Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - L 12 RF 6/17

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Wahrnehmung des Termins der Güteverhandlung am 24.2.2017.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einer Güteverhandlung.

Der Antragsteller war Kläger und Berufungskläger in einem Rechtsstreit gegen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Berufsgenossenschaft. Die Parteien wurden in dem unter dem Aktenzeichen geführten Verfahren mit Beschluss vom 16.11.2016 an den Güterichter verwiesen.

In dem unter dem Aktenzeichen L 30 SF 306/16 GR geführten Güterichterverfahren fand am 24.2.2017 eine Güteverhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Ladung vom 6.2.2017 teilnahm.

Mit einem am 16.3.2017 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Entschädigungsantrag beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall, Fahr- und Zehrkosten, für die Kosten einer Begleitperson und die Kosten einer Vertretung (Aushilfe für die Pferde).

Die Kostenbeamtin des LSG teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.3.2017 mit, dass eine Entschädigung nicht zu gewähren sei. Bei dem Rechtsstreit handele es sich um ein Verfahren nach § 197a SGG, da weder Kläger noch Beklagter zum Personenkreis des § 183 SGG gehören würden. In Verfahren nach § 197a SGG würden die §§ 184 - 195 SGG keine Anwendung finden, so dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 191 SGG in Verbindung mit dem JVEG nicht bestehe. Auch der Hinweis im Ladungsschreiben auf eine mögliche Entschädigung sowie der beigefügte Vordruck zur Geltendmachung der Entschädigung begründeten keinen Anspruch.

Der Antragsteller wandte sich mit dem am 11.4.2017 beim LSG eingegangenen Schreiben gegen die Ablehnung seines Entschädigungsantrages. Die Ablehnung sei nicht nachzuvollziehen, da im Güterichterverfahren L 30 SF 61/15 GR vom 17.7.2015 die Entschädigung erstattet worden sei. Beide Güterichterverfahren hätten durch einen Beschluss über die Verweisung an den Güterichter stattgefunden. Der Antragsteller beantragte die nochmalige Überprüfung seines Antrages.

Mit weiterem Schreiben vom 12.7.2017 machte er geltend, dass die Auskunft in der mündlichen Güterichterverhandlung, dass eine Entschädigung erfolge, einen Vertrauenstatbestand darstelle. Dies würde eine Erstattung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regeln zulassen.

Der Antragsgegner führte unter Verweis auf den Beschluss des LSG vom 11.8.2015, Az. L 15 RF 29/15, aus, dass die versehentliche Aushändigung eines Entschädigungsantrages in einem Gerichtskostenfall nach § 197a SGG keinen Anspruch auf Entschädigung begründe. Auch im Güterichterverfahren sei zwar eine Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 SGG möglich, welchen nach § 191 SGG einen Entschädigungsanspruch begründe. Dies gelte aber nicht für die Gerichtskostenfälle nach § 197a SGG, in denen die Anwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen sei.

Beigezogen waren die Akten zu den Verfahren, L 30 SF 306/16 GR und L 30 SF 61/15 GR. Der Kostenbeiakte zum Verfahren L 30 SF 61/15 GR ist zu entnehmen, dass für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 17.7.2015 die beantragte Entschädigung gewährt wurde, mit Schreiben des LSG vom 5.5.2017 aber eine Rückforderung der Entschädigung angekündigt wurde.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 10.4.2017 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Ein Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung der Güteverhandlung am 24.2.2017 besteht nicht.

1. Der Antragsteller hat keinen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG, da das zugrunde liegende unfallversicherungsrechtliche Hauptsacheverfahren kein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG war.

