Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB

02.04.2019
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 4 U 53/14, 28.04.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) macht im Berufungsverfahren L 3 U 207/16 die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. A. geltend. Das Ablehnungsgesuch wurde unter dem Aktenzeichen L 3 SF 160/18 AB eingetragen.

Im Berufungsverfahren begehrt der Antragsteller von der dortigen Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung von Erkrankungen insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes als Folgen eines Arbeitsunfalles vom 6. Oktober 2008 bzw. eines weiteren Arbeitsunfalles vom 13. Dezember 2011 sowie die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Unfallfolgen. Die zunächst getrennt betriebenen Verfahren wurden vom Sozialgericht (SG) Augsburg mit Beschluss vom 12. November 2014 unter dem Aktenzeichen S 4 U 53/14 verbunden. Anschließend holte das Sozialgericht ein chirurgisches Gutachten des Dr. L. vom 2. November 2014 sowie - auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - das weitere Gutachten des Dr. K. (Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Schmerzmedizin) datierend vom 31. Mai 2015 und vom 30. September 2015 ein. Mit Urteil vom 28. April 2016 wies das SG Augsburg die Klage ab.

Gegen das ihr am 9. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers am 9. Juni 2016 Berufung eingelegt.

Mit zwei separaten Beweisanordnungen vom 5. Januar 2018 hat der Senat den Facharzt für Orthopädie Dr. A. zum Sachverständigen ernannt. Die Beteiligten erhielten zugleich einen Abdruck der Gutachtenaufträge zur Kenntnis; der Zeitpunkt des Zugangs bei den Beteiligten ist nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am selben Tag per Fax eingegangen, hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht. Zur Begründung wurde auf Vorgänge aus anderen Verfahren (insbesondere LSG - L 3 U 165/14 - sowie SG Regensburg - S 5 U 82/10, S 5 U 109/11 und S 5 U 171/17 -) verwiesen. Außerdem sei der Sachverständige beim Krankenhaus B. in B-Stadt tätig. Dieses hätte auch eine BG-Ambulanz, in der der Sachverständige tätig sei. Schließlich bestehe die Besorgnis der Befangenheit, da nicht auszuschließen sei, dass der Gutachter als „Deutscher Skiverbandsarzt“ als M-Arzt (sowie D-Arzt bloß im Sportbereich) für die beklagte Berufsgenossenschaft tätig sei. Zu diesem Ablehnungsgesuch wurden mit Schreiben vom 7. Februar 2018, beim LSG am selben Tag per Fax eingegangen, weitere Unterlagen (u.a. ein vom Antragsteller persönlich verfasstes Schreiben vom 7. Februar 2018 sowie Unterlagen zu den in Bezug genommenen Verfahren vor dem LSG und dem SG Regensburg) übersandt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers sowie des Antragstellers persönlich einschließlich aller Anlagen Bezug genommen.

Die Unterlagen wurden dem Sachverständigen mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Februar 2018 zur Stellungnahme übersandt. Zwischenzeitlich hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass sie den Antragsteller nicht mehr anwaltlich vertrete; dieser vertritt sich seither selbst.

Die Stellungnahme des Dr. A. vom 16. März 2018, die am 4. April 2018 beim LSG eingegangen ist, konnte den Beteiligten zunächst nicht übersandt werden. Denn sie ist der zuständigen Berichterstatterin erst vorgelegt worden, als diese auch Kenntnis erlangt hat von einem Ablehnungsgesuch des Antragstellers, welches sich gegen die Berichterstatterin sowie Richter am LSG - RiLSG - X. (ebenfalls 3. Senat) gerichtet hat und unter dem Aktenzeichen L 3 SF 175/18 AB bearbeitet worden ist. Zudem hat der Antragsteller ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG - VRiLSG - Y. (Vorsitzender des 3. Senats) gestellt, welches unter dem Aktenzeichen L 3 SF 229/18 AB bearbeitet worden ist. Mit Beschlüssen vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) wurden die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen.

