Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2017 - L 10 AL 42/16

published on 19/09/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Sept. 2017 - L 10 AL 42/16
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Sozialgericht Augsburg, S 5 AL 404/13, 14/12/2015

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Bezug auf das zum 02.04.2013 eingegangene Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (EGZ).

Die Beklagte schloss am 19.02.2013 eine Eingliederungsvereinbarung mit Frau A. W. (W.), worin u.a. festgehalten wurde, dass W. potenzielle Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Förderung mittels eines EGZ ansprechen solle. Für die Zeit vom 13.03.2013 bis 14.03.2013 genehmigte die Klägerin eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von W. bei der Klägerin. Anschließend rief W. am 15.03.2013 bei der Beklagten an und teilte mit, sie könne bei der Klägerin unbefristet eine Arbeit ab 18.03.2013 aufnehmen. Es handle sich um eine Vollzeitstelle mit 39 Wochenstunden.

Am 20.03.2013 beantragte die Klägerin einen EGZ für W., die am 20.03.2013 als Bürokraft mit Verkaufstalent, Betreuung und Beratung von Kunden am Telefon, Empfang von Lieferanten, Büro- und Verwaltungsarbeiten eingestellt worden sei. Infolge mangelnder Kenntnisse sei eine zeitintensive Einarbeitung der W. erforderlich. Telefonisch wies die Beklagte am 21.03.2013 die Klägerin darauf hin, die Antragstellung sei verspätet, da eine Arbeitsaufnahme von W. zum 18.03.2013 mitgeteilt worden sei. Der Antrag müsse deshalb abgelehnt werden. Nach dem Aktenvermerk der Beklagten habe darauf Frau M. von der Klägerin weiter ausgeführt, man könne ja sagen, W. habe vor dem 20.03.2013 eine Maßnahme gemacht. Die Mitarbeiterin der Klägerin sei darauf hingewiesen worden, eine solche sei nicht beantragt und nicht genehmigt worden und entspreche zudem nicht den Tatsachen. Sie habe darauf gesagt, es gebe auch jüngere Bewerber. Würde kein Zuschuss geleistet, dann müsse W. wieder entlassen werden.

Am 26.03.2013 teilte W. telefonisch mit, eine Arbeitsaufnahme sei wegen des abgelehnten EGZ nicht zustande gekommen. Sie sei vom 26.03. bis 28.03.2013 arbeitsunfähig und wolle sich arbeitslos melden. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am selben Tag gab W. an, sie sei am 25.03.2013 um 17 Uhr nach Hause geschickt worden und man habe ihr gesagt, sie müsse nicht mehr zur Arbeit kommen. Sie sei seit 18.03.2013 ohne Arbeitsvertrag bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Am gestrigen Tag habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten, sei aber nicht arbeitsunfähig.

Am 27.03.2013 beantragte die Klägerin (erneut) die Gewährung eines EGZ für eine Einstellung der W. zum 02.04.2013. Infolge eines Vertragsschlusses vom 02.04.2013 sei ab diesem Tag von W. die Arbeit aufgenommen worden. Es werde ein Gehalt von 2.000 € bei einer 38,5 Stundenwoche gezahlt.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 20.03.2013 mit Bescheid vom 19.04.2013 ab. Das Arbeitsverhältnis sei nach dem Arbeitsvertrag vom 18.03.2013 bereits aufgenommen worden. Ein Antrag auf Förderung sei vor Arbeitsaufnahme zu stellen, was erst am 20.03.2013 erfolgt sei. Dies sei in mehreren Telefonaten auch bereits erläutert worden. Das Arbeitsverhältnis sei daraufhin wieder beendet worden, weil kein EGZ gezahlt worden sei. Schließlich sei am 27.03.2013 per Fax wieder ein EGZ-Fragebogen für W. eingereicht worden. Es verbleibe dabei, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung unverändert vorliege, da das Arbeitsverhältnis am 25.03.2013 nur zum Zweck der Erlangung der Förderleistung beendet worden sei. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag sei mit W. ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei am 18.03.2013 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Antrag auf EGZ mündlich abgelehnt worden sei. Man habe keinen anderen geeigneten Bewerber gefunden und sich für W. entschieden, um diese mittels EGZ ab dem 02.04.2013 zu beschäftigen. W. sei nach einer zweitägigen Probearbeit am 18.03.2013 eingestellt worden. Ihr sei zuvor (von der Beklagten) mitgeteilt worden, sie erhalte einen EGZ. Man habe dann im Anschluss an die Probearbeit W. erklärt, sie werde nur eingestellt, wenn ein EGZ gewährt werde. Als dann der Antrag vom 20.03.2013 mündlich abgelehnt worden sei, habe man W. zum 25.03.2013 gekündigt, da sie nicht ohne EGZ beschäftigt werden könne. Darauf habe sich W. am 26.03.2013 arbeitslos gemeldet. Mehrere Personen hätten in der Folge zur Probe gearbeitet, seien aber nicht geeignet gewesen, so dass am 27.03.2013 die Entscheidung gefallen sei, W. erneut einzustellen. Sodann sei am 27.03.2013 der Antrag auf Gewährung eines EGZ gestellt worden. Es handle sich nicht um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern um ein neues Arbeitsverhältnis, da das alte zum 25.03.2013 wirksam beendet worden sei. W. habe sich wieder arbeitslos gemeldet und erst nach Vorstellung weiterer Bewerber, die nicht geeignet gewesen seien, sei ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 zurück. Der Antrag auf EGZ sei am 20.03.2013 und 27.03.2013 gestellt worden. Es bleibe aber der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bestehen. Der Angabe, es hätten mehrere Personen nach dem 25.03.2013 zur Probe gearbeitet und sich letztlich als weniger geeignet erwiesen als W., könne nicht gefolgt werden. Bereits einen Tag später, am 27.03.2013 sei der weitere EGZ-Fragebogen eingegangen.

