Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 153/13

bei uns veröffentlicht am15.11.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 18 R 4095/05, 28.11.2012

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe Regelaltersrente ab dem 01.05.1996 bis zum Tod der Versicherten am 31.01.2012 zu gewähren war, mithin die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002.

Der Kläger ist der Ehemann der am 31.01.2012 verstorbenen Versicherten S. A., die 1931 in T. im Sudetenland geboren wurde und 1977 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Die Versicherte war im Besitz eines Vertriebenenausweises A.

Mit Vormerkungsbescheid vom 03.08.1981 und Teilabhilfebescheiden vom 15.10.1982 und 15.12.1982 hatte die Beklagte rentenrechtliche Zeiten der Versicherten vorgemerkt. Der gegen den Bescheid vom 03.08.1981 eingelegte Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.1985 zurückgewiesen. Die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage (Az S 6 An 245/85) wurde mit Urteil vom 22.06.1988 als unbegründet abgewiesen. Auf die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hin wurde unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide der Beklagten die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.02.1961 - 31.12.1962 der Leistungsgruppe 2 weibliche Arbeiter der Anlage 1 A zu § 22 Fremdrentengesetz - FRG - zuzuordnen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.11.1990, Az L 13 An 179/88).

Zuvor war der Versicherten auf ihren Antrag vom 02.11.1982 mit Bescheid vom 26.01.1984 rückwirkend Erwerbsunfähigkeitsrente unter Annahme eines Versicherungsfalls bei Antragstellung gewährt worden, zunächst befristet bis 30.06.1986. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1984 als unbegründet zurückgewiesen.

Aufgrund des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.11.1990 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin mit Bescheid vom 19.03.1991 neu festgestellt. Hingewiesen wurde darauf, dass sich infolge der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts ein niedriger Rentenbetrag ergebe. Die Rente werde nach § 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - aber in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Mit weiteren Bescheiden der Beklagten vom 15.04.1992, 22.04.1992 und 29.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.1993 wurden weitere Korrekturen der Erwerbsunfähigkeitsrente vorgenommen. Die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 31.10.1995 als unbegründet abgewiesen (Az S 3 An 169/93). Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung, die unter dem Aktenzeichen L 13 RA 17/96 geführt wurde, wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.1999 für erledigt erklärt.

Die Versicherte hatte zwischenzeitlich bei der Beklagten am 14.06.1995 die Gewährung von Regelaltersrente beantragt, gleichzeitig aber ein Ruhen des Verfahrens gewünscht, bis weitere rentenrechtliche Sachverhalte geklärt seien, so dass bis zur Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht im Februar 1999 noch keine Entscheidung der Beklagten über die Regelaltersrente ergangen war.

Mit Bescheid des Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung Thüringen vom 18.05.1998 wurde der Versicherten eine Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für die Zeit vom 01.05.1977 - 02.12.1977 zuerkannt, was zu einer Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 07.08.1998 führte. Nachdem zwischen den Beteiligten streitig war, ob dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 13 RA 17/96 geworden war und ob die Beklagte diesen Bescheid wirksam aufgehoben hatte oder nicht, legte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.1999 vorsorglich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid vom 07.08.1998 sei bereits wirksam von der Beklagten zurückgenommen worden, weil fehlerhaft ab dem 01.01.1987 aufgrund der Neubewertung der Kindererziehungszeiten und unter Zugrundelegung von Zeiten nach dem BerRehaG (2. SED-Unrechtsbereinigungs-gesetz) die Erwerbsunfähigkeitsrente neu berechnet worden sei. Eine Neufeststellung für Zeiten der beruflichen Rehabilitation sei frühestens ab dem 01.07.1990 möglich.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Versicherte erneut durch den Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 14 RA 248/99 geführt wurde. Während dieses Verfahrens erging ein Rentenbescheid vom 20.07.2000, mit dem für die Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten die Rentenanpassungen zum 01.07.1999 und 01.07.2000 nachgeholt wurden. Der Bescheid wurde nach § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt.

