Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2014 - L 10 AL 136/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am02.12.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziffer I. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.04.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth, bei dem der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 23.11.2013 bis 14.02.2014 streitig gewesen ist.

Die Klägerin war seit dem 01.10.2012 bei der Firma D. A. - Gebäudereinigung (G.) als Raumpflegerin beschäftigt. Am 22.11.2013 erfolgte eine fristlose Kündigung zum 22.11.2013. Die Klägerin meldete sich am 25.11.2013 zum 23.11.2013 bei der Beklagten arbeitslos. Zu den Umständen ihrer Kündigung gab sie an, sie habe am 21.11.2013 nach der Arbeit nach Hause gehen wollen und sei dabei von ihrer Arbeitskollegin „H.“ (H.) angesprochen worden, sie solle ihren Dreck weg machen, wenn sie das dreckige Wasser im Behindertenklo entsorge. Sie habe das Wasser aber deshalb nicht runter gespült, weil sie davon ausgegangen sei, auch H. würde ihr dreckiges Wasser dort entsorgen. So habe sie sich umgedreht und H. in einem „normalen Ton“ gefragt, ob sie ihr Schmutzwasser wohl sonst nicht runterspülen und sie gerade so tun würde, als würde die Klägerin ihren Dreck nie wegräumen. H. habe darauf zu ihr gesagt, sie sei eine „dreckige Schlampe“. In einer Art Reflex habe sie dann H. mit der glatten Hand eine Ohrfeige verpasst. Dies sei kein Kavaliersdelikt gewesen, sie habe aber in diesem Moment nicht anders gekonnt. G. teilte der Beklagten auf Anfrage mit, die Kündigung sei personenbedingt erfolgt, weil die Klägerin eine Arbeitskollegin geschlagen habe.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.01.2014 das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 23.11.2013 bis 14.02.2014 fest. Der Anspruch auf Alg mindere sich um 84 Tage. Die Klägerin habe ihre Beschäftigung bei G. verloren, weil sie ihre Kollegin geschlagen habe. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei leicht abzusehen gewesen, da davon auszugehen gewesen sei, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulden werde. Mitt. dem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, zwar sei keine Kündigungsschutzklage erhoben worden, dennoch habe die Beklagte die Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung zu prüfen. Eine Tätlichkeit, die spontan auf eine Provokation erfolge, berechtige nicht zur Kündigung.

In einer weiteren Stellungnahme führte G. aus, die angebliche vorausgegangene Beleidigung sei unerheblich, da körperliche Gewalt damit nicht zu rechtfertigen sei. Im Übrigen passe die in Bezug auf H. vorgetragene Entgleisung nicht zu ihr. Die Klägerin habe seit Arbeitsbeginn weder durch ihre Arbeitsleistung noch durch ihre „Persönlichkeit“ überzeugt. Mitt. Widerspruchsbescheid vom 18.02.2014 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Selbst eine Provokation hätte eine Ohrfeige nicht rechtfertigen können. Die Klägerin hätte stattdessen beispielsweise einfach gehen und die Beleidigung ihrer Vorgesetzten melden können.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie habe im Affekt gehandelt und gar nicht über Alternativen nachdenken können. Eine Beleidigung habe sie nicht hinnehmen müssen, insoweit stehe eine Ohrfeige auch nicht außer Verhältnis. Mitt. Gerichtsbescheid vom 16.04.2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt (Ziffer I.) und die Klage abgewiesen (Ziffern II. und III.). Das Verhalten der Klägerin habe arbeitsrechtlich eine Kündigung gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Schlagen könne sie sich nicht auf eine Affekthandlung berufen, da sich die Situation nach und nach hochgeschaukelt habe. Auch eine unsachliche Kritik eines nicht ganz korrekten und nicht üblichen eigenen Verhaltens rechtfertige keine Körperverletzung. Diese stelle zudem eine derart grobe Pflichtverletzung dar, dass es keiner Abmahnung bedurft habe. Die Klägerin habe sich auch denken können, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen und sie ihren Job verlieren werde. Es liege weder ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin vor, noch gebe es eine besondere Härte.

Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt (L 10 AL 115/14) und sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH gewandt. Es fehle eine Auseinandersetzung des SG mit der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (vom 01.07.2009 - 3 SA 134/09), wonach eine spontane Tätlichkeit auf eine Provokation hin regelmäßig nicht zu einer Kündigung berechtige. Aufgrund der massiven Beleidigung mit „dreckige Schlampe“ habe sie quasi im Affekt gehandelt. Insofern habe sie in diesem Moment nicht erkennen können, dass das Handeln ggf. eine Sperrzeit begründen könnte.

Aus den Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (24 Js 1821/14) ergibt sich, dass H. am 22.11.2013 Anzeige gegen die Klägerin wegen gefährlicher Körperverletzung gestellt hat. Die Polizeiinspektion A-Stadt hat diesbezüglich festgehalten, die Klägerin sei von H. angeblich mit „Schlampe“ tituliert worden, worauf die Klägerin H. mit einem Schlüsselbund in der Hand ins Gesicht geschlagen habe. Die Beleidigungen habe H. bestritten. Sie habe eine ca. 10 cm lange Kratzwunde an der rechten Wange und eine Schwellung davongetragen. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts A-Stadt am 30.06.2014 hat die Klägerin u. a. angegeben, es habe schon seit längeren Probleme zwischen ihr und H. gegeben. Sie habe zu spät bemerkt, dass sie einen Schlüsselbund in der Hand gehabt habe. Das Gericht hat das Verfahren gegen die Klägerin nach § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) vorläufig gegen Zahlung einer Auflage von 450 € eingestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (24 Js 1821/14) Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist insbesondere nicht verfristet, da wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung durch das SG - Berufung statt Beschwerde bezüglich der Ablehnung des PKH-Antrages - anstelle der Monatsfrist (§ 173 Satz 1 SGG) eine Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) gilt. Als zutreffendes Rechtsmittel gegen die PKH-Ablehnung, über die das SG unzulässiger Weise mit Gerichtsbescheid statt durch Beschluss entschieden hat (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 73a Rn. 12a), ist die Beschwerde dennoch statthaft (vgl. Leitherer, a. a. O., vor § 143 Rn. 14).

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat - auch wenn es im Hinblick auf die fehlende Entscheidung über den Antrag auf PKH vor Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides möglicherweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) verstoßen hat - im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Dabei hat es jedoch in der unzutreffenden Form des Gerichtsbescheides über die Bewilligung von PKH entschieden. Ein Gerichtsbescheid kann nur ergehen, wenn sonst durch Urteil entschieden werden muss (Leitherer, a. a. O., § 105 Rn. 5). Dies ist bei der Entscheidung über die Bewilligung von PKH nicht der Fall. Der Senat hat in der korrekten Form - durch Beschluss - über die Beschwerde gegen Ziffer I. des Gerichtsbescheides des SG zu entscheiden (vgl. Leitherer, a. a. O., vor § 143 Rn. 14a).

Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer, a. a. O., § 73a Rn. 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in diesem Sinne war nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 23.11.2013 bis 14.02.2014, da der Alg-Anspruch aufgrund eines Sperrzeittatbestands nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III für 12 Wochen ruht.

Danach tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten in die-sem Sinne liegt u. a. dann vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Nach § 159 Abs. 1 Satz 4 SGB III hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das notwendige arbeitsvertragswidrige Verhalten kann in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R - BSGE 96, 22; Urteil des Senats vom 31.07.2007 - L 10 AL 44/04 - juris). Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss - ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung - Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben muss, ist es erforderlich, dass ein berechtigter Anlass zur Kündigung bestanden hat (BSG, Urteil vom 25.04.1990 - 7 RAr 106/89 - BSGE 67, 26, 28 m. w. N.).