Die Beklagte erließ einen weiteren Bescheid vom 21.08.2015, mit dem sie erneut den Antrag auf EGZ vom 20.03.2013 ablehnte. Der EGZ sei erst nach Arbeitsaufnahme am 20.03.2013 beantragt worden. Es bestehe ein Ermessensspielraum bezüglich der Zulassung eines verspäteten Antrags. Dieser sei im Rahmen der ablehnenden Entscheidung vom 19.04.2013 bereits mit einbezogen worden. Eine unbillige Härte liege nicht vor, W. habe sich bei der Klägerin selbstständig um einen Arbeitsplatz beworben und es sei zur Unterstützung der Auswahlentscheidung dem Arbeitgeber für die Zeit vom 13.03. bis 14.03.2013 eine Maßnahme mit dem Ziel einer Eignungsabklärung vor einer sich anschließenden Einstellung bewilligt worden. Da es zu einer Arbeitsaufnahme am 18.03.2013 gekommen sei, habe die Maßnahme beim Betrieb damit offensichtlich den gewünschten Erfolg gebracht und die Klägerin habe sich für W. als neue Mitarbeiterin entschieden. Im Hinblick auf den Anruf vom 20.03.2013 durch die Klägerin und den Antrag auf EGZ habe offensichtlich ein reiner Mitnahmeeffekt einer Sozialleistung im Mittelpunkt gestanden. Sehr wahrscheinlich sei bei der zuvor durchgeführten Maßnahme bereits bekannt gewesen, dass vor der Inanspruchnahme einer Sozialleistung die Antragstellung erfolgen müsse. Im Oktober 2010 sei bereits ein EGZ in einem anderen Förderfall an die Klägerin gezahlt worden, bei dem eine rechtzeitige Antragstellung erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung für W. und die Abstimmung des Einstellungstermins seien zeitnah gefallen. Es sei davon auszugehen, dass W. alle erforderlichen Profilmerkmale für den Arbeitsplatz mit sich bringe. Vermittlungsrelevante Hemmnisse, die einen Zuschuss rechtfertigen würden, weil z.B. ein Einarbeitungsaufwand bestehe, der über das übliche Maß hinausreiche, bestünden offensichtlich nicht.