Im Hinblick auf das noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Rehabilitierungsverfahren erklärten die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens, das mit Beschluss des Sozialgerichts vom 12.02.2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens angeordnet wurde. Nachdem das Verfahren infolge des Ruhens aktenordnungsmäßig erledigt und dies den Beteiligten mitgeteilt worden war, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2001, dass er mit dem Abschluss des Verfahrens nicht einverstanden sei. Das Verfahren wurde daraufhin unter dem Aktenzeichen S 14 RA 491/01 WA fortgeführt. Mit Schreiben vom 09.11.2001 übersandte der Kläger weitere Unterlagen bezüglich rentenrechtlicher Zeiten. Mit Schreiben des Sozialgerichts vom 11.12.2001 wurde darauf hingewiesen, dass das Ende des Rehabilitierungsverfahrens noch nicht abzusehen sei und „ein Ende des Ruhens des Verfahrens noch nicht gegeben“ sei. Mit Schreiben vom 12.12.2001 erklärte der Kläger daraufhin „seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.11.2001 für erledigt“. Daraufhin wurde vom Sozialgericht eine Abschlussverfügung erstellt, wonach der Kläger die Klage am 19.12.2001 zurückgenommen habe. Die Beklagte erhielt vom Sozialgericht eine entsprechende Mitteilung, dass das Verfahren infolge der Klagerücknahme durch den Kläger beendet sei.

Infolgedessen bewilligte die Beklagte der Versicherten mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14.03.2002 rückwirkend ab dem 01.05.1996 Regelaltersrente. Hiergegen legte der Kläger für die Versicherte mit Schreiben vom 22.03.2002 Widerspruch ein, u.a. bereits deshalb, weil die Beklagte den Bescheid durch ihre Behörde in Stralsund erlassen hatte. Mit weiterem Schreiben vom 05.04.2002 wurde der Widerspruch auch hinsichtlich verschiedener rentenrechtlicher Zeiten und Entgelte begründet.

Mit Schreiben vom 10.07.2002 nahm die Beklagte zur Widerspruchsbegründung des Klägers vom 05.04.2002 Stellung und wies schließlich den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2002 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 02.11.2002, eingegangen beim Sozialgericht Nürnberg am 09.11.2002, dem der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.11.2002 bereits beigefügt war, wandte sich der Kläger erneut an das Sozialgericht mit der Bitte um Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die Beklagte nunmehr mit Rentenbescheid vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002 entschieden und damit die Rechte der Versicherten unzulässig eingeschränkt habe. Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 05.11.2002 sei hiermit Klage zu erheben. Eine Reaktion des Sozialgerichts auf dieses Schreiben des Klägers ist zunächst nicht erfolgt. Erst im Februar 2005 wurde festgestellt, dass im Schreiben des Klägers vom 02.11.2002 eine neue Klage enthalten war, die nun unter dem Aktenzeichen S 16 R 4095/05 erfasst wurde. Aktenvorgänge seit Dezember 2002, die in dem Verfahren S 14 RA 491/01 WA lediglich abgelegt worden waren, wurden nun in die neue Akte übernommen und der Beklagten zur Stellungnahme übersandt, u. a. die Begründung des Klägers vom 30.01.2003.

Im Wesentlichen hat der Kläger Einwendungen zu folgenden Zeiten und Punkten geltend gemacht:

1) Die Aufhebung der Bescheide vom 03.08.1981, 15.10.1982 und 15.12.1982 im Rentenbescheid sei unzulässig

2) Entgelthöhe für die Zeit vom 01.01.1980 - 31.12.1980 von 23.225,- DM und daraus folgende Entgeltpunkte von 0,7580

3) Pflichtbeiträge für Zeiten der medizinischen Rehabilitation in der Zeit vom 23.03.1982 - 01.05.1982 für 3 Monate mit einem Entgelt von 5.400,- DM

4) 6/6 - Anrechnung der Zeiten vom 1.1.1947 - 31.12.1947 mit 12 Monaten Pflichtbeiträgen und vom 01.01.1948 - 30.04.1948 mit 4 Monaten Pflichtbeiträgen

