Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2018 - L 12 SF 40/17

bei uns veröffentlicht am09.05.2018
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 4 SF 58/14, 18.01.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.1.2017 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme vom 30.5.2012 auf 1.131,87 EUR festgesetzt wird. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die darüber hinaus gezahlte Vergütung in Höhe von 303,45 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für eine im Auftrag des Sozialgerichts Landshut (SG) erstellte ergänzende Stellungnahme zum Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am SG anhängig gewesenen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 9 U 147/10 ist der Bf. mit Beweisanordnung vom 6.5.2011 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.

Für das mit Datum vom 28.11.2011 erstellte Gutachten machte der Bf. mit Rechnung vom 9.12.2011 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 6.001,93 EUR geltend. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.12.2011 wurde die Vergütung auf 3.336,34 EUR festgesetzt.

Die Bevollmächtigten der Klägerin nahmen mit Schriftsatz vom 17.1.2012 zum Gutachten des Bf. Stellung. Der Schriftsatz umfasste sieben Seiten und enthielt zahlreiche Anmerkungen der Klägerin zu den vom Bf. durchgeführten Untersuchungen und seinen gutachterlichen Feststellungen. Dem Schriftsatz beigefügt waren ein nervenärztliches Gutachten mit testpsychologischen Zusatzgutachten über die Klägerin (insgesamt 28 Seiten) und ein Auszug aus einer Veröffentlichung. Der Bf. wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 23.2.2012 um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 17.1.2012 gebeten.

Der Bf. gab mit Schreiben vom 30.5.2012 die geforderte ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 30.5.2012 im Umfang von neun Seiten ab. Er ging dabei im Einzelnen auf die von der Klägerin erhobenen Einwände, auch zum Ablauf der Untersuchung ein.

Mit Rechnung vom 1.6.2012 machte der Bf. für die Abgabe der ergänzenden Stellungnahme eine Vergütung in Höhe von 2.040,36 EUR geltend. Diese setzte wie folgt zusammen:

ergänzendes Aktenstudium, 6 Std. mit 85,00 EUR: 510,00 EUR

aktuelle Recherche zu Humanexposition, 6 Std. mit 85,00 EUR: 510,00 EUR

Entwurf, Diktat, Niederschrift, 6 Std. mit 85,00 EU: 510,00 EUR

Durchsicht und Korrektur, 2 Std. mit 85,00 EUR: 170,00 EUR

Schreibkosten (10.666 Anschläge mit 0,75 EUR/1.000 Anschläge): 7,95 EUR

Zwischensumme: 1.707,95 EUR

zzgl. 19% MwSt.: 324,51 EUR

Summe: 2.032,46 EUR

Porto 7,90 EUR

Gesamt: 2.040,36 EUR

Die Vergütung für die ergänzende Stellungnahme wurde mit Schreiben des SG vom 13.6.2012 auf 1.435,32 EUR festgesetzt. Dabei wurde folgender Zeitaufwand berücksichtigt:

Aktenstudium: 8,80 Stunden

Abfassung des Gutachtens: 4,00 Stunden

Diktat und Durchsicht: 1,00 Stunden

insgesamt: 13,80 Stunden

gerundet: 14,00 Stunden

Der Zeitaufwand wurde mit 85,00 EUR/Stunde, die Schreibgebühren mit 8,25 EUR und das Porto mit 7,90 EUR vergütet zzgl. 19% Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte das SG dem Bf. mit, dass bei einer Prüfung durch die Bezirksrevision festgestellt worden sei, dass für die ergänzende Stellungnahme ein Zeitaufwand von 8,80 Stunden vergütet worden sei, obwohl der Bf. bereits für das Gutachten vom 9.12.2011 einen Zeitaufwand von 9,9 Stunden für das Aktenstudium erhalten habe. Die Bezirksrevision weise das SG an, 5 Stunden á 85,00 EUR - insgesamt 425,00 EUR - zurückzufordern. Dieser Betrag werde mit beiliegender Kostenrechnung in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 wurde zusätzlich die Umsatzsteuer in Höhe von 80,75 EUR beim Bf. zurückgefordert.

