Sozialgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2017 - S 3 R 979/16

published on 21/02/2017 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2017 - S 3 R 979/16
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer überzahlten Altersrente.

Der Kläger bezieht seit 01.07.2013 Altersrente. Mit Bescheid vom 16.07.2013 wurde auf Antrag vom 29.05.2013 die Altersrente gewährt. Im Antrag wurden vom Kläger beide Ehen und beide Versorgungsausgleiche ordnungsgemäß angegeben. Mit Bescheid vom 02.07.2015 wurde die Rente ab 01.08.2015 neu berechnet. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Es wurde die Altersrente auf 1.086,- Euro reduziert, da das Urteil des Amtsgerichts F. vom 29.06.1993 ausgeführt wurde, in dem im Rahmen der Scheidung des Klägers von Frau Helga A. Entgeltpunkte übertragen werden. Mit der Anhörung vom 06.07.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass wegen des übersehenen Abschlags wegen des Versorgungsausgleichs in der Zeit vom 01.07.2013 bis 31.07.2015 eine Überzahlung i.H.v. 3.332,34 Euro eingetreten sei und beabsichtigt sei, diese Überzahlung nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzufordern.

Trotz der Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz mit Schreiben vom 29.07.2015 hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2016 den Bescheid vom 16.07.2013 auf. Bei der Bewilligung der Rente wurde der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe nicht berücksichtigt. Die Beklagte forderte eine Überzahlung in Höhe von 3.307,22 Euro für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.07.2015 zurück.

Auf den Widerspruch des Klägers bestätigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 ihren Bescheid vom 29.01.2016. Die Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2013 bezüglich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.07.2013 sei gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zu Recht rückwirkend ergangen. Wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkannt habe, so beruhe die Unkenntnis zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Zwar habe er bei der Antragstellung beide Ehen und Versorgungsausgleiche angegeben, er habe aber auch die Pflicht Bescheide zu lesen und aufgrund der Tatsache, dass ihm beide Scheidungen bewusst waren, hätte er bei Erhalt des Bescheides, der zwar den Bonus aus dem zweiten Versorgungsausgleich, nicht jedoch den Malus aus dem ersten Versorgungsausgleich enthielt, zum Schluss kommen müssen, dass ihm die bewilligte Rente nicht in der gewährten Höhe zu stand und der Bescheid insoweit rechtswidrig war. Eine Unkenntnis beruhe daher zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Er genieße daher keinen Vertrauensschutz. Erst im Rahmen der Rentenantragstellung der ausgleichsberechtigten Person im Jahr 2015 habe die mit der Rentenangelegenheit des Klägers betraute Sachbearbeitung der Beklagten Kenntnis erlangt, dass für den Kläger als Ausgleichspflichtigen ein Abschlag hätte durchgeführt werden müssen, da ein weiterer Versorgungsausgleich zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit seien auch die zeitliche Fristen eingehalten worden.

Die in Höhe von 3.307,22 Euro erbrachte Leistung sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten, da der die Leistung begründende Verwaltungsakt vom 16.07.2013 aufgehoben worden sei. Im Rahmen des Ermessens könne nicht auf die Rückforderung verzichtet werden, da der Kläger nicht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte nachweisen konnte. Zu berücksichtigen war bei der Ermessensausübung aber auch, dass die Beklagte selbst schuldhaft die Rente falsch berechnet hat. Es sei daher gerechtfertigt, die Forderung um die Hälfte auf 1.653,61 Euro zu reduzieren.

Am 29.07.2016 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Mit Schreiben vom selben Tag begründete er die Klage damit, dass er die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kannte, zumindest liege keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis vor. Es bestehe damit ein Vertrauensschutztatbestand.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 19.09.2016 durch die 2. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen und verwiesen.

Gründe

Die vom Kläger gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente vor dem 01.08.2015 aus Vertrauensschutzgründen. Dies ergibt sich aus § 45 SGB X.

Sofern ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze zwei bis vier des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

  • 1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

  • 2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

  • 3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Der Bescheid vom 16.07.2013 war anfänglich objektiv rechtswidrig, da dem Kläger für Juli 2013 bis Juli 2015 3.307,22 Euro zu viel an Rente ausgezahlt wurde. Obwohl der Kläger durch eine Scheidung 1993 rentenanwartschaftsausgleichspflichtig war, ist dieser, vom Kläger bei der Rentenantragstellung auf Altersrente auch angegebene Versorgungsausgleich, bei der Berechnung der Altersrente in dem vorgenannten Bescheid hinsichtlich der Ermittlung der dem Kläger zustehenden Entgeltpunkte durch die Beklagte nicht berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids nach § 45 SGB X wird insoweit auf die richtigen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 verwiesen.

