Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 17 U 89/14

bei uns veröffentlicht am15.03.2017
vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 11 U 53/10, 14.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer durch Tonerstaub bedingten Hauterkrankung als Berufskrankheit Nr. 5101 (BK 5101) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die Klägerin absolvierte von 1982 bis 1985 eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin. Anschließend arbeitete sie ab 01.11.1985 bei der Firma S. zunächst in der Produktion. Hier setzte sie Platinen zusammen; Lötarbeiten verrichtete sie nicht. Nach einer Kinderpause von 1990 bis 1993 verrichtete sie ein Jahr lang nochmals die geschilderte Tätigkeit. Von 1994 bis 1995 schulte sie zur EDV-Sachbearbeiterin um. Danach war sie wiederum bei der Firma S. beschäftigt und verrichtete zunächst Computerarbeiten in einem Büro ohne Umgang mit Tonerstäuben. Von 1996 bis 2000 arbeitete sie im Versandbüro. Danach zog sie in ein Großraumbüro um.

Am 07.10.2007 erstattete die Betriebsärztin Dr. P. ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit wegen Verschlimmerung der Hauterkrankung durch allergische Reaktion auf Tonerstaub. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen über die Klägerin bei und führte eine Arbeitsplatzanalyse durch. In der „Stellungnahme Arbeitsplatz Exposition-Atemwegserkrankung BK 4301/4302/5101“ vom 25.04.2008 verneinte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) das Vorliegen einer gesundheitsschädigenden Einwirkung im Sinne der genannten Ziffern. Nach dem Bericht über die Gefahrstoffmessungen zur Beurteilung einer Berufskrankheit vom 05.08.2008 konnten nach den am 15.07.2008 im Großraumbüro und im Druckerraum durchgeführten Messungen keine gesuchten Stoffe (Nickelsulfat, Kobalt, Kobaltchlorid, Ozon) in der Luft nachgewiesen werden. In der Gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 21.04.2009 verneinte Dr. S. das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer BK Nr. 5101.