Der Bf. wandte sich mit Schreiben vom 11.12.2014 an die Staatsoberkasse Bayern und nahm auf zwischenzeitliche Mahnungen zu den geltend gemachten Forderungen Bezug. Er legte gegen die Rückforderung Widerspruch ein und bat um richterliche Festsetzung der Vergütung.

Das SG hat mit Beschluss vom 18.1.2017 die Vergütung des Bf. für die ergänzende Stellungnahme vom 30.5.2012 auf 929,57 EUR festgesetzt. Die darüber hinaus gezahlte Vergütung in Höhe von 505,75 EUR sei durch den Bf. an die Staatskasse zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss legte der Bf. am 30.1.2017 Beschwerde ein. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) vorgelegt.

Gründe

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Vergütung des Bf. für die ergänzende Stellungnahme vom 30.5.2012 ist auf 1.131,87 EUR festzusetzen.

1. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Bf. aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des BayLSG vom 8.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/ Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2017, § 4, Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 4 JVEG, Rn. 28).

2. Dem Bf. steht eine Vergütung in Höhe von 1.131,87 EUR zu.

a) Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands ist wie folgt vorzugehen (vgl. Beschluss des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

– Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

– Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

o Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

o Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v.H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

o Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v.H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist. Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - der Vergütung zugrunde zu legen (BayLSG, Beschluss vom 1.7.2015, Az.: L 15 SF 180/13).

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht das BayLSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 1.7.2015. Az.: L 15 SF 180/13) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

* Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/ Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

* Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

* Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten zu bestimmen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen,

– ob und inwieweit für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten erforderlich ist und

– inwiefern die Abfassung der Stellungnahme einen größeren oder geringeren Zeitaufwand erfordert als die Abfassung der Beurteilung und der gestellten Beweisfragen. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren. Ist etwa nur die Erläuterung einzelner Befunde (etwa Labor, bildgebende Diagnostik, Ergometrie, EKG etc.) angefragt, wird der Aufwand für das Aktenstudium deutlich geringer zu beurteilen sein als bei einer Stellungnahme, in der etwa die Beurteilung von Kausalzusammenhängen näher und ggf. unter Berücksichtigung neuen Vortrages eines Beteiligten zu erörtern ist.

Der von der Bezirksrevision verlangte Ansatz von generell nur 1-2 Stunden für das erneute Aktenstudium für eine ergänzende Stellungnahme unter Verweis auf die Entscheidung des BayLSG vom 20.12.2006, Az.: L 16 R 413/03 mag im dort entschiedenen Fall, in dem es nur um die Beurteilung der nachträglich eingeholten Ergebnisse einer ausführlichen kardiologischen Untersuchung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging, zutreffend sein. Einer pauschalen Anwendung dieser Entscheidung auf die Vergütung sämtlicher ergänzender Stellungnahmen steht entgegen, dass Grundlage der Vergütung der objektiv erforderliche Zeitaufwand im individuellen Fall ist und eine Schätzung des Zeitaufwandes der gesetzlichen Regelung fremd ist (s.o.). Auch lässt sich in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Inhalte ergänzender Stellungnahmen kein allgemeiner Erfahrungswert bilden, dass für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von 1-2 Stunden stets ausreichend sein wird. Dies berücksichtigt weder den generell unterschiedlichen Umfang der dem Sachverständigen vorgelegten Akten noch den unterschiedlichen Umfang des nach Erstattung des Gutachtens neu hinzugekommenen Akteninhalts noch den Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme. Für die Ermittlung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme sind folgende Überlegungen maßgebend:

– Der bereits bei Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen vorliegende Akteninhalt ist in der Regel - soweit relevant - bereits im Gutachten zusammengefasst. Es wird daher in der Regel ein Viertel der Zeit der bei Gutachtenerstellung für das Aktenstudium als erforderlich angesehenen Zeit ausreichend sein.

