Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Mai 2016 - L 11 AS 239/16 B ER
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gründe:
I. Streitig ist die Erstattung von Auslagen in Höhe von 850,00 € für die schriftliche Kommunikation des Antragstellers (Ast) mit dem Antragsgegner (Ag).
Der Ast bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihm war für das gesamte Jahr 2015 Hausverbot vom Ag erteilt worden, er durfte das Haus nur nach vorheriger Einladung betreten.
Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schriftverkehr, der aufgrund des seiner Meinung nach zu Unrecht erteilten Hausverbotes anfiel, lehnte der Ag mit Bescheid vom
Dagegen hat der Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Die Gründe für das Hausverbot seien ihm nicht bekannt und der Ag mache nicht ausreichend von der Möglichkeit Gebrauch, ihn einzuladen. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 10.03.2016 abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsgrund, denn streitig seien allein im Jahr 2015 entstandene Aufwendungen, also Leistungen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Durch einstweiligen Rechtsschutz solle jedoch eine gegenwärtige Notlage beseitigt, nicht aber in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse geklärt werden. Nur ausnahmsweise sei für abgelaufene Zeiträume einstweiliger Rechtsschutz zu erteilen. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Zudem fehlten Nachweise für die geltend gemachten Kosten, so dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargelegt sei.
Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar, denn der Ast begehrt die Bewilligung von Leistungen. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74);
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches in Form eines Nachweises für die entstandenen Kosten. Es fehlt aber auch an einem Anordnungsgrund, denn eine Eilbedürftigkeit ist nicht zu erkennen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Senates,
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.