Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - L 11 AS 347/16

bei uns veröffentlicht am16.03.2017

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.04.2016 teilweise abgeändert und die Beigeladene verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.01.2014 zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Meldung zur Rentenversicherung.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 24,74 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen gerichteten Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht (Urteil vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 91/15 WA) als unzulässig verworfen. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010) wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten ua auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit „Zahlungsaufforderung“ vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung für die Zeit von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Beigeladenen Widerspruch „gegen diesen Bescheid“ und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II aufzurechnen. Zur Vornahme der Aufrechnung bestehe eine Verpflichtung.

Mit Schreiben ua vom 07.08.2012 und 04.12.2013 wandte sich der Kläger gegen eine Zahlungsaufforderung der Beigeladenen bzw „deren Forderung“ und beantragte einen Erlass. Mit Bescheid vom 14.01.2014 lehnte die Beigeladene den Antrag auf Erlass der Forderung ab. Es würden monatliche Einbehaltungen von den laufenden Leistungen des Klägers zur Tilgung der Forderung vorgenommen. Die weitere Einziehung sei daher nicht unbillig. Mit Schreiben vom 28.01.2014 teilte der Kläger der Beigeladenen unter dem Betreff „Ihren Bescheid vom 14.01.2014 (…) zu meinem Anträgen auf Erlaß der Forderungen“ mit, er bestehe weiterhin auf dem vollkommenen Erlass der Forderungen. Er habe ein Gericht beauftragt. Dies sei sein letztes Schreiben an die Beigeladene.

Mit seiner beim SG gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.09.2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus auch die Niederschlagung bzw den Erlass der Darlehensforderung, die „Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010“, die Zahlung von „Landratskosten“ iHv 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts S. beantragt.

Den Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12 - 110 SG), mit dem das SG die Klage abgewiesen hat, hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts S. aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Das SG habe diesbezüglich zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden.

Im Rahmen des zurückverwiesenen Verfahrens hat das SG die Bundesagentur für Arbeit beigeladen. Im Hinblick auf die Aufgabenübertragung des Forderungseinzuges hat der Beklagte einen Auszug aus dem Protokoll der Trägerversammlung vom 07.11.2014 vorgelegt, wonach vom Geschäftsführer ua die Wahl der eingekauften Dienstleistungen erklärt worden seien. Weiter seien Zahlen zum Gesamtbudget im Verwaltungsbudget dargestellt worden. Die Mitglieder der Trägerversammlung hätten nach Vorstellung und Kenntnisnahme eine Genehmigung erteilt. In einer Ergänzung ist festgehalten, dass „die Dienstleistung O. 9 (s. beigefügte Beschreibung) (…) Bestandteil der eingekauften Dienstleistungen“ sei. Nach der Beschreibung des Forderungseinzuges gehört zu den Aufgaben der Beigeladenen ua die Entscheidung über den (Teil-)Erlass einer Forderung und die Entscheidung über Niederschlagungen. Die Beigeladene hat ausgeführt, es handele sich bei der Niederschlagung um eine interne Verwaltungsmaßnahme ohne Außenwirkung. Ein entsprechender Antrag werde daher als Antrag auf Erlass gewertet. Ein Erlass sei beim Kläger wegen dem vorhandenen Vermögen nicht möglich. Dem hat der Kläger erwidert, die Forderung sei zu erlassen. Vermögen sei nie vorhanden gewesen.