In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 hat Dr. A. mitgeteilt, dass die BG-Ambulanz des Krankenhauses B. in B-Stadt von Dr. S. geleitet werde, der eine D-Arzt-Zulassung besitze. Er selbst besitze weder eine H- noch eine D-Arzt-Zulassung und übernehme daher keine Tätigkeiten in der BG-Ambulanz. In seltenen Fällen werde er allerdings bei sportorthopädischen Problemen zu Rate gezogen. Der Kontakt laufe dabei ausschließlich über Dr. S., nicht über die Berufsgenossenschaft. Es sei richtig, dass er als Mannschaftsarzt beim Deutschen Skiverband tätig sei. Eine Tätigkeit gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft werde in diesem Rahmen jedoch nicht wahrgenommen. Zu dem vom Antragsteller vorgelegten Beschluss betreffend seine Ablehnung in einem Verfahren vor dem SG Regensburg lägen ihm selbst keine Aufzeichnungen mehr vor. Laufende Kontakte zur Berufsgenossenschaft, insbesondere der hiesigen Beklagten, würden nicht bestehen.

Diese Stellungnahme ist dem Antragsteller nach Abschluss der Verfahren L 3 SF 175/18 AB und L 3 SF 229/18 AB mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2018 zur Stellungnahme bis 29. November 2018 sowie der Beklagten zur etwaigen Stellungnahme übersandt worden. Auf seinen Antrag vom 2. November 2018 ist dem Antragsteller am 13. November 2018 Akteneinsicht gewährt worden. Bei diesem Anlass hat der Antragsteller darauf hingewiesen, das Schreiben vom 31. Oktober 2018 nicht erhalten zu haben; es wurde ihm daher einschließlich der Anlagen im Rahmen der Akteneinsicht ausgehändigt. Am 27. November 2018 hat der Antragsteller beantragt, die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2018 zu verlängern.

Noch bevor über diesen Antrag auf Fristverlängerung entschieden wurde, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2018, beim LSG eingegangen am 30. November 2018, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung genommen. Zunächst beschrieb er es als auffällig, dass der Gutachtensauftrag mit den Akten an das Krankenhaus B. in B-Stadt, nicht jedoch an das Gutachterbüro des Sachverständigen versandt worden war. Es müsse noch geklärt werden, ob durch das Gericht oder den Sachverständigen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verletzt worden sei. Die Stellungnahme des Sachverständigen zeige, dass dieser nicht aus seinen Fehlern lerne. Der Sachverständige bestreite nicht einmal, dass er für befangen erklärt worden sei. Dies kommentiere er jedoch lediglich mit: „Hierüber liegen mir selbst keine Aufzeichnungen mehr vor.“ Die Richtigkeit dieser Aussage werde bestritten. Der Sachverständige habe vielmehr Aufzeichnungen, er müsse diese laut Gesetz sogar haben, denn er sei 2015/2016 gerichtlich und unter Versendung von Unterlassungserklärungen gegen eine gemeinnützige Organisation vorgegangen, die ihn im Internet als befangenen Gutachter bezeichnet habe. Da er (der Antragsteller) in diesem Verfahren weder Partei noch sonst beteiligt gewesen sei, seien ihm die Vorgänge nicht zugänglich und er beantrage, diese Vorgänge für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beizuziehen. Dadurch werde bewiesen, dass der Sachverständige ein Lügner sei. Auch spreche sein seinerzeitiges Engagement, sich aus seiner Sicht gegen unredliche Veröffentlichungen zu seiner Person zu wehren, mehr dafür als dagegen, dass er das auch zukünftig tun werde. Sein Halbsatz sei damit nichts anderes als ein „von Arroganz und Kaltschnäuzigkeit strotzender Schlag ins Gesicht“ des Antragstellers. Schließlich mache der Sachverständige für seine Stellungnahme sogar noch Kosten gegenüber dem Staat geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 Bezug genommen.

Eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist nachfolgend erneut zunächst nicht möglich gewesen, nachdem weiterer Schriftverkehr mit den Beteiligten veranlasst gewesen ist und am 21. Januar 2019 beim LSG ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin eingegangen ist. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (L 3 SF 34/19 AB) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und sofortige Beschwerde wurden mit weiterem Beschluss vom 13. März 2019 (L 3 SF 34/19 AB) als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat sich zu dem Ablehnungsgesuch, der Stellungnahme des Sachverständigen sowie dem Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten der Verfahren L 3 U 207/16, L 3 SF 160/18 AB, L 3 SF 175/18 AB, L 3 SF 229/18 AB und L 3 SF 34/19 AB und insbesondere auf die Beschlüsse vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) verwiesen.

II.

1. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist beim Landessozialgericht gemäß § 155 Abs. 4 und Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG grundsätzlich der Berichterstatter zuständig, der den Sachverständigen ernannt hat (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 155 Rn. 4; so auch: Leopold, in Roos/ Wahrendorf, SGG, Kommentar, 2014, § 118 Rn. 119).

