Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 7 AS 488/17 B ER

published on 17/07/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2017 - L 7 AS 488/17 B ER
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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehren von Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2017.

Die Bf. zu 1) ist die Mutter der beiden im Dezember 2009 geborenen Zwillinge (Bf. zu 2 und 3). Die Bf. bewohnen in A-Stadt eine Mietwohnung (Gesamtmiete samt Garage 938,00 EUR) und beziehen seit März 2013 Leistungen nach dem SGB II, wobei die Bf. zu 2) und 3) Kindergeld und Unterhaltsvorschuss erhalten.

Die Bf. zu 1) ist seit 2005 Eigentümerin eines Hauses in R-Stadt mit drei Geschossen. Im Erdgeschoss war damals ein Leibgeding für den inzwischen verstorbenen Großvater eingetragen. Für das 1. Obergeschoss wurde ein Mietvertrag mit den Eltern der Bf. zu 1) auf Lebenszeit mit einer monatlichen Miete von 400,00 EUR vereinbart. Das 2. Obergeschoss war laut notariellem Kaufvertrag fremdvermietet.

Das Erdgeschoss ist inzwischen mit 850,00 EUR netto kalt pro Monat vermietet. Diese Mieteinnahmen trat die Bf. zu 1) jedoch an ihren Vater ab. Der Bg. bewilligte zunächst Leistungen ohne Anrechnung der Mieteinnahmen als Einkommen.

Nachdem die Bf. zu 1) vom Bg. mehrfach erfolglos aufgefordert worden war, die Abtretungsvereinbarung aufzulösen, bewilligte der Bg. mit Bewilligungsbescheid den vom 05.01.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2017 bis einschließlich 31.07.2017 nur noch unter Anrechnung von Einkommen aus Vermietung in Höhe von 850,00 monatlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 zurückgewiesen. Hiergegen ist Klage am Sozialgericht München anhängig.

Bereits am 31.03.2017 hatten die Bf. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München gestellt, woraufhin das Sozialgericht mit Beschluss vom 21.02.2017 den Bg. verpflichtete, den Bf. bis zum 30.04.2017 vorläufig Leistungen ohne Anrechnung von Mieteinnahmen zu gewähren, insgesamt in Höhe von 1.822,37 EUR monatlich.

Nach Ablauf der vorläufigen Gewährung von Leistungen im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zum 30.04.2017 stellten die Bf. am 02.05.2017 erneut Antrag auf einstweiligen rechtlichen Rechtsschutz sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht München.

Mit Schreiben vom 22.05.2017, eingegangen beim Sozialgericht am 23.05.2017, habe die Bf. zu 1) den Antrag auf Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich auf den Monat Mai beschränkt. In diesem Schreiben habe die Bf. zu 1) auch mitgeteilt dass sie ab 01.05.2017 zu einem monatlichen Nettobetrag von 2.000,00 EUR beschäftigt sei; sie begrüße, dass sie ab Juni 2017 deshalb aus Leistungen nach dem SGB II herausfalle.

Mit Beschluss vom 06.06.2017 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.05.2015 ab (Ziffern I und II des Beschlusses), ebenso den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Ziffer III des Beschlusses).

Der Antrag auf Leistungen für Mai 2017 sei unbegründet, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund erkennbar seien. Bereits Ende Mai 2017 habe die Bf. einen halben Monatslohn in Höhe von 1.000,00 EUR erhalten, was zusammen mit der bewilligten Leistung den Gesamtbedarf für Mai 2017 im Wesentlichen abgedeckt habe. Außerdem könne die Bf. jederzeit die Miete von 850,00 EUR beanspruchen und die Abtretungserklärung gegenüber ihrem Vater widerrufen, da die Abtretung ohne Gegenleistung allein der Leistungsoptimierung diene. Auch bestünde kein Anordnungsgrund. Die Kosten für die Heizölbeschaffung für das vermietete Haus im Mai 2017, worauf die Bf. zu 1) ihren Antrag auf einstweiligen Rechtschutz für Mai 2017 im Wesentlichen stütze, stelle keinen Bedarf dar, der im Rahmen des Eilverfahrens zu decken wäre. Das Heizöl hätten im Übrigen die Eltern der Bf. zu 1) bereits bezahlt.

Bereits mit Bescheid vom 17.05.2017, der Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens beim Sozialgericht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde, hatte der Bg. wegen der Arbeitsaufnahme durch die Bf. zu 1) den Bewilligungsbescheid vom 05.01.2017 für die Zeit ab 01.06.2017 mangels Hilfebedürftigkeit der Bf. aufgehoben.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts München haben die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren gestellt.

Das derzeitige Einkommen der Bf. zu 1) betrage 1.400,00 EUR netto, wovon sie Miete und Lebensunterhalt für sich und die Bf. zu 2) und 3) bestreiten müsse.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen.

Anzumerken ist Folgendes:

Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, das nur über den Monat Mai 2017 entschieden hat. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist demnach auch nur der Mai 2017.

Soweit die Bf. zu 1) bei ihrer Beschwerdebegründung nun auf ihre aktuelle Einkommenssituation hinweist, wendet sie sich gegen den Aufhebungsbescheid des Bg. für Juni und Juli 2017, über den das Sozialgericht aufgrund der Beschränkung des Antrags der Bf. zu 1) auf den Monat Mai 2017 nicht entschieden hat. Eilrechtsschutz wäre insoweit erneut beim Sozialgericht zu beantragen.

Leistungen stehen den Bf. für die Monate Juni und Juli 2017 angesichts des Einkommens der Bf. zu 1) und der Möglichkeit der Bf. zu 1), die ihr zustehende Miete von 850,00 Euro zum Lebensunterhalt der Bf. zu verwenden, ohnehin nicht zu.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Haus der Bf. zu 1) um nicht geschütztes Vermögen handelt, dass zu verwerten ist. Dies bedeutet, dass eine vorläufige darlehensweise Erbringung von Leistungen durch den Bg. allenfalls gegen Sicherung (vgl. § 24 Abs. 5 SGB II), also etwa die Eintragung des Bg. in das Grundbuch, erfolgen könnte (vgl. LSG MV, Beschluss vom 21.10.2015, L 8 AS 469/15 BER).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf. mit ihren Begehren erfolglos blieben.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.