Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 21. Apr. 2016 - S 18 AS 184/15 ZVW

21.04.2016

Gericht

Sozialgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehnsforderung, deren Schuldner der Kläger und Gläubiger der Beklagte ist, die Übernahme von (Pflicht-) Versicherungsbeiträgen zur Kranken-und Pflegeversicherung, bzw. die Meldung von Pflichtversicherungszeiten der Rentenversicherung in dem Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010.

Der Kläger ist seit längerem im Bezug von Leistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Im Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 bezog er Leistungen als Darlehen, weil der Kläger Eigentümer von 17 Grundstücken der Gemarkung Steinach und Roth war und der Beklagte aufgrund dieses Grundvermögens ein die Freibeträge übersteigendes Vermögen festgestellt hatte. Die Bewilligungen erfolgten aufgrund der Bescheide vom 18.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idFd Änderungsbescheids vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2011. Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klagen nach Verbindung durch Gerichtsbescheid am 20.01.2011 ab (Az.: S 9 AS 195/09). Sowohl das hiergegen erhobene Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Schweinfurt (L 11 AS 162/11 - Urteil vom 02.02.2012) wie auf die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde der Revision blieben erfolglos (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64712 B).Eine vom Kläger geführte Wiederaufnahme des Verfahrens zuletzt unter dem Az: L 11 AS 91/15 WA blieb erfolglos.

Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2012 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Diese wurden ebenfalls Gegenstand des Verfahrens S 9 AS 915/10.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald-und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €.

Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1440 € zu bezahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01 2011 Bezug, worin ausgeführt wird, der Kläger habe angegeben, es fielen 60 € an Heizmaterial an.

Mit Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehnssumme aus der Leistungsbewilligung 01.01.2009 bis 31.12.2010 fällig in Höhe von 11.870,04 € und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden ALG II. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte Niederschlagung bzw. Erlass der Forderung.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage unter dem Aktenzeichen S 18 A 665/12, die mit Gerichtsbescheid vom Sozialgericht 20.12.2013 abgewiesen wurde. Der Kläger trug in diesem Verfahren vor, er habe kein Darlehen unterschrieben, die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen, er beantragte die Niederschlagung der Forderung, die " Übernahme der Versicherungspflichten des JC der ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010, die Zahlung von Landratskosten iHv. 1.440,- für den Zeitraum 2008-2010 sowie die Zahlung von 219 bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Die hiergegen eingelegte Berufung war teilweise erfolgreich, soweit sie gegen die Aufrechnung gerichtet war. Soweit der Kläger Buchungen in der Krankenversicherung etc., Niederschlagung der Forderung, Landratskosten in Höhe von 1.440,- € und 219 Kostenrechnung begehrte, wurde der Rechtsstreit unter dem Az: L 11 AS 152/14 aus der Berufungsinstanz an das SG zurückverwiesen, weil vom SG hierüber noch keine Entscheidung getroffen worden war, dieser Klageteil wird nun im hiesigen Verfahren S 18 AS 184/15 ZVW fortgeführt.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf die Kranken-Pflege und Rentenversicherungsbeiträge an den Beklagten und wegen Landkreiskostenzuschüssen in Höhe von 60 € an den Beklagten. Der Beklagte verwarf den Widerspruch als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014. Die dagegen gerichtete Klage verwarf das Gericht unter dem Az: S 15 AS 35/14. Die Berufung wurde unter L 11 AS 763/14 wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgewiesen.

Am 25.09.2015 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht statt, in welchen sich der Beklagte verpflichtete über den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010 im Hinblick auf die begehrten „Landratskosten“ iHv. 1.440,- € einen Bescheid zu erlassen. Dieser Teil des Rechtsstreits wurde daraufhin für erledigt erklärt.