Eine Auslagenvergütung für Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens wie bei einem Zeugen (§ 191 SGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG) kommt nur bei gerichtskostenfreien Verfahren im Sinne des § 183 SGG in Betracht. Handelt es sich hingegen um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinne des § 197a SGG, ist eine Entschädigung wegen der in § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG festgeschriebenen Unanwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen. Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf die § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG verweist, sehen eine Auslagenvergütung oder Entschädigung der Beteiligten durch die Staatskasse nicht vor. Nach den gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 154 bis 162 VwGO besteht (nur) eine Kostentragungspflicht des unterliegenden Beteiligten. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter seine Kosten nur dann und nur vom Prozessgegner (voll oder teilweise) erstattet bekommt, wenn er in der Sache (voll oder teilweise) obsiegt. Das Gericht hat insofern, wenn sich die Beteiligten nicht vergleichsweise auf eine Regelung zur Kostentragung einigen, über die Frage der Kostentragung eine Entscheidung zu treffen (Kostengrundentscheidung). Fällt diese Entscheidung nicht positiv für den Beteiligten aus, trägt er seine Kosten selbst. Einen Entschädigungsbzw. Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wie dies beim gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG in § 191 SGG für den Fall des persönlichen Erscheinens geregelt ist, kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht.

Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen. Die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht, vgl. zum JVEG: Beschluss des LSG vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zum Gerichtskostengesetz: Beschluss des LSG vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E).

Bei dem Verfahren des Antragstellers handelt es sich, wie im Hauptsacheverfahren am 13.1.2015 vom Vorsitzenden Richter des 2. Senats verfügt, um ein solches gemäß § 197a SGG. Eine Auslagenvergütung gemäß § 191 SGG ist damit wegen § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.

2. Der Hinweis im Ladungsschreiben vom 6.2.2017 auf eine mögliche Entschädigung, ggf. wiederholt in der Güteverhandlung am 24.2.2017 sowie die Aushändigung eines Formulars des Entschädigungsantrags begründen keinen Entschädigungsanspruch.

Durch den 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist bereits mit Beschluss vom 11.8.2015, Az. L 15 RF 29/15, entschieden worden, dass etwaige Hinweise auf einen bestehenden Entschädigungsanspruch auf die Einordnung eines Verfahrens als solches gemäß § 197a SGG keinen Einfluss haben. Auch resultiere aus der Übergabe eines Formulars für einen Entschädigungsantrag kein Vertrauenstatbestand, der es zulassen würde, entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorgaben Kosten aus der Staatskasse zu erstatten. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Für den Antragsteller lässt sich weder aus den Hinweisen im Ladungsschreiben noch aus der Aushändigung eines Formulars des Entschädigungsantrages ein Anspruch auf Vergütung barer Auslagen und Zeitverlust entsprechend § 11 SGG für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 24.2.2017- auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - ableiten.

Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Tenor

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

Der Antragsteller ist Kläger in einem Rechtsstreit mit der DAK-Gesundheit. In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 49/13 geführten Berufungsverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) erschien er am 25.03.2015 zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. LSG in B-Stadt. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden, wobei im Ladungsschreiben des Gerichts vom 03.03.2015 auch auf einen Entschädigungsanspruch für das Erscheinen beim Termin hingewiesen worden war.

Mit Entschädigungsantrag vom 25.03.2015 machte der Antragsteller die ihm für die Wahrnehmung des Gerichtstermins entstandenen Kosten beim Bayer. LSG geltend.

Die Kostenbeamtin des Bayer. LSG teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2015 mit, dass eine Entschädigung nicht erfolgen könne, da es sich beim Hauptsacheverfahren um ein Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) handle, bei dem eine Entschädigung nicht vorgesehen sei. Grundlage für dieses Schreiben war eine zuvor auf Nachfrage der Kostenbeamtin ergangene Verfügung der Vorsitzenden des Hauptsachesenats vom 14.04.2015, wonach das Hauptsacheverfahren des Antragstellers ein solches gemäß § 197 a SGG darstelle.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28.05.2015 hat der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Die Ablehnung der Erstattung der entstandenen Auslagen sei - so die Bevollmächtigten - nicht gerechtfertigt, da das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet worden sei. Daran ändere § 197 a SGG nichts, da diese Vorschrift nicht anwendbar sei. Das Gericht sei selbst von der Anwendung des § 191 SGG ausgegangen, da dem Antragsteller das Antragsformular im Termin der mündlichen Verhandlung mit der Bemerkung übergeben worden sei, dass er damit die Erstattung seiner Reisekosten beantragen könne.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 28.05.2015 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

En Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 25.03.2015 besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Grundvoraussetzung für die Entschädigung eines Beteiligten: gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG

Der Antragsteller hat keinen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG, da davon auszugehen ist, dass das zugrunde liegende krankenversicherungsrechtliche Hauptsacheverfahren kein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG ist.

Eine Auslagenvergütung für Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens wie bei einem Zeugen (§ 191 SGG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG) kommt nur bei gerichtskostenfreien Verfahren im Sinn des § 183 SGG in Betracht.

Handelt es sich hingegen um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinn des § 197 a SGG, ist eine Entschädigung wegen der in § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG festgeschriebenen Unanwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen. Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf die § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG verweist, kennen eine Auslagenvergütung oder Entschädigung der Beteiligten durch die Staatskasse nicht. Vielmehr sieht die VwGO im Rahmen der gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 154 bis 162 VwGO (nur) eine Kostentragungspflicht des unterliegenden Beteiligten vor. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter seine Kosten nur dann und nur vom Prozessgegner (voll oder teilweise) erstattet bekommt, wenn er in der Sache (voll oder teilweise) obsiegt. Das Gericht hat insofern, wenn sich die Beteiligten nicht vergleichsweise auf eine Regelung zur Kostentragung einigen, über die Frage der Kostentragung eine Entscheidung zu treffen (Kostengrundentscheidung). Fällt diese Entscheidung nicht positiv für den Beteiligten aus, trägt er seine Kosten selbst. Einen Entschädigungs- bzw. Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wie dies beim gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG in § 191 SGG für den Fall des persönlichen Erscheinens geregelt ist, kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht.

Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen. Die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht, vgl. zum JVEG: Beschluss des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zum Gerichtskostengesetz: Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E).

Bei dem Verfahren des Antragstellers handelt es sich, wie im Hauptsacheverfahren von der Senatsvorsitzenden am 14.04.2015 verfügt worden ist, um ein solches gemäß § 197 a SGG. Eine Auslagenvergütung gemäß § 191 SGG ist damit wegen § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.

Die von den Bevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren tatsächlich ein Verfahren gemäß § 197 a SGG ist, ist nicht Gegenstand im jetzt zu entscheidenden kostenrechtlichen Verfahren. Die Festlegung bzw. Entscheidung im krankenversicherungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ist diesbezüglich bindend für das Kostenverfahren.

3. Aushändigung eines Entschädigungsantrags bzw. In-Aussicht-Stellung einer Entschädigung durch den Hauptsachesenat ohne rechtliche Bedeutung

Der Hinweis des Hauptsachesenats auf eine mögliche Entschädigung und die Aushändigung eines Formulars des Entschädigungsantrags in der mündlichen Verhandlung begründen keinen Entschädigungsanspruch.

Dass der Antragsteller mit der Ladung zum Gerichtstermin auf die Möglichkeit einer Entschädigung hingewiesen und ihm, wie von seinen Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, anlässlich der mündlichen Verhandlung ein Entschädigungsantrag ausgehändigt worden ist, ändert an der Rechtslage nichts. Auf die Einordnung eines Verfahrens als solches gemäß § 197 a SGG hat diese tatsächliche Handlung keinen Einfluss (vgl. Beschluss des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11). Auch resultiert aus der Übergabe eines Formulars für einen Entschädigungsantrag kein Vertrauenstatbestand, der es zulassen würde, entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorgaben Kosten aus der Staatskasse zu erstatten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.2006, Az.: L 3 U 311/05.Ko). Gleiches gilt auch für eine Auskunft des Hauptsachesenats, dass eine Entschädigung erfolgen könne (vgl. Beschluss des Senats vom 21.03.2012, Az.: L 15 SF 299/11), so dass auch der Vortrag des Antragstellers, der Hauptsachesenat habe in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Erstattung der Reisekosten nahe gelegt, zu keiner Entschädigung führen kann. Ein Vertrauenstatbestand, der eine Erstattung im Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Regelungen zulassen würde, resultiert daraus nicht.

