Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 152/14

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14). Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

Zur Begründung seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das SG habe nicht über alle seine Anträge entschieden, ihm sei es um alle Begehren aus seiner Klageschrift und die in Bezug genommenen Punkte des Widerspruchsschreibens vom 07.08.2012 gegangen. Gegebenenfalls müsse das SG nach einer Zurückverweisung noch hierüber entscheiden. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend verfahrensfehlerhaft nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Verfahrensgenstände entschieden.

Mit seiner Klage beim SG vom 29.01.2014 hat der Kläger einerseits Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 erhoben. Hierüber hat das SG auch entschieden. Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15. Daneben hat der Kläger aber auch die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum "2008/2010" sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Dies folgt einerseits bereits direkt aus der Klageschrift, andererseits aus der dortigen Bezugnahme auf ein Widerspruchsschreiben vom 07.08.2012. Ohne weitere Prüfung, ob u.a. der Beklagte insofern überhaupt passivlegitimiert ist, hat das SG einen Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung der Forderung verneint, über die weiteren Begehren aber in der Sache nicht entschieden.

Unter Auslegung seines Begehrens geht es dem Kläger um die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Soweit er bezüglich der Zahlungszeiträume "2008/2010" angibt, folgt aus dem Zusammenhang mit den Zeiten der lediglich darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherung und dem Wegfall der Gewährung von Rentenbeiträgen während der lediglich darlehensweisen Leistungsgewährung, dass damit die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 gemeint sein soll, mithin nach "2008" bis einschließlich "2010". Bei den "Landratskosten" von 1.440 € handelt es sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 05.04.2011, worin er den Beklagten u.a. aufgefordert hat, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen, und den darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 um einen geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 60 € monatlich. Hieraus folgt der geltend gemachte Betrag iHv 1.440 € (24 x 60 €).

Damit hat das SG zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden. Dies stellt zudem einen Verfahrensfehler dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, weil es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (zur Auslegung vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn 3) entschieden hat. Da bereits in dem vom SG im Tatbestand formulierten Klageantrag - als angeblich vom Kläger sinngemäß gestellt - die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt nicht genannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich hierüber nicht entschieden hat (vgl dazu Keller aaO § 123 Rn 6 und § 140 Rn 2c).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 war deshalb vorliegend teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei wird das SG dann auch prüfen müssen, welche Behörde für die Frage eines Erlasses bzw. Niederschlagung der Forderung zuständig wäre, da diesbezüglich auch die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde in Betracht kommen könnte (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris). Ebenso wird hinsichtlich der Heizkosten aufzuklären sein, inwieweit hier das Schreiben des Klägers vom 05.04.2011 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag ausgelegt werden kann, hierüber vom Beklagten bereits verbeschieden worden ist und ob ein solcher zulässig und begründet wäre.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 42a Darlehen


(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werd

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zuglassen. Tatbestand

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(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 und 4 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.

(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.

(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.