2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Sachverständigen Dr. A. ist unbegründet.

a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus. Allerdings kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist (Hüßtege, in: Thomas/ Putzo, ZPO, Kommentar, 37. Auflage 2016, § 42 Rn. 9). Maßgeblich sind dabei immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vgl. Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12j). Der Ablehnungsgrund ist gemäß §§ 406 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund hier nicht vor.

Die Frage einer Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich ausschließlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen können.

aa) Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen Bezug nimmt auf Vorgänge in anderen Verfahren vor dem 3. Senat des LSG sowie dem SG Regensburg und hierzu Unterlagen aus diesen Verfahren vorlegt, sind diese weder geeignet, eine generelle Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen noch eine Besorgnis der Befangenheit speziell im hiesigen Berufungsverfahren L 3 U 207/16.

(1) Wird einem Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen durch Beschluss eines Gerichts (hier Beschluss des SG Regensburg aus dem Jahr 2014 - S 5 U 82/10 -) stattgegeben, so bezieht sich dieser Beschluss grundsätzlich ausschließlich auf die Umstände dieses konkreten Einzelfalles. So verhält es sich auch hier. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) und vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) verwiesen:

Mit Beschluss vom 6. August 2018 (L 3 SF 229/18 AB) wurde der Antragsteller bereits darauf hingewiesen, dass „der Umstand, dass zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in einem völlig anderen Verfahren, insbesondere mit völlig anderen Beteiligten, Besorgnis der Befangenheit des Dr. A. angenommen wurde, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen [vermag]. Anhaltspunkte, die eine Befangenheit im hiesigen Verfahren L 3 U 207/16, welches sich gegen eine völlig andere Berufsgenossenschaft richtet, besorgen ließen, ergeben sich hieraus nicht, zumal der vorgelegten Niederschrift des SG Regensburg keine Befangenheit des Dr. A., sondern lediglich deren Besorgnis zu entnehmen ist. Insoweit ist dort nämlich festgehalten:

Insbesondere könne nicht sicher festgestellt werden, dass Dr. A. ausschließlich die Ablehnung der Fragen angesprochen hat solange diese nicht durch das Gericht gestellt werden. Es steht ebenfalls im Raum, dass im Laufe des Gespräches weitere Besprechungen stattgefunden haben könnten. Der Beklagtenvertreter gibt an, dass weitere Anfrage an Dr. A. bzw. weitere Besprechungen nicht stattgefunden hätten.“

Mit weiterem Beschluss vom 25. September 2018 (L 3 SF 175/18 AB) wurde ausgeführt: „Besondere Umstände, die ausnahmsweise im konkreten Fall des Antragstellers eine Beauftragung des Sachverständigen Dr. A. ausschließen würden …, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere liegt … keine Häufung von objektiven Umständen vor, welche gegen eine Beauftragung des Sachverständigen Dr. A. sprechen … . … [E]ine begründete Häufung von Beschwerden gegen den Sachverständigen Dr. A. [liegt] gerade nicht vor.“

(2) Vergleichbare Erwägungen gelten, soweit sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Sachverständige in weiteren Verfahren vom Gutachtensauftrag entbunden worden ist. Aus diesen Unterlagen ergeben sich bereits keine Hinweise, dass in diesen Verfahren überhaupt eine Besorgnis der Befangenheit gesehen worden sein könnte. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen im Rahmen der richterlichen Verfahrensführung. In einem der gerichtlichen Schreiben heißt es ausdrücklich:

„Unabhängig davon, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht, dürfen wir Sie von dem erteilten Gutachtensauftrag entbinden, da eine vertrauensvolle Untersuchung hier nicht möglich erscheint.“

Bezüge zum Verfahren des Antragstellers sind weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.

bb) Soweit der Antragsteller behauptet, der Sachverständige sei in der BG-Ambulanz des Krankenhauses B. in B-Stadt tätig, würde allein dieser Umstand bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nicht ausreichen, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. auch Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12j). Im Übrigen erweist sich die Behauptung des Antragstellers als unzutreffend, da die BG-Ambulanz von Dr. S. geleitet wird und der Sachverständige, der keine H- oder D-Arzt-Zulassung besitzt, dort nicht tätig ist.