Dem Antragsteller steht daher kein Entschädigungsanspruch wegen der Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte der Hauptsachesenat im Rahmen des noch laufenden krankenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahrens entgegen seiner bisherigen Einschätzung dazu kommen, das Berufungsverfahren des Antragstellers als gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG zu bewerten, könnte der Antragsteller, gegebenenfalls - sofern keine erneute Hinzuziehung erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG) - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, nochmals eine Entschädigung für sein Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 beantragen. Auf die im Fall eines erforderlichen Wiedereinsetzungsantrags zu beachtenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 JVEG weist der Kostensenat zur Information des Antragstellers hin. Inwieweit dieser Antrag Erfolg haben würde, wäre in dem dann folgenden Verfahren zu entscheiden.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Erinnerungsführers gegen die ... mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.01.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Ihm sei - so der Erinnerungsführer - sowohl beim Sozialgericht (SG) als auch beim LSG gesagt worden, dass das Verfahren kostenlos sei. Zudem sei er in Rente und bekomme Grundsicherung, sein Einkommen reiche ihm nicht zum Überleben.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, und vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also einer nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Bei für den Erinnerungsführer wohlwollender Auslegung kann sein Einwand bezüglich der Kostenpflichtigkeit des Hauptsacheverfahrens in dreierlei Hinsicht gedeutet werden: Zum einen kann darin ein Hinweis darauf gesehen werden, dass das Hauptsachverfahren aus Sicht des Erinnerungsführers überhaupt nicht gerichtskostenpflichtig ist (s. unten Ziff. 2.1.), zum anderen darauf, dass der Erinnerungsführer sich der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bewusst gewesen ist (s. unten Ziff. 2.2.), und schließlich, dass der Erinnerungsführer aufgrund falscher Hinweise sowohl des SG als auch des LSG davon ausgegangen ist, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. LSG nicht gerichtskostenpflichtig sei (s. unten Ziff. 2.3.). Im Übrigen meint der Erinnerungsführer, dass er wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Gerichtskosten zu begleichen habe (s. unten Ziff. 2.4.).

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich bzw. unbegründet und führen nicht zu einem Erfolg der Erinnerung.

2.1. Gerichtskostenpflichtigkeit

Die Frage der Anwendbarkeit des eine Gerichtskostenpflicht konstituierenden § 197 a SGG ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden.

Die im Hauptsacheverfahren, im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12 NZB, getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197 a SGG, ist - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1).

Lediglich informationshalber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren dürfte. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Von einer solchen Unrichtigkeit kann aber vorliegend - auch darauf macht der Senat nur informationshalber aufmerksam - ohne jeden Zweifel nicht ausgegangen werden.

2.2. Unkenntnis von der Gerichtskostenpflichtigkeit

Darauf, ob der Erinnerungsführer von der Gerichtskostenpflichtigkeit bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis gehabt hat, kommt es nicht an.

Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Auf eine Rechtsunkenntnis kann daher ein Anspruch grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96). Eine individuell-subjektive Unkenntnis ist rechtlich unbeachtlich. Ob sich der Erinnerungsführer bei der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Umstands der Gerichtskostenpflichtigkeit dieses Rechtsmittels bewusst war, ist daher für die Feststellung der Gerichtskosten ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E).

Im Übrigen - darauf sei lediglich informationshalber hingewiesen - hätte dem Erinnerungsführer spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, bewusst sein müssen, dass sein Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.