Am 26.02.2016 fand erneut ein Erörterungstermin statt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Der Kläger geht davon aus am 28.01.2014 Widerspruch gegen die Erlassablehnung des Beigeladenen vom 14.01.2014 eingelegt zu haben. Er meint auch vom 01.01.2009-31.12.2010 Anspruch auf Pflichtversicherung in der Kranken- Pflege- und Rentenversicherung gehabt zu haben, weil das ALG II hätte zuschussweise bewilligt werden müssen. Die bisherigen Entscheidungen insoweit seien falsch, das Gericht und der Beklagte seien von einer fehlerhaften Bewertung seines Vermögens ausgegangen.

Der Kläger beantragt zuletzt den Beigeladenen zu verurteilen, über den Widerspruch vom 28.01.2014 (hinsichtlich des begehrten Erlasses) zu entscheiden, den Beklagten zu verurteilen, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 zu übernehmen und die Meldung in der Rentenversicherung durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Beklagte hat dargelegt, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im streitigen Zeitraum rechtmäßig als Darlehen erbracht worden, ein Anspruch auf Zuschuss insoweit bestünde nicht, dies sei rechtskräftig entschieden. Eine Meldung in der Rentenversicherung könne auch nicht erfolgen, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nur darlehnsweise Leistungen erhalten hat. Ein Anspruch auf Erlass der Forderung bestehe auch nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte des Beklagten und des Beigeladenen und die Gerichtakte und die beigezogenen Akte S 9 AS 195/09 sowie die vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen die der Gerichtakte beigefügt worden sind.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, und im Übrigen auch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ergehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beteiligten wurden angehört und haben ihr Einverständnis erklärt.

Zuletzt begehrte der Kläger noch die Übernahme von „Pflicht“-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Jahre 2009 und 2010 und die Meldung als „pflichtversichert“ in der Rentenversicherung im o.g. Zeitraum vom Beklagten und den Erlass seiner Forderung vom Beigeladenen. So war das klägerische Begehren nach verständiger Auslegung seiner bisherigen Ausführungen jedenfalls aufzufassen und hierüber war nun in der Entscheidung zu befinden.

Der Klageteil Begehren auf zusätzliche zuschussweise 1.440,- € „Landratskosten“ als Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 wurde im Erörterungstermin vom 25.09.2015 für erledigt erklärt und ist damit nicht mehr Teil dieser Klage. Der ursprüngliche verfolgte Klageteil auf Übernahme einer 219 €- Kostenrechnung vom Landgericht durch den Beklagten wurde ebenfalls für erledigt erklärt.

1. a) Soweit der Kläger begehrt, die „Meldung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ als „pflichtversichert“ in dem Zeitraum 01.1.2009-31.12.2010 vom Beklagten zu erhalten und die Übernahme entsprechender Pflichtbeiträge begehrt, ist die Klage unzulässig.

Es ist schon fraglich welches Rechtschutzziel der Kläger hier verfolgt, nimmt man sein Begehren wörtlich, ist es unzulässig, legt man es dahingehend aus, dass er sein Ziel der Pflichtversicherung erreichen kann muss er sich gegen die darlehnsweise Leistungsbewilligung zum streitigen Zeitpunkt wenden, auch insoweit ist die Klage unzulässig.

Denn der Kläger war im streitigen Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 nicht pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da er nur darlehensweise Arbeitslosengeld II bezog. Die Pflichtversicherungstatbestände sind im Gesetz abschließend geregelt. Eine Pflichtversicherung ergab sich nur für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II als Zuschuss. Ob eine Pflichtversicherung besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier dem SGB V), in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtversicherung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Damit kann auch der Beklagte den Kläger nicht „pflichtversichern“ nach seinem Belieben und ein solches Begehren vom Beklagten ist schon unzulässig, da es nicht Gegenstand einer Klage sein kann. Die von Kläger begehrte „Meldung“ ist nämlich weder ein Verwaltungsakt noch ein schlicht hoheitliches Handeln. Denn der Kläger begehrt kein der Verfügungsmacht des Beklagten obliegendes Verwaltungshandeln von dem Beklagten, sondern die Abänderung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge, dies ist im Rechtswege nicht erstreitbar und vor Gericht nicht justiziabel. Gegenstand eine Klage vor dem Sozialgericht kann die Aufhebung, Abänderung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes sein oder eine Leistung auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne das ein Verwaltungsakt zu ergehen hätte (vgl. § 53 SGG). Eine Abänderung sich einer aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge ist nicht einklagbar.