Der Kläger hat im Erörterungstermin des SG vom 25.09.2015 sein Klagebegehren im Hinblick auf die 1.440 € „Landratskosten“ für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte sich zur Erteilung eines Bescheides hierüber bereit erklärt hatte. Die Gewährung von entsprechenden Leistungen hat der Beklagte dann mit Bescheid vom 16.11.2015 abgelehnt. Das SG hat im Erörterungstermin vom 26.02.2016 darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei, sondern gesondert angefochten werden müsse. Der Kläger hat sein Begehren bezüglich der Übernahme von 219 € für eine Kostenrechnung des Landgerichts für erledigt erklärt. Zuletzt hat er schließlich die Verurteilung des Beigeladenen zur Entscheidung über den Widerspruch vom 28.01.2014 gegen den Bescheid vom 14.01.2014 auf Erlass der Forderung und die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.10.2010 (gemeint wohl 31.12.2010) sowie die Meldung der Rentenversicherung beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei im Hinblick auf Meldung in der Kranken- und Pflegeversicherung unzulässig. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Pflichtversicherung ergäben sich aus dem Gesetz. Insofern begehre der Kläger kein der Verfügungsmacht des Beklagten obliegendes Verwaltungshandeln, sondern die Abänderung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge. Anknüpfungspunkt sei der Alg II-Bezug, der jedoch nur darlehensweise erfolgt sei. Die den vom Beklagten gewährten Darlehen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide seien rechtskräftig. Auch eine Meldung zur Rentenversicherung durch den Beklagten sei nicht möglich. Da diesbezüglich ebenfalls die Abänderung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Während des darlehensweisen Bezugs von Alg II bestehe keine Rentenversicherungspflicht. Eine Umwandlung der darlehensweisen Leistungen in einen Zuschuss für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 komme im Hinblick auf die bereits bestehende Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Leistungsbewilligung nicht in Betracht. Schließlich sei auch die Klage wegen Untätigkeit hinsichtlich des Widerspruchs bzgl des Erlasses der Forderung aus dem Bescheid vom 05.07.2012 unzulässig. Zwar habe der Beklagte den Forderungseinzug einschließlich der Entscheidung über den Erlass der Forderungen an die Beigeladene übertragen, so dass diese zuständig wäre. Jedoch könne aus dem Scheiben vom 28.01.2014 nicht entnommen werden, dass ein eindeutiger Wille zur Widerspruchseinlegung bestanden habe. Der Kläger sei im Hinblick auf verfahrensrechtliche Vorgänge erfahren und besitze eine gewisse Sachkunde. Er bringe zum Ausdruck, dass er sich direkt an das Gericht wenden wolle und keine weitere Überprüfung durch Verwaltungsbehörden anstrebe. Eine Untätigkeit der Beigeladenen liege daher nicht vor. Der Bescheid vom 14.01.2014 sei folglich rechtskräftig geworden. Auch ein materieller Anspruch auf Erlass der Forderung bestehe nicht. Eine falsche Vermögensbewertung sei nicht vorgenommen worden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. „Alle Punkte“ seien an das SG zurückverwiesen, keiner aber gelöst worden. Sein Vermögen habe man falsch bewertet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.04.2016 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2014 zu entscheiden sowie den Beklagten zu verpflichten, Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zu leisten bzw entsprechende Zeiten zu melden und „Landratskosten“ iHv 1.440 € für den Zeitraum 2009/2010 zu zahlen sowie „Kosten für das Landgericht S.“ zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit einer Klageerweiterung bzgl der „Landratskosten“ und der „Kosten für das Landgericht“ bestehe kein Einverständnis.

Der Beigeladene hat erklärt, er stelle keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und teilweise begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Meldung bzw zuschussweise Übernahme von Beiträgen) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 abgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage in Bezug auf den Widerspruch gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 14.01.2014 richtet, ist die Berufung begründet. Die Beigeladene ist zur Entscheidung über den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch zu verurteilen.

Nach den vom SG durchgeführten Erörterungsterminen ist Streitgegenstand zuletzt noch die Untätigkeit der Beigeladenen hinsichtlich einer Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.01.2014 sowie eine Verpflichtung des Beklagten in Bezug auf die (zuschussweise) Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 bzw eine Meldung entsprechender Zeiten. Soweit der Kläger ursprünglich noch 1.440 € „Landratskosten“ und 219 € für eine Kostenrechnung des Landgerichts vom Beklagten begehrt hat, hat er diese Klageteile wirksam in den Erörterungsterminen beim SG für erledigt erklärt. Soweit der Kläger zuletzt darauf verwiesen hat, alle seinerzeit zurückverwiesenen Begehren seien ungeklärt, könnte es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG handeln, mit der die letzten beiden Punkte („Landratskosten“ und Kostenrechnung Landgericht) erneut geltend gemacht werden. Eine solche Klageänderung ist aber nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat vorliegend der Klageänderung widersprochen. Eine Sachdienlichkeit ist ebenfalls nicht anzunehmen, da die beiden Begehren mit den übrigen Streitgegenständen nicht in engerem Zusammenhang stehen.

Der Beigeladene ist zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 28.01.2014 gegen den Bescheid vom 14.01.2014 zu entscheiden.