2.3. Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen angeblicher falscher Hinweise von SG und LSG auf eine Kostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

Ob es für die Einbeziehung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind, in das Verfahren der Erinnerung zuvor einer expliziten Entscheidung des Kostenbeamten bedarf (so Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 58), kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn für eine Nichterhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a. a. O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass. Offenbleiben kann dabei auch, ob in einer Falschauskunft (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 23) eines Gerichts zur Gerichtskostenpflichtigkeit überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung liegen kann. Denn spätestens aus dem Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, hätte der Erinnerungsführer die Gerichtskostenpflichtigkeit erkennen müssen. Von einer Situation wie im Fall einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung, die zur erfolglosen Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst hat (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 30) kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist den Akten des Hauptsacheverfahrens auch nichts zu entnehmen, was auf einen unrichtigen Hinweis, wie ihn der Antragsteller behauptet, hindeutet.

2.4. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 14.01.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.1. Höhe der erhobenen Gerichtskosten

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem im Hauptsacheverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1) festgesetzten Streitwert. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet hat, bestimmt wird.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16.08.2012, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 16.08.2012 beim LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 14.01.2015 festgestellt worden ist.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.

3.2. Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Hindernis

Der Gerichtskostenfeststellung steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Ganz abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung ohnehin nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen steht, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E), ist im vorliegenden Fall der PKH-Antrag des Erinnerungsführers bereits im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12, abgelehnt worden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Tenor

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

Der Antragsteller ist Kläger in einem Rechtsstreit mit der DAK-Gesundheit. In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 49/13 geführten Berufungsverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) erschien er am 25.03.2015 zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. LSG in B-Stadt. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden, wobei im Ladungsschreiben des Gerichts vom 03.03.2015 auch auf einen Entschädigungsanspruch für das Erscheinen beim Termin hingewiesen worden war.

Mit Entschädigungsantrag vom 25.03.2015 machte der Antragsteller die ihm für die Wahrnehmung des Gerichtstermins entstandenen Kosten beim Bayer. LSG geltend.

Die Kostenbeamtin des Bayer. LSG teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2015 mit, dass eine Entschädigung nicht erfolgen könne, da es sich beim Hauptsacheverfahren um ein Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) handle, bei dem eine Entschädigung nicht vorgesehen sei. Grundlage für dieses Schreiben war eine zuvor auf Nachfrage der Kostenbeamtin ergangene Verfügung der Vorsitzenden des Hauptsachesenats vom 14.04.2015, wonach das Hauptsacheverfahren des Antragstellers ein solches gemäß § 197 a SGG darstelle.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28.05.2015 hat der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Die Ablehnung der Erstattung der entstandenen Auslagen sei - so die Bevollmächtigten - nicht gerechtfertigt, da das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet worden sei. Daran ändere § 197 a SGG nichts, da diese Vorschrift nicht anwendbar sei. Das Gericht sei selbst von der Anwendung des § 191 SGG ausgegangen, da dem Antragsteller das Antragsformular im Termin der mündlichen Verhandlung mit der Bemerkung übergeben worden sei, dass er damit die Erstattung seiner Reisekosten beantragen könne.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 28.05.2015 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

En Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 25.03.2015 besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Grundvoraussetzung für die Entschädigung eines Beteiligten: gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG

Der Antragsteller hat keinen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG, da davon auszugehen ist, dass das zugrunde liegende krankenversicherungsrechtliche Hauptsacheverfahren kein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG ist.

Eine Auslagenvergütung für Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens wie bei einem Zeugen (§ 191 SGG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG) kommt nur bei gerichtskostenfreien Verfahren im Sinn des § 183 SGG in Betracht.