Gegen den Bescheid vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 und (später) den Bescheid vom 21.08.2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. W. habe im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ihr gegenüber auf die Eingliederungsvereinbarung hingewiesen. In Anbetracht der Möglichkeit, einen EGZ für W. zu erhalten, habe W. mit Genehmigung der Beklagten am 13.03.2013 und 14.03.2013 zur Probe gearbeitet. Anschließend habe man W. mitgeteilt, eine Einstellung komme nur in Betracht, wenn ein EGZ gewährt werde. Im Vertrauen auf die Gültigkeit der Zusage des EGZ sei W. am 18.03.2013 eingestellt worden. Nachdem telefonisch am 20.03.2013 von der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass der am selben Tag gestellte Antrag auf Gewährung eines EGZ wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werde, habe man W. zum 25.03.2013 gekündigt. Diese habe sich am 26.03.2013 wieder arbeitslos gemeldet. Nach der Kündigung hätten zwei weitere Bewerberinnen für die Stelle Probearbeitsverhältnisse gemacht, sich aber nicht als geeignet erwiesen. Deshalb habe man sich entschieden, W. zum 02.04.2013 einzustellen. Am 27.03.2013 sei dann ein Antrag auf Förderung mit einem EGZ gestellt worden. Die Anträge vom 20.03.2013 und 27.03.2013 stellten keine Einheit dar. Das Arbeitsverhältnis mit W. sei auch nicht zum Zwecke der Erlangung der Förderleistung beendet worden. Bei W. handle es sich um eine Arbeitnehmerin mit Vermittlungshemmnissen, was W. auch von der Beklagten mitgeteilt und bestätigt worden sei. Die Bewerberinnen, die zur Probearbeit gekommen seien, seien telefonisch eingeladen gewesen, Dokumentationen oder Vertragsunterlagen seien nicht angefertigt worden. Sämtliche Bewerbungsunterlagen seien an alle Bewerberinnen zurückgeschickt worden. Nach der Eingliederungsvereinbarung sei W. verpflichtet gewesen, auf die Förderung mittels EGZ bei einem Vorstellungsgespräch hinzuweisen. Damit habe die Beklagte erklärt, W. erfülle die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des EGZ. Daneben werde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Gewährung des EGZ auch von formellen Voraussetzungen abhängig sei, wie beispielsweise einer Antragstellung vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Es sei dadurch der Anschein erweckt worden, die Gewährung der Leistung erfolge in jedem Falle vorbehaltslos. Ein Verweis auf die verspätete Antragstellung verstoße gegen Treu und Glauben. Eine Einstellung ohne Förderung mittels EGZ sei nicht in Betracht gekommen, da W. nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe und über mehrere Monate habe eingearbeitet werden müssen. Es werde bestritten, dass versucht worden sei, im Rahmen eines Telefonats die Arbeitsaufnahme nachträglich in eine Arbeitgebermaßnahme umzudeuten. Vielmehr sei mitgeteilt worden, eine Einstellung sei unter der Voraussetzung der Gewährung eines EGZ erfolgt, da W. keine Erfahrungen in der Kosmetikbranche habe. Ohne den EGZ hätte man sich für eine andere Bewerberin entschieden, die Berufserfahrung in der Kosmetikbranche gehabt habe. Trotz der individuellen Wettbewerbsnachteile von W. - keine Branchenerfahrung, erhöhter Einschulungs- und Einarbeitungsaufwand etc. - habe man W. zum 02.04.2013 eingestellt und beschäftige sie bis dato. Damit sei der Zweck des EGZ erfüllt worden.