Mit Bescheid vom 26.05.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 sowie die Gewährung von Leistungen zum Abwenden des Eintritts einer BK ab. Bereits im September 1986 sei hautärztlicherseits ein allergisches Kontaktekzem angezeigt worden. Da die angezeigten Allergien durch geeignete Schutzmaßnahmen hätten gemieden werden können, sei kein Feststellungsverfahren erfolgt. Auch sei damals schon bekannt gewesen, dass die Nickelallergie außerberuflich erworben worden sei. In arbeitstechnischer Hinsicht seien aufgrund der jetzt durchgeführten Messergebnisse keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen im Sinne einer Berufskrankheit Nr. 5101 festgestellt worden. Gegen die Annahme eines allergischen Kontaktekzems spreche, dass sich die Hautveränderungen in Gestalt und Lokalisation typisch für eine Schuppenflechte darstellten. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 04.09.2009 hin wies die Beklagte auf den bindend gewordenen Bescheid über die Ablehnung einer BK 5101 hin. Die Klägerin stellte daraufhin einen Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 17.12.2009 (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2010) lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ab. Die Voraussetzungen für eine erneute Sachverhaltsprüfung lägen nicht vor. Bereits im Januar 2008 habe die Klägerin telefonisch geschildert, dass der Druckerraum nie geputzt worden sei, weshalb sie manchmal selbst geputzt hätte. Dies sei in der Akte mittels Aktenvermerk niedergeschrieben worden. Insofern läge kein neuer Sachverhalt vor. Eine Psoriasis vulgaris sowie rezidivierende unspezifische Polyarthralgien seien anlässlich des Aufenthaltes in der Fachklinik Bad B. vom 24.06.1997 bis 31.07.1997 dokumentiert. Auch diese Unterlagen hätten dem staatlichen Gewerbearzt vorgelegen. Nach den Unterlagen der Krankenkasse seien Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Hauterkrankung seit dem letzten stationären Heilverfahren im Jahr 2008, dessen Unterlagen dem staatlichen Gewerbearzt vorlagen, nicht dokumentiert. Eine Psoriasis-Arthralgie oder Psoriasis-Arthritis sei auf körpereigene Reaktionen zurückzuführen. Die im Jahr 2008 festgestellten Cadmiumwerte seien für eine rauchende Person keinesfalls als erhöht zu bewerten und auch die Nickelwerte bewegten sich unterhalb einer toxischen Wirkschwelle.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. B. (B), der in seinem Gutachten vom 23.07.2013, zu dem Ergebnis kommt, bei der Klägerin liege keine BK 5101 vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil die Beklagte das Recht richtig angewandt habe. Es läge keine BK Nr. 5101 vor. Das Gericht folge bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes dem Gutachten des B und dem Vorbringen der Beklagten. Weder ein Kontaktekzem noch die Psoriasis seien durch die berufliche Tätigkeit der Klägerin bei der Firma S. rechtlich wesentlich verursacht oder richtungsgebend verschlimmert worden. Es sei aufgrund der Ermittlungen der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber Tonerstaub exponiert gewesen sei. Der genaue Umfang der Exposition könne dahinstehen, weil die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es fehlten die Ursächlichkeit oder rechtlich wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin für die Entstehung oder Verschlimmerung ihrer Hauterkrankung. Diese sei vielmehr rechtlich wesentlich anlagebedingt entstanden. Beim Abwägen der Verursachungsfaktoren sprächen weit mehr Umstände gegen eine berufliche Verursachung als dafür. Diese Feststellung gälte sowohl für die Kontaktallergie als auch für die Psoriasis. Die für eine Verursachung oder zumindest Verschlimmerung der Hauterkrankung infolge der beruflichen Tätigkeit sprechenden Umstände würden durch eine Vielzahl von Faktoren entkräftet. Die Klägerin leide nachweislich bereits seit ihrem 15. Lebensjahr an Psoriasis. Seit 1994 bestehe eine nahezu durchgehend behandlungsbedürftige Erkrankung mit Nagel- und Gelenkbeteiligung, die zumindest seit 1991 regelmäßig ambulant und ab Juni/Juli 1997 stationär behandelt werden müsste. Bereits 1984 habe sich nach den eigenen Angaben der Klägerin die Psoriasis „extrem verschlimmert“, seit 1998 seien alle Körperteile befallen. Damit hätten die Psoriasis und deren Verschlimmerung vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma S. bestanden. Eine Nickel-, Kobaltallergie („Schmuckallergie“) habe nachweislich ebenfalls bereits vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma S. bestanden. Von einer beruflich bedingten richtungsgebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Allergie durch die Tätigkeit als Montiererin sei nicht auszugehen. Seit dem Hautarztbericht der Frau Dr. H. vom 17.12.1986 hätten sich bis zur ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine BK vom 07.12.2007 keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Nickel-Kobaltallergie durch die Tätigkeit der Klägerin als Montiererin ergeben. Daher sei davon auszugehen, dass keine beruflich bedingte Verschlimmerung