Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Feb. 2015 - L 15 SF 18/14 E

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob die Aufwendungen für Dolmetscherleistungen durch die Staatskasse zu vergüten sind.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Aktenzeichen S 33 U 433/09, ging es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Verletztenrente. Am 02.07.2009 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.09.2009 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Das Verfahren wurde durch einen (rechtskräftigen) Gerichtsbescheid (19.06.2012) abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 09.03.2013 machte der Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 1.886,15 Euro geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2013 wurden die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.433,34 Euro festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte erstattungsfähige Dolmetscherkosten in Höhe von 563,45 Euro. Zur Begründung verwies er auf die gerichtliche Ladung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung der Kammer am 13.04.2011; daher sei die Notwendigkeit der Zuziehung eines Dolmetschers bei den Mandantenbesprechungen ebenfalls gegeben gewesen. Die in der Abrechnung des Beschwerdeführers geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren könnten nicht berücksichtigt werden; es würden daher nur die Termine ab Erlass des Widerspruchsbescheids des Beklagten erstattet.

Hiergegen hat die Staatskasse mit Schreiben vom 29.08.2013 Erinnerung eingelegt. Auslagen wegen Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungshilfe seien vorliegend nicht ersetzbar; im Übrigen hat sich die Staatskasse gegen weitere nicht mehr streitgegenständliche Punkte der Kostenfestsetzung gewandt. Zur Begründung hat die Staatskasse vorgetragen, dass sich die Notwendigkeit von Dolmetscherkosten bzw. Übersetzungshilfe nicht aus der Verpflichtung des erkennenden Gerichts gemäß § 185 Gerichtsverfassungsgesetz ergebe, unter bestimmten Umständen zu Verhandlungen einen Dolmetscher beizuziehen. Denn solche Kosten könnten nur dann ersetzt werden, wenn sie erforderlich seien. Im Hinblick auf die Beweisanordnung der erkennenden Kammer bezüglich des Sachverständigen Dr. Dr. K. und die Durchführung der Begutachtung durch diesen sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landgerichts (LG) Bochum (Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 7a T 317/01) vorliegend Übersetzungshilfe nicht erforderlich, da eine Verständigung durch die Ehefrau des Klägers möglich gewesen wäre. Dies entspreche dem Grundsatz, dass die Partei die entstehenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten habe. Vorsorglich hat die Staatskasse auch darauf hingewiesen, dass die angefallenen Kosten nicht ausreichend spezifiziert worden seien.

Hierauf hat der Beschwerdeführer unter anderem festgestellt, dass es ins pflichtgemäße Ermessen des Rechtsanwalts falle, zu überprüfen, ob im konkreten Fall ein Dolmetscher erforderlich sei. Vorliegend sei es sicherlich untunlich gewesen, entsprechende Verwandte oder Ähnliches heranzuziehen.

Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 10.01.2014 hat die Kostenrichterin des SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2013 insoweit abgeändert, als sie die zu erstattenden Kosten auf 833,00 Euro festgesetzt hat; im Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Das SG hat entschieden, dass die Dolmetscherkosten nicht ersetzbar seien, da die Zuziehung nicht als erforderlich zu erachten sei. Diese Auslagen seien nicht im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz RVG durch die Staatskasse zu finanzieren. Zur Begründung hat das SG vor allem auf die Pflicht, steuerfinanzierte Kosten auf ein Minimum zu reduzieren, verwiesen; eine grundsätzliche „absolute“ Notwendigkeit, für Mandantengespräche in Verfahren vor den Sozialgerichten einen Dolmetscher beizuziehen, sei nicht ersichtlich. Dabei hat das SG nicht bestritten, dass die Sprachkenntnisse des Klägers unzureichend sind. Im Rahmen einer PKH-Bewilligung dürfe ein bedürftiger Kläger jedoch nicht besser gestellt werden als ein nichtbedürftiger Auftraggeber, der seine Kosten selbst zu tragen habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ein Nichtbedürftiger entweder einen auch der russischen Sprache mächtigen Rechtsanwalt gewählt hätte oder man sich eines Verwandten/Bekannten bedient hätte, der kostenfrei Übersetzungshilfe gewähren hätte können.

Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass die Vorsitzende der 33. Kammer für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher angeordnet habe, denn eine mündliche Verhandlung und ein Anwalt-Mandanten-Kontakt seien im Hinblick auf die Kommunikationsmöglichkeiten nicht vergleichbar.