Die Pflichtversicherung als Rechtsfolge knüpft an den Bezug von ALG II an. Dieser Bezug von ALG II erfolgte jedoch nur darlehnsweise, denn dem Kläger waren im streitigen Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 darlehensweise ALG II- Leistungen vom Beklagten bewilligt worden. Im Rahmen dieser Bewilligungen waren dem Kläger auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darlehnsweise bereits bewilligt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser darlehnsweisen Bewilligungen, die durch Bescheide vom 15.05.2009, 18.12.2008, 4.6.2009, 5.6.2009, 7.12.2009, 17.3.2010 und 14.06.2010 erfolgten, ist bereits im Verfahrens S 9 AS 195/10 und den Folgeinstanzen dieses Verfahrens gerichtlich festgestellt worden. Das Urteil ist rechtskräftig, § 141 SGG. Damit sind die jeweiligen Bewilligungsbescheide bindend geworden und damit ist auch die Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgestellt worden, vgl. § 77 SGG.

Hieran ist das hiesige und jedes andere Gericht gebunden. Eine Klage, soweit man das Begehren des Klägers das letztlich auf diese Rechtsfolge ausgerichtet ist, so auslegen möchte, die insoweit auf Abänderung dieser bindenden Bescheide und des Urteils S 9 AS 195/09 gerichtet ist, ist aber auch unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 141 Rn. 6 ff.).

b) Soweit der Kläger nun auch für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 die „Meldung in der Rentenversicherung“ begehrt, geht es ihm im Grunde darum, hier eine Pflichtversicherungszeit in der Rentenversicherung zu erhalten, damit im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf keine Beitragslücke entsteht. Hier besteht die gleiche Problematik wie zuvor in der Kranken-und Pflegeversicherung.

Soweit hier vom Beklagten ein „Handeln“ der entsprechenden „Meldung bei der Rentenversicherung“ begehrt wird, ist dieser Antrag unzulässig. Zum einen ist ein diesbezüglich durchgeführtes vorheriges Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich, zum anderen begehrt der Kläger aber auch hier keinen Verwaltungsakt und auch sonst kein nach § 54 SGG mit einer Klage verfolgbares, justiziables Ziel, da auch kein schlichtes Verwaltungshandeln begehrt wird, dass etwa Gegenstand einer Leistungsklage sein könnte.

Er begehrt vielmehr auch hier, die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge abzuändern, dies ist jedoch unmöglich und vor Gericht nicht erstreitbar:

Denn ob eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht oder nicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und unterliegt nicht der Verfügungsmacht des Beklagten.

Während eines darlehensweisen Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) bestand und besteht eben keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die bis 31.12.2010 bestehende Pflichtversicherung von ALG II-Beziehern in der Rentenversicherung knüpfte an den Erhalt von zuschussweisem Arbeitslosengeld II an, da dies Voraussetzung für das Bestehen einer Pflichtversicherung war.

Nach § 3 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung bis 31.12.2010 waren (zuschussweise) ALG II -Bezieher rentenversicherungspflichtig und der ALG II- Träger übernahm die Beiträge der Rentenversicherung für die Versicherten.

