Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 16. März 2016 - S 3 R 51/15

published on 16/03/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 16. März 2016 - S 3 R 51/15
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung statt der derzeitig gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 15.03.2012 hatte die Beklagte den Bescheid vom 09.02.2009, mit dem der Kläger wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 29.02.2012 gewährt worden war, gemäß § 48 SGB X insoweit aufgehoben, als aufgrund des Verzuges des Klägers in die T... am 30.07.2009 anstelle der bisher gewährten Rente nur noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer gewährt wurde. Gleichzeitig wurde die für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.03.2012 entstandene Überzahlung in Höhe von 7.052,50 EUR gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.

Der hiergegen erhobene Rechtsbehelf war von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 als unbegründet zurückgewiesen worden, da sich der Kläger seit 30.07.2009 überwiegend in der T... aufhielt, seitdem bis heute beim Kläger ein mindestens dreistündiges Leistungsvermögen bestand und er die im Bescheid vom 09.02.2009 enthaltenen Mitteilungspflichten nicht erfüllt hatte.

Hiergegen hatte der Kläger am 20.06.2012 Klage erhoben (vgl. Akte des Sozialgerichts Bayreuth mit dem Az. S 16 R 810/12).

Nachdem das Gericht Befundberichte der den Kläger ab Januar 2009 behandelnden Ärzte, die Unterlagen des Blutspendedienstes sowie die Akten der ... B-W und des Landratsamtes A-D-Kreis, Fachdienst Versorgung, beigezogen hatte, hat das Gericht den Internisten und Sozialmediziner Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt, insbesondere zur Frage, ob gegebenenfalls seit dem Verzug in die T... am 30.07.2009 (bzw. schon vorher oder nachher) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Seiten des Klägers ein unter dreistündiges Leistungsvermögen vorliegt oder nach wie vor, wie von der Beklagten angenommen, ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen vorliege.

Dr. G. ist in seinem Gutachten vom 28.01.2013 zu der Feststellung gelangt, dass sich auch seit dem Verzug in die T... am 30.07.2009 kein unter dreistündiges Leistungsvermögen eingestellt hat, sondern auch damals das Leistungsvermögen mit drei- bis unter sechsstündig täglich hinsichtlich leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einzuschätzen sei.

Am 25.11.2013 hatte das Gericht in dem Rechtsstreit S 16 R 810/12 eine Anfrage an die Bevollmächtigte gerichtet. Die Bevollmächtigte hat daraufhin während des laufenden Klageverfahrens in der Sache S 16 R 810/12 einen Rentenantrag des Klägers, gerichtet auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente, bei der Beklagten eingereicht. Die Bevollmächtigte hat am 21.01.2014 telefonischen Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Einem Aktenvermerk vom 22.01.2014 (vgl. Blatt 280 und Rs. der Beklagten) ist zu entnehmen, dass die Klage unbegründet sei, soweit zum Zeitpunkt des Umzugs des Klägers und auch weiter von einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Eine spätere Verschlechterung des quantitativen Leistungsvermögens des Versicherten führe zu einem neuen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung. Eine entsprechende Rente könne nur auf Antrag gewährt werden. Über einen solchen Antrag sei außerhalb des Klageverfahrens zu entscheiden.

Mit dem Schreiben vom 29.04.2014 nahm die Bevollmächtigte die unter dem Az. S 16 R 810/12 geführte Klage zurück.

Über dem weiteren Rentenantrag vom 14.01.2014 entschied die Beklagte durch den Bescheid vom 02.10.2014. Sie lehnte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle. Der Kläger habe jedoch weiteren Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte führte zur Begründung der ablehnenden Entscheidung aus, dass bei dem Kläger vor allem die folgenden Krankheiten oder Behinderungen vorlägen:

Kongenitale sideroblastische Anämie;

Fanconi-aplastische Anämie;

Diabetes mellitus Typ 2.

Die Einschränkungen, die sich aus ihren Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Denn nach medizinischer Beurteilung könne der Kläger noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Eine Voraussetzung für Rente wegen voller Erwerbsminderung sei jedoch, dass ein Versicherter nicht mehr in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielten auch Personen mit teilweiser Erwerbsminderung, die aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig sein könnten.

Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit bestehe, einen Teilzeitarbeits Platz in der Bundesrepublik Deutschland zu vermitteln, der dem Leistungsvermögen entspreche. Daher bestünde auch unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den mit Schreiben vom 27.11.2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.12.2014 zurück. Hier führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine nochmalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen ergeben habe, dass der Kläger weiterhin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten im Wechselrhythmus im zeitlichen Umfang von mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich zu verrichten.