durch den Umgang mit Metall aufgetreten sei. Gegen die Annahme eines allergischen Kontaktekzems auf dem Boden vorbestehender Sensibilisierung gegen Nickel spreche insbesondere auch, dass die Hautefflorenzen nach der Lokalisation typisch für eine Psoriasis und nicht für ein Kontaktekzem waren. Eventuelle ekzematöse Hauterscheinungen würden lediglich 2007 in Form dyshidrotischer Bläschen beschrieben. Das gleichzeitige Auftreten an Handflächen und Fußsohlen und von Rhagaden ebenfalls gleichzeitig an Händen und Fußsohlen nach mindestens 8-monatiger Expositionskarenz, also ein Befall auch der nicht exponierten Körperteile nach Meiden der Allergene, spreche ebenfalls gegen eine berufliche Verursachung oder Verschlimmerung der Hauterkrankung. Die Art der Hauterscheinungen, die Lokalisation auch an nicht exponierten Körperstellen und das Fortbestehen bei fehlender Exposition sprächen gegen eine allergische Genese infolge der beruflichen Tätigkeit und für eine Entwicklung auf dem Boden der außerberuflich entstandenen Nickelallergie und der Psoriasis. Es spreche auch nicht mehr dafür als dagegen, dass die Nickelallergie oder die Psoriasis durch Tonereinwirkung richtungsgebend verschlimmert worden sei. Das Verteilungsmuster der Hauterscheinungen schwerpunktmäßig auch an nicht gegen Staub exponierten Hautarealen, nämlich an den Beinen, am Körperstamm sowie im Scheiden- und Analbereich, sei ein Argument gegen diese Annahme. Ein weiterer Umstand dagegen ergebe sich aus dem wechselnden Verlauf der bestehenden Hauterscheinung nach der Reparatur der Lüftung und unter Expositionskarenz während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Auch nach völliger Expositionskarenz seien weiterhin stationäre Heilbehandlungen wegen der Psoriasis erforderlich gewesen. Eine Psoriasis sei genetisch bedingt und zeige einen schubweisen Verlauf. Bei der Klägerin sei niemals ein Hautbefall im Bereich der Hände dokumentiert worden. Lediglich die Fingernägel seien bei fast allen Untersuchungen als befallen beschrieben worden. Es spreche gegen einen Ursachenzusammenhang, dass die Handinnenflächen und die Fingerinnenseiten, die aufgrund des Umganges mit dem bedruckten Papier einem Kontakt und einer mechanischen Beanspruchung ausgesetzt seien, niemals als verändert nachgewiesen seien. Die Stellen, die unmittelbaren Kontakt zu mittels Laserdruckern hergestellten Kopien hatten, seien bei der Klägerin somit nicht befallen gewesen, während Stellen ohne jeden Kontakt zu Fotokopien typische psoriatrische Veränderungen aufgewiesen hätten. Bei der Klägerin seien weder nach einem spezifischen Reiz (Druckerpapier, Säubern des Druckerraumes mit dem Staubsauger) noch nach unspezifischer Reizung (Einlegen von Kopierpapier) krankheitsspezifische oder überhaupt Hautveränderungen aufgetreten. Eine Verursachung oder Verschlimmerung der Psoriasis komme nur in Betracht, wenn die Hauterscheinungen in der Lokalisation der beruflichen Exposition hervorgerufen oder unterhalten würden (sogenanntes Köbner-Phänomen). Schließlich seien auch der positive Pricktest mit Tonerstaub und die Crescendo-Reaktion auf Toner 1099007 kein Beleg für einen ursächlichen Zusammenhang. Es sei unklar, wie der Pricktest vom 14.01.2008 durchgeführt worden sei. Ebenfalls sei unklar, ob es sich um eine IgEvermittelte Sensibilisierung handele, weil entsprechende Reaktionsmechanismen bislang nicht beschrieben worden seien. Ein Beleg für die vorstehende Zusammenhangsbeurteilung ergebe sich schließlich aus den Berichten über die wiederholt von der Klägerin durchlaufenen stationären Rehabilitationsmaßnahmen. Auffallend dabei sei, dass keiner der dort die Klägerin behandelnden Ärzte einen Zusammenhang zwischen deren Erkrankung bzw. einer Verschlimmerung der Krankheit durch Tonerstaub erörtert hätte. Vielmehr seien stets eine immunsuppressive Therapie durchgeführt und systemische Kortikoide verabreicht worden. Unter den edukativen Behandlungszielen sei zu keinem Zeitpunkt eine Meidung von Tonerstaub aufgeführt worden. Tonerstaub als Triggerfaktor sei von der Klägerin dort nie angeführt worden. Im Reha-Bericht der Psorisol-Klinik H. vom 19.09.2009 sei ausdrücklich vermerkt: „Ein Triggerfaktor konnte nicht gefunden werden.“. Bei einem Zusammenhang zwischen Tonerstaubbelastung und einer Auslösung oder Verschlimmerung der Psoriasis bzw. der Psoriasisarthritis sei es unwahrscheinlich, dass in auf die Behandlung von Hauterkrankungen spezialisierten Kliniken kein Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin hergestellt worden wäre. Vielmehr sei viel eher davon auszugehen, dass gerade nach Allergenen am Arbeitsplatz gefragt werde, um den Krankheitsverlauf beeinflussen zu können. Des Weiteren fehle der medizinische Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Am 17.09.2014 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Klägerin hat hier erklärt, bei ihr bestehe eine massive Nickel-Kobalt-Allergie. Diese sei während der jahrelangen Tätigkeit, bei der Kontakt mit Tonerstäuben bestanden habe, erheblich verschlimmert worden.