– Für den neu hinzugekommenen Akteninhalt gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Vergütung des Gutachtens, d.h. 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt.

– Hinzu kommt ggf. Zeitaufwand für das Studium eigener Aufzeichnungen zur Untersuchung, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich erscheint, insbesondere dann, wenn eine Stellungnahme zum Ablauf der Untersuchung oder zu den bei der Untersuchung erhobenen Befunden erforderlich ist.

aa) Im vorliegenden Fall umfasste der neue Akteninhalt nach dem vom Bf. erstatteten Gutachten die Blätter 153-199 der Gerichtsakte. Diese enthielten nahezu ausschließlich für das Gutachten bzw. die Stellungnahme relevanten Inhalt. Die Mindestanforderung von 25% gutachtensrelevantem Inhalt ist hier um gut das Doppelte überschritten worden, so dass der Zeitaufwand für die knapp 50 Seiten hier deutlich höher mit 1,5 Stunden zu veranschlagen ist.

Für die Sichtung des bereits aus der Gutachtenerstellung bekannten Akteninhaltes von 792 Seiten und des Gutachtens vom 28.11.2011 sind 25% des für die Vergütung des Gutachtens anerkannten erforderlichen Zeitaufwandes (9,9 Stunden) mit 2,48 Stunden zu berücksichtigen. Aufgrund der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Untersuchung und den erhobenen Befunden ist ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Studium der Aufzeichnungen der Sachverständigen über die am 21.7.2011 durchgeführte Untersuchung plausibel. Dieser ist mit 1 Stunde zu veranschlagen.

bb) Der Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung beträgt 4,89 Stunden.

Maßgebend ist dabei der Textanteil der ergänzenden Stellungnahmen, in denen sich der Bf. zu den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen äußert. Folgende Teile der Stellungnahme bleiben unberücksichtigt:

– S. 1-2: sie enthalten nur einführende/erläuternde Textpassagen

– S. 9 ab dem 3. Absatz: Erklärung über die Beteiligung von Herrn Dr. R. H. an der Erstellung der Stellungnahme.

Die nicht als Beurteilung zu berücksichtigenden Passagen umfassen ca. 1.800 Zeichen. Laut Abrechnung umfasst die gesamte Stellungnahme 10.666 Anschläge, so auf die Beurteilung ca. 8.800 Zeichen entfallen. Dies entspricht 4,89 Standard-Seiten, so dass der erforderliche Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung 4,89 Stunden beträgt.

cc) Für die Diktat und Durchsicht ist bei insgesamt 10.666 Anschlägen (entspricht 5,93 Standard-Seiten) eine Stunde anzusetzen.

dd) Der vom Bf. angesetzte Zeitaufwand für das Literaturstudium ist nicht berücksichtigungsfähig.

Grundsätzlich ist von einem Sachverständigen zu erwarten, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden hält (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 20.2.2008 Az.: L 6 B 186/07 SF, m.w.N., und vom 2.4.2013, Az.: L 6 SF 1739/12). Bei einem Sachverständigen mit beruflichen Qualifikationen wie beim Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und der Stellungnahme, W3-Professor und Ärztlicher Direktor des am Universitätsklinikum F-Stadt u.a. mit dem Forschungsschwerpunkt Toxikologie von nanoskaligen Partikeln war und Autor mehrerer Studien zu den Auswirkungen der Emissionen aus Laserdruckern, ist die entsprechende Kenntnis und Verfügbarkeit der einschlägigen Literatur vorauszusetzen.

Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium und -recherche ist nur in ganz besonderen Fällen möglich (ständige Rechtsprechung des BayLSG, z.B. Beschluss vom 15.6.2009, Az.: L 15 SF 129/09 B E und vom 30.11.2011, Az.: L 15 SF 97/11). Ein Zeitansatz für ein zusätzliches Literaturstudium kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise eine abweichende Meinung vertreten wird, bei fehlenden oder widersprüchlichen Lehrmeinungen oder in sogenannten Seltenheitsfällen, wobei aber eine kritische Auseinandersetzung damit im Gutachten bzw. in der Stellungnahme erforderlich ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 2.4.2013, Az.: L 6 SF 1739/12).