Eine Pflichtversicherung gab es nach Rechtslage bis 31.12.2010 aber auch schon damals nicht für Bezieher von ALG II, die diese Leistungen nur als Darlehen erhielten, vgl. § 3 Abs. 3a a) SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010. ALG II- Bezieher, die Leistungen nur darlehnsweise bezogen, waren auch vor dem 01.01.2011 also gerade nicht versicherungspflichtig. Deshalb sind durch den Beklagten, im streitigen Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010 für den Kläger auch keine Rentenversicherungsbeiträge einbezahlt worden. Auch das nunmehrige Klagebegehren auf Meldung als Pflichtversicherung ist daher da auch hier kein mit einer Klage verfolgbares Ziel verfolgt wird und -weil ohne Rechtsgrundlage -abzuweisen, weil eine Versicherungspflicht des Klägers eben gerade aufgrund des darlehnsweisen Leistungsbezugs nicht bestand. Es bleibt dem Kläger unbenommen, beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung zu beantragen. Ansprüche gegen den Beklagten auf irgend gerichtete „Handlungen“ insoweit sind jedoch nicht ersichtlich.

Soweit man dieses Begehrens des Klägers dahingehend auslegen möchte, dass die darlehnsweise Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 angegriffen wird, um zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zu erhalten und um die begehrte Rechtfolge hinsichtlich einer Pflichtversicherung in der Rentenversicherungen zu erhalten, ist die Klage ebenfalls unzulässig, da hier die Rechtkraft des Urteils S 9 AS 195/09 entgegensteht, da hier bereits entschieden wurde, dass die darlehnsweise Bewilligung von ALG II im streitigen Zeitraum rechtmäßig gewesen ist. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 1a) verwiesen.

2. Soweit der Kläger vom Beigeladenen nun den Erlass der Forderung aus dem Bescheid vom 05.07.2012 bzw. zuletzt eine Entscheidung wegen Untätigkeit hinsichtlich eines Widerspruchs über den Erlass dieser Darlehnsforderung begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.

Da der Beklagte den Erlass der Forderungen auf den Beigeladenen übertragen hat, ist dieser auch zuständig für den Erlass der Forderung des Beklagten gegen den Kläger.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB II dürfen Träger von Leistungen nach diesem Buch Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Dabei handelt es sich eigentlich beim Forderungseinzug um eine Aufgabe die dem Beklagten als gemeinsamer Einrichtung obliegt. Denn der Beklagten ist Inhaber des Rückforderungsanspruchs gegen den Kläger. Der Beklagte kann jedoch nach § 44 Abs. 2 SGB II einzelne Aufgaben durch die Träger wahrnehmen lassen. Im hiesigen Fall ist diese Aufgabe des Forderungseinzugs rechtmäßig auf den Beigeladenen übertragen worden. Nach § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II können durch Entscheidung der Trägerversammlung einzelne Aufgaben auf Dritte oder durch die Träger wahrgenommen werden. Aufgrund Beschlusses in der Trägerversammlung (vgl. Bl. 198 Gerichtsakte) sind die Aufgaben des Forderungseinzugs vorliegend „eingekauft“ worden und somit rechtmäßig auf die Bundesagentur übertragen worden. Dazu gehört auch der Erlass der Forderungen (vgl. Bl. 110 Gerichtakte).

Damit ist der Beigeladene für den Forderungseinzug und folglich auch den Erlass der Forderung zuständig (vgl. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Übertragung von Aufgaben des Forderungseinzugs auch SG Reutlingen, 31.08.2015, S 7 AS 758/14, Rn. 22ff, und LSG München vom 29.04.2014, L 7 AS 2607/B ER, Rn. 39 ff. alle zitiert nach JURIS).

Antrag auf Erlass hat der Kläger erstmals am 07.08.2012 im Rahmen eines Widerspruchsschreibens an den Beklagten gestellt, in dem er begehrte, die Forderung niederzuschlagen. Dieser hat den Antrag auch zuständigkeitshalber an den Beigeladenen weitergeleitet. Die Klageerhebung mit Begehren eines Erlasses erfolgte jedoch bereits am 16.10.2012 und damit bevor eine ablehnende behördliche Entscheidung über den Antrag überhaupt vorlag und war daher unzulässig. Sie wurde jedoch auch im weiteren Verlauf nicht zulässig. Ein weiterer Antrag auf Erlass wurde am 03.12.2013 durch Brief des Klägers an das Hauptzollamt Regensburg gestellt.

