Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 873/14

published on 19/05/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 873/14
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Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Jobcenter ...,

vertreten durch den Geschäftsführer, Sch-gasse ..., W. - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt

am 19. Mai 2015

durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Förster und Breitenbach

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.11.2014 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezieht Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 14.10.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.2014. Nach einem Hinweis, der Kläger halte sich nicht unter seiner bekannten Adresse auf, hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2014 die Leistungsbewilligung ab 02.01.2014 auf. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 19 AS 427/14) hat der Kläger zurückgenommen.

Einen Antrag des Klägers vom 17.02.2014, ihm wieder Alg II zu gewähren, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 ab. Für die Zeit ab 28.05.2014 bis 30.11.2014 bewilligte der Beklagte nach einer persönlichen Vorsprache des Klägers wieder Alg II.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Diese hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2014 zurückgewiesen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 18.11.2014 zugestellt worden.

Dagegen hat der Kläger am 19.12.2014 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Da seine Heizkosten nicht bezahlt worden seien, habe er sich nicht in seiner Wohnung aufhalten können. Nach seinem Weiterbewilligungsantrag im Januar sei ihm erst im Mai ein Termin gewährt worden. Bei Leistungsgewährung hätte er jederzeit in seine Wohnung zurückkehren können. Er habe in der Zeit von Januar bis Mai für Miete und Essen zahlen müssen, was er aus geliehenem Geld getan habe.

Das Gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung nicht fristgerecht eingegangen ist und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Äußerung zu etwaigen Wiedereinsetzungsgründen gegeben. Der Kläger hat darauf mitgeteilt, er habe fristgerecht Berufung eingelegt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig.

Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einzulegen. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger am 18.11.2014 - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 176, 180 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung -ZPO-) im Inland wirksam zugestellt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 135 SGG) worden. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 19.11.2014 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am Donnerstag, dem 18.12.2014, ab (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 19.12.2014 beim LSG schriftlich eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Hierzu angehört hat der Kläger alleine darauf verwiesen, er habe fristgerecht Berufung eingelegt. Darin ist kein Wiedereinsetzungsgrund zu sehen, zumal ausweislich des Briefkuverts der Berufungsschrift dieses erst am 18.12.2014 abgestempelt worden ist. Der Kläger konnte mithin auch nicht damit rechnen, dass seine Berufung noch vor Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingeht. Weitere Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.