Ansprüche auf die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse ergäben sich auch aus Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht; Abs. 3 lit. e EMRK gelte vorliegend nicht.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17.01.2014 beim SG Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der vom SG gewählte Ansatz gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl verstoße. Zum anderen sei es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf Übersetzungen durch Bekannte verweisen zu lassen, da es in der vorliegenden Auseinandersetzung um eine für den Beschwerdeführer durchaus existenzielle Angelegenheit gehe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in einer derart wichtigen, schwierigen und auch haftungsgeneigten Angelegenheit sich auf die Dienste von nicht professionellen und in keiner Weise zuverlässigen Übersetzern zu verlassen.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdeführer ist vor diesem Zeitpunkt gerichtlich beigeordnet worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der

2-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.

Der ihm zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff RVG. Streitig ist der Ersatz von Dolmetscherkosten im Sinne von Aufwendungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift werden dem Rechtsanwalt Dolmetscherkosten als Auslagen vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Dabei ist die Höhe der zu ersetzenden Kosten auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

Der angefochtene Beschluss des SG ist rechtmäßig. Entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Dolmetscherkosten.

a) Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt kann von der Staatskasse die Erstattung derjenigen Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit und somit zur sachdienlichen Wahrnehmung der Interessen des Rechtssuchenden erforderlich waren (§ 46 RVG). Dabei zählen zu Auslagen in diesem Sinn alle Aufwendungen, die auch ein nicht im Wege der PKH beigeordneter Anwalt gemäß §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuch von seinem Auftraggeber erstattet verlangen kann. Demgemäß sind auch vom Anwalt verauslagte Dolmetscherkosten grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 46 RVG, Rdnr. 4; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 46, Rdnr. 76; Klüsener, in: Bischof/Jungbauer et al., RVG, 6. Aufl., Rdnr. 25, 26). Sie sind Auslagen des Anwalts, nicht solche des Rechtssuchenden (vgl. LG Bochum, a. a. O.); bei einem bedürftigen Rechtssuchenden ergibt sich dies bereits daraus, dass dieser schon aus finanziellen Gründen einen Dolmetscher nicht beauftragen kann.

b) Erstattungsfähig sind Dolmetscherkosten im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck (vgl. z. B. Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14; Houben, in: Baumgärtel/Hergenröder/ders., RVG, 16. Aufl., § 46, Rdnr. 5; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30.12.2009, Az.: 3 M 58/09). Wie das LG Bochum in seinem o. g. Beschluss zutreffend hervorgehoben hat, sind Dolmetscherkosten dann notwendig, „wenn die Tätigkeit des Dolmetschers erforderlich war, damit der Rechtsanwalt überhaupt Informationen erlangen konnte, das heißt, wenn der Rechtssuchende nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um die für sein rechtliches Begehren nötigen Informationen unmittelbar zu erteilen“ (a. a. O.). Nicht ausreichend ist nach Auffassung des Senats, wenn die mangelnden Deutschkenntnisse lediglich einer vertieften rechtlichen Darlegung durch den Anwalt o. ä. entgegenstehen. Unter Beachtung des genannten Kostengrundsatzes, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten muss (vgl. Hartmann, a. a. O., m. w. N.), hat das LG (a. a. O.) dabei zu Recht Folgendes festgelegt:

„Der Rechtsanwalt hat ... als unabhängiges Organ der Rechtspflege in eigener pflichtgemäßer Verantwortung zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers überhaupt erforderlich ist und ob nicht etwa durch andere Personen, etwa Verwandte oder Arbeitskollegen, auch eine Verständigung möglich ist, ohne dass Kosten entstehen. Kommt dies nicht in Betracht, ist der Rechtsanwalt in der Auswahl eines geeigneten Dolmetschers frei. Einer gerichtlichen Zulassung bedarf der Dolmetscher nicht. Denn Dolmetscher ist, wer zur mündlichen Übertragung des gesprochenen Wortes in der Lage ist.“

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an (vgl. auch Houben, a. a. O., Rdnr. 9).