Der Beigeladene hat die Anträge des Klägers auf Erlass seiner Forderung erstmals durch Bescheid vom 14.01.2014 abgelehnt, dem Schreiben war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt. Einen Widerspruch hat der Kläger hiergegen jedoch nicht erhoben. Mit Schreiben vom 28.01.2014 hat der Kläger dem Beigeladenen mitgeteilt, dass er weiterhin auf Erlass der Forderungen bestehe und mitgeteilt, dass alles zum Gericht gehe.

Der Kläger hat auch am 28.01.2014 Eilantrag bei Gericht unter dem Az: S 15 AS 32/14 ER erhoben, der abgewiesen wurde. Aus dem Schreiben des Klägers an den Beigeladenen vom 28.01.2014 kann nach Auffassung der erkennenden Kammer ein eindeutiger Wille einen Widerspruch zu erheben nicht entnommen werden, denn der Kläger - dem eine gewissen Sachkunde und Erfahrenheit im Hinblick auf verfahrensrechtliche Vorgänge aufgrund der Vielzahl sei Jahren geführter Gerichtsverfahren nicht abgesprochen werden kann - bringt in dem Schreiben vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass er sich direkt ans Gericht wenden möchte und keine weitere Überprüfung durch Verwaltungsbehörden anstrebt. Eine Untätigkeit des Beigeladenen im Hinblick auf einen nicht verbeschiedenen Widerspruch vermochte das Gericht daher nicht zu erkennen.

Da jedoch kein Widerspruch eingelegt wurde, ist der Ablehnungsbescheid vom 14.01.2014 des Beigeladenen rechtskräftig geworden. Damit ist eine Klage auf Erlass unzulässig, da kein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, vgl. § 78 SGG und eine Untätigkeit des Beigeladenen über einen Widerspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 14.01.2014 ist vielmehr bindend geworden. Der Beigeladene hat dem Gericht mit Schreiben vom 03.06.2015 gegenüber nochmals erklärt, dass und warum ein Erlass bzw. eine Niederschlagung nicht in Betracht komme. Anders als der Kläger meint, existiert jedoch auch kein materieller „Anspruch“ auf Erlass seiner Forderung.

Aus der einschlägigen Vorschrift des 44 § SGB II ergibt sich vielmehr, dass ein Erlass der Forderung im Ermessen der Behörden steht (vgl. Greiser in Eicher,3. Aufl. § 44 SGB II, Rn. 5). Ein Anspruch auf Erlass gegen die Behörde kann daher nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Da für eine Ermessensreduktion auf Null vorliegend jedoch Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen sind, wäre dieser Teil des Klagebegehrens mit dem das Gericht einen Erlass aussprechen soll, daher auch nicht begründet.