Das in Auftrag gegebene Gutachten und die angeforderte Stellungnahme betrafen eine Erkrankung und Fragestellungen zur Kausalität, die nicht häufig in gleichartiger oder ähnlicher Form vorkommen, so dass die Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes für Literaturstudium denkbar ist. Hier fehlt es allerdings bereits an einer Darlegung des Standes der Literatur in der Stellungnahme vom 30.5.2012 und an einer Auseinandersetzung mit den angegebenen Literaturstellen. Ein Literaturverweis findet sich nur auf Seite 4 der Stellungnahme in Form einer Fußnote, mit der auf eine Studie (The German Multicentre Study on Multiple Chemical Sensitivity, veröffentlicht 2008) verwiesen wird. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Veröffentlichung enthält die Stellungnahme nicht. Auch in den übrigen Ausführungen wird auf Veröffentlichungen zu aktuellen oder von der Meinung des Bf. abweichenden Erkenntnissen kein Bezug genommen. Aus der Stellungnahme ist somit nicht erkennbar, für welche Ausführungen die vom Sachverständigen mit 6 Stunden angegebene Recherche zu Humanexposition erforderlich gewesen war. Die Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes für Literaturrecherchen ist damit nicht geboten.

ee) Der Gesamtzeitaufwand setzt sich damit zusammen aus 4,98 Stunden für das Aktenstudium, 4,89 Stunden für die Abfassung Beurteilung und 1 Stunde für Diktat und Durchsicht. Er beträgt insgesamt 10,87 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG aufzurunden auf 11 Stunden.

ff) Die Schreib- und Portokosten sind antragsgemäß zu ersetzen, ebenso die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (§§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 und 4 JVEG).

c) Die Vergütung errechnet sich damit wie folgt:

„Honorar, §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG 11 Stunden á 85,00 EUR: 935,00 EUR

Schreibgebühren 8,25 EUR

Porto 7,90 EUR

Summe: 951,15 EUR

zzgl. 19% Umsatzsteuer: 180,72 EUR

insgesamt: 1.131,87 EUR

Nachdem dem Bf. bereits 1.435,32 EUR ausgezahlt worden sind (gerichtliches Schreiben vom 13.6.2012), sind vom ihm 303,45 EUR zu erstatten.“

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde das Verfahren dem Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), der ohne die die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheidet (§ 4 Abs. 7 S. 3 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

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(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 206/98
vom
16. Dezember 2003
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenentschädigung III
ZuSEntschG § 3 Abs. 2
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung
nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.
Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 16.542,24 festgesetzt.
II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 795,80 festgesetzt.

Gründe:

