Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Feb. 2019 - L 7 AS 1008/18 NZB

bei uns veröffentlicht am12.02.2019
vorgehend
Sozialgericht München, S 8 AS 151/17, 24.10.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.10.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer 10%-Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses am 10.8.2016 für die Zeit vom 1.10.2016 bis 31.12.2016.

Der 1981 geb. Kläger und Beschwerdeführer (Bf) steht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 12.7.2016 lud der Bg den Bf zu einem persönlichen Gespräch am 10.8.2016 um 10.30 Uhr in den Räumlichkeiten des Bg ein. Zweck der Meldeaufforderung war die Besprechung der aktuellen beruflichen Situation. Es wurde angekündigt, dass sein zuständiger Reha-Berater und der Teamleiter anwesend sein würden. Die Meldeaufforderung enthielt eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass bei einem Nichterscheinen zum Termin ohne wichtigen Grund der Arbeitslosengeldanspruch um 10% des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gekürzt werde.

Mit Fax vom 15.7.2016 teilte der Bf mit, dass der zuständige Sachbearbeiter befangen sei. Der Bg als auch die Bundesagentur für Arbeit hätten mehrfach Pflichtverletzungen begangen. Derzeit sei deswegen eine Beschwerde bei der Bundesagentur für Arbeit anhängig. Bis zur vollständigen Beseitigung der Pflichtverletzungen sowie der Befangenheit sei ein Termin nicht denkbar.

Mit Schreiben vom 18.7.2016 teilte der Bg mit, dass am 10.8.2016 zusammen mit den an seinem Reha-Verfahren beteiligten Mitarbeitern fachliche Fragen geklärt werden sollen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsfolgenbelehrung weiterhin gelte, solange der Bf Leistungen nach dem SGB II erhalte.

Mit Fax vom 25.7.2016 teilte der Bf mit, dass ein persönliches Gespräch mit befangenen Sachbearbeitern in keinem Fall zumutbar sei.

Der Bf nahm den Termin am 10.8.2016 nicht wahr. Mit Schreiben vom 11.8.2016 hörte der Bg den Bf zum Eintritt einer Sanktion an. Es seien keine Gründe erkennbar, die das Nichterscheinen des Klägers am 10.08.2016 rechtfertigten. Mit Fax vom 13.8.2016 nahm der Bf Bezug auf seine Faxmitteilung vom 25.07.2018. Es habe ausreichende Gründe vorgebracht.

Mit Sanktionsbescheid vom 14.9.2016 stellte der Bg eine Sanktion für die Zeit vom 1.10.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs fest, das sind 40,40 € monatlich. Den am 24.9.2016 erhobenen Widerspruch begründete der Bg damit, dass sich die Sachbearbeiterin von einer Falschbehauptung der Bundesagentur nicht distanziert habe und daher befangen sei. Die Sanktion sei daher aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2017 wies der Bg den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Begründung des Bf, ein Gespräch mit befangenen Sachbearbeitern sei in keinem Fall zumutbar, stelle keinen wichtigen Grund i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar.

Dagegen richtet sich die am 20.1.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage des Bf. Es gehe im gegenständlichen Verfahren lediglich darum, ob die seiner Meinung nach bestehende Befangenheit des Mitarbeiters des Bg einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zum Meldetermin am 10.8.2016 darstelle. Zur Ergänzung verwies er auf die Vorgeschichte und Hintergründe, die zur Befangenheit geführt hätten.

Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Erörterungstermin am 19.5.2017 sowie durch gerichtliches Schreiben vom 16.8.2017 wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2018 als unbegründet ab. Der Sanktionsbescheid sei rechtmäßig. Die mögliche Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters stelle keinen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zum Termin am 10.8.2016 dar. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid wurde mit PZU am 17.11.2017 dem Bf zugestellt.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung legte der Bf mit Schreiben vom 19.11.2018 Beschwerde beim Bay. Landessozialgericht ein. Der Bf begründete die Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass eine Fehleinschätzung des Sozialgerichts vorliege, die einen Präzedenzfall zum Nachteil von behinderten Menschen schaffe, da anhand der Argumentation des Gerichts effektiv § 6a SGB IX umgangen bzw. ausgehebelt werde. Das Jobcenter A-Stadt M-Straße als Fachstelle für berufliche Wiedereingliederung werde nur auf Betreiben des zuständigen Rehabilitationsträgers, hier der Agentur für Arbeit A-Stadt, tätig, nachdem dieser einen Eingliederungsvorschlag mitsamt festgestelltem Rehabedarf vorlege. Da dies bisher nicht geschehen sei, sei für Meldetermine ausschließlich das Jobcenter A-Stadt Nord zuständig. Das Jobcenter A-Stadt M-Straße dürfe als Fachstelle für berufliche Wiedereingliederung weder eigenmächtig, noch aufgrund inoffizieller interner Regelung tätig werden und somit auch keine Meldetermine anberaumen und durchführen (Schreiben vom 7.2.2019).