Vor allem begründen die vom Kläger vorgelegten notariellen Urkunden aus der Vergangenheit und die damaligen Bewertungen im Wertgutachten des Dipl Ing. D. vom 01.05.1997 im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Grundstücke des Klägers keine Relevanz oder Ermessensreduktion auf Null wegen Vorliegens von „Unbilligkeit“ im Sinne des § 44 SGB II für den Kläger, weil etwa - wie der Kläger meint - von vollkommen falschen Voraussetzungen bei der darlehnsweisen Bewilligungen der Jahre 2009 und 2010 sowohl vom Beklagten wie auch von den damals berufenden Kammer und Senaten bei den Gerichten hinsichtlich des Wertes des Grundvermögens des Klägers ausgegangen worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Rechtsstreit S 9 AS 195/09 und den Folgeinstanzen etwa von falschen Bewertungen hinsichtlich der Vermögenswerte ausgegangen worden ist. Vielmehr setzte auch der vom Kläger nunmehr zitierte damalige Sachverständige Dipl.- Ing. agr. D. für das Grundvermögen der landwirtschaftlichen Grundstücke ohne Wohnhaus bereits im Jahre 1997 insgesamt einen Wert von 42.170,00 DM (vgl. Bl. 8 Wertgutachten) =21.561,18 € an. Dieser Wert liegt - ohne dass eine notwendige Preisentwicklung(Indexierung) miteinberechnet wurde, was aber erforderlich ist und noch zu weiterer Erhöhung der Summe führte, - nicht erheblich entfernt von dem im Jahr 2009 im Rechtsstreit S 9 AS 195/09 im Urteil zugrunde gelegten Vermögenswert von 22.297,35 €. Jedenfalls übersteigt auch dieser Wert bei Weitem den damals maßgeblichen Vermögensfreibetrag des Klägers nach SGB II.

Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und dem Unterliegen des Klägers.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44 Veränderung von Ansprüchen


Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44c Trägerversammlung


(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 152/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Re

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14). Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

Zur Begründung seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das SG habe nicht über alle seine Anträge entschieden, ihm sei es um alle Begehren aus seiner Klageschrift und die in Bezug genommenen Punkte des Widerspruchsschreibens vom 07.08.2012 gegangen. Gegebenenfalls müsse das SG nach einer Zurückverweisung noch hierüber entscheiden. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend verfahrensfehlerhaft nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Verfahrensgenstände entschieden.

Mit seiner Klage beim SG vom 29.01.2014 hat der Kläger einerseits Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 erhoben. Hierüber hat das SG auch entschieden. Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15. Daneben hat der Kläger aber auch die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum "2008/2010" sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Dies folgt einerseits bereits direkt aus der Klageschrift, andererseits aus der dortigen Bezugnahme auf ein Widerspruchsschreiben vom 07.08.2012. Ohne weitere Prüfung, ob u.a. der Beklagte insofern überhaupt passivlegitimiert ist, hat das SG einen Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung der Forderung verneint, über die weiteren Begehren aber in der Sache nicht entschieden.

Unter Auslegung seines Begehrens geht es dem Kläger um die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Soweit er bezüglich der Zahlungszeiträume "2008/2010" angibt, folgt aus dem Zusammenhang mit den Zeiten der lediglich darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherung und dem Wegfall der Gewährung von Rentenbeiträgen während der lediglich darlehensweisen Leistungsgewährung, dass damit die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 gemeint sein soll, mithin nach "2008" bis einschließlich "2010". Bei den "Landratskosten" von 1.440 € handelt es sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 05.04.2011, worin er den Beklagten u.a. aufgefordert hat, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen, und den darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 um einen geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 60 € monatlich. Hieraus folgt der geltend gemachte Betrag iHv 1.440 € (24 x 60 €).

Damit hat das SG zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden. Dies stellt zudem einen Verfahrensfehler dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, weil es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (zur Auslegung vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn 3) entschieden hat. Da bereits in dem vom SG im Tatbestand formulierten Klageantrag - als angeblich vom Kläger sinngemäß gestellt - die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt nicht genannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich hierüber nicht entschieden hat (vgl dazu Keller aaO § 123 Rn 6 und § 140 Rn 2c).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 war deshalb vorliegend teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei wird das SG dann auch prüfen müssen, welche Behörde für die Frage eines Erlasses bzw. Niederschlagung der Forderung zuständig wäre, da diesbezüglich auch die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde in Betracht kommen könnte (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris). Ebenso wird hinsichtlich der Heizkosten aufzuklären sein, inwieweit hier das Schreiben des Klägers vom 05.04.2011 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag ausgelegt werden kann, hierüber vom Beklagten bereits verbeschieden worden ist und ob ein solcher zulässig und begründet wäre.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.