I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig- ! " # %$ keitssache ein Honorar von 51.356,18 $ & ' der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- ede Stunde wie folgt aufgeschlüsselt :
Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42
Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen lassen , der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhonorar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Klägerin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu entscheiden , wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3 ZuSEntschG geschehe.
Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der gerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat weiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je + -, . 0/1 2 3 % 4% 5 6 7 983: ;-<= > @? A'B DC ; D 30,-- (*) ) -- ( %E%FG + IHKJ J 0 L M + NO P Q% 3 6 R$3& + Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- ( % S?% 3 T J Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der
Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei und das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material einen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen Gutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als einer Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als zwei Seiten behandelt.
II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).
1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren Leistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der 85U erforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von & JV 0 . % W XFY 3 0 $7& 1 [Z\ 5 5 + ] /^ _<` Q 3 a 6 + 78,-- ) ) sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat bereits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein (Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem Gesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-
schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat auch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über den Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.
3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470, 1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl 1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sachverständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10).
III. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich war. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschinenseiten , die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die beiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung zu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschinenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten, jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver-
ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt werden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Beweisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen nochmals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat dementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen können. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen und die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforderlich , aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend an. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat dem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten 53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er geht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist; die Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG. Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Universität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen enthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genannten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache, ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme (Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterlagen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand nicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezogen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän-
dige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Übersetzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG 'B # einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- efangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Senat in der angegebenen Höhe berücksichtigt.
IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule: 2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG): 2.281,69 Summe: 16.542,24
V. Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1 ZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß gedeckt.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 162/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz am 14.05.2013 ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 14.05.2013 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.881,63 € geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 39,5 Stunden zu je 60,- € an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand in Höhe von zusammen 39,54 € und Kosten für eine Fotodokumentation (vier Fotos) von 12,- € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 460,09 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 31.05.2013 lediglich 1.948,67 €. Er ging dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 26,5 Stunden aus, wobei er die Kürzung des von ihm bei der Abrechnung zugrunde gelegten Zeitaufwands näher begründete. Für die Fotodokumentation wurden 8,- € angesetzt, für Schreibgebühren und Porto 39,54 €.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Zentrale Aussage der Vergütung sei - so der Antragsteller - die „tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme“. Diese lasse sich anhand der Rechnung differenziert ermitteln. Es habe sich ein Gutachtensumfang von 69 Seiten ergeben. Im Übrigen hat er die fachliche Qualifikation des Kostenbeamten zu den von diesem vorgenommenen Kürzungen angezweifelt und dessen Ausführungen als willkürlich erscheinend bezeichnet.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung ist auf 1.926,02 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Vergütung des Antragstellers

Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von 1.926,02 € zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist nicht der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von insgesamt 39,5 Stunden zugrunde zu legen. Denn dieser weicht erheblich von der objektiv erforderlichen Zeit ab. Vielmehr ist der Vergütung ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 26,0 Stunden zugrunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.560,- €.

3.1.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde:

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.1.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 25,6 Stunden auszugehen.

3.1.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 10,7 Stunden für das Aktenstudium und die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 970 Seiten sind für das Aktenstudium 9,7 Stunden anzusetzen.

Weiter hat dem Antragsteller eine CD mit Fremdröntgenaufnahmen vorgelegen. Der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen folgend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) ergibt sich für die hier vorliegende CD ein Zeitaufwand von einer Stunde, wobei der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich dabei um eine großzügige Festlegung zugunsten des Antragstellers handelt. Denn aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen ein derartiger Zeitaufwand aufgewendet worden wäre.

3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 3,0 Stunden für die Untersuchung aus.

Die vom Sachverständigen angegebenen 6 Stunden für die Untersuchung des zu Begutachtenden stellen einen Zeitumfang dar, der mit den Erfahrungswerten des Senats bei orthopädischen Begutachtungen nicht im Geringsten in Einklang steht. Auch lässt sich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine objektiv erforderliche und derart zeitaufwändige Untersuchung hindeuten würde. Mit der dem Antragsteller zugestandenen Zeit von 3 Stunden kommt der Senat dem Antragsteller im Sinn des die Rechtsprechung des Senats prägenden Grundsatzes der geringen Prüfpflichten deutlich entgegen.

3.1.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 6,9 Stunden für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aus.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kostensenats dazu, was der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuschreiben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), der Zugrundelegung einer für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beispielhaften Seite und des Hinweises des Antragstellers auf die durch ihn durchgeführte „themen- und faktenzentrierte Abstraktion“ im Gutachten, die in dieser Form aber nicht unüblich ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Seite der Beurteilung einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde entspricht, wobei maßgeblich der Umfang einer Standardseite ist (vgl. oben Ziff. 3.1.1.), ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 6,9 Stunden.

3.1.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 5,0 Stunden für Diktat und Durchsicht des Gutachtens aus.

Ausgehend von dem vom Antragsteller verwendeten Schriftbild und einer typischen Durchschnittseite des Gutachtens ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Text des Gutachtens diverse großformatige Skizzen zu den gemessenen Bewegungsmaßen eingebaut sind, ein Umfang von 30,0 Standardseiten. Dies entspricht einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 5,0 Stunden.