5) Gesundheitsmaßnahme während der Lehrzeit vom 13.05.1951 - 14.09.1951 sei nicht im Versicherungsverlauf vom 14.03.2002 enthalten (4 Monate krank/Reha)

6) Entgelt von 519,33 DM für die Zeit vom 15.09.1951 - 30.11.1951 sei falsch, es müssten weiterhin 615,- DM angesetzt werden

7) Zeitraum 01.01.1952 - 04.10.1952 mit einem Entgelt von 2.210,- DM

8) Pflichtbeiträge für Kindererziehung für die Zeit vom 01.09.1952 - 31.10.1952

9) Pflichtbeiträge für die ersten beiden Jahre der Pflichtversicherung bis Vollendung des 25. Lebensjahres

10) Zeit vom 01.01.1971 - 31.12.1971 mit einem Entgelt von 12.200,- DM

11) Zeitraum vom 01.01.1969 - 27.11.1969 mit einem Entgelt von 7.931,- DM

12) Berücksichtigung der Zeit vom 01.12.1951 bis 31.12.1951 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung

13) Änderung aller Zeiten in den Zugangsfaktor 1,0 (Hinweis auf § 44 SGB X und Verzinsungspflicht)

14) Entgeltpunkt für Vertreibung und Flucht für die Zeiträume

a) 24.04.1945 - 31.12.1946 21 Monate

b) 01.01.1978 - 30.06.1978 6 Monate

c) Es fehle Zeit vom 02.12.1977 - 31.12.1977 mit 2 Monaten

d) Zeit vom 01.05.1977 - 02.12.1977 zu korrigieren auf 30.11.1977 mit 8 Monaten Pflichtbeiträgen und 7 Monaten Versicherungszeit

Mit Schreiben vom 08.02.2011 hat der Kläger umfangreichen Schriftverkehr mit der Beklagten übersandt und mitgeteilt, dass seine Ehefrau sich in einer absoluten Notlage wegen einer palliativen chemotherapeutischen Behandlung befinde. Obwohl die Rehabilitierungsverfahren auf EU-Ebene noch nicht abgeschlossen seien, müsse eine Entscheidung auf nationaler Basis gefunden werden. In diesen Unterlagen befand sich ein Schreiben der Beklagten vom 14.12.2010, mit dem die Beklagte zu den vom Kläger benannten Fragen Stellung genommen hatte.

Ab 01.11.2011 war die 18. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg zuständig geworden.

Mit Schreiben vom 05.02.2012 teilte der Kläger mit, dass die Versicherte am 31.01.2012 verstorben sei und er als Vorsorgebevollmächtigter und Erbe die Pflicht habe, das Verfahren antragsgemäß fortzuführen.

Das Sozialgericht forderte vom Kläger den Nachweis seiner Erbenstellung. Ein Nachweis der Erbenstellung ist jedoch nicht erfolgt.

Das Sozialgericht hat sodann mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.11.2012 entschieden und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002 verurteilt, bei der Altersrente der Versicherten für die Zeit vom 15.09. - 30.11.1951 ein Entgelt von 615 DM, für die Zeit vom 01.01. - 31.08.1952 ein Entgelt von 2.210 DM, für die Zeit vom 01.01. - 31.12.1971 ein Entgelt von 12.200 DM zu berücksichtigen sowie für die Zeit vom 01.01. - 27.11.1969 ein Entgelt in Höhe von 7.931 DM. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und der Beklagten ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage nur teilweise erfolgreich sei.

Keinen Erfolg habe die Klage in folgenden Punkten:

1. Der Zeitraum vom 13.05.1951 - 14.09.1951 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden, da hierfür kein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vorliege. Dieser Nachweis könne nicht durch eine eidesstaatliche Versicherung ersetzt werden. Insoweit müsse es diesbezüglich bei der Lücke im Versicherungsverlauf verbleiben.