Der Bf beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.10.2018 zuzulassen.

Der Bg beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Bg Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750 € nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird nicht erreicht. Die Absenkung der Regelleistung durch den Sanktionsbescheid vom 14.9.2016 beträgt insgesamt 121,20 €. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da vorliegend keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind. Die Absenkung der Regelleistung ist insgesamt auf den Zeitraum von drei Monaten, nämlich Oktober bis Dezember 2018 beschränkt.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

  • 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  • 2.das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  • 3.ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist gegeben, wenn die Streitsache - über den Einzelfall hinaus - eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei das Vorliegen eines Individualinteresses nicht ausreichend ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar,12. Auflage 2017, § 144 Rn 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, SozR 1500 § 160 a Nr. 4; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 160 Rn 8 ff). Die Voraussetzungen der abstrakten Klärungsbedürftigkeit und konkreten Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sind ebenso wie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung darzulegen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 a Nr. 34).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vorliegend zu verneinen. Eine abstrakte Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage liegt nicht vor. Die Frage, ob ein möglicherweise befangener Sachbearbeiter einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins darstellt, ist im Hinblick auf die BSGEntscheidung vom 22.9.2009, B 4 AS 13/09 R, ohne weiteres zu verneinen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.9.2013, L 7 AS 177/13 B, Rn 11). Die Besorgnis des Bf, die für ihn zuständigen Mitarbeiter des Bg seien nicht unbefangen, begründet keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters (vgl. BSG a.a.O., Rn 27). Soweit der Bf dennoch meint, er müsse nicht zum Termin erscheinen, wenn der zuständige Sachbearbeiter aus seiner Sicht befangen ist, wirft dies keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Denn ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen. Ein Irrtum hierüber ist unbeachtlich (vgl. Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Auflage 2017, § 32 Rn 23; Bay. LSG vom 26.2.2015, L 7 AS 476/14, Rn 31). Die Frage, ob die Meldeaufforderung deswegen rechtswidrig ist, weil eine nach der behördeninternen Organisationsstruktur nicht zuständige Organisationseinheit handelt, ist nicht klärungsfähig. Denn nach dem Gesetzeswortlaut nach § 32 SGB II ist allein maßgebend eine Meldeaufforderung „des zuständigen Trägers“. Dies ist hier der Bg. Entgegen der Auffassung des Bf handelt die Fachstelle nach außen nicht in eigener Zuständigkeit, sondern als Jobcenter A-Stadt. Dementsprechend handelt es sich hier nicht um eine Meldeaufforderung der Fachstelle, sondern um eine des Bg. Auf die behördeninterne Aufgabenverteilung kommt es insoweit nicht weiter an. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 6a SGB IX in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung vorliegt, ist ebenfalls nicht klärungsfähig. Denn die Zuständigkeit des Bg zur Aufforderung zum Meldetermin und zum Erlass eines Sanktionsbescheides ergibt sich allein aus § 44b Abs. 1 Satz 1, § 6d SGB II i.V.m. § 59 SGB II, wonach dem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegt, und nicht aus § 6a SGB IX a.F. (s. § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB IX n.F.).

Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in Nummer 2 genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rn 30, § 160 Rn 13). Dabei liegt eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn das Urteil des Gerichts nicht den Kriterien entspricht, die die in Nummer 2 genannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn das Gericht diesen Kriterien widerspricht, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt. Nicht die materiell-rechtliche Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet einen Zulassungsgrund wegen Abweichung (vgl. BSG vom 15.11.2012, B 13 R 481/12 B). Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz entwickelt, der insbesondere von einer Entscheidung des BSG abweichen würde. Einen solchen Rechtssatz hat der Bf auch nicht aufgezeigt.

Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wurde vom Bf nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

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(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheine

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6d Jobcenter


Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

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Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.