3.1.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 25,6 Stunden.

3.1.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand von 39,5 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand von 25,6 Stunden um weit mehr als 15 v. H.

Eine plausible Begründung für diesen eklatant höheren Zeitaufwand hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand nicht durch eine vom Antragsteller angegebene „faktische Zentrierung“ begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Gutachten des Antragstellers mehr als die ganz überwiegende Zahl der im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit erstellten Gutachten besonders komprimiert und geordnet aufgebaut wäre. Vielmehr entspricht die vom Antragsteller gewählte Darstellungsweise dem, was bei sozialgerichtlichen Gutachten nicht unüblich ist. Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller übersandten Akten von nicht unerheblichem Umfang waren, kann die vom Antragsteller gemachten Zeitangaben nicht nachvollziehbarer machen. Denn nach der vom Senat praktizierten Vorgehensweise fließt ein besonders umfangreicher Akteninhalt bereits in die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, ein. Sofern der Antragsteller schließlich den von ihm behaupteten erhöhten Zeitaufwand mit der „tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme“ begründen will, widerspricht dieses Argument der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und den darauf aufbauend entwickelten Abrechnungsgrundsätzen des Senats. Denn entscheidend ist gerade nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit, sondern die für einen durchschnittlichen Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. In diesem Zusammenhang gibt der Senat dem Antragsteller, auch wenn dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ist, zu bedenken, dass der orthopädische Vorgutachter für die Erstellung seines Gutachtens lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt (zugegebenermaßen äußerst knappen) 6,77 Stunden angesetzt hat, wobei diesem lediglich rund 80 Seiten Akteninhalt weniger zur Verfügung standen und seine Ausführungen im Gutachten zur Frage der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durchaus von ähnlichem Umfang wie die des Antragstellers waren.

3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand

Ausgehend von dem oben ermittelten objektiven objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 25,6 Stunden ergibt sich ein der Vergütung zugrunde zu legender, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundeter Zeitaufwand von 26,0 Stunden.

3.1.5. Honorargruppe

Der Vergütung in diesem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten ist antragsgemäß die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zugrunde zu legen.

3.1.6. Zwischenergebnis

Das Honorar des Antragstellers, also die Vergütung des Sachverständigen für Zeitaufwand, beträgt 1.560,- €.

3.2. Schreibgebühren

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 40,50 € zu.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge vor. Bei den aus 30,0 Standardseiten (vgl. oben Ziff. 3.1.2.4.) errechneten Anschlägen ergeben sich Schreibauslagen in Höhe von 40,50 €.

3.3. Fotodokumentation

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für die von ihm angefertigten vier Fotos in Höhe von 8,- € zu.

Für Fotos ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG ein Aufwendungsersatz von 2,- € je Foto zu leisten, wenn die Fotos zur Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens erforderlich waren. Angesichts der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter bei der Festsetzung der Vergütung und der geringen Zahl von vier angefertigten Aufnahmen geht der Senat zugunsten des Antragstellers ohne weitere Prüfung von einer Erforderlichkeit der Aufnahmen und damit einer Erstattungsfähigkeit aus. Bei vier Fotos errechnet sich ein Aufwendungsersatz von insgesamt 8,- €.

3.4. Versandkosten

Als Kosten für Porto und Verpackung, zu denen der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht hat, sondern nur einen Gesamtbetrag zusammen mit den Schreibgebühren benannt hat, legt der Senat im vorliegenden Fall pauschal einen Betrag von 10,- € zugrunde, der auch ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

3.5. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.618,50 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 307,52 €.

3.6. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3.1. bis 3.5. ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.926,02 €.

Für das Gutachten vom 14.05.2013 steht dem Antragsteller einer Vergütung von 1.926,02 € zu.

Dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung geringfügig unter der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung von 1948,67 € liegt und daher der Antragsteller mit einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse konfrontiert sein wird, ist rechtlich unerheblich. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht (vgl. oben Ziff. 2.).

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.