c) Vorliegend steht fest, dass eine Verständigung zwischen Beschwerdeführer und Kläger über die Ehefrau des Letzteren möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. Dr. K., der im Gutachten vom 05.02.2010 nicht nur ausdrücklich festgehalten hat, dass die Befragung und Untersuchung wegen noch erheblicher Sprachprobleme des Klägers unter Mitwirkung von dessen Frau erfolgt sind, sondern auch detaillierte Angaben des Klägers im Gutachten wiedergegeben hat, die nur aufgrund einer weitgehend problemfreien sprachlichen Kommunikation zwischen Sachverständigem und Kläger/Ehefrau zu Stande gekommen sein können - sofern dem Sachverständigen keine unzutreffenden gutachterlichen Feststellungen unterstellt werden, wofür es aus Sicht des Senats nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt; auch der Beschwerdeführer hat insoweit keine substantiierten Einwendungen vorgetragen.

d) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG; Beschluss vom 27.08.2003, Az.: 2 BvR 2032/01) hinsichtlich des Strafverfahrens festgelegt, dass ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, in jeder Phase des Verfahrens einen Dolmetscher hinzuziehen kann; dieser Grundsatz gelte, so das BVerfG, auch für den Verkehr zwischen Rechtsanwalt und Rechtsuchendem. Wegen der Besonderheiten des Strafverfahrens ist er jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostensparsamkeit (s. o.) auf sonstige Verfahren nach Auffassung des Senats nicht übertragbar. Die Gegenansicht (z. B. Klüsener, a. a. O.) geht denn auch auf beide Aspekte in keiner Weise ein und ist daher nicht überzeugend.

e) Wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, ergibt sich ein Anspruch auf die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse auch nicht aus Art. 6 EMRK. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist nicht einschlägig, da der Kläger keiner Straftat angeklagt war.

f) Das SG hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass sich aus der Anordnung der Hinzuziehung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung der erkennenden Kammer nicht ergibt, dass Dolmetscherkosten für den Rechtsanwalt notwendig gewesen wären. Denn die Durchführung einer - den Rechtsstreit grundsätzlich entscheidenden - mündlichen Verhandlung ist im Hinblick auf mögliche Kommunikationsbarrieren durch mangelnde Sprachkenntnisse mit Besprechungen zwischen Anwalt und Rechtsuchendem nicht vergleichbar. Im Rahmen Letzterer ist die - in sozialgerichtlichen Verfahren durchaus übliche - Praxis zumutbar, durch entsprechende Wortwahl oder erforderliche Wiederholungen Sachverhalte und rechtliche Erklärungen für den nur wenig Deutsch sprechenden Mandanten verständlich zu machen und sich insbesondere der Hilfe von Angehörigen oder Bekannten des Mandanten zu bedienen, unabhängig davon, ob diese das sprachliche Niveau eines Dolmetschers haben. Das SG hat im Übrigen ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dieses Vorgehen bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend auswirken kann.

Vorliegend sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass wegen besonderer Umstände die Zuziehung eines Dolmetschers alternativlos gewesen wäre. Vor allem ergeben sich diese nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekten (s. o.), denn auch bei einer Verständigung mit Hilfe von Angehörigen oder Bekannten des Mandanten ist die Vermeidung von relevanten Missverständnissen etc. (z. B. durch - zumutbares - genaueres Nachfragen etc.) möglich.

g) Die Frage, ob die vorgelegte Rechnung des Dolmetschers vom 22.06.2012 einschließlich der weiteren vorgelegten Stundennachweise etc. ausreichend ist, um die Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten und des zeitlichen Aufwandes für die Dolmetschertätigkeit beurteilen zu können, kann somit offen bleiben.

Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass es bei der Abrechnung von Dolmetscherkosten grundsätzlich einer detaillierten Darlegung bedarf (vgl. LG Bochum, a. a. O.):

* Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Dolmetscherkosten und des zeitlichen Aufwands für die Dolmetschertätigkeit hat der Rechtsanwalt in jedem Fall Ort, Datum und Zeit (mit Anfangs- und Endzeit) der Tätigkeit des Dolmetschers sowie dessen Identität anzugeben. Eine Kopie der Rechnung ist vorzulegen.

* Der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege, der in dieser Stellung nicht durch eine enge Regelung der Auslagenerstattung beeinträchtigt werden soll (vgl. a. a. O.), ist aber nur dann verpflichtet, darüber hinaus die Erforderlichkeit des Umfangs getätigter Auslagen im Einzelnen darzulegen, wenn wichtige Anhaltspunkte gegen die Erforderlichkeit der Auslagen sprechen. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Dolmetschertätigkeit nicht schon wegen der anwaltlichen Versicherung über die Länge der einzelnen Gespräche als erforderlich zu betrachten ist.