2. Die Entgeltpunkte für den Zeitraum 01.01.1947 bis 30.04.1948 könnten nicht zu 6/6 anerkannt werden, da hierfür der notwendige Nachweis nach § 22 Abs. 3 FRG nicht geführt worden sei. Eintragungen über diesen Zeitraum seien weder im Arbeitsbuch der Versicherten enthalten noch reiche hierfür eine eidesstattliche Versicherung aus.

3. Die Zeit vom 01.05.1977 - 02.12.1977 habe die Beklagte zu Recht als Beitragszeit berücksichtigt. Grundlage hierfür sei die für die Beklagte bindende Rehabilitierungsbescheinigung des Landesamtes für Rehabilitation und Wiedergutmachung. Die Bindungswirkung erstrecke sich neben der Feststellung der Verfolgteneigenschaft und der Verfolgungszeit insbesondere auch auf die Angaben über die Beschäftigung, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre einschließlich der Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Folglich habe die Beklagte erst ab dem 03.12.1977 eine Ersatzzeit wegen Vertreibung anerkennen können. Es sei rechtlich nicht zulässig, gleichzeitig neben der Beitragszeit bis 02.12.1977 eine Ersatzzeit ab dem 02.12.1977 anzuerkennen (§ 250 Abs. 1 SGB VI).

4. Die Zeit vom 01.12.1951 - 31.12.1951 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Ausbildung anerkannt werden, weil hierzu keine Nachweise vorlägen. Die Ausbildung der Versicherten habe bereits im Mai 1951 geendet. Es erschließe sich nicht, weshalb im Dezember 1951, also Monate nach dem Abschluss der Ausbildung, noch eine Anrechnungszeit wegen Ausbildung vorliegen solle.

5. Für den Zeitraum vom 01.01.1980 - 31.12.1980 könne nicht das gewünschte Entgelt von 23.225 DM zugrunde gelegt werden, sondern nur das durch den Arbeitgeber korrigierte Entgelt in Höhe von 22.350 DM (Korrekturmeldung des Arbeitgebers vom 07.04.1982)

Der streitige Rentenbescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die von der Versicherten während des vorangegangenen Zeitraums festgestellten Entgelte in den Zeiträumen

15.09.1951 - 30.11.1951

01.01.1952 - 31.08.1952 7.931,- DM

01.01.1969 - 27.11.1969

01.01.1971 - 31.12.1971 gekürzt und damit nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt habe. Die Beklagte sei bei der Feststellung der Entgeltpunkte an die in den vorherigen Bescheiden festgestellten Arbeitsentgelte gebunden gewesen. Mit Vormerkungsbescheid vom 15.10.1982 habe die Beklagte erstmals auch die Höhe der streitigen Pflichtbeiträge festgestellt, in den folgenden Zeiträumen hätten alle Bescheide die vom Kläger begehrten Entgelte von

615,- DM für die Zeit vom 15.09.1951 - 30.11.1951,

2.210,- DM für die Zeit vom 01.01.1952 - 31.08.1952,

7.931,-DM für die Zeit vom 01.01. 1969 - 27.11.1969 und

12.220,- DM für die Zeit vom 01.01.1971 - 31.12.1971

enthalten. An diese Feststellungen sei die Beklagte gebunden. Der Vormerkungsbescheid sei ein Dauerverwaltungsakt, mit dem sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang bestimmt werde und der damit die Feststellung treffe, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sei. Zwar sei die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des Vormerkungsbescheids. Jedoch gehöre nach Ansicht des Gerichts die Höhe des zu berücksichtigenden Entgelts zu den rentenversicherungsrechtlichen Vorleistungen, die bindend würden. Die Versicherte bzw. der Kläger hätten somit davon ausgehen können, dass diese Verwaltungsakte Bestand hätten, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hätten (§ 39 Abs. 2 SGB X). An einem die Vormerkung der Entgelte insoweit aufhebenden Verwaltungsakt fehle es jedoch.

