe sich trotz Hinzutretens einer neuen Diagnose (Chronische Iridozyklitis) nicht ergeben. Unverändert verbleibe es aufgrund der chronischen Anämie mit dauerhaften Hämoglobinwerten unter 8 g/dl bei einem täglichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für ausschließlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese sollten überwiegend im Sitzen mit Möglichkeit zum Positionswechsel ausgeführt werden. Auszuschließen seien widrige klimatische Bedingungen sowie erhöhte Unfallgefahr. Besondere Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit des Klägers im sozialmedizinischen Sinn sei erhalten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne das skizzierte Leistungsvermögen des Klägers dauerhaft mit dem Verzug in die Türkei am 30.07.2009 angenommen werden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Medizinische Reha-Maßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten nicht empfohlen werden.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten sodann die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16.03.2016 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe weiterhin nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Das Gericht gelange zu dieser Feststellung insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Dr. S. vom 31.12.2015. Das Leistungsvermögen des Klägers sei zwar eingeschränkt. Er könne einer körperlich leichten Tätigkeit nur drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen. Dies sei zurückzuführen auf die chronische Anämie mit dauerhaften Hämoglobinwerten unter 8 g/dl. Eine weitergehende Leistungseinschränkung lasse sich nicht feststellen. Aus der Medikamentenliste des Hausarztes ergäben sich keinerlei Hinweise auf relevante gesundheitliche Komplikationen (z.B. Polyneuropathie, Retinopathie oder Nephropathie). Auch die Anämie habe sich nicht verschlechtert. Die neu hinzugetretene chronische Iridozyklitis erlange keine leistungslimitierende sozialmedizinische Relevanz. Es handle sich um eine Form der Entzündung der Iris und des Ziliarkörpers, die häufig zusammen mit internistischen Erkrankungen auftrete (z. B. chronischer Anämie). Trotz der teilweisen Erwerbsminderung sei dem Kläger keine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe. Nach § 110 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - würden Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die Leistungen nach dem SGB VI erhalten, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen und Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen würden. Nach § 112 Satz 1 SGB VI erhielten Berechtigte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.

Zu Begründung der hiergegen am 07.04.2016 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Ihm seien 80% Behinderung in der Türkei zuerkannt. Man nehme ihm seine Rechte. Er könne nicht mehr arbeiten. Er habe die unrechtliche Lage persönlich dem türkischen Präsidenten Erdogan mitgeteilt, der sich an die Präsidentin der Bundesrepublik Deutschland wenden werde.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu beurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 09.01.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Akten des SG Bayreuth mit dem Aktenzeichen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der SG-Akte findet sich zwar kein Nachweis, wann der Gerichtsbescheid dem Kläger in der Türkei zugestellt wurde. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2016 über die Klage entschieden, so dass gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 SGG eine 3-Monatsfrist in Lauf gesetzt wurde. Die hiergegen am 07.04.2016 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung ist somit jedenfalls innerhalb der relevanten Rechtsmittelfrist erfolgt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2016 einen Anspruch des Klägers auf volle Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder aus medizinischen noch aus rechtlichen Gründen einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die Beklagte.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zur Überzeugung des Senats ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, noch mindestens drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Der Kläger hat keine neuen Umstände vorgetragen, die ein Absinken seines quantitativen Leistungsvermögens auf unter drei Stunden rechtfertigen würden. Allein der Umstand, dass ihm in der Türkei ein Behindertenstatus von 80% zuerkannt worden ist, reicht nicht aus, um hieraus Rückschlüsse auf sein rentenrechtlich relevantes Leistungsvermögen zu ziehen. Die Beklagte hat aufgrund des Rentenantrages vom Januar 2014 eine ärztliche Begutachtung des Klägers durch den türkischen Rentenversicherungsträger veranlasst. In Auswertung dieses Gutachtens hat die Beklagte ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen. Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung ist nicht eingetreten. Zu dem gleichen Ergebnis ist das SG nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen aufgrund des Gutachtens nach Aktenlage von Dr. Dr. S. gekommen. Dieser legt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass eine Verschlimmerung der Haupterkrankung des Klägers, nämlich einer genetisch bedingten Anämie, nicht eingetreten ist. Die Behandlung gewährleistet einen nahezu gleichbleibenden HB-Wert zwischen 7 und 8 g/dl. Bei der letzten Begutachtung im Universitätsklinikum A. im September 2014 sei ein Hämoglobinwert von 7,4 g/dl bestimmt worden. Dies stellt keine weitere Verschlechterung dar. Spezifische Organkomplikationen sind nicht feststellbar. Der Diabetes mellitus, der seit Mitte 2010 neu hinzugekommen ist, wird gegenwärtig durch orale Medikation ausreichend behandelt, Hinweise auf relevante gesundheitliche Komplikationen bestehen nicht. Auch der zwischenzeitlich diagnostizierten Augenerkrankung kommt gegenwärtig keine sozialmedizinische Relevanz zu.

