Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2014 - L 11 AS 359/14 B ER

bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In seinem Weiterzahlungsantrag vom 02.10.2013 gab er an, von seiner Frau seit 01.10.2013 getrennt zu leben und als Bodenleger, Tapezierer und Streicher selbstständig tätig zu sein. Dabei erziele er voraussichtlich Einnahmen in Höhe von mehreren tausend Euro monatlich bei lediglich geringen Betriebsausgaben. Mit Bescheid vom 29.11.2013 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab 01.10.2013 vorläufig ab. Aufgrund der vom Antragsteller angegebenen Einnahmen bestehe kein Anspruch. Dagegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein. Unter dem 09.02.2014 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, die erwartete Einnahmeerzielung habe sich zerschlagen. Er legte eine neue Anlage EKS vor, aus der sich ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 0 € ergab. Am 20.02.2014 legte er eine weitere Anlage EKS vor, aus der sich erwartete Einnahmen in Höhe von 1.000,00 € jeweils im März und April, 800,00 € im Mai und 1.000,00 € jeweils im Juni und Juli 2014 bei jeweils 30,00 € monatlichen Betriebsausgaben ergaben. Wegen der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, der Miete, die er dem Vater für die Zeit von Oktober 2013 bis Februar 2014 schulde, seiner Wohnsituation und der Frage, ob er überhaupt selbstständig tätig sei, bat der Antragsgegner den Antragsteller mehrfach (zuletzt mit Schreiben vom 21.03.2014) um Vorlage von Unterlagen.

Am 21.03.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Würzburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, sofort Alg II, ersatzweise vorschussweise, auszuzahlen. Er beantrage die rückwirkende Auszahlung der ihm zustehenden Leistungen. Er habe seit 01.10.2013 kein Geld vom Antragsgegner erhalten. Zugleich habe er Untätigkeitsklage erhoben.

Der Antragsgegner hat einen Bericht seines Außendienstes hinsichtlich am 24. und 25.03.2014 erfolgter Ermittlungen übersandt, wonach die Wohnverhältnisse des Antragstellers und auch das angegebene Getrenntleben von der Ehefrau sowie die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Frage gestellt werden. Ebenfalls hat der Antragsgegner eine Stellungnahme des Antragstellers vom 25.03.2014 zum Schreiben vom 21.03.2014 übersandt, in dem der Antragsteller ausführt, die geplante Einnahmeerzielung sei an bürokratischen Hindernissen gescheitert; Unterlagen und Nachweise hat der Antragsteller nicht übersandt.

Das SG hat ohne Einhaltung der Notfrist den Antragsteller zum Termin am 31.03.2014 und danach mit kurzer Frist zum 09.04.2014 geladen. Der Antragsteller ist jeweils nicht erschienen.

Mit Beschluss vom 10.04.2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Weder der Anordnungsgrund noch der Anordnungsanspruch seien vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Eine Befragung hierzu habe mangels Erscheinens des Antragstellers nicht erfolgen können.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er sei vom 27.03.2014 bis 15.04.2014 in seinem Heimatland Mazedonien gewesen und habe seine kranke Mutter besucht. Auf Nachfrage des Senats zum Vorliegen des Anordnungsgrundes und -anspruches hat er nochmals erklärt, die zunächst geplante Zusammenarbeit mit einer italienischen Baufirma als Selbstständiger habe sich wegen bürokratischer Hindernisse zerschlagen. Es sei ihm gesagt worden, Alg II werde für diese Zeit ohne Berücksichtigung von Einnahmen nachgezahlt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 171, 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Regelung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Vorliegend begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner Alg II, so dass als Rechtsgrundlage für eine einstweilige Anordnung § 86b Abs. 2 SGG heranzuziehen ist. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn.652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit Existenz sichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 a. a. O.).

Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch zunächst das Vorliegen eines Hauptsacheverfahrens, für das durch die einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung getroffen werden soll. Daran fehlt es hier, soweit der Antragsteller die „vorschussweise“ Zahlung von Alg II begehrt. Der Antragsteller hat nämlich hinsichtlich der mit Bescheid vom 29.11.2013 erfolgten vorläufigen Leistungsablehnung bis heute keinen Rechtsbehelf ( Widerspruch ) eingelegt, obwohl er über diesen Rechtsbehelf im Bescheid vom 29.11.2013 - jedenfalls teilweise zutreffend - belehrt worden ist. Mangels Hauptsacheverfahrens besteht somit kein Anlass, eine vorläufige Regelung zu „vorschussweise“ zu erbringenden Leistungen zu treffen. Ob es sich dabei um ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder einen fehlenden Anordnungsgrund handelt, kann offen gelassen werden.

Sollte der Antragsteller jedoch einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der von ihm am 21.03.2014 ebenfalls erhobenen Untätigkeitsklage begehren, ist zwar zu berücksichtigen, dass er ggfs mit der Vorlage der Anlage EKS vom 09.02.2014 (für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.03.2014) und vom 20.02.2014 (für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.07.2014) eine endgültige Leistungsbewilligung für die jeweiligen Zeiträume begehrt hat, über die bis heute vom Antragsgegner nicht entschieden worden ist. Diese Untätigkeitsklage ist jedoch jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ohne Erfolgsaussichten, denn sie ist derzeit noch unzulässig ( § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG), so dass es einem Anordnungsanspruch fehlt.

Zudem ist zu beachten, dass, selbst wenn der Anspruch auf Alg II als offen angesehen wird - für die Klärung der Frage, ob dem Antragsteller ab 01.10.2013 ein Anspruch auf Alg II zusteht, bedarf es weiterer Aufklärung hinsichtlich seines tatsächlichen Einkommens und seiner Wohn- und Familienverhältnisse - dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Senates ist aber für bereits abgelaufene Zeiträume in der Regel ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, nicht glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Senates vom 28.10.2013 - L 11 AS 417/13 B ER). Nicht übersehen werden darf dabei auch, dass der Antragsteller nach seinen Angaben vom 27.03.2014 bis 15.04.2014 ortsabwesend war, so dass bereits hieraus für diese Zeit sich nicht einmal ein Anordnungsanspruch ergeben könnte. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Antragsteller nicht, dem Senat glaubhaft darzulegen, dass ausnahmsweise eine solche Eilbedürftigkeit für bereits abgelaufene Zeiträume vorliege.

Für die Zeit ab März 2014 gibt der Antragsteller hingegen wieder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bei nur geringen Betriebsausgaben an, so dass, nachdem die Wohn- und Familienverhältnisse auch mangels Mitwirkens des Antragstellers ungeklärt sind, ein Anordnungsgrund ebenfalls für den Senat nicht erkennbar und schon gar nicht vom Antragsteller glaubhaft dargelegt ist.

Offen gelassen werden kann, dass bei der Ladung des SG zum Termin vom 31.03.2014 (zugestellt am 29.03.2014) nicht einmal die Notfrist des § 217 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. §§ 202, 110 Abs. 1 SGG eingehalten worden ist.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 110


(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 217 Ladungsfrist


Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

Referenzen

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.