Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Apr. 2018 - L 20 KR 72/18 B

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.04.2018, L 20 KR 72/18 B ER, wies der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2018, S 11 KR 37/18 ER, zurück. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrte erfolglos von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) Krankenversicherungsschutz, hilfsweise die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Übernahme künftiger ambulanter und eventuell notwendiger Krankenhauskosten.

Gegen den ihm am 09.04.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen am selben Tag, Anhörungsrüge erhoben und diese wie folgt begründet: Durch den Beschluss vom 09.04.2018 sei der Antragsteller in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Senat habe bei seiner Entscheidung die Bestätigung der Ärztin Dr. Sch., wonach der Antragsteller bei Fixateur externe noch weiter ständig behandlungsbedürftig sei, nicht berücksichtigt. Der Senat habe zwar die ärztliche Bestätigung im Sachverhalt aufgeführt, gleichwohl in den Gründen ausgeführt, dass jeglicher Vortrag fehle, inwieweit derzeit überhaupt konkreter Handlungsbedarf bestehe. Damit stehe fest, dass der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht gehört worden sei. Hätte der Senat die Bestätigung der Ärztin Dr. Sch. tatsächlich zur Kenntnis genommen, sei nicht auszuschließen, dass der Senat zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Der Antragsteller sei durch die Nichtbehandlung der schweren Unfallfolgen in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Unversehrtheit (Art. 2 Grundgesetz - GG) und Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt. Ihm entstünden durch die Nichtbehandlung der Unfallfolgen womöglich nicht wiedergutzumachende Nachteile, insbesondere an Leben und Gesundheit.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.04.2018 hat der Prozessbevollmächtigte zunächst weitere Unterlagen vorgelegt, um darzulegen, dass der Fixateur externe nunmehr entfernt werden müsse, das Universitätsklinikum dies aber nur gegen Vorkasse von 5000 Euro zu leisten bereit sei. Weder der Beigeladene zu 2) noch der Beigeladene zu 3) sei bereit, die Kosten für die Fixateurentfernung zu übernehmen. Deshalb werde der Antragsteller am 19.04.2018 wieder nach Thailand fliegen, um sich kostengünstig dort den Fixateur externe operativ entfernen zu lassen. Er beabsichtige, nach dem operativen Eingriff in Thailand erneut zu seiner Schwester nach Deutschland zurückzukehren und hier zu bleiben. Ergänzend werde zu den bereits erfolgten Ausführungen in der Anhörungsrüge darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Beschluss vom 09.04.2018, wonach es sich bei der zweitägigen Versorgung im Universitätsklinikum nicht um die Versorgung einer akuten Erkrankung oder von Schmerzzuständen gehandelt habe, nicht nachvollziehbar seien. Ohne akute Behandlungsbedürftigkeit wäre der Antragsteller nicht für zwei Tage stationär aufgenommen worden. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne, dass der Senat keine Behandlungsbedürftigkeit angenommen habe, weil nach der Behandlung im Universitätsklinikum eine normale Wundnachsorge ausreichend gewesen sein dürfte. Dr. Sch. habe dem Antragsteller doch bestätigt, dass weiterhin ständige Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Versorgung mit einem Fixateur externe abzusehen gewesen sei, dass dieser operativ entfernt werden müsse. Schließlich führt der Prozessbevollmächtigte weiter aus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers im Eilverfahren sehr wohl erkennbar gewesen sei, dass auch eine Verpflichtung für zurückliegende Zeiträume in Betracht komme und die Nichtgewährung in der Vergangenheit als gegenwärtige Notlage fortwirke. Es drohten sehr wohl Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sich aus der - im Rügeverfahren in Kopie vorgelegten - Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch das Universitätsklinikum mit Schreiben vom 26.03.2018 ergebe. Nach alledem sei im Rahmen der Anhörungsrüge der Beschluss des Senats vom 09.04.2018 aufzuheben und gemäß dem Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 09.04.2018 dem Darlegungserfordernis nicht gerecht geworden ist.