Aufgrund der Tätigkeit des Sachverständigen als Mannschaftsarzt beim Deutschen Skiverband lässt sich weder ein Bezug zum Antragsteller noch zur Beklagten (oder überhaupt einem Unfallversicherungsträger) oder sonst zum Berufungsverfahren L 3 U 207/16 herstellen, so dass insoweit eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht festgestellt werden kann.

cc) Die vom Antragsteller in einem Schreiben vom 13. Mai 2018 (betreffend das Verfahren L 3 SF 175/18 AB) aufgestellte Behauptung, wonach der Sachverständige aufgrund der Anzahl der jährlich angefertigten Gutachten „keine Zeit“ habe, „sich ausführlich mit der gültigen Materie zu beschäftigen“, stellt eine bloße Mutmaßung dar, die durch nichts belegt wird. Letztlich nimmt der Antragsteller insoweit die Rüge eines fachlichen Mangels des hier allerdings erst noch zu erstellenden Gutachtens vorweg. Eine solche Rüge stellt jedoch ebenfalls keinen geeigneten Ablehnungsgrund dar, weil die Unparteilichkeit des Sachverständigen dadurch grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Die Frage, ob im Gutachten genannte Tatsachen zutreffen oder vollständig sind und ob der Sachverständige zutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat, betrifft die inhaltliche Bewertung des Gutachtens. Diese obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Prüfung kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden (vgl. z.B. BayLSG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - L 2 SF 249/13 AB -, juris Rn. 24; BayLSG, Beschluss vom 24. September 2013 - L 2 SF 98/13 B -, juris Rn. 12) und kann erst recht nicht vor Erstellung des Gutachtens erfolgen.

dd) Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2018 ergeben sich ebenfalls keine objektiven Umstände oder sonstigen Anhaltspunkte, die bei vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnten. Eine erneute Anhörung des Sachverständigen zu diesem weiteren Vortrag des Antragstellers war daher hier für die Prüfung der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich (vgl. Keller, a.a.O., § 118 Rn. 12m).

Soweit der Gutachtensauftrag einschließlich der Akten dem Sachverständigen über die Anschrift des Krankenhauses, in dem er tätig ist, zugeleitet worden ist, ergeben sich bereits keine Anhaltspunkte, dass hierdurch Rechte des Antragstellers verletzt worden sein könnten.

Im Übrigen bezichtigt der Antragsteller den Sachverständigen im Wesentlichen der Lüge, weil dieser in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 folgendes ausgeführt hat:

„Weiter vorgelegt wird ein Beschluss des Sozialgerichtes Regensburg/ namentlich Herrn Richter G. aus dem Jahr 2014 in dem ich für befangen erklärt wurde. Die Kammer war damals der Auffassung, dass aufgrund des schriftlichen und telefonischen Kontaktes zwischen mir und der Beklagten während des laufenden Verfahrens die Besorgnis gegeben wäre, dass ein Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bestünde.

Hierüber liegen mir selbst keine Aufzeichnungen mehr vor.“

Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich daraus nicht ableiten. Ein, wie der Antragsteller es formuliert, „Schlag ins Gesicht“ ist darin objektiv nicht zu erkennen. Die Wortwahl ist neutral und sachlich. Wie bereits dargelegt wurde, ist der damalige Beschluss des SG Regensburg für die Entscheidung über das hiesige Ablehnungsgesuch zudem ohne Aussagekraft. Im Übrigen hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 laufende Kontakte zur Berufsgenossenschaft, insbesondere zur hiesigen Beklagten, ausdrücklich verneint.

Wenn der Sachverständige - ausgehend vom Vortrag des Antragstellers - anschließend in den Jahren 2015/2016 mit rechtlich zulässigen Mitteln gegen eine Organisation vorgegangen sein sollte, die aus seiner Sicht unzutreffende Äußerungen über ihn im Internet veröffentlicht haben soll, ergibt sich daraus weder ein grundsätzlich unsachliches Verhalten des Sachverständigen noch weist dieser Vorgang einen Bezug zum Antragsteller und/oder dessen Gerichtsverfahren auf. Der Antragsteller gibt selbst an, an der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen zu sein. Der Vorgang, wie er vom Antragsteller dargelegt wird, steht überdies nur mittelbar in einem Zusammenhang mit dem Beschluss des SG Regensburg aus dem Jahr 2014 und belegt nicht, dass der Sachverständige über Aufzeichnungen über diejenigen Vorgänge verfügt (hat), die damals zum Beschluss des SG Regensburg geführt haben. Es kann somit dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen betreffend den nunmehr neu eingeführten Vorgang verpflichtet ist. Hierzu hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 im Übrigen gar keine Aussage getroffen. Eine Beiziehung dieser Unterlagen zum Verfahren über das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ist daher nicht erforderlich.