Nach § 88 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn seit der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid drei Monate vergangen sind. Sie ist begründet, wenn der Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die Beigeladene hat mit Bescheid vom 14.01.2014 den Antrag des Klägers auf Erlass der Forderung abgelehnt. Das Schreiben des Klägers vom 28.01.2014 - bei der Beigeladenen am 03.02.2014 eingegangen - stellt einen Widerspruch dagegen dar. Ob ein Widerspruch eingelegt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Rechtsbehelf nicht unbedingt als Widerspruch bezeichnet sein muss (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 83 Rn 2). Unter Berücksichtigung des Inhalts und des Betreffs ergibt die Auslegung, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.01.2014 zweifelsfrei um einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2014 gehandelt hat. Der Kläger bezieht sich in der Betreffzeile ausdrücklich auf den genannten Bescheid und seine Anträge auf Forderungserlass. Er bringt seine gegensätzliche Meinung zum Ausdruck, da er ausführt, er bestehe weiterhin auf dem Erlass. Damit wird deutlich, dass er den Bescheid vom 14.01.2014 nicht hinnehmen und einen Rechtsbehelf dagegen einlegen möchte. Dass er nicht ausdrücklich das Wort „Widerspruch“ gebraucht hat, ist unschädlich. Unerheblich sind seine Verweise darauf, es handele sich um das letzte Schreiben an die Beigeladene und alles gehe an das Gericht. Zum einen bedurfte es für das Widerspruchsverfahren keines weiteren Schreibens an die Beigeladene, zum anderen ist das Hinwenden an die Gerichte ebenfalls unschädlich. Für einen Widerspruch bedarf es weder einer Begründung noch eines Antrages (Leitherer aaO § 84 Rn 2). Auch wenn der Kläger bereits eine Vielzahl von Gerichts- und Widerspruchsverfahren bestritten hat, ist nicht erkennbar, dass er hinreichende Kenntnisse oder Sachkunde über das Verfahrensrecht hätte. Dies zeigt sich auch daran, dass oftmals nur schwer zu ermitteln ist, was das tatsächliche, rechtlich zutreffend einzuordnende Begehren des Klägers ist.

Da die Beigeladene bis heute nicht über den Widerspruch entschieden hat - insofern kann auch die Stellungnahme im Klageverfahren mangels erkennbarer Absicht der Beigeladenen damit über den Widerspruch des Klägers entscheiden zu wollen, nicht als Widerspruchsentscheidung angesehen werden -, mehr als drei Jahre seit dessen Eingang vergangen sind und ein wichtiger Grund für die Verzögerung nicht erkennbar oder vorgetragen ist, ist die Untätigkeitsklage zulässig und begründet. Die Beigeladene war zur Entscheidung über den Widerspruch zu verurteilen. Dabei wird sie auch ihre Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides vom 14.01.2014 überprüfen müssen. Die Aufgabenübertragung bezüglich der Prüfung und Entscheidung über einen Erlass der Forderung dürfte sich nicht auf die Trägerversammlung vom 07.11.2014 stützen lassen, da diese zeitlich erst nachgelagert erfolgte und unklar ist, ob die Versammlung nur dem Bericht des Geschäftsführers über die Budgetzahlen zugestimmt hat oder die Aufgabenübertragung - nachträglich - als solche genehmigt worden ist.

Soweit der Kläger die (zuschussweise) Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 bzw eine Meldung entsprechender Zeiten begehrt, ist die Berufung unbegründet.

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestand in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 aufgrund der lediglich darlehensweisen Leistungsbewilligung (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011) nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a HS 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Personen in der Zeit, für die sie Alg II nach dem SGB II beziehen versicherungspflichtig, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird. Für die gesetzliche Pflegeversicherung scheidet eine Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei lediglich darlehensweisem Bezug von Alg II ebenfalls aus. Da die Bewilligung als Darlehen in den genannten Bescheiden auch rechtskräftig ist - die dagegen gerichteten Klagen hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09), der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 02.02.2012 (L 11 AS 162/11) zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) war ohne Erfolg - kann insofern keine Versicherungspflicht begründet werden. Beiträge zur Krankenversicherung waren vom Bund daher nach § 251 Abs. 4 SGB V (bzw iVm § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die gesetzliche Pflegeversicherung) für diese Zeit nicht zu tragen. Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010) für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Zuschuss bestand damit nicht.

Zu Recht erfolgte auch keine Zahlung von Beiträgen oder eine Meldung zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) waren in dieser Zeit zwar Bezieher von Alg II in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dies galt jedoch nicht, wenn die Leistungen - wie vorliegend - nur darlehensweise gewährt wurden (§ 3 Satz 1 Nr. 3a Buchst a SGB VI). Die darlehensweise Gewährung für den genannten Zeitraum ist rechtskräftig (siehe oben).