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass die gerügte Entscheidung für den betroffenen Beteiligten günstiger ausgefallen wäre.

Das Vorliegen der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen ist mit der Rüge darzulegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diesem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich zum einen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zum anderen deren Entscheidungserheblichkeit ergeben kann (Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 6a). Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., z.B. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 24.07.2012, L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Zu erheben ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 178a Abs. 5 Satz 1 SGG).

Vorliegend ist die Anhörungsrüge nicht bereits deshalb unstatthaft, weil es sich bei dem gemäß § 177 SGG unanfechtbaren Beschluss des Senats (nur) um eine Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, bei der es grundsätzlich noch zu einer Korrektur im Hauptsacheverfahren kommen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2016, 1 BvR 3046/15). Die Anhörungsrüge wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben. Sie war jedoch mangels substantiierter Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat nicht schlüssig die Umstände aufgezeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

1. Sofern der Antragsteller rügt, dass die Bestätigung von Dr. S.ch., wonach der Antragsteller noch weiter ständig behandlungsbedürftig sei, nicht berücksichtigt worden sei, ist damit kein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs in der Entscheidung des Senats vom 09.04.2017 zu begründen. Denn der Senat hat diese Bestätigung in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss hinreichend sowohl im Sachverhalt und auch in den Gründen berücksichtigt:

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1926/07 m.w.N. auf die Rspr. des BVerfG).

Vorliegend hat der Senat dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums vom 30.11.2017 entnommen, dass zumindest zunächst und damit für den im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Zeitraum Maßnahmen der normalen ärztlichen Wundnachsorge ausreichend waren. Durch das Attest von Dr. Sch. sah sich der Senat in dieser Auffassung bestätigt, da Dr. Sch. dem Antragsteller nur pauschal eine weitere ständige Behandlungsbedürftigkeit wegen des Fixateur externe bescheinigte. Dass demnächst die Entfernung des Fixateurs bereits konkret anstehen könnte, ist der Bescheinigung von Dr. Sch. in keiner Weise zu entnehmen und drängte sich nach den Umständen auch nicht auf - offensichtlich auch nicht für den Bevollmächtigten des Antragstellers. Denn von seiner Seite erfolgte weder im Antrags- noch im Beschwerdeverfahren ein entsprechender Hinweis, vielmehr lautete der hilfsweise Antrag gegen den Beigeladenen zu 1) im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 07.02.2018) nur auf Übernahme künftiger ambulanter und „eventuell“ notwendiger Krankenhauskosten.

Von einer entscheidungserheblichen Nichtbeachtung der Bestätigung von Dr. Sch. kann damit keine Rede sein, zumal der Senat einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen eines Leistungsausschlusses nach § 52a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verneint hat und hierfür die Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich war. Dasselbe gilt bezüglich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs gegen den Beigeladenen zu 1). Selbst wenn man eine akute stationäre Behandlungsbedürftigkeit wegen unmittelbar anstehender Fixateurentfernung (ohne entsprechende Glaubhaftmachung - der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren explizit nur die hilfsweise Kostenübernahme durch den Beigeladenen zu 3) für „eventuell notwendige Krankenheizkrankenhauskosten“ beantragt, s.o.) angenommen hätte, hätte nach Auffassung des Senats ein Anordnungsanspruch gegen den Beigeladenen zu 3) mangels glaubhaften gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers im Geltungsbereich des SGB (vgl. § 30 SGB I, § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) nicht bestanden. Auch deshalb ist die Frage der weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht entscheidungserheblich gewesen.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich dem Senat nicht erschließt, warum der Antragsteller, wenn er offensichtlich wieder in den Kreis der GKV-Versichertengemeinschaft aufgenommen werden möchte, nicht mit größerem Nachdruck versucht, die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu schaffen bzw. nachzuweisen, sondern stattdessen diesbezügliche Anfragen des Beigeladenen zu 3) sogar unbeantwortet gelassen hat.