Soweit der Sachverständige dem LSG den Aufwand für seine Stellungnahme vom 16. März 2018 in Rechnung gestellt hat, handelt es sich wiederum nicht um einen Vorgang, der die Sphäre des Antragstellers berührt. Es obliegt allein dem LSG zu prüfen, ob die vom Sachverständigen geltend gemachte Forderung berechtigt ist oder nicht.

3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) macht im Berufun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Jan. 2014 - L 2 SF 249/13 AB

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zwischen den Beteiligten is
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2019 - L 3 SF 160/18 AB

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger, Berufungskläger und hiesige Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) macht im Berufun

Referenzen

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. besteht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Anerkennung weiterer Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenks (Arbeitsunfall vom 10. Juni 1989). Die Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 8. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zwar die bisher gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. ab 1. Oktober 2008 auf 30 v.H., lehnte jedoch die Anerkennung der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich des rechten Kniegelenks ab.

Das Sozialgericht hat zunächst mit Beweisanordnung vom 19. April 2011 den Orthopäden Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dem Gesuch des Bf. auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Kammer mit Beschluss vom 31. August 2011 stattgegeben. Die Besorgnis der Befangenheit könne zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Umstände in der Praxis am 5. Juli 2011 gestützt werden, insbesondere könne die Verweigerung der Teilnahme einer Begleitperson bei der Erhebung der Anamnese und Untersuchung durch Dr. F. bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Allerdings sei dem Kläger darin zu folgen, dass die schriftlichen Äußerungen von Dr. F. in seinen Schreiben vom 8. und 12. Juli 2011 die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Mit Beweisanordnung vom 1. August 2012 hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 20. November 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich durch das Unfallgeschehen vom 10. Juni 1989 lediglich eine Retropatellararthrose am linken Kniegelenk begründen lasse. Eine beginnende Hüftgelenksarthrose rechts lasse sich nicht auf dieses Unfallgeschehen zurückführen. Eine Fehlbelastung bzw. hochgradige Mehrbelastung des rechten Beins lasse sich nicht begründen. Das Tragen einer Kniegelenksorthese sei beim Kläger nicht notwendig. Gegenüber dem Bescheid vom 27. März 1996 ließen sich somit keine Änderungen erkennen, die eine Erhöhung der MdE rechtfertigten. Es lasse sich lediglich eine MdE von 20 v.H. begründen. Auch die Wirbelsäulenveränderungen müssten als schicksalshaft und anlagebedingt bewertet werden - ohne Beeinflussung durch das linke Kniegelenk. Das Sozialgericht hat dem Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 23. Januar 2013 zur Stellungnahme bis 21. Februar 2013 übersandt.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2013, eingegangen am 4. Februar 2013, hat der Bf. die Objektivität und Schlüssigkeit des Gutachtens des Dr. G. bezweifelt. Die Anknüpfungen und Befundtatsachen seien nicht den Gegebenheiten entsprechend dargelegt. Darüber hinaus sei er der Ansicht, dass ihm bei der Untersuchung in übertriebener Art Schmerzen zugefügt worden seien, die auch Auswirkungen auf die weitere Begutachtung gehabt hätten. Bei den Funktionstests sei über den Schmerzpunkt hinaus Kraft ausgeübt worden. Auch seien die durchgeführten Untersuchungsmethoden nicht im Vorfeld mitgeteilt und erklärt worden. Die Ermittlungen der Rotationsfunktionen und des Finger-Boden-Abstandes habe ohne Messmittel oder Kennzeichnung am Gelenk stattgefunden.

Das muskuläre Gegenhalten bei der Untersuchung sei nach den zuvor zugefügten Schmerzen ein Abwehrmechanismus gewesen. Er sei auch der Auffassung, dass die Auswirkungen seiner Beschwerden am Kniegelenk mit denen einer Amputationsverletzung nicht nur gleichzusetzen seien, vielmehr seien Amputationen mit einer modernen Prothesenversorgung so gut versorgt, dass damit sogar ein besseres Gangbild als bei ihm vorliege.