Die Berufung war nach alledem in Bezug auf die (zuschussweise) Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 bzw eine Meldung entsprechender Zeiten unbegründet und daher zurückzuweisen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Beigeladenen zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2014 war die Berufung begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - L 11 AS 347/16 zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte


(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 42a Darlehen


(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werd

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 91/15 WA

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.02.2012 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 162/11 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 152/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Re

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Tenor

I. Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 02.02.2012 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 162/11 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil abgeschlossenen Berufungsverfahrens wegen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

Der 1958 geborene Kläger bezog seit 01.01.2005 Alg II. Bei seiner erstmaligen Antragstellung am 25.11.2004 gab er an, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zu sein und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger daher bis 30.06.2008 Alg II als Zuschuss unter Anrechnung von Einkommen.

Nachdem der Kläger anlässlich des Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.07.2008 angegeben hatte, kein Einkommen zu erzielen, ermittelte der Beklagte auf der Grundlage des Grundbuches des Amtgerichtes K., der Kläger sei Eigentümer mehrerer Grundstücke in den Gemarkungen S. und R. (vorgetragen im Grundbuch R.). Auf der Grundlage der Angaben des Gutachterausschuss beim Landratsamt K. ermittelte der Beklagte für die Grundstücke des Klägers einen Verkehrswert von 19.622,50 €, der den für den Kläger maßgeblichen Freibetrag (8.250.- €) übersteige. Nachdem der sofortige Verbrauch dieses Vermögens nicht möglich gewesen sei, bewilligte der Beklagte dem Kläger in der Folge der Fortzahlungsanträge vom 24.11.2008, 03.06.2009, 07.12.2009 und 11.06.2010 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 Leistungen nach dem SGB II (ua Beträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers) als Darlehen (Bescheid vom 18.12.2008 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009 und dF des Bescheides vom 15.05.2009 - Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009; Bescheid vom 04.06.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 - Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009; Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 - Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2010; Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2010 und 19.01.2011 - Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010).

Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klagen S 10 AS 195/09, S 10 AS 937/09, S 10 AS 222/10 und S 10 AS 722/10 hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und diese Klagen mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen. Die dagegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 02.02.2012 zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die hiergegen vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B).

Am 17.02.2014 hat der Kläger - anlässlich anderer Berufungsverfahren - beim LSG die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 162/11 beantragt. Es sei noch immer kein Gutachten mit drei Unterschriften erstellt worden. Alles sei falsch ermittelt worden. Außerdem gebe es eine Urkunde, auf die er keinen Zugriff habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Verfahren L 11 AS 162/11 wieder aufzunehmen, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 02.02.2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2011 aufzuheben sowie den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, vom 07.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011 zu verurteilen, Alg II als Zuschuss statt als Darlehen für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verwerfen.

Gründe für eine Wiederaufnahme seien nicht schlüssig dargelegt.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 162/11 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat ist vorliegend für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig. Gemäß § 179 Abs 1 SGG iVm § 584 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist für Wiederaufnahmeklagen ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, und wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde, das Berufungsgericht, wobei zu beachten ist, dass das LSG nur dann zuständig ist, wenn es - wie vorliegend - sachlich entschieden und nicht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - 5/5b RJ 92/86 - Juris).

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Hiernach kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen (§ 578 Abs 1 ZPO).

Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat (§ 179 Abs 2 SGG)

Zuletzt ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind bzw. wenn ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist (§ 180 Abs 1 SGG).

In diesem Zusammenhang gehört zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1994 - X ZR 51/92 - NJW 1995, 332ff; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 589 Rn.2 mwN), wohingegen erst die weitergehende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, eine Frage der Begründetheit ist.

Vorliegend hat der Kläger mit seinem Wiederaufnahmeantrag im Februar 2014 geltend gemacht, es sei kein (Wert-)Gutachten in Bezug auf sein Immobilienvermögen eingeholt worden, eine Argumentation, die er bereits im Rahmen des Verwaltungs-, Klage und Berufungsverfahrens vorgetragen hatte, so dass er mit dem Wiederaufnahmeantrag lediglich die sachliche Richtigkeit des Urteils vom 02.02.2012 in Frage stellt. Soweit der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 noch behauptet hat, es gebe eine Urkunde, auf die er keinen Zugriff habe, genügt auch dieser Vortrag nicht, einen Restitutionsgrund iSd § 580 Nr. 7 b ZPO schlüssig darzulegen. Dem Vortrag des Klägers ist nämlich nicht zu entnehmen, ob diese Urkunde überhaupt einen Bezug zu dem Verfahren hat, dessen Wiederaufnahme er begehrt, so dass diesem Vortrag ebenfalls nur zu entnehmen ist, der Kläger stelle erneut, gestützt jedoch auf andere Argumente, die sachliche Richtigkeit des Urteils vom 02.02.2012 in Frage. Einen Wiederaufnahmegrund im oben genannten Sinne legt der Kläger jedoch auch damit nicht dar.