2. Sofern der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.04.2018 schildert, wie sich die Dinge nach seinem letzten Vortrag im Beschwerdeverfahren weiter entwickelt haben, und hierzu mehrere neue Schriftstücke vorlegt, ist dieser neue Sachvortrag im Rahmen der Anhörungsrüge unbeachtlich (ständige Rspr., vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 23.08.2016, L 15 SB 111/16 RG). Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Prüfung, wie sie in dem der Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14).

3. Sofern der Prozessbevollmächtigte schließlich ausführt, es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass der Senat eine akute Erkrankung, akute Schmerzzustände bzw. eine akute Behandlungsbedürftigkeit (über die normale Wundnachsorge nach der Operation hinaus) verneint habe, ist damit keine Frage des rechtlichen Gehörs berührt, sondern es geht um die rechtliche Subsumtion des - wie oben ausgeführt hinreichend berücksichtigten und gewürdigten - Vortrags und der vorgelegten Unterlagen unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Dass der Senat hierbei zu einer anderen rechtlichen Wertung als derjenigen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gelangt ist, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nicht von Belang. Denn zur (nochmaligen) Geltendmachung des eigenen Rechtsstandpunktes ist die Anhörungsrüge nicht eröffnet (Bayer. LSG, Beschluss vom 22.05.2017, L 5 P 3/17 RG).

Der Antragsteller kann daher mit seiner Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 52a Leistungsausschluss


Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen i

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Sozialgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2018 - S 11 KR 37/18 ER

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Zugehörigke

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit des Antragstellers zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich seit 1986 ganz überwiegend in Thailand auf. Er war vom 25.05.2009 bis 30.11.2009 und vom 31.05.2012 bis 31.08.2012 als Bezieher von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin versichert.

Zum 31.10.2017 verunfallte der Antragsteller in Thailand. Zur weiteren Versorgung wurde er aus Thailand in das Universitätsklinikum B-Stadt verlegt, wo er sich vom 28.11.2017 bis 30.11.2017 in stationärer Behandlung befand. Nach dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 30.11.2017 diagnostizierten die Ärzte einen Zustand nach Treppensturz auf linkes Knie am 31.10.2017 mit ventral offener porximaler Tibiafraktur bei Arthrodese mit Anlage eines Fixateur externe am 09.11.2017 in Thailand sowie Nachweis von Staph. Hämolyticus in der Wunde. Sobald ein Versicherungsschutz in Deutschland bestehe, werde der Antragsteller die Weiterbehandlung durchführen. Um Widervorstellung am 10.01.2018 um 08:30 Uhr werde gebeten.

Mit Bescheid vom 30.11.2017 lehnte das Jobcenter Main Spessart die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Der Bezirk Unterfranken hat den förmlichen Antrag auf Sozialhilfeleistungen vom 11.12.2017 bislang nicht verbeschieden.

Am 19.11.2017 zeigte der Antragsteller die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Antragsgegnerin an.

Das Universitätsklinikum B-Stadt forderte von dem Antragsteller für die erbrachten medizinischen Leistungen insgesamt 2.155,88 € (Rechnung vom 05.01.2018 über 2.136,13 €; Rechnung vom 17.01.2018 über 19,75 €).

Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Eilbedürftigkeit führte er aus, er bedürfe im Hinblick auf seine Verletzung dringend medizinischer Behandlung. Der Krankenversicherungsschutz sei für ihn lebensnotwendig. Bei einem weiteren Behandlungstermin im Universitätsklinikum B-Stadt am 25.01.2018 habe man ihn mit der Begründung nach Hause geschickt, ohne Vorkasse könne keine Behandlung mehr erfolgen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem 29.11.2017 in die Pflichtversicherung aufzunehmen, hilfsweise den Bezirk Unterfranken beizuladen und zur Übernahme der Krankenhauskosten und der Kosten einer ambulanten Behandlung zu verurteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie hinsichtlich der Eilbedürftigkeit vor, der Antragsteller sei laut Feststellung des Bezirks Unterfranken nicht mittellos. Die Dringlichkeit und der Umfang der medizinischen Behandlung seien nicht durch ärztliche Unterlagen belegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d. h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (Bundesverfassungsgericht, B.v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 86b, Rn. 28 ff.).