Mit Urteil vom 14.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung eines EGZ ergebe sich nicht aus einer Zusicherung, da für deren Wirksamkeit eine hier nicht vorliegende Schriftform Voraussetzung wäre. Zudem bestünden Zweifel, ob im Hinblick auf eine Minderleistung überhaupt ein Mehrbedarf bestanden habe. Die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit hätten - abgesehen von den branchenbedingten Besonderheiten - den zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten der W. entsprochen. Jedenfalls sei der Antrag auf Förderung mit EGZ verspätet gestellt worden bzw. es liege ein Förderungsausschluss nach § 92 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Der erste Arbeitsvertrag sei bereits am 18.03.2013 und damit vor Antragstellung am 20.03.2013 geschlossen worden. Eine Schriftform sei hierfür nicht notwendig gewesen. Der Leistungsausschluss im Hinblick auf die verspätete Antragstellung führe auch nicht zu einer unbilligen Härte. Die Beklagte habe insofern ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Bereits im Jahr 2010 habe die Klägerin einen EGZ für einen anderen Arbeitnehmer beantragt, so dass ihr habe klar sein müssen, dass sie den Antrag rechtzeitig zu stellen habe. Eine existenzielle Bedrohung des Betriebes durch die ausbleibende Leistungsgewährung sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich. W. habe sich offensichtlich als die geeignetste Bewerberin dargestellt, nachdem das zweite Arbeitsverhältnis nach Angaben der Klägerin begründet worden sei, nachdem zwei weitere Bewerber als weniger geeignet befunden worden seien. Im Übrigen dürfte die altersbedingte Minderleistung der W. als gering einzuschätzen sein. Auch das zweite Arbeitsverhältnis habe nicht mittels EGZ gefördert werden können. Die Auflösung des ersten Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung sei unzweifelhaft nur deshalb erfolgt, um einen EGZ zu erhalten. Die Klägerin räume ein, dass eine Beendigung nur deshalb erfolgt sei, weil es die Beklagte mündlich abgelehnt habe, einen EGZ wegen der verspäteten Antragstellung zu gewähren. Auch seien die Vorschriften des Kündigungsschutzes und des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) nicht beachtet worden.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein Förderungsbedarf sei bei W. gegeben gewesen. In den letzten sieben Jahren vor ihrer Anstellung sei sie mit Ausnahme kurzer und unregelmäßiger Beschäftigungen arbeitslos gewesen. Damit habe sie einen erheblichen Teil der erlernten Kenntnisse verloren. Im Bereich Kosmetik habe sie zuvor keine Erfahrungen gesammelt. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zu einem Getränkeverkauf. Maßgeblich im Hinblick auf die Antragstellung sei der Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsbeschäftigung. W. sei nur unter der Voraussetzung eingestellt worden, dass ein EGZ geleistet werde. Damit musste nach dessen Ablehnung das Arbeitsverhältnis beendet werden. Zwei weitere Bewerberinnen hätten sich nach Probearbeitsverhältnissen als ungeeignet erwiesen. Das erste Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, um einen EGZ zu bekommen. Zudem hätte die verspätete Antragsstellung zugelassen werden müssen, damit eine unbillige Härte vermieden werde. Die Beklagte habe ihre Hinweispflicht unabhängig davon verletzt, dass die Klägerin vor Jahren schon einmal einen EGZ erhalten habe. Auch W. sei in der Eingliederungsvereinbarung nicht auf ein Merkblatt bezüglich des EGZ hingewiesen worden. Der EGZ komme schließlich auch dem Arbeitnehmer zugute.

Die Klägerin beantragt die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013, des Bescheides vom 21.08.2015 und des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015, Az. S 5 AL 404/13, zu verurteilen,

der Klägerin einen Eingliederungszuschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Ein weiterer Antrag vom 27.03.2013 sei von der Klägerin nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Vermerk vom 27.03.2013 sei insofern nach Auskunft der sachbearbeitenden Stelle missverständlich formuliert worden. Mit dem Bescheid vom 19.04.2013 sei abschließend über die Gewährung eines EGZ für W. aufgrund des Antrags vom 20.03.2013 entschieden worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und teilweise begründet. Das SG hat zu Recht die Klage im Bezug auf die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit W. ab dem 20.03.2013 abgewiesen. Insoweit ist der Bescheid vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.08.2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit sich die Klage auf die Gewährung eines EGZ für die Arbeitsaufnahme der W. ab dem 02.04.2013 bezieht, ist die Berufung dahingehend begründet, dass die Beklagte zur Entscheidung über den am 27.03.2013 gestellten Antrag zu verurteilen ist.

Streitgegenstand ist zum einen die Gewährung eines am 20.03.2013 beantragten EGZ für die Einstellung von W., über die die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.08.2015 entschieden hat. Darüber hinaus ist auch der Antrag vom 27.03.2013 im Hinblick auf die Gewährung eines EGZ für die Einstellung der W. ab 02.04.2013 streitgegenständlich. Hierüber hat die Beklagte bislang nicht entschieden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines EGZ für die Einstellung der W. im Bezug auf das Arbeitsverhältnis vom 18.03.2013 bis 25.03.2013. Nach § 88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Einstellung von W. ab dem 18.03.2013 vorliegen, kann dahinstehen, weil der Antrag verspätet gestellt worden ist.

Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen nach § 3 Abs. 1 SGB III auch der EGZ zählt, werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind (§ 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Leistungsbegründendes Ereignis für die Gewährung eines EGZ ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigung (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 16/07 R - SozR 4-4300 § 217 Nr. 2). Wie die Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst ausgeführt hat und wie dies auch von W. bereits am 15.03.2013 telefonisch der Beklagten mitgeteilt worden ist, erfolgte die Einstellung der W. nach einer zweitägigen Probearbeit am 18.03.2013. Nachdem die Klägerin erstmalig am 20.03.2013 mündlich die Gewährung eines EGZ für W. beantragte, wobei eine Antragstellung auch in mündlicher Form ausreichend ist (vgl. BSG aaO), erfolgte dies erst nach Beginn des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegt damit nicht vor.