Der Bf. hat ferner ausgeführt, er sei inhaltlich mit den Ausführungen des Sachverständigen zu einer notwendigen durchgangsärztlichen Prozesskette und eines nicht objektivierbaren Erstbefundes nicht einverstanden. Die Problematik liege 24 Jahre zurück. Zum damaligen Zeitpunkt hätten hochauflösende bildgebende Verfahren nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus müsse bedacht werden, dass die Beklagte erst 1996 mit dem Verfahren in Kontakt kam und es sich bis dahin um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit gehandelt habe. Nicht sämtliche Akten aus dem Zivilstreit seien in den Prozess eingebracht worden, so dass wichtige Aspekte nicht berücksichtigt werden konnten. Gerade deshalb könnten die Ausführungen des Sachverständigen nur spekulativ sein. Darüber hinaus hätten auch zusätzliche Fragen an Fachärzte der Bereiche Radiologie und Unfallchirurgie gestellt werden müssen.

Insgesamt ergebe sich der Anschein, dass der Sachverständige nur an Befunde anknüpfe, die für ihn ungünstig seien. Da im Gutachen auch ein Fachkollege angegriffen worden sei, sei dies einer Verunglimpfung des Klägers gleichzustellen und begründe eine Befangenheit des Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 hat der Bf. dem Gericht ein Gedächtnisprotokoll der Untersuchung bei Dr. G. übersandt. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass ihm auch andere Gutachten des Sachverständigen vorlägen, die sich hinsichtlich des Schreibstils unterschieden und daher Zweifel bestünden, ob das streitgegenständliche Gutachten tatsächlich von Dr. G. erstellt worden sei. Ferner sei ihm bekannt, dass zahlreiche medizinische Sachverständige stillschweigende Kooperationsvereinbarungen mit Leistungsträgern, Versicherungen und sonstigen Unternehmen unterhielten. Schon die Nichtoffenlegung dieser Informationen begründe einen Mangel an Neutralität.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat der Bf. nochmals auf seine Bedenken im Hinblick auf die Neutralität des Sachverständigen aufmerksam gemacht. Die Untersuchung habe in den Räumlichkeiten des Krankenhauses der B. stattgefunden, so dass auch zu überprüfen sei, ob das Krankenhaus als Arbeitgeber des Sachverständigen eine vertragliche Verbindung zur Beklagten aufweise. Darüber hinaus sei Dr. G. Mitglied im Verein D.A.F. (Deutsche Assoziation für Fuß und Sprunggelenk), der eine enge Kooperation mit den Berufsgenossenschaften pflege.

Das Sozialgericht hat zu dem Vorbringen eine Stellungnahme des Dr. G. vom 27. Mai 2013 eingeholt. Er hat ausgeführt, dass die vom Bf. vorgebrachten hypothetischen medizinischen Angaben von medizinischem Halbwissen geprägt seien. Sämtliche im Gutachten durchgeführten Untersuchungen seien auch durchgeführt worden, wobei Beschwerdeangaben und ein schmerzbedingtes muskuläres Gegenspannen jeweils vermerkt worden seien. Die Bewertung der Kausalität sei nach dem anerkannten Prinzip der Indizienabwägung erfolgt. Der Befangenheitsantrag sei auch deshalb nicht haltbar, da mit dem Kläger weder vor noch nach der Begutachtung ein Arzt-Patientenverhältnis oder sonst eine anderweitige Beziehung bestanden hätte. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2013 hat der Sachverständige angegeben, dass die Begutachtung von ihm selbst durchgeführt und nicht auf eine andere Person übertragen worden sei.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen mit Beschluss vom 20. August 2013 abgelehnt. Soweit der Kläger den medizinischen Ausführungen des Dr. G. widerspreche, sei dies Teil des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache; dies könne keine Befangenheit des Gutachters begründen. Entsprechendes gelte für das Vorbringen, dass bei der Messung der Rotationsausmaße und des Bodenabstandes weder Winkelmesser noch andere Messinstrumente verwendet worden seien, für die angebliche Bewertung der Kausalität ohne Röntgenbilder im 30 Grad bzw. 40 Grad-Beugewinkel des Kniegelenks oder für die fehlende Hinzuziehung von Fachärzten der Radiologie und Unfallchirurgie.