Ein Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. X. wegen Besorgnis der Befangenheit ist mit Beschluss vom 21.09.2014 zurückgewiesen worden.

Auf Antrag der Klägerin hat das LSG ein Gutachten des Prof. Dr. D. (H) vom 18.11.2016 eingeholt. Zusammenfassend führt H aus, bei der Erkrankung der Klägerin handele es sich um eine Psoriasis vulgaris in typischer Lokalisation. Die von der Kleidung unbedeckten Körperstellen, Hände, Arme, Gesicht, seien frei. Das gleichzeitige Auftreten der Psoriasis im Bereich der nicht exponierten Körperteile spreche gegen eine berufliche Auslösung. Eine durch berufliche Einwirkung verursachte Entstehung oder Verschlimmerung durch die Einwirkung von Tonerstäuben lasse sich nicht nachweisen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.1.2014 aufzuheben und die durch Tonerstaub bedingte Hauterkrankung der Klägerin als Berufskrankheit Nummer 5101 nach der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und Verletztenrente und Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten, der ebenfalls beigezogenen Schwerbehindertenakten der Klägerin und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Der Senat hat nach Ausübung seines Ermessens aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung (zum Begriff Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 126 Rn 4; Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, § 126 Rn 26) entschieden, nachdem für die ordnungsgemäß geladene Klägerin im Termin vom 15.03.2017 niemand erschienen ist. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die am Sitzungstag um 08.57 Uhr beim LSG per Telefax eingegangene Mitteilung nicht frei von Widersprüchen ist. Denn die Klägerbevollmächtigten haben mit diesem Schreiben „im Einvernehmen mit der Klägerin (ihr) Einverständnis mit einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt“. Die Entscheidung nach Lage der Akten ist jedoch in § 126 SGG geregelt, während der in Bezug genommene § 124 Abs. 2 SGG die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung betrifft.

Die fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige Berufung (§§ 141, 142, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.

Denn das SG hat die Klage gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 17.12.2009 und vom 19.02.2010 (Widerspruchsbescheid) zu Recht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung einer BK 5101. Der von der Beklagten auf der Grundlage des § 44 SGB X überprüfte Bescheid vom 26.05.2009, mit dem die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 abgelehnt hat, ist rechtmäßig. Was die von der Klägerin ebenfalls begehrte Verletztenrente sowie die Übergangsleistungen gemäß § 3 BKV betrifft, enthalten die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 17.12.2009 und 19.02.2010 keine Regelung.

1. Soweit es um die Bewilligung von Verletztenrente und Übergangsleistungen geht, war die Berufung bereits unbegründet, weil die Klage insofern bereits unzulässig war. Denn insofern ist entgegen der Auffassung des SG keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung gegeben. Der Bescheid vom 26.05.2009 enthält zwar mehrere Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung der Anerkennung einer BK 5101 und die Ablehnung von Leistungen, insbesondere von Leistungen gemäß § 3 BKV. Die Beklagte hat dann aber in den auf der Grundlage des § 44 SGB X ergangenen Bescheiden vom 17.12.2009 und vom 19.02.2010 (Widerspruchsbescheid) nur über die Ablehnung einer BK 5101 entschieden. Über den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung in Bezug auf Leistungen, insbesondere auf Leistungen nach § 3 BKV ist keine Verwaltungsentscheidung ergangen. Die insofern im Bescheid vom 26.05.2009 getroffene Entscheidung ist daher nach wie vor bestandskräftig; sie bindet auch die Gerichte. Eine gerichtliche Überprüfung kann insofern erst nach einer Entscheidung der Verwaltung im Sinne des § 44 SGB X ergehen.

2. Soweit es um die Ablehnung der Anerkennung einer BK 5101 geht, ist die Berufung unbegründet, weil die Klage unbegründet war. Zu Recht hat die Beklagte insofern die Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2009 auf der Grundlage des § 44 SGB X abgelehnt.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Die Beklagte hat vorliegend weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Denn die Klägerin hatte und hat keinen Anspruch auf Feststellung einer BK 5101.

BKen sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die hier in Streit stehende BK 5101 der Anlage zur BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl I 2623) wird wie folgt definiert: „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“.

Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die bei der Klägerin bestehende Hauterkrankung ursächlich auf deren berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Die beschriebenen Tatbestandsmerkmale einer BK „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ und „Krankheit“ (und auch etwaige „Berufskrankheitsfolgen“) müssen im Vollbeweis vorliegen. Hierfür ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 27.03.1958, 8 RV 387/55 juris Rn. 16; Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B m.w.N.; Urteile vom 29.03.1963, 2 RU 75/61, vom 22.09.1977, 10 RV 15/77, vom 01.08.1978, 7 RAr 37/77 und vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R). Die volle Überzeugung wird als gegeben angesehen, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, d.h. eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt (BSG, Urteil vom 27.04.1972, 2 RU 147/71 juris Rn. 30; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen den Tatbestandsmerkmalen einer BK und eventuellen Berufskrankheitsfolgen genügt hingegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung muss absolut mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen, so dass der Möglichkeit einer unfallbedingten Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B juris Rn. 4 m.w.N.). Die diesbezüglichen Anforderungen sind also grundsätzlich höher als diejenigen an die Glaubhaftmachung, bei der im Sinne eines Beweismaßes nach ganz herrschender Auffassung der Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, d.h. die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, juris Rn. 5; Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116).

Der Senat stellt aufgrund der vorliegenden, insbesondere anlässlich der Untersuchungen durch die Gutachter B und H erhobenen und insoweit übereinstimmenden Befunde und Diagnosen sowie aufgrund der sonstigen aktenkundigen ärztlichen Berichte im Vollbeweis fest, dass die Klägerin unter einer Psoriasis vulgaris leidet. Insofern führt insbesondere H in nachvollziehbarer Weise aus, bei der Erkrankung der Klägerin handele es sich um eine Psoriasis vulgaris in typischer Lokalisation. An den Ellenbogen und prätibialen Unterschenkeln zeigten sich squamös-erythematöse Werte. Dokumentiert seien psoriatische Effloreszenzen im Bereich Ellenbogen, Kniescheiben, Unterschenkeln und im Dammbereich.

Allerdings gelangt der Senat nach Maßgabe der beschriebenen Beweisgrundsätze nicht zu der Überzeugung, dass diese Hauterkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin zurückgeführt werden kann.

Vorliegend kommt allein, wie von der Klägerin geltend gemacht, nur eine durch Tonerstaub bedingte Hauterkrankung als BK 5101 in Betracht. Die Hauterkrankung der Klägerin ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Tonerstaub verursacht. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der auch insoweit übereinstimmenden Feststellungen und nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen B und H.

B kommt in seinem Gutachten vom 23.07.2013 mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege keine BK 5101 vor. Es könne weder von einer richtunggebenden Verschlimmerung noch von einer Verursachung der Psoriasis durch die Tätigkeit ausgegangen werden. Bei der Klägerin seien im Rahmen der Berufstätigkeit keine Veränderungen im Sinne der Psoriasis im Bereich der Hände aufgetreten. Bei der Klägerin liege seit vielen Jahren eine Psoriasis vor. Eine solche Erkrankung sei genetisch bedingt und zeige einen schubweisen Verlauf. Von Relevanz sei, dass bei der Klägerin ein Hautbefall im Bereich der Hände niemals dokumentiert worden sei. Lediglich die Nägel der Finger seien bei fast allen Untersuchungen als befallen beschrieben worden. Tonerstäube seien nicht geeignet, eine Psoriasis verschlimmern zu können. Die übliche Schwachstelle „Handinnenflächen“ (starke mechanische Benutzung unter anderem durch Umgang mit viel Papier) lasse sich aufgrund der Aktenlage niemals als verändert nachweisen. Im Rahmen der BK 5101 könne eine anlagebedingte Erkrankung wie die Psoriasis zur Anerkennung vorgeschlagen werden, wenn die Hauterscheinungen in der Lokalisation der beruflichen Exposition, z. B. durch mechanische Belastungen (Köbner-Phänomen) provoziert oder unterhalten würden. Bei der Klägerin seien im Rahmen der Berufstätigkeit keine Veränderungen im Sinne der Psoriasis im Bereich der Hände aufgetreten. Auch den Befund des bei der Klägerin durchgeführten Prick-Testes hält B für nicht geeignet, eine kutane Sensibilisierung zu beschreiben; insofern ließ B ausdrücklich offen, ob es sich bei der gezeigten Reaktion tatsächlich um eine Sensibilisierung gegenüber Druckeremissionen (IgEvermittelt) gehandelt habe, weil entsprechende Reaktionsmechanismen bislang nicht beschrieben worden seien. Einen durch den Prick-Test geführten Nachweis einer Sensibilisierung gegenüber den häufigsten Umweltallergenen verneint B. Bei seiner Einschätzung ist B ausweislich seines Gutachtens davon ausgegangen, dass die Klägerin seit ca. 2003/2004 bei der Firma S. zu einem Großteil ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten mit inhalativer und kutaner Exposition gegenüber Druckeremissionen verrichtet hat.