Dem Kläger kann nach Ansicht des Gerichts insoweit wie von der Beklagten behauptet auch grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zur Last gelegt werden. Nach der Rechtsprechung muss der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maß, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt haben. Der Kläger wusste, dass er zweimal verheiratet war und dass der eine Versorgungsausgleich einen Malus und der andere Versorgungsausgleich einen Bonus für die Rente ergeben würde. Nach der Rechtsprechung des BSG (Az.: B 11 AL 21/00 R) besteht eine Obliegenheit des Klägers Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hätte dem Kläger „ins Auge springen müssen“, dass in der Anlage 5 des Bescheids vom 16.07.2013 (Überschrift: Auswirkungen des Versorgungsausgleichs) nur die Ehezeit aufgeführt ist, die zu einem Bonus bei seiner Rente führt, die zweite Ehe aber, die zu einer Minderung seiner Rentenbezüge führen würde, nicht aufgeführt ist. Für das Einsichtsvermögen des Klägers war es daher ohne weiteres erkennbar, dass der zuerkannte Rentenanspruch jedenfalls nicht in der bewilligten Höhe bestehen kann. Dies hätte der Kläger auf Grund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher erkennen können, wenn er als Adressat den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen hätte. Damit liegt nach der Einschätzung der Kammer eine grob fahrlässige Unkenntnis beim Kläger vor. Der Kläger hatte zumindest grob fahrlässig Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids, da im Bescheid vom 16.07.2013 kein Ausgleich von Entgeltpunkten wegen der zweiten Scheidung erwähnt wurde. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen damit vor.

Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist am 06.07.2015 versandt worden, so dass der Bescheid vom 29.01.2016 innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beginnt mit der Kenntnis des Aufhebungsgrunds. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Es kann hier nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagten zumindest seit 29.05.2013 (Antragstellung mit Angabe der beiden Versorgungsausgleiche) bekannt gewesen sein muss, dass der Kläger wegen einer der beiden Scheidungen ausgleichspflichtig gewesen sei. Nach der Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG) müssen beim zuständigen Sachbearbeiter nicht nur die Kenntnis der Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, sondern außerdem sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein (vgl. BSG vom 31.01.2008, Az.: B 13 R 23/07 R). Das bedeutet, es muss Kenntnis vorliegen, dass die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Überzahlung bei der Altersrente geführt hat. Diese Kenntnis lag frühestens mit dem Datenabgleich vom 29.05.2015 (Rentenantragstellung der Ehefrau des Klägers) hier vor.

Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zustehende Ermessen vollständig erkannt und ausgeübt. In der Regel steht es der Behörde in den Grenzen des Ermessens frei, auf welche Umstände sie abstellen will (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 Seite 15). Gerichtlich ist das Ermessen jedoch dahin zu überprüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände, wie z. B. das Verschulden an der fehlerhaften Entscheidung (vgl. BSG a.a.O.) oder das Maß der Unredlichkeit des Begünstigten (vgl. BSGE 61, Seite 278), berücksichtigt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 10. August 1993 9 BV 4/93). Welche Umstände wesentlich sind, lassen sich nur im Einzelfall erheben. Regelmäßig ist als Nachweis dafür, dass die Behörde vor Erlass des Rücknahmebescheides ihr Ermessen ausgeübt hat, zu fordern, dass sie nach dem Bescheidinhalt sich ihres Ermessensspielraums erkennbar gewusst gewesen war, keine besonderen Härten bei dem Versicherten gesehen hat und entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen verneint oder ausgeführt hat, dass bestimmte, benannte Umstände ein (teilweises) Absehen von der Rücknahme nicht rechtfertigen. Die formelhafte Feststellung, hinsichtlich besonderer Umstände sei nichts ersichtlich (vgl. BSGE 59, Seite 157, 169 ff.), reicht zumindest dann nicht aus, wenn im Einzelfall Umstände bestehen, die Anlass zu weiteren Ausführungen geben. Im vorliegenden Fall ist für einen Ermessensfehlgebrauch nichts ersichtlich. Es lag ein Mitverschulden der Beklagten bei der Überzahlung der Altersrente vor, da der Kläger alle Angaben korrekt gemacht hat und ein Mitarbeiter der Beklagten die Rente ohne den Versorgungsausgleich berechnet hat. Dieses erhebliche Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung hat die Beklagte im Rahmen des Ermessens berücksichtigt und die Forderung auf die Hälfte der Überzahlung reduziert. Damit wurde das Ermessen nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig ausgeübt.

Daher war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.