Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Fahrtkosten, die ihr wegen eines Gerichtstermins entstanden sind.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 270/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 13.11.2013 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

Am 12.11.2013 nahm die Antragstellerin mit Blick auf die am nächsten Tag stattfindende mündliche Verhandlung Akteneinsicht bei Gericht. An der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nahm sie teil. Das persönliche Erscheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

Mit Schreiben vom 13.11.2013 beantragte die Antragstellerin die Erstattung der ihr entstandenen Fahrkosten sowohl für die Akteneinsicht am 12.11.2013 als auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 und legte als Nachweis der Kosten die Kopien zweier Tagesfahrkarten zu je 1,95 EUR vor.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 die Kosten einer Tagesfahrkarte in Höhe von 1,95 EUR. Die Fahrtkosten wegen der Akteneinsicht seien nicht zu entschädigen, da das persönliche Erscheinen hierfür nicht angeordnet worden sei.

Mit Schreiben vom 21.12.2013 hat sich die Antragstellerin gegen die Abrechnung der Kostenbeamtin insofern gewandt, als ihr die Fahrtkosten zur Akteneinsicht nicht erstattet worden waren. Gründe für die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens bei der mündlichen Verhandlung seien für sie nicht ersichtlich; sie fühle sich dadurch als Prozesspartei benachteiligt. Die Nichterstattung der Fahrtkosten zur Akteneinsicht stelle eine weitere Benachteiligung dar. Die Akteneinsicht sei zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte erforderlich gewesen. Sie beantrage daher die richterliche Festsetzung der Entschädigung.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 21.12.2013 die richterliche Festsetzung beantragt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nicht angeordnet worden ist. Eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung von Akteneinsicht ist im JVEG nicht vorgesehen. Die Entschädigung anlässlich des Gerichtstermins am 13.11.2013 (Akteneinsicht am 12.11.2013, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013) ist daher auf 0,- EUR festzusetzen.

1. Charakter der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG, Verfahren

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13; Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

Einer Anhörung des Berechtigten bedarf es nicht, auch wenn die gerichtliche Kostenfestsetzung niedriger ausfällt als die zuvor verwaltungsmäßig erfolgte Feststellung. Das für das Beschwerdeverfahren zu beachtende, verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründete Anhörungserfordernis (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 4 JVEG, Rdnr. 31) gilt für die gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht, da diese keine Abänderung der verwaltungsmäßigen Festsetzung der Entschädigung, sondern eine originäre Entscheidung des Gerichts darstellt.

2. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Diese Grundvoraussetzung ist sowohl bei der Akteneinsicht am 12.11.2013 als auch bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nicht erfüllt.

2.1. Akteneinsicht am 12.11.2013

Die Vornahme von Akteneinsicht stellt keinen vom Gericht angeordneten gerichtlichen Termin dar, für den das JVEG eine Entschädigung ermöglichen würde. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt dafür nicht in Betracht und ist auch für den 12.11.2013 nicht angeordnet worden.

2.2. Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013

2.2.1. Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens

Für die mündliche Verhandlung am 13.11.2013 hat das Gericht der Hauptsache das persönliche Erscheinen weder vor noch im noch nach dem Termin angeordnet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Ladung, dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 und dem weiteren Akteninhalt.

2.2.2.Gericht der Hauptsache hält Erscheinen nicht für geboten

Wie der Aktennotiz der Vorsitzenden des 16. Senats zur Anfrage der Kostenbeamtin anlässlich des Antrags auf gerichtliche Kostenfestsetzung zu entnehmen ist, hält das Gericht der Hauptsache das Erscheinen der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung nicht für geboten. Die Vorsitzende hat am 15.01.2014 ausdrücklich vermerkt: „Das p. E. war nicht angeordnet und nicht erforderlich.“ Eine Entschädigung ist damit ausgeschlossen

Da sowohl eine gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch die Gebotenheit des persönlichen Erscheinens aus Sicht des Gerichts der Hauptsache fehlen, kommt eine Entschädigung nach dem JVEG nicht in Betracht.

Wenn die Antragstellerin demgegenüber meint, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebiete eine Entschädigung, so irrt sie. Die Regelung des § 191 SGG eröffnet für einen Beteiligten nicht die Möglichkeit, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verlangen, die nach dem allgemeinen, rechtswegübergreifenden Grundsatz der Beteiligte dann selbst zu tragen hat, wenn ihm nicht der Prozessgegner als Unterliegender außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten, was sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Der Weg zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes kann aber nicht über eine Entschädigung nach dem JVEG gehen, sondern könnte nur über das Institut der für derartige Fälle vorgesehenen Prozesskostenhilfe realisiert werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann nicht durch eine Entschädigung entgegen dem Wortlaut des § 191 SGG konterkariert werden.

3. Ergebnis

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung anlässlich des Gerichtstermins am 13.11.2013 (Akteneinsicht am 12.11.2013, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013) sind nicht erfüllt, so dass die Entschädigung auf 0,- EUR festzusetzen ist. Dieser Festsetzung steht nicht die Tatsache entgegen, dass sie niedriger ist als die von der Kostenbeamtin durchgeführte Festsetzung. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die Antragstellerin wird sich insofern einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse in Höhe der bereits ausgezahlten 1,95 EUR ausgesetzt sehen, wobei von Seiten der Gerichtsverwaltung zu überlegen sein wird, ob unter haushaltsrechtlichen und verwaltungsökonomischen Regelungen auf eine Rückforderung nicht verzichtet wird.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2014 - L 15 SF 13/14 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 191


Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für gebo

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Referenzen

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.