Die verspätete Antragstellung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden trifft und die Folgen erheblich sind (vgl. dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 11/2015, § 88 Rn. 41; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 06/2016, § 88 SGB III Rn. 34; BayLSG, Urteil vom 27.11.2001 - L 9 AL 53/01). Das SG hat in seiner Entscheidung insofern zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die verspätete Antragstellung zu Recht nicht zugelassen und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat folgt insofern den dortigen Ausführungen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass im Übrigen vorliegend nicht erkennbar ist, dass die Klägerin durch die Zurückweisung der verspäteten Antragstellung erhebliche Folgen treffen würden. So hat die Klägerin der W. zum 25.03.2013 bereits wieder gekündigt. Diese Ausführungen der Klägerin decken sich auch mit den Angaben von W. im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 26.03.2013. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis wurde damit zum 25.03.2013 beendet. Auch wenn sich die Klägerin insofern in keinster Weise an die entsprechenden Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehalten hat und mangels Nachweises, dass vorliegend die Ablehnung der Gewährung eines EGZ als auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages formwirksam schriftlich (vgl. § 21 TzBfG iVm § 14 Abs. 4 TzBfG) vereinbart worden, hat W. diese Kündigung offensichtlich widerspruchslos hingenommen und insbesondere auch keine Kündigungsschutzklage erhoben. Vielmehr hat sie sich bei der Beklagten am 26.03.2013 erneut arbeitslos gemeldet. Damit bestand aber das Arbeitsverhältnis, für das überhaupt eine am 20.03.2013 beantragte Gewährung eines EGZ in Betracht gekommen wäre, nur für die Zeit vom 18.03.2013 bis 25.03.2013. Allenfalls für diesen Zeitraum hätte überhaupt ein EGZ bei rechtzeitiger Antragstellung geleistet werden können, der ggf. teilweise sogar nach § 92 Abs. 2 SGB III hätte zurückgezahlt werden müssen. Die Nichtzulassung der verspäteten Antragstellung hätte damit mangels nennenswerter Förderleistungen, die damit hätten erzielt werden können, nicht zu erheblichen Folgen geführt.

Auch für die Zeit ab 02.04.2013 ist die Beklagte nicht zur Zahlung eines EGZ für die erneute Einstellung der W. bei der Klägerin zu verurteilen. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte bislang über den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 27.03.2013 nicht entschieden. Ausweislich des Aktenvermerks vom 28.03.2013 der Beklagten ging am 27.03.2013 erneut ein Fragebogen auf EGZ für W. ein. Als Einstellungsdatum war der 02.04.2013 angegeben. Da - wie oben bereits ausgeführt - das am 18.03.2013 eingegangene Arbeitsverhältnis mit W. zum 25.03.2013 wieder beendet worden war, handelte es sich - auch im Hinblick auf einen erneuten Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages - um ein neues Arbeitsverhältnis ab 02.04.2013. Konsequenterweise hat die Klägerin einen neuen Antrag auf EGZ gestellt. Für das neue Arbeitsverhältnis sind die Voraussetzungen des § 88 SGB III erneut zu prüfen. Dies folgt daraus, dass das Arbeitsverhältnis Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung eines EGZ ist (vgl. dazu Kuhnke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 88 Rn. 35). Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.04.2013 jedoch alleine über den Antrag vom 20.03.2013 entschieden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfügungssatz in diesem Bescheid. Die Ablehnung der Gewährung eines EGZ wurde zudem mit der verspäteten Antragstellung begründet. Zwar wurde der Eingang eines weiteren EGZ-Fragebogens zur Einstellung ab 02.04.2013 in der Begründung des Bescheides erwähnt, jedoch insofern wiederum darauf verwiesen, der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bleibe bestehen. Dies stellt aber keine Verfügung im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Zwar können auch Teile der Begründung eines Verwaltungsaktes als weiterer Verfügungssatz gewertet werden, der weitere Verfügungssatz muss aber im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennen lassen, welche Regelung damit getroffen werden soll (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R). Unter verständiger Würdigung der Ausführungen in dem Bescheid vom 19.04.2013 kann aus den entsprechenden Sätzen der Begründung nicht geschlossen werden, die Beklagte habe damit ausdrücklich auch den neuen Antrag vom 27.03.2013 ablehnen wollen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Ausführung, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bestehen bleibe, der Bescheid dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, der Eingang des weiteren EGZ-Fragebogens am 27.03.2013 sei für die Leistungsablehnung in Bezug auf den Antrag vom 20.03.2013 ohne Auswirkung. Eine konkrete Regelung im Bezug auf den Antrag vom 27.03.2013 kann damit nicht gesehen werden. Auch im Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 kann ausweislich des dortigen Verfügungssatzes - dort wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen - keine Ablehnungsentscheidung bezüglich des Antrags vom 27.03.2013 gesehen werden. Zwar wird in der Sachverhaltsschilderung der Begründung der weitere Antrag vom 27.03.2013 erwähnt und behauptet, auch dieser wäre mit Bescheid vom 19.04.2013 abgelehnt worden, dies trifft aber nach obigen Ausführungen gerade nicht zu. Insofern ist die Beklagte hier von falschen Voraussetzungen in der Sachverhaltsdarstellung ausgegangen. Im Weiteren wird wiederum darauf abgestellt, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bestehen bleibe. Schließlich wird im Bescheid vom 21.08.2015 im Betreff nur der Antrag vom 20.03.2013 aufgeführt. Dies erscheint insofern auch konsequent, als dass der Antrag vom 27.03.2013 im Bezug auf die Einstellung zum 02.04.2013 gerade offensichtlich rechtzeitig im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewesen ist und sich der Bescheid vom 21.08.2015 alleine mit der Frage einer Zulassung der verspäteten Antragstellung vom 20.03.2013 beschäftigt.

Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte darauf verwiesen, es sei mit Bescheid vom 19.04.2013 abschließend nur über den Antrag vom 20.03.2013 entschieden worden. Sofern ausgeführt wird, ein weiterer Antrag vom 27.03.2013 sei nicht zur Entscheidung vorgelegt worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Sowohl im Aktenvermerk der Beklagten vom 28.03.2013 als auch vom 11.04.2013 ist unmissverständlich festgehalten worden, dass die Klägerin einen zweiten EGZ-Fragebogen am 27.03.2013 eingesandt habe, der im Unterschied zum früheren Fragebogen vom 20.03.2013 nunmehr ein Einstellungsdatum 02.04.2013 enthalte. Dies ist als erneute Antragstellung zu werten, da der Antrag auf Zahlung eines EGZ nicht formgebunden ist und die sachgerechte Auslegung zu einer entsprechenden Antragstellung führt. So hat die Beklagte dies im Übrigen auch im Sachverhalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 selbst dargestellt. Der in den Aktenvermerken vermerkte zweite EGZ-Fragebogen vom 27.03.2013 wurde von der Klägerin als Anlage K 5 im Klageverfahren vor dem SG vorgelegt. In den Akten der Beklagten befindet er sich nicht, vielmehr nur der erste EGZ-Fragebogen vom 20.03.2013. Im Hinblick auf die Vermerke vom 28.03.2013 und 11.04.2013 wurde offensichtlich der erneute Fragebogen nicht zur Akte genommen. Sofern die Beklagte auf den Formblattantrag vom 02.04.2013 der Klägerin als Tag der Antragstellung den 20.03.2013 vermerkt hat, war dies nach alledem unzutreffend, vielmehr handelte es sich um den durch Übersendung des zweiten EGZ-Fragebogens gestellten Antrag vom 27.03.2013. Entschieden wurde letztlich nur über den mündlichen Antrag vom 20.03.2013.

Die Beklagte war daher zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin vom 27.03.2013 bezüglich der Gewährung eines EGZ bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit W. ab 02.04.2013 zu entscheiden. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat die Gewährung des EGZ bereits am 27.03.2013 beantragt. Wie oben ausgeführt hat die Beklagte bis heute nicht hierüber entschieden. Ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist, ist nicht erkennbar (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG). Da in dem Leistungsantrag der Klägerin auf Gewährung des EGZ gleichzeitig als Minus eine Untätigkeitsklage enthalten ist, war die Beklagte insofern - nach entsprechender Auslegung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage in eine Untätigkeitsklage - zur Entscheidung über den Antrag zu verurteilen.

Somit war die Beklagte zur Entscheidung über den beantragten EGZ für das mit W. ab 02.04.2013 begründete Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1.
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2.
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3.
das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
4.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
5.
der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1.
zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
2.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2.
eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3.
das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
4.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
5.
der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.