Im Rahmen der Begutachtung seien auch vom Sachverständigen bei der Beurteilung des Sachverhalts die momentan beim Kläger vorliegenden Bewegungsausmaße zu überprüfen. Sofern bei einem Patienten eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Beweglichkeit vorliegt, sei es unabdingbar, dass im Rahmen der Untersuchung auch ein Drücken über diesen Schmerzpunkt hinaus erfolge, um die mögliche passive Beweglichkeit und die hieraus ergebene Differenz zu ermitteln. Es handele sich hierbei um eine anerkannte Untersuchungsmethode, deren Anwendung keinesfalls den Vorwurf einer Befangenheit begründen kann. Ebenso könne in der einmaligen, vom Kläger angegebenen Schmerzzufügung im Rahmen eines Druckes auf die linke Kniescheibe keine Befangenheit des Arztes gesehen werden. Dabei müsse einem Patienten nicht im Vorhinein jedes Untersuchungsprozedere erklärt werden.

Die Wahl der Untersuchungsmethoden, die ein Gutachter verwendet, obliege grundsätzlich dem Sachverständigen selbst. Soweit der Kläger eine besondere Untersuchungsmethode wünscht, die der Sachverständige aber als ungeeignet darstellt, bestehe keine Verpflichtung des Gutachters, dem Wunsch des Klägers nachzukommen, wenn die notwendigen Befunde auch auf andere Weise erhoben werden können. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass Dr. G. einen für die Begutachtung notwendigen Befund nicht erhoben habe.

Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass im Gutachten eine Verunglimpfung sowie ein gezielter Angriff auf die Reputation und Glaubwürdigkeit eines Fachkollegen stattgefunden habe, könne die Kammer dem nicht folgen. Insgesamt setze sich das Gutachten kritisch mit den vorliegenden Befunden auseinander. Der Sachverständige teile hierbei seine Auffassung darüber mit, wie die vorliegenden medizinischen Befunde zu werten seien und welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen werden müssen. Soweit in anderen Gutachten andere Ergebnisse formuliert würden, weise der Gutachter auf diese Unterschiede hin und gebe an, weshalb seiner Meinung nach andere Schlussfolgerungen zu ziehen seien. Jedoch habe der Sachverständige hierbei zu keinem Zeitpunkt die Sachebene verlassen und eine Verunglimpfung eines Kollegen bzw. des Klägers begangen. Auch einen gezielten Angriff auf die Reputation und Glaubwürdigkeit eines Fachkollegen könne das Gericht nicht erkennen. Insbesondere fehlten jegliche persönliche Angriffe und Nebenbemerkungen, die auch nur darauf hindeuten könnten, dass hier eine persönliche Note mitschwinge, die eventuell eine Befangenheit begründen könnte.

Der Kläger habe auch nicht glaubhaft machen können, dass das gefertigte Gutachten nicht von Dr. G. persönlich erstellt wurde. Der Sachverständige habe nochmals bestätigt, sowohl die Untersuchungen als auch die Abfassung des Gutachtens selbstständig vorgenommen zu haben. Darüber hinaus sei das Gutachten auch von Dr. G. persönlich unterschrieben worden.

Schließlich habe der Kläger auch keine feste vertragliche Beziehung des Sachverständigen mit der Beklagten glaubhaft machen können. Dr. G. habe als Oberarzt der B. eine gesicherte Position inne. Eine (insbesondere wirtschaftliche) Abhängigkeit von einer Gutachtenserstellung für die Beklagte sei in keinster Weise ersichtlich.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der gutachterlichen Untersuchung, der Schlüssigkeit des Gutachtensergebnisses, der persönlichen Erstellung des Gutachtens durch Dr. G. sowie eine vertragliche Bindung zur Beklagten wiederholt. Insbesondere habe das Sozialgericht die Tatsache vernachlässigt, dass der Gutachter erklärte, es sei grundsätzlich nicht zielführend, auf seine hypothetischen medizinischen Einwände einzugehen. Auch habe das Sozialgericht das rechtliche Gehör verletzt, da es Beweisanträge nicht berücksichtigt habe. Gegenüber dem Gutachtensauftrag an Dr. F. habe das Sozialgericht andere Beweisfragen gestellt. Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer entstehe der Anschein, der Gutachter wollte nur den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Tätigkeit ziehen. Seiner Verantwortung, auf die Einwände einzugehen, sei der Sachverständige nicht gerecht geworden. Wie auch Dr. F. sei der Sachverständige langjähriger "Gerichtsgutachter des LSG München". Beide Gutachter stünden bei ein- und demselben Auftraggeber - dem Landessozialgericht - mehrheitlich in gutachterlicher Tätigkeit.