H kommt in seinem Gutachten vom 18.11.2015 ebenfalls zu dem Ergebnis, eine durch berufliche Einwirkung verursachte Entstehung oder Verschlimmerung durch die Einwirkung von Tonerstäuben lasse sich nicht nachweisen. Er begründet dies - im Wesentlichen wie B - in überzeugender Weise damit, dass das gleichzeitige Auftreten der Psoriasis im Bereich der nicht exponierten Körperteile gegen eine berufliche Auslösung spreche - psoriatische Veränderungen der Hände seien nicht erfolgt - und dass die erste stationäre Behandlung der Klägerin bereits Mitte 1997 erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt vor der beruflichen Tonerstaubexposition. Die Klägerin sei seit 1991 regelmäßig ambulant, ab Juni / Juli 1997 aufgrund der Psoriasis stationär behandelt worden. Zu der nachgewiesenen Nickelsensibilisierung stellt H fest, dass eine Nickelexposition ubiquitär stattfinde, vorrangig in der Nahrungsmittelkette und dass eine Abgrenzung von der beruflichen Exposition entsprechend den vorliegenden Befunden nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der zu fordernde Überzeugungsgrad auch nicht dadurch, dass H von einer Zunahme der Häufigkeit stationärer Heilbehandlungen nach Exposition mit Druckerstaub berichtet und eine Allergie gegenüber Kobaltchlorid, Nickelsulfat, Palladiumchlorid, Quecksilber, Tonermaterialien sowie eine chronisch irritative Reaktion auf Tonermaterialien beschreibt.

Wie insbesondere die Darstellungen in den entsprechenden Anamnesen zeigen, gingen beide Gutachter bei ihrer Einschätzung davon aus, dass die Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit einer erheblichen Exposition gegenüber Tonerstaub ausgesetzt war, insbesondere in der Versandabteilung, in der die Klägerin ab 1996 tätig war. Dass eine solche Exposition bestand, zeigt auch die durchgeführte Arbeitsplatzanalyse. Diese hatte insbesondere ergeben, dass die Klägerin von 1996 bis 2007 täglich ca. 1.000 bis 3.000 von Laserdruckern bedruckte Seiten aus den Druckern entnahm und den jeweiligen Versandaufträgen zuordnete. Im Druckerraum lag bis Ende 2007 eine erhöhte und deutlich sichtbare Staubablagerung vor. Eine regelmäßige Reinigung des Druckerraumes wurde nicht durchgeführt. Zeitweise reinigte die Klägerin den Druckerraum mit einem Staubsauger. Die Lüftungsanlage im Druckerraum war bis Ende 2007 beeinträchtigt. Da es jedoch an der Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit für die Hauterkrankung der Klägerin fehlt, kommt es auf das Vorliegen der so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. auf eine ausreichende Exposition, nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

Nach alledem steht fest, dass die bei der Klägerin bestehende Hauterkrankung nicht ursächlich auf deren berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wäre bei richtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage insbesondere durch die Bevollmächtigten der Klägerin zu erwarten gewesen, dass diese die Berufung nicht weiter fortführen, zumal nach dem Eingang des Gutachtens des H keinerlei sachliche Gesichtspunkte für eine Fortführung der Berufung genannt wurden. Von einer - rechtlich möglichen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGG) - Auferlegung von Gerichtskosten hat der Senat aus Billigkeitserwägungen Abstand genommen.

Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Bevollmächtigten der Klägerin, wie auch im Erörterungstermin vom 17.09.2014 und zuvor schon in zahlreichen Verfahren vor dem Senat mit anderen Beteiligten, erst unmittelbar vor dem Termin, vorliegend am Tag der mündlichen Verhandlung, mitgeteilt haben, dass sie den Senatstermin nicht wahrnehmen. Der Senat weist daher darauf hin, dass die Pflicht, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, um dort gegebenenfalls sachgerechte Anträge zu stellen, zu den Grundpflichten des Anwalts gehört.

Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Klage und Berufung erfolglos geblieben sind.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 17 U 89/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 17 U 89/14

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 17 U 89/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 126


Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantrage

Berufskrankheiten-Verordnung - BKV | § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung


(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu bese

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.