Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. März 2015 - L 15 RF 8/15

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 28.11.2014.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung (für Verdienstausfall und Fahrtkosten) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen eines Gerichtstermins, bei dem sie anwesend gewesen ist.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 3 U 67/14 B ER (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), in dem der Lebensgefährte der Antragstellerin Beschwerdeführer war, begleitete die Antragstellerin den Beschwerdeführer beim Erörterungstermin am 28.11.2014, an dem dieser zudem anwaltlich vertreten war. In diesem Termin wurde das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nachträglich angeordnet.

Mit Entschädigungsantrag vom 18.12.2014, beim LSG eingegangen am 30.12.2014, beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung (Verdienstausfall als Zeitungszustellerin, Fahrtkosten) für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin am 28.11.2014.

Die Kostenbeamtin des LSG lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14.01.2015 ab und begründete dies damit, dass die Antragstellerin weder Beteiligte im Hauptsacheverfahren gewesen noch ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden sei.

Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.01.2015 gewandt. Sie hat vorgetragen, dass die Richterin im Hauptsacheverfahren im Gerichtstermin entschieden habe, sie als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bzw. als Beschwerdeführerin nachzuladen. Ihr Lebensgefährte, der Beschwerdeführer, habe sie - so die Antragstellerin- als Beschwerdeführerin bevollmächtigt; er sei auch nicht mehr in der Lage, selbst ein Fahrzeug zu führen.

Der Kostensenat hat der Antragstellerin dazu mit Schreiben vom 12.02.2015 mitgeteilt, dass ein Entschädigungsanspruch nur einem Beteiligten des Verfahrens zustehe, sie selbst aber nicht Beteiligte sei. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin selbst als Beteiligter einen Entschädigungsanspruch geltend machen könne, dazu aber ein entsprechender Entschädigungsantrag erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 hat die Antragstellerin u.a. auf Ihr Schreiben vom 18.01.2015 verwiesen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier mit Schreiben vom 18.01.2015 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung dadurch beantragt wird, dass die Festsetzung durch die Kostenbeamtin beanstandet wird.

Die Antragstellerin hat keinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse wegen ihres Erscheinens beim Gerichtstermin am 28.11.2014.

Eine Entschädigung kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin beim Gerichtstermin im Verfahren der Hauptsache weder Beteiligte noch Zeugin gewesen ist.

1. Keine Entschädigung als Beteiligte

Die Antragstellerin ist nicht Beteiligte gewesen, so dass eine Entschädigung nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind bei gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 183 SGG einem Beteiligten bare Auslagen und Zeitverlust auf Antrag wie einem Zeugen, d.h. nach den Vorgaben des JVEG, zu vergüten. Beteiligte sind gemäß § 69 SGG der Kläger und der Beklagte, die auch als Parteien bezeichnet werden, sowie der Beigeladene, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsteller und der Antragsgegner.

Da die Antragstellerin im Kostenverfahren (nur) die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, selbst aber nicht Beschwerdeführerin und damit nicht Beteiligte im Verfahren der Hauptsache gewesen ist, kann sie nicht als Beteiligte entschädigt werden. Einen Entschädigungstatbestand für Lebensgefährten ohne Verfahrensbeteiligung kennt das JVEG nicht.

Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass die Hauptsacherichterin entschieden habe, sie für ihren Lebensgefährten "als Beschwerdeführerin nachzuladen", steht dies im Widerspruch zum Protokoll über den Gerichtstermin vom 28.11.2014. Dort ist lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer von der Antragstellerin begleitet worden ist und dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers, nicht aber der Antragstellerin, nachträglich angeordnet worden ist.

2. Keine Entschädigung als Zeugin

Die Antragstellerin ist nicht Zeugin im Hauptsacheverfahren gewesen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG sind von einem Gericht herangezogene Zeugen zu entschädigen.

Die Antragstellerin ist vom Bayer. LSG nicht als Zeugin herangezogen worden. Dies ergibt sich zweifelsfrei sowohl aus der Ladungsverfügung als auch aus dem Protokoll zum Gerichtstermin vom 28.11.2014.

3. Keine Entschädigung als Bevollmächtigte

Eine Entschädigung von Bevollmächtigten sehen die Regelungen des JVEG nicht vor.

Auch wenn der Lebensgefährte der Antragstellerin als Beteiligter im Hauptsacheverfahren dieser für den Gerichtstermin am 28.11.2014 eine Vollmacht für seine Vertretung erteilt haben sollte, würde dies nicht zu einer Entschädigung der Klägerin führen. Denn ein Bevollmächtigter ist nicht nach dem JVEG zu entschädigen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Anspruch der Antragstellerin nach dem JVEG nicht besteht. Auch wenn die Antragstellerin in der an ihren Lebensgefährten gerichteten Ladung des Gerichts einen Anlass gesehen haben sollte, diesen zum Gerichtstermin zu begleiten, kann dies keinen Entschädigungsanspruch der Antragstellerin nach dem JVEG auslösen.

Darauf, dass die Angaben der Antragstellerin zur gefahrenen Strecke grob falsch sind - die von der Antragstellerin angegebenen 630 km betragen rund das Doppelte der Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt, wie sie sich aus Routenplanern ergibt -, kommt es daher nicht weiter an.

Lediglich informationshalber wird die Antragstellerin - wie bereits im gerichtlichen Schreiben vom 12.02.2015 - auf Folgendes hingewiesen:

Sofern der Lebensgefährte der Antragstellerin nicht ohne Begleitung zum Gerichtstermin anreisen hätte können, käme eine Entschädigung des Lebensgefährten als Beteiligter für die ihm möglicherweise durch die Begleitung durch die Antragstellerin entstandenen Kosten in Betracht. Dabei würde es sich aber um einen Anspruch handeln, den der Lebensgefährte als Verfahrensbeteiligter selbst als eigenen Anspruch geltend machen müsste. Ob ein derartiger Antrag beim Bayer. LSG vorliegt, ist aus den Akten des jetzt entschiedenen Kostenverfahrens nicht ersichtlich. Den Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2014 in einen solchen ihres Lebensgefährten umzudeuten, verbietet sich jedenfalls. Denn im Antrag vom 18.12.2014 hat ausdrücklich die Antragstellerin selbst eine Entschädigung für sich, nicht für den Beteiligten, ihren Lebensgefährten, beantragt.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 69


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. der Beigeladene.

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Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 15. Feb. 2016 - L 15 RF 1/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juli 2015, Az.: L 15 RF 34/15, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Mit Beschluss vom 30.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.