2. Die Kammer lässt offen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsgrund. Durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung drohen dem Antragsteller keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Deshalb ist auch eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers im Wege der Folgenabwägung nicht geboten.

a. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine medizinisch notwendige Versorgung nur noch gegen Vorkasse oder Kostenzusage erfolgt.

Die Behauptung, man habe ihm die Behandlung am 25.01.2018 verweigert ist nicht glaubhaft gemacht, so liegt etwa eine entsprechende Erklärung des Universitätsklinikum B-Stadt nicht vor. Aus dem vorläufigen Entlassungsbericht des Universitätsklinikum B-Stadt vom 30.11.2017 ist vielmehr ersichtlich, dass trotz des unklaren Versicherungsschutzes eine Wiedervorstellung in der unfallchirurgische Sprechstunde vereinbart worden ist.

b. Selbst wenn medizinische Leistungen nur noch gegen Vorkasse erbracht würden, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller für diese Kosten (vorläufig) nicht selbst aufkommen kann.

Für vergangene Leistungen hat das Universitätsklinikum dem Antragsteller 2.146,13 € zzgl. 19,75 € in Rechnung gestellt. Folgebehandlungen dürften daher allenfalls in vergleichbarem Rahmen anfallen.

Nach Feststellung des Bezirks Unterfranken ist der Antragsteller nicht mittellos. Der Antragsteller gibt im Antrag auf Sozialhilfeleistungen vom 11.12.2017 an, über Haus und Grundvermögen im Wert von ca. 2.000,00 € zu verfügen.

In dem Antrag gibt er ferner an, seine Schwester habe ihm in der Vergangenheit finanziell Hilfe geleistet, unter anderem für Krankenhausaufenthalt in Thailand, Flüge nach Deutschland, Auslandskrankenversicherung und Lebensunterhalt. Dafür habe er ihr seinen Anteil an dem Grundstück übergeben. Weshalb die Schwester des Antragstellers nunmehr keine Hilfe mehr erbringen kann, wird nicht dargelegt.

c. Letztlich ist für die Kammer weder die behauptete Dringlichkeit der akuten medizinischen Behandlung noch überhaupt eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit durch ärztliche Unterlagen glaubhaft gemacht.

3. Der Hilfsantrag auf Übernahme der Krankenhauskosten für die Behandlungen im November und Dezember 2017 durch den Bezirk Unterfranken ist ebenfalls erfolglos. Der Antrag kann bereits keinen Erfolg haben, als Leistungen vor Antrag bei Gericht begehrt werden, d.h. vor 31.01.2018. Das gerichtliche Verfahren dient allein der Beseitigung noch bestehender Notlagen. Folglich werden Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich erst ab Antragstellung bei Gericht gewährt. Bereits aus diesem Grund war eine Beiladung des Bezirks entbehrlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

5. Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben. Der Antrag auf PKH war somit abzulehnen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 86/14
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die erneuten Anträge des Streithelfers vom 20. April, 5. Mai und 6. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
a) Der dritte Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2015 in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er nach der Entscheidung des Senats über den Rechtsbehelf gestellt worden ist.
3
b) Der Antrag vom 5. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen , weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4

c) Der Antrag vom 6. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen.
5
2. Die Anhörungsrüge des Streithelfers vom 6. Mai 2015 (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Zurückweisung des zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hat den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31).
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3. Das Verfahren in dieser Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet. Weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen werden nicht mehr beschieden.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 O 608/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2014 - 4 U 139/13 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.