Sinn und Zweck der Vorschriften über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist die Beseitigung schwerster verfahrensrechtlicher Mängel (Nichtigkeitsklage iSd § 579 ZPO), die Beseitigung von Urteilen, die auf unrichtiger insbesondere verfälschter Grundlage ergangen sind (§ 179 Abs 2 SGG bzw. Restitutionsklage iSd § 580 ZPO) oder auf die Beseitigung widersprechender Entscheidungen von Sozialleistungsträgern abzielen (180 SGG). Eine materielle Prüfung des Anspruches ist daher erst möglich, wenn feststeht, dass der Weg der gerichtlichen Entscheidungsfindung mit erheblichen Mängeln im oben genannten Sinne behaftet war, die eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteiles geboten erscheinen lassen. Allein das Bestehen eines materiellen Anspruches - der nach Lage der Akten jedoch nicht zu erkennen ist - rechtfertigt die Rechtskraftdurchbrechung des Urteiles vom 02.02.2012 nicht. Soweit der Kläger die materielle Rechtswidrigkeit der bindenden Bescheide des Beklagten aus den Jahren 2008 bis 2010 geltend machen will, ist dies nur im Rahmen eines beim Beklagten durchzuführenden Verwaltungsverfahrens möglich, wobei die geltend gemachten Ansprüche bereits an der Jahresfrist des § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II scheitern dürften. Hierüber hat der Senat vorliegend jedoch nicht zu entscheiden.

Im Ergebnis ist die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes - nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs 1 Satz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers

Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14). Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

Zur Begründung seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das SG habe nicht über alle seine Anträge entschieden, ihm sei es um alle Begehren aus seiner Klageschrift und die in Bezug genommenen Punkte des Widerspruchsschreibens vom 07.08.2012 gegangen. Gegebenenfalls müsse das SG nach einer Zurückverweisung noch hierüber entscheiden. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend verfahrensfehlerhaft nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Verfahrensgenstände entschieden.

Mit seiner Klage beim SG vom 29.01.2014 hat der Kläger einerseits Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 erhoben. Hierüber hat das SG auch entschieden. Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15. Daneben hat der Kläger aber auch die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum "2008/2010" sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Dies folgt einerseits bereits direkt aus der Klageschrift, andererseits aus der dortigen Bezugnahme auf ein Widerspruchsschreiben vom 07.08.2012. Ohne weitere Prüfung, ob u.a. der Beklagte insofern überhaupt passivlegitimiert ist, hat das SG einen Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung der Forderung verneint, über die weiteren Begehren aber in der Sache nicht entschieden.

Unter Auslegung seines Begehrens geht es dem Kläger um die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Soweit er bezüglich der Zahlungszeiträume "2008/2010" angibt, folgt aus dem Zusammenhang mit den Zeiten der lediglich darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherung und dem Wegfall der Gewährung von Rentenbeiträgen während der lediglich darlehensweisen Leistungsgewährung, dass damit die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 gemeint sein soll, mithin nach "2008" bis einschließlich "2010". Bei den "Landratskosten" von 1.440 € handelt es sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 05.04.2011, worin er den Beklagten u.a. aufgefordert hat, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen, und den darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 um einen geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 60 € monatlich. Hieraus folgt der geltend gemachte Betrag iHv 1.440 € (24 x 60 €).

Damit hat das SG zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden. Dies stellt zudem einen Verfahrensfehler dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, weil es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (zur Auslegung vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn 3) entschieden hat. Da bereits in dem vom SG im Tatbestand formulierten Klageantrag - als angeblich vom Kläger sinngemäß gestellt - die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt nicht genannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich hierüber nicht entschieden hat (vgl dazu Keller aaO § 123 Rn 6 und § 140 Rn 2c).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 war deshalb vorliegend teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei wird das SG dann auch prüfen müssen, welche Behörde für die Frage eines Erlasses bzw. Niederschlagung der Forderung zuständig wäre, da diesbezüglich auch die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde in Betracht kommen könnte (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris). Ebenso wird hinsichtlich der Heizkosten aufzuklären sein, inwieweit hier das Schreiben des Klägers vom 05.04.2011 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag ausgelegt werden kann, hierüber vom Beklagten bereits verbeschieden worden ist und ob ein solcher zulässig und begründet wäre.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein

1.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 versicherungspflichtigen Jugendlichen,
2.
für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt; im übrigen gilt § 249 Abs. 1 entsprechend.
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.

(3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.

(4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.

(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.

(4c) (weggefallen)

(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.

(6) (weggefallen)

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.