Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 15. Feb. 2016 - L 15 RF 1/16


Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG als unzulässig zu verwerfen.
1. Auslegung des Schreibens der Lebensgefährtin des Antragstellers vom
Das Schreiben vom
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -
Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt die Auslegung Folgendes:
Das Schreiben vom
Nicht auszulegen ist das Schreiben vom
... als weitere Anhörungsrüge hinsichtlich des Beschlusses des Senats
... als originärer Entschädigungsantrag der Lebensgefährtin des Antragstellers wegen ihres Erscheinens beim Erörterungstermin am
... als originärer Entschädigungsantrag des Antragstellers wegen seines Erscheinens beim Erörterungstermin am
2. Für die Anhörungsrüge vorgetragene Gründe des Antragstellers
Der Antragsteller hat durch seine Lebenspartnerin im Schreiben vom
3. Verfristung der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 4 a Abs. 2 Satz 1 JVEG erhoben worden ist.
Der Antragsteller hätte innerhalb von zwei Wochen ab dem am
Das Schreiben vom
4. Ergänzende Hinweise
Um dem Antragsteller nicht das Gefühl zu vermitteln, seine Anhörungsrüge habe lediglich aus einem formalen Grund, nämlich wegen der Verfristung, keinen Erfolg gehabt, obwohl er eigentlich im Recht wäre, weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Anhörungsrüge, auch wenn sie fristgerecht erhoben worden wäre, was tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. oben Ziff. 3), keinen Erfolg gehabt hätte.
4.1. Hinweis im Schreiben des Antragstellers vom
Sofern im Schreiben vom
Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 4 a Abs. 4 Satz 1 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG -
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da auch im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 a JVEG, Rdnrn. 28 ff.; zum SGG: Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a).
An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Wie im zugrunde liegenden
4.2. Hinweis im Schreiben des Antragstellers vom
Sofern im Schreiben vom
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 a Abs. 6 JVEG) und ist unanfechtbar (§ 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG).


Annotations
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.