Die Dolmetscherkosten sind vorliegend somit nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

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(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

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(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, da

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

1

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2009 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

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Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 17.04.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO der Erinnerungsgegner gegen einen Bebauungsplan zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 164 VwGO hat die Erinnerungsführerin beantragt, die ihr durch die anwaltliche Vertretung im Normenkontrollverfahren entstandenen Kosten als erstattungsfähig festzusetzen. Der Urkundsbeamte hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, neben den zu erstattenden Gebühren der beauftragten Rechtsanwälte auch deren Auslagen in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer für die Anfertigung einer vollständigen Kopie der Verwaltungsvorgänge der Erinnerungsführerin festzusetzen, weil diese Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Erstattungsfähig für den im Verwaltungsprozess obsiegenden Beteiligten sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung "notwendigen" Aufwendungen. Dazu gehören stets die (gesetzlichen) Gebühren eines Rechtsanwalts und dessen Auslagen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu den Auslagen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber ersetzt und dieser vom kostenpflichtigen Prozessgegner erstattet verlangen kann, gehören auch die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit "erforderlichen" Aufwendungen des Rechtsanwalts im Sinne von § 46 RVG und Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die "notwendigen" bzw. "erforderlichen" Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck.

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Nach diesen kostenrechtlichen Maßstäben kann die Erinnerungsführerin eine Erstattung der Kosten in Höhe von 180,15 nebst Umsatzsteuer, die durch die von ihren Prozessbevollmächtigten gefertigte Kopie eines vollständigen, originalgetreuen Doppels der Verwaltungsvorgänge verursacht wurden, nicht beanspruchen. Ob die Erinnerungsführerin ihren Prozessbevollmächtigten diese Aufwendungen ersetzen muss, richtet sich nach den Umständen des zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 670 BGB); ein Erstattungsanspruch gegenüber den Erinnerungsgegnern besteht mangels Notwendigkeit der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung jedenfalls nicht.

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Ablichtungen aus Behördenakten sind aus der Sicht eines gewissenhaften Rechtsanwalts für die sachgerechte, dem Sparsamkeitsgebot verpflichtete Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers immer dann notwendig (und damit erstattungsfähig), wenn das abgelichtete Schriftgut dem Anwalt ständig zur Verfügung stehen muss, es ihm also nicht zugemutet werden kann, sich die erforderliche Kenntnis notfalls durch mehrfache Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 11.08.1970 - III C 70.68 - NJW 1971, 209).

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Es kann dahin stehen, ob im vorliegenden Fall auch bei insoweit gebotener Anlegung eines großzügigen Maßstabs eine pauschale Ablichtung der gesamten Behördenakte gerechtfertigt war (ablehnend VGH Mannheim, B. v. 25.07.1983 - 5 S 1373/82 - Justiz 1984, 32, zit. nach juris; OVG Münster, B. v. 06.08.2001 -10a D 180/98.NE - BauR 2002, 530 (Leitsatz) m.w.N., zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - 1 K 70.06 - zit. nach juris; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 Rn. 7 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 72 m.w.N., zur Bedeutung der Aktenübersendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG in diesem Zusammenhang Kunze in Posser/Wolff, VwGO, § 162 Rn. 75.1).

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Hier hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18.09.2009 mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zunächst sämtliche Verwaltungsvorgänge zu kopieren, bevor sie diese ihren Prozessbevollmächtigten übersandte. Damit verfügte die Antragsgegnerin über kein Doppel der Verwaltungsvorgänge. Die Herstellung eines zweiten Satzes der Akten zählt für eine prozessführende Behörde regelmäßig zu ihren nicht erstattungsfähigen Generalunkosten (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.09.2007 - a.a.O; Eyermann, a. a. O.). Dieses Exemplar hat sie in aller Regel dem bevollmächtigten Rechtsanwalt für die Dauer des Prozesses oder zeitweilig zur Verfügung zu stellen, falls sie das Verwaltungsstreitverfahren nicht selbst, sondern - was ihr freisteht - mit anwaltlicher Vertretung führen will. Stellt dieser erst das Doppel für die Behörde her, ändert dies nichts daran, dass diese Auslagen nicht erstattungsfähig sind .

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.