Handelt es sich hingegen um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinn des § 197 a SGG, ist eine Entschädigung wegen der in § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG festgeschriebenen Unanwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen. Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf die § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG verweist, kennen eine Auslagenvergütung oder Entschädigung der Beteiligten durch die Staatskasse nicht. Vielmehr sieht die VwGO im Rahmen der gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 154 bis 162 VwGO (nur) eine Kostentragungspflicht des unterliegenden Beteiligten vor. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter seine Kosten nur dann und nur vom Prozessgegner (voll oder teilweise) erstattet bekommt, wenn er in der Sache (voll oder teilweise) obsiegt. Das Gericht hat insofern, wenn sich die Beteiligten nicht vergleichsweise auf eine Regelung zur Kostentragung einigen, über die Frage der Kostentragung eine Entscheidung zu treffen (Kostengrundentscheidung). Fällt diese Entscheidung nicht positiv für den Beteiligten aus, trägt er seine Kosten selbst. Einen Entschädigungs- bzw. Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wie dies beim gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG in § 191 SGG für den Fall des persönlichen Erscheinens geregelt ist, kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht.

Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen. Die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht, vgl. zum JVEG: Beschluss des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zum Gerichtskostengesetz: Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E).

Bei dem Verfahren des Antragstellers handelt es sich, wie im Hauptsacheverfahren von der Senatsvorsitzenden am 14.04.2015 verfügt worden ist, um ein solches gemäß § 197 a SGG. Eine Auslagenvergütung gemäß § 191 SGG ist damit wegen § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.

Die von den Bevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren tatsächlich ein Verfahren gemäß § 197 a SGG ist, ist nicht Gegenstand im jetzt zu entscheidenden kostenrechtlichen Verfahren. Die Festlegung bzw. Entscheidung im krankenversicherungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ist diesbezüglich bindend für das Kostenverfahren.

3. Aushändigung eines Entschädigungsantrags bzw. In-Aussicht-Stellung einer Entschädigung durch den Hauptsachesenat ohne rechtliche Bedeutung

Der Hinweis des Hauptsachesenats auf eine mögliche Entschädigung und die Aushändigung eines Formulars des Entschädigungsantrags in der mündlichen Verhandlung begründen keinen Entschädigungsanspruch.

Dass der Antragsteller mit der Ladung zum Gerichtstermin auf die Möglichkeit einer Entschädigung hingewiesen und ihm, wie von seinen Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, anlässlich der mündlichen Verhandlung ein Entschädigungsantrag ausgehändigt worden ist, ändert an der Rechtslage nichts. Auf die Einordnung eines Verfahrens als solches gemäß § 197 a SGG hat diese tatsächliche Handlung keinen Einfluss (vgl. Beschluss des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11). Auch resultiert aus der Übergabe eines Formulars für einen Entschädigungsantrag kein Vertrauenstatbestand, der es zulassen würde, entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorgaben Kosten aus der Staatskasse zu erstatten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.2006, Az.: L 3 U 311/05.Ko). Gleiches gilt auch für eine Auskunft des Hauptsachesenats, dass eine Entschädigung erfolgen könne (vgl. Beschluss des Senats vom 21.03.2012, Az.: L 15 SF 299/11), so dass auch der Vortrag des Antragstellers, der Hauptsachesenat habe in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Erstattung der Reisekosten nahe gelegt, zu keiner Entschädigung führen kann. Ein Vertrauenstatbestand, der eine Erstattung im Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Regelungen zulassen würde, resultiert daraus nicht.

Dem Antragsteller steht daher kein Entschädigungsanspruch wegen der Wahrnehmung des Termins der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte der Hauptsachesenat im Rahmen des noch laufenden krankenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahrens entgegen seiner bisherigen Einschätzung dazu kommen, das Berufungsverfahren des Antragstellers als gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG zu bewerten, könnte der Antragsteller, gegebenenfalls - sofern keine erneute Hinzuziehung erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG) - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, nochmals eine Entschädigung für sein Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 beantragen. Auf die im Fall eines erforderlichen Wiedereinsetzungsantrags zu beachtenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 JVEG weist der Kostensenat zur Information des Antragstellers hin. Inwieweit dieser Antrag Erfolg haben würde, wäre in dem dann folgenden Verfahren zu entscheiden.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.

(2) Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.

(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.