Gegen dieses Urteil des Sozialgerichts haben sowohl der Kläger am 11.02.2013 als auch die Beklagte am 08.03.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger trägt vor, dass die Anerkennung und Berücksichtigung von Versicherungszeiten der Versicherten bei der ihr einst gewährten Rente erneut zu bestimmen sei. Nach einem Urteil des LSG Thüringen (Az L 2 RA 440/99) dürfe bei einer Neuberechnung dem Versicherten kein Nachteil entstehen. Das Sozialgericht habe zudem die geltenden Regelungen für Flüchtlinge und Vertriebene mit dem Ausweis A und in der Folge der weiteren politischen Verfolgung in der DDR mit dem Ausweis C übersehen. Hier hätten insbesondere für den Nachweis bestimmter Anrechnungszeiten sehr wohl Zeugenaussagen ausgereicht, wenn keine schriftlichen Nachweise hätten erbracht werden können. Die Versicherte habe ein betriebliches Fernstudium zum Industriekaufmann absolviert und diese Ausbildung durch eine Anerkennungsurkunde der IHK Nürnberg bestätigt bekommen. Damit seien anerkennungspflichtige Dokumente der Behörden des Freistaats Thüringen vorgelegt worden zur Beweisführung für den Einsatz der Versicherten als „Sekretärin“ und damit müsse die Einordnung in die Leistungsstufe 3 für Angestellte Gültigkeit haben. Die Beklagte und das Sozialgericht hätten dies nicht anerkannt und deshalb die Persönlichkeitsrechte der Versicherten verletzt. Der Beklagten seien hierfür umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden. Bezüglich der weiteren Begründung des Klägers wird auf Bl 2 - 3 und Bl 10 - 12 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Beklagte weist mit Schriftsatz vom 08.04.2013 darauf hin, dass der Kläger ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts S-Stadt vom 15.03.2012 nicht Erbe der Versicherten geworden sei, sondern der Sohn A. kraft testamentarischer Verfügung der Versicherten Alleinerbe sei. Der Kläger sei auch nicht Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Denn die Beklagte könne entweder nur verpflichtet werden, auf Grundlage der Vormerkungsbescheide eine Rente zu gewähren, was sie getan habe oder unzutreffende Vormerkungsbescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Ein Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X sei jedoch kein fälliger Anspruch auf eine laufende Geldleistung im Sinne des § 56 Abs. 1 SGB I und stehe deshalb dem Ehegatten nicht zu. Das Verfahren sei deshalb auszusetzen bis zur Fortführung durch den Rechtsnachfolger.

Ungeachtet dessen habe die verstorbene Versicherte auch keinen Anspruch auf Korrektur der dem Rentenbescheid zugrunde liegenden Zeiten. Denn anders als das Sozialgericht ermittelt habe, spiele für die hier streitige Höhe der Regelaltersrente der Vormerkungsbescheid vom 15.10.1982 keine Rolle. Der Vormerkungsbescheid vom 15.10.1982 sei der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt worden. Bei der Regelaltersrente sei dieser aber nicht mehr zugrunde zu legen. Dieser Bescheid sei in der Folge mehrmals geändert worden, so bereits durch den Bescheid vom 16.08.1995 und vom 17.07.1997. Grund für die Abänderung der Vormerkungsbescheide sei § 256b Abs. 1 S. 1 SGB VI gewesen, wonach nach der Regelung des § 256b Abs. 1 S. 1 2. Hs SGB VI für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen sei. Seit Juli 1990 habe eine entsprechende Regelung im Fremdrentengesetz gegolten. Würden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, würden nach § 26 S. 1 FRG bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilsmäßig berücksichtigt. Somit seien nach der Rechtsänderung nicht mehr bei Teilmonaten die vollen Monatsbeträge zugrunde zu legen, sondern die entsprechenden Entgelte taggenau zu bestimmen. Beispielhaft sei dies für den Zeitraum 15.09.1951 - 30.11.1951 dargestellt. Dieser umfasse 76 Tage. Insofern seien für diesen Zeitraum 76/90 des Wertes von 615,- DM in Ansatz zu bringen. Dies seien 519,33 DM. Im Übrigen hätte das Sozialgericht zutreffend die weitergehenden Anträge des Klägers abgewiesen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.04.2013 auf seine bestehende Vorsorgevollmacht hingewiesen, die von der Versicherten ausgestellt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002 aufzuheben und für die Zeit vom 01.05.1996 bis 31.01.2012 eine höhere Altersrente für die verstorbene Versicherte festzustellen, nachzuzahlen und zu verzinsen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, bei der Altersrente der Versicherten für die Zeit vom 15.09.1951 bis 30.11.1951 ein Entgelt von 615,- DM, für die Zeit vom 01.01.1952 bis 31.08.1952 ein Entgelt von 2.210,- DM, für die Zeit vom 01.01.1969 bis 27.11.1969 ein Entgelt in Höhe von 7.931,- DM sowie für die Zeit vom 01.01.1971 bis 31.12.1971 ein Entgelt von 12.220,- DM zu berücksichtigen, und damit die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Nürnberg mit den Aktenzeichen S 6 An 245/85, S 5 An 30/89, S 5 An 97/92, S 3 An 169/93 und S 14 RA 248/99, fortgeführt unter dem Aktenzeichen S 14 RA 491/01 WA, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 SGG). Ebenso ist die selbständige Anschlussberufung der Beklagten zulässig.

Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den Tod der Versicherten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eingetreten. Insoweit ist auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Fortsetzung durch den Rechtsnachfolger nicht notwendig:

Der Kläger hat die Versicherte im Verfahren nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 iVm Abs. 6 S. 3 SGG vertreten. Eine Unterbrechung durch den Tod der Partei tritt nur dann ein, wenn diese keinen Prozessbevollmächtigten hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Landessozialgericht kann aber ein volljähriger Familienangehöriger Prozessbevollmächtigter sein.

Der Kläger ist - wie aus dem Erbschein des Amtsgerichts S-Stadt eindeutig hervorgeht - zwar nicht Erbe der Versicherten im Sinne der §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geworden. Er ist aber als Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I anzusehen. § 56 Abs. 1 SGB I sieht vor, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Versicherten dem Ehegatten zustehen, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Da hier die erstmalige Bewilligung der Regelaltersrente mit Bescheid vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002 streitgegenständlich ist und der Kläger eine höhere Regelaltersrente ab Beginn dieser Rente am 01.05.1996 bis zum Tod der Versicherten am 31.01.2012 geltend macht, geht es um im Zeitpunkt des Todes der Versicherten gegebenenfalls zustehende, fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Es ist deshalb ausreichend, dass der Kläger als Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I die Fortführung des Rechtsstreits gegenüber dem Sozialgericht erklärt hat.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Berücksichtigung höherer Entgelte entsprechend dem Vormerkungsbescheid vom 15.10.1982 für die angefochtenen Zeiträume verurteilt. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.11.2012 selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Vormerkungsbescheid über rentenrechtlich relevante Zeiten im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI eine Bindungswirkung hinsichtlich des Umfang und der rentenrechtlichen Qualität der zurückgelegten Zeiten entfaltet. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Entgelthöhe. Gemäß § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI wird aber über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Das Sozialgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14.03.2002 ausdrücklich die Bescheide vom 03.08.1981, 15.10.1982 und 15.12.1982 aufgehoben hat, soweit diese nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen, nachdem die Vorschriften über rentenrechtliche Zeiten zum Teil aufgehoben bzw. abgeändert worden sind. Insbesondere sei die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Die Aufhebung dieser Bescheide erfolgte nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14.03.2002, aus dem sich die Aufhebung dieser Bescheide eindeutig ergibt, hat dem Sozialgericht offensichtlich im Wortlaut nicht vorgelegen.

Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung zutreffend auf die ab 01.01.1992 geltende geänderte Regelung des § 256b Abs. 1 S. 1, 2. Hs. SGB VI hingewiesen, wonach nicht mehr volle Monate und entsprechend das volle Entgelt für diese Zeit zu berücksichtigen ist, sondern für jeden Teilzeitraum nur noch der entsprechende Anteil zugrunde zu legen ist.

Eine entsprechende Regelung findet sich in § 26 FRG, wonach dann, wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu berücksichtigen wären, bei Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG die Entgeltpunkte nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Sämtliche Zeiten, die das Sozialgericht beanstandet hat, sind Zeiten, in denen nicht volle Monate belegt waren, sondern nur Zeitabschnitte, so dass das Entgelt entsprechend zu kürzen war.

Zudem hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Änderungen bereits in den Vormerkungsbescheiden vom 16.08.1995 und 17.07.1997 korrigiert und die bis dahin bestehenden Vormerkungsbescheide abgeändert wurden.

Da es sich bei der - hier streitigen - Festsetzung der Regelaltersrente um die erstmalige Festsetzung dieser Altersrente handelt, ist gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI auch das im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs geltende Recht anzuwenden. Ein Fall des § 300 Abs. 3 SGB VI liegt gerade nicht vor, da hier nicht die Neufeststellung der zuvor bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt ist. Ein entsprechend daraus resultierender Vertrauensschutz der Versicherten auf Übernahme der Entgelte aus der Erwerbsunfähigkeitsrente besteht deshalb nicht. Auch ein Vertrauensschutz der Versicherten über § 88 SGB VI ist nicht möglich, weil die Rechtsänderung bereits noch während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Bescheid vom 24.03.1992 umgesetzt wurde, ohne dass dies zu nachteiligen Änderungen beim laufenden Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten führte. Die Umsetzung des ab dem 01.01.1992 geltenden Rechts der Rentenberechnung unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (64 ff. SGB VI) ist bei der Neufeststellung der Altersrente unter Aufhebung entgegenstehender Vormerkungsbescheide, die auch ausdrücklich genannt wurden, rechtlich deshalb nicht zu beanstanden.

Die weiteren vom Kläger gewünschten und vom Sozialgericht abgelehnten Korrekturen rentenrechtlicher Zeiten sind nicht zu beanstanden. Entsprechende Nachweise dieser Zeiten sind von der Versicherten nicht erbracht worden. Insoweit wird von einer Begründung der Entscheidung nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen und auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 28.11.2012 verwiesen.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Wie oben bereits ausgeführt, hat das Sozialgericht die weiteren vom Kläger angefochtenen Zeiten zutreffend nicht anerkannt, soweit sich diese auf den Altersrentenbescheid, der hier streitgegenständlich ist, bezogen haben. Im Hinblick auf die Fremdrentenzeiten der Versicherten ist zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu differenzieren. Ein Nachweis der streitigen Zeiten ist nicht erfolgt und kann durch eine eidesstattliche Versicherung des Versicherten selbst nicht ersetzt werden. Unwesentlich ist auch, ob bei Bekannten der Versicherten eine andere Bewertung von Zeiten vorgenommen worden sein könnte, die sich gegebenenfalls aus Besonderheiten in deren Versicherungsverlauf ergeben könnte.

Soweit der Kläger eine Abänderung der Festsetzungen und der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente möchte und auf § 44 SGB X hinweist, ist dies hier nicht streitgegenständlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag nach § 44 SGB X überhaupt dem Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs. 1 SGB I zustehen könnte (so etwa Wagner, in: juris PK SGB I, § 56 Rdnr 32), jedenfalls hat die Beklagte bislang nicht über einen Antrag nach § 44 SGB X entschieden. Eine solche Entscheidung würde nach § 96 SGG auch nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 aufzuheben, soweit darin eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist und die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002 abzuweisen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 153/13

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - L 19 R 153/13 zitiert 25 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Fremdrentengesetz - FRG | § 22


(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten


(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten


(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 250 Ersatzzeiten


(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes

Fremdrentengesetz - FRG | § 26


Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder
b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),
5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.