§ 112 SGB VI schränke die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt des Berechtigten ein. Es liege ein Rentenanspruch nur vor, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Lage auf dem deutschen Teilzeitarbeitsmarkt bestehe. Damit sei die Gewährung sogenannter Arbeitsmarktrenten ausgeschlossen. Nach innerstattlichem deutschem Recht sei die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung) nicht nur von dem ärztlicherseits festgestellten eingeschränkten Leistungsvermögen, sondern in bestimmten Fällen auch von der konkreten Arbeitsmarktsituation abhängig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 23.01.2015. Der Kläger hat zur Begründung der Klage ausgeführt, dass ärztliche Kontrollen durchgeführt worden seien und ein Gutachten existiere. Dort stehe neben der Frage, ob er Arbeiten könne „yok“ = nicht. Bei der Beschreibung des Leistungsbildes stehe „calisanaz“ = kann nicht arbeiten. Die Krankheiten seien in diesem Gutachten mit dem Schlüssel mitgeteilt. Er könne nicht verstehen, wo stehe, dass er drei Stunden arbeiten könne.

Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.02.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat im Klageverfahren zunächst die Behindertenakte des Klägers beigezogen und auch die Klageakte aus dem Klageverfahren S 16 R 810/12.

Das Gericht hat bei dem Kläger mit dem Schreiben vom 03.09.2015 nach der genauen Postadresse von Dr. I. S. gefragt und dem Kläger auch die Möglichkeit gegeben, Kopien ärztlicher Berichte einzureichen. Der Kläger hat daraufhin den Bericht von Dr. S. vorgelegt sowie eine Medikamentenliste.

Das Gericht hat mit Beweisanordnung vom 02.11.2015 Dr. A. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Dr. A. gelangte in seinem Gutachten vom 31.12.2015 zu folgenden Diagnosen:

1. Zeitweise transfusionsbedürftige sideroblastische Anämie mit

2. Milzvergrößerung

3. Diabetes mellitus 2

4. Chronische Iridozyklitis.

Außerdem stellte er fest, dass sich trotz des Hinzutretens einer neuen Diagnose (chronische Iridozyklitis), eine relevante Veränderung der Leistungseinschätzung nicht ergeben habe.

Unverändert verbleibe es aufgrund der chronischen Anämie mit dauerhaften Hämoglobinwerten unter 8 g/dl bei einem täglichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden für ausschließlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese sollten überwiegend im Sitzen mit Möglichkeit zum Positionswechsel ausgeführt werden. Auszuschließen seien widrige klimatische Bedingungen sowie erhöhte Unfallgefahr.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13.01.2016 auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 15.03.2016.

Der Kläger hat bei Gericht das Schreiben vom 27.01.2016 eingereicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die Klageakte des Verfahrens S 16 R 810/12 des Sozialgerichts Bayreuth, den Bericht von Dr. S. nebst Anlage, das von Dr. A. eingereichte Gutachten vom 31.12.2015 und die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil dem Kläger weiterhin nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.

1. Das Leistungsvermögen des Klägers ist weiterhin mit drei bis unter sechs Stunden täglich einzuschätzen. Das Gericht gelangt zu dieser Feststellung insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. A. vom 31.12.2015. Das Leistungsvermögen des Klägers ist zwar eingeschränkt. Er kann einer körperlich leichten Tätigkeit nur drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen. Dies ist zurückzuführen auf die chronische Anämie mit dauerhaften Hämoglobinwerten unter 8 g/dl. Eine weitergehende Leistungseinschränkung lässt sich nicht feststellen. Aus der Medikamentenliste des Hausarztes ergeben sich keinerlei Hinweise auf relevante gesundheitliche Komplikationen (zum Beispiel Polyneuropathie, Retinopathie oder Nephropathie).

Auch die Anämie hat sich nicht verschlechtert. Dies wäre gegeben, wenn sich die Hb-Werte verändert hätten oder spezifische Organkomplikationen aufgetreten wären.

Die neu hinzugetretene chronische Iridozyklitis erbringt keine leistungslimitierende sozialmedizinische Relevanz. Es handelt sich um eine Form der Entzündung der Iris und des Ziliarkörpers, die häufig zusammen mit internistischen Erkrankungen auftritt (zum Beispiel chronischer Anämie).

2. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Danach ist der Kläger teilweise erwerbsgemindert.

3. Bei dem Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist es jedoch nicht möglich, statt der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkreten Betrachtungsweise volle Erwerbsminderung festzustellen (sogenannte Arbeitsmarktrente).

Nach § 110 Abs. 2 SGB VI erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen und Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. Nach § 112 Satz 1 SGB VI erhalten Berechtigte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. …

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.