Der Kläger hat im Rahmen der Berufungsbegründung keine neuen Umstände vorgetragen, die zu einer Abweichung von der bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung Anlass geben würden. Insbesondere sieht der Senat keine Notwendigkeit, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Deshalb ist von dem bisher festgestellten Leistungsvermögen des Klägers weiterhin auszugehen, wonach der Kläger zwar seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Maurer nicht mehr verrichten kann. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfügt er aber trotz seiner Erkrankungen noch über ein zeitliches Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden, wenn auch unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen.

Dieses beim Kläger bestehende quantitative Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden führt dazu, dass sozialmedizinisch eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI vorliegt und er deshalb Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegen die Beklagte hat. Da sich nach den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten der Zustand auch nicht mehr verbessern wird, ist ihm diese Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch auf Dauer zu gewähren (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Dem Kläger steht keine volle Erwerbsminderungsrente aus rechtlichen Gründen unter dem Aspekt der sog. Arbeitsmarktrente mehr zu.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall beruht darauf, dass der Kläger mit seinem Leistungsbild von drei bis unter sechs Stunden aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - eine sogenannte arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente erhalten hat, solange er sich in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Nach ständiger und auch weiterhin geltender Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass ein Versicherter mit einem Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden - und somit mit einer teilweisen Erwerbsminderung - nur noch Teilzeitbeschäftigungen ausüben kann, der bundesdeutsche Arbeitsmarkt jedoch für Teilzeitbeschäftigungen als verschlossen anzusehen ist, dahingehend, dass es nicht ausreichend Arbeitsplätze gibt, die eine Teilzeitbeschäftigung für erwerbsgeminderte Versicherte ermöglichen, also der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter - wie der Kläger - mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen, weil er entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten wahrscheinlich auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt nicht finden würde. Die dem Kläger von der Beklagten bis Juli 2009 gewährte Rente war deshalb eine sog. „arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung“.

Nach § 112 SGB VI erhalten Versicherte eine Erwerbsminderungsrente auch, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten, wie hier der Kläger in der Türkei, jedoch nur in dem Umfang wie die Rente unabhängig von der Arbeitsmarktlage zustehen würde, d. h. nur in dem Umfang, der sich ausschließlich aus medizinischen Gründen ergibt, also beim Kläger im Umfang einer teilweisen Erwerbsminderung mit einem quantitativen Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden, aber von mehr als drei Stunden täglich. Diese Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat ihm die Beklagte auch auf Dauer zuerkannt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die Regelungen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens (Abkommen vom 30.04.1964 (BGBl II 1965 S. 1169) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (BGBl II 1986, S. 1038)) eine Berücksichtigung der türkischen Arbeitsmarktsituation nicht zulassen, also eine Art Gleichstellung des türkischen und des deutschen Arbeitsmarktes rechtlich nicht möglich ist und auch unter diesem Aspekt die Rente nur in dem Umfang zu zahlen ist, wie sie ohne die Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, also rein aus sozialmedizinischen Gründen, zu zahlen wäre (Art. 28 Abs. 7 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens).

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.03.2016 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.