In einer ergänzenden Begründung vom 19. September 2013 hat der Bf. zu einzelnen Äußerungen des Sachverständigen wie insbesondere zu objektivierbaren Befunden zu Instabilitätszeichen des linken Knies, zu den körperlichen Untersuchungen durch Dr. G., zur erfolgten Erhebung aller dem Gutachter vorliegenden klinischen Befunde sowie zu weiteren Unfallfolgen Stellung genommen. Die Art und Häufigkeit der Mängel zur Begutachtung erweckten und rechtfertigten den Eindruck einer Voreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen in dem Maße, dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Das Sozialgericht hätte ein neues Gutachten einholen müssen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.

Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 2 S. 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Vorliegend ergibt sich die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit aus dem Gutachten vom 20. November 2012, das dem Bf. jedoch erst mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Januar 2013 übersandt wurde - unter Fristsetzung bis 21. Februar 2013 zur Stellungnahme. Das am 4. Februar 2013 eingegangene Ablehnungsgesuch war somit fristgemäß.

Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragsteller scheiden aus (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rdnr. 9).

Zu den einzelnen Ablehnungsgründen hat das Sozialgericht in der Begründung seines Beschlusses eingehend und zutreffend Stellung bezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Begründung des Bescheides.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Auch in der Begründung der Beschwerde bezieht sich der Bf. überwiegend auf aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel des Gutachtens bzw. medizinische Einwände gegen das Gutachten. Insgesamt zieht er hieraus den Schluss, dass die Art und Häufigkeit der Mängel zur Begutachtung den Eindruck einer Voreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen in dem Maße erweckten und rechtfertigten, dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Sachliche Mängel eines Gutachtens, wie sie vom Bf. vorgebracht werden, rechtfertigen jedoch keine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. § 412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.

Auch aus der Beweisanordnung selbst können sich grundsätzlich keine Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ergeben. Diese wird vom Gericht gefertigt. Soweit hierbei Fehler oder Missverständnisse wie bzgl. der derzeit gewährten MdE auftreten, ist dies nicht dem Sachverständigen anzulasten. Entsprechendes gilt für die Verwendung unterschiedlicher Beweisfragen gegenüber Dr. F. und Dr. G.. Ob und ggf. wie sich Auswirkungen für das Gutachten selbst ergeben, ist wiederum der Bewertung durch das entscheidende Gericht zu überlassen.

Im Vordergrund der Beschwerde steht für den Bf. offensichtlich die Äußerung des Sachverständigen in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsantrag: "Grundsätzlich ist es wenig zielführend, auf die hypothetischen medizinischen Angaben im Schreiben des Klägers einzugehen. Der Kläger ist als medizinischer Laie zu betrachten, seine Argumentation ist geprägt von medizinischem Halbwissen." Der Senat kann dahin gestellt lassen, ob eine derartige Äußerung erforderlich ist, jedenfalls ist sie bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht geeignet, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Äußerung erst im Rahmen der Äußerung zum Befangenheitsantrag erfolgt ist. Demgegenüber hat sich der Sachverständige mit den aufgeworfenen medizinischen Fragen in dem Gutachten eingehend unter Berücksichtigung der Röntgen-, MRT- und CT-Aufnahmen, Befund- und Arthroskopieberichte, der Vorgutachten und des Krankheitsverlaufs auseinandergesetzt. Es obliegt dem Sozialgericht, die klägerischen Einwendungen zu werten und gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen oder eines weiteren Gutachters einzuholen.

Ein Ablehnungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass Dr. G. auch vom Bayerischen Landessozialgericht als Gutachter beauftragt wird, auch wenn dies in einer gewissen Häufigkeit geschieht. Zum einen ist die Auswahl der Sachverständigen naturgemäß begrenzt - dies gilt insbesondere für das Fachgebiet der gesetzlichen Unfallversicherung mit besonderen Anforderungen an die Begutachtung zu Kausalitätsfragen -, zum anderen kann gerade eine regelmäßig hohe fachliche Qualität der von einem Sachverständigen erstellten Gutachten eine häufigere Beauftragung zur Folge haben. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen Dr. G. von Gerichtsgutachten besteht nicht, wie sowohl Dr. G. als auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben. Darüber hinaus hat auch die Beklagte im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt, dass auch eine vertragliche Bindung zwischen Dr. G. und der Beklagten wie z.B. im Rahmen einer Beratungsarzttätigkeit nicht besteht. Eine Abhängigkeit des Sachverständigen vom Sozial- oder Landessozialgericht wäre darüber hinaus schon deshalb nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, weil es sich bei dem Gericht nicht um eine Partei, sondern um ein Rechtsprechungsorgan handelt.

Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. G. abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.