Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2014 - L 19 R 6/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am02.04.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2013 aufgehoben.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28.04.2011 bewilligte dass Sozialgericht Würzburg dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen für das Klageverfahren S 6 R 197/09 und ordnete Rechtsanwalt M. F., A-Stadt, bei. Durch Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2011 fand das Klageverfahren seine Erledigung.

Zur Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde der im Klageverfahren beigeordnete Rechtsanwalt mit gerichtlichen Schreiben vom 06.12.2011 und 09.01.2012 um Mitteilung gebeten, ob sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. Mit Schreiben vom 09.02.2012 hörte das Sozialgericht den beigeordneten Rechtsanwalt zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an. Eine Beantwortung der gerichtlichen Schreiben erfolgte nicht.

Das Sozialgericht hob mit Beschluss vom 24.10.2013 den Beschluss vom 28.04.2011 auf. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73a Abs. 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) seien erfüllt. Erhebliche Belange, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung einer Aufhebung entgegenstehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beschluss vom 24.10.2013 wurde dem im Klageverfahren beigeordneten Rechtsanwalt am 11.11.2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2012 übersandte das Sozialgericht dem Beigeordneten die an den Kläger gerichtete Kostenrechnung vom 21.11.2013. Die Forderung wurde wie folgt bezeichnet: „... mit Beschluss vom 24.10.2013 wurde die Ihnen bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Somit muss der von der Staatskasse im Rahmen der außergerichtlichen Kosten verauslagte Betrag nun von Ihnen eingefordert werden“ (385,56 EUR).

Am 12.12.2013 hat der anwaltliche Betreuer des Klägers Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.10.2013 zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist sowie die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Der Betreuer hat ausgeführt, der Kläger halte sich seit etwa 4 Wochen in der T. auf, weil dort Familienangelegenheiten zu regeln seien. Die Ehefrau des Klägers habe ihm die Kostenrechnung vom 21.11.2013 am 06.12.2013 vorgelegt, jedoch ohne den zugrunde liegenden Aufhebungsbeschluss vom 24.10.2013. Auf Nachfrage vom 06.12.2013 habe der beigeordnete Rechtsanwalt den Beschluss vom 24.10.2013 an den Betreuer weitergeleitet, allerdings erst mit Faxschreiben vom 11.12.2013. Der Betreuer sei daran gehindert gewesen, die ihm zuvor nicht bekannte Beschwerdefrist zu wahren, da er am 11.12.2013 einen Termin beim Verwaltungsgerichtshof München wahrzunehmen gehabt habe.

Unter dem 30.12.2013 hat der Betreuer eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übersandt.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des Senats hat sie am 02.04.2014 die für den beigeordneten Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren ausgestellte Vollmacht vom 14.07.2008 übersandt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerdemöglichkeit ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG in der ab dem 25.10.2013 geltenden Fassung und auch nicht nach der bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Denn dieser Beschwerdeausschluss umfasst nicht eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO in der hier anzuwenden und bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben konnte, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S 2 ZPO nicht abgegeben hat (vgl. zuletzt Sächsisches LSG Beschluss vom 20.02.2014 - L 3 AL 159/13 B PKH - juris).

Allerdings ist die Beschwerde erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 173 S 1 SGG eingelegt worden. Die Monatsfrist lief gem. § 64 SGG bis zum 11.12.2013 und war am 12.12.2013, dem Tag der Einlegung der Beschwerde abgelaufen. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11.11.2013 an diesem Tag dem im Klageverfahren beiordneten Rechtsanwalt zugestellt worden (§ 63 Abs. 2 SGG, § 174 ZPO). Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den im Klageverfahren Beigeordneten maßgebend. Denn solange der Rechtsanwalt, der die bedürftige Partei im ursprünglichen Hauptsacheverfahren vertreten hat, dem Gericht keinen Widerruf seiner Vollmacht angezeigt hat, sind Zustellungen auch im Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung an ihn vorzunehmen (OLG Zweibrücken Beschluss vom 03.12.2013 - 2 WF 122/13 - juris; BGH Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10 - FamRZ 2011,1867). Eine Beschränkung der Vollmacht - hier vom 14.07.2008 - auf eine Vertretung ausschließlich im Hauptsacheverfahren lag nicht vor.

Es ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren, weil der Kläger ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Eine im Hauptsacheverfahren anwaltlich vertretene Partei kann darauf vertrauen, dass Zustellungen von Entscheidungen, die den Fortbestand der Prozesskostenhilfe betreffen, an ihren Anwalt erfolgen. Lässt der Anwalt die Rechtsmittelfrist gegen den Aufhebungsbeschluss verstreichen, kann der Partei für ein eigenes Rechtsmittel Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden. Daraus folgt auch, dass die Partei darauf vertrauen durfte, dass ihr Anwalt die erforderlichen Schritte einleiten würde, um ihr ungünstige Entscheidungen bezüglich des Fortbestandes der Prozesskostenhilfe anzugreifen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.05.2011 - 8 WF 66/11 - juris). Auch der Betreuer war ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde Frist einzuhalten. Nach den Umständen des Falls hat er nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ihm zuzumuten war. Eine Fristüberwachung war aufgrund der Unkenntnis vom Lauf der Beschwerdefrist nicht möglich.

Aus der am 30.12.2013 übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung nicht vorliegen. Der Kläger hat nunmehr seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und die entsprechenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dies ist zulässig, denn die Fristen des § 120 Abs. 4 S 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar (vgl. zuletzt. lag Köln Beschluss vom 27.09.2013 - 11 Ta 66/13 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 64


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Referenzen

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.