Vorliegend hat die Klägerin durch ihre arbeitsvertragswidrige Verhaltensweise Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die fristlose Kündigung zum 22.02.2013 gegeben. Sie hat gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, da sie - wie sie selbst eingeräumt hat - ihre Arbeitskollegin H. am 21.02.2013 auf der Arbeitsstelle ins Gesicht geschlagen hat. Dabei hatte sie auch noch einen Schlüsselbund in der Hand, so dass in Zusammenschau mit den im Strafverfahren vorgelegten Bildern keine Zweifel daran bleiben, dass H. eine ca. 10 cm lange Risswunde an der rechten Wange und Schwellungen davongetragen hat. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 m. w. N.).

Der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und der Kündigung durch G. sowie der damit eingetretenen Arbeitslosigkeit ist zweifelsfrei gegeben. Die Klägerin musste individuell erkennen, dass ihr Verhalten unangemessen war und sie musste damit rechnen, wegen der Körperverletzung gegenüber H. entlassen zu werden und damit eine Sperrzeit zu bewirken. Notwendig ist hier subjektive Vorwerfbarkeit bei der Klägerin. Insoweit reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R - BSGE 97, 73; Urteil des Senats vom 26.03.2009 - L 10 AL 84/06 - juris). Jedem Arbeitnehmer muss klar sein, dass eine Tätlichkeit gegenüber einem Arbeitskollegen eine Kündigung zur Folge haben kann. Dies gilt umso mehr, als hier die Klägerin ihrer Arbeitskollegin mit einem Schlüsselbund in der Hand ins Gesicht geschlagen hat. Dies kann auch - die von H. bestrittene, vom Arbeitgeber angezweifelte und von niemand bezeugte - angebliche Provokation mit „dreckige Schlampe“ nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben ihr in die Toilette gekipptes Putzwasser nicht weggespült. Das Ansprechen hierauf durch H. erfolgte nicht grundlos. Die vorliegende Körperverletzung ist im Vergleich zu einer etwaigen bloßen Beleidigung mit „dreckige Schlampe“ völlig unverhältnismäßig. Sie selbst hat gegenüber der Beklagten ausgeführt, ihr sei bewusst, dass es sich nicht um ein Kavaliersdelikt gehandelt habe. Da es nach den Angaben der Klägerin zwischen ihr und H. bereits längere Zeit Unstimmigkeiten gegeben hat und sie sich auf das Ansprechen durch H. am 21.11.2013 umdrehte und mit ihr diskutierte, kann auch nicht erkannt werden, dass es sich bei der Tätlichkeit um ein Handeln im Affekt gehandelt hat. So spricht die Klägerin selbst nur von „quasi“ im Affekt. Bereits insofern geht auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (vom 01.07.2009 - 3 SA 134/09) fehl, zumal dort das Gericht für einen anderen Fall die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung nach einer Tätlichkeit festgestellt hat und nur auf gewisse Unterschiede zu einem Handeln im Affekt hingewiesen hat. Dort wird zudem auf Möglichkeiten der Vermeidung der Tätlichkeit, nämlich ein „auf Durchzug“ schalten und Weiterfahren hingewiesen. Auch vorliegend hätte die Klägerin die angebliche Beleidigung durch H. einfach ignorieren können. Eine Rechtfertigung für eine Körperverletzung ist dabei keines Falles zu sehen. Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich auch keiner Abmahnung (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 m. w. N.).

Für das Verhalten der Klägerin LAG auch kein wichtiger Grund vor. Wie oben bereits ausgeführt, rechtfertigte selbst die umstrittene Beleidigung durch H. keinesfalls den Schlag mit dem Schlüsselbund in der Hand ins Gesicht der Arbeitskollegin.

Die Beklagte hat den Beginn und die Dauer der Sperrzeit zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III), somit am 23.11.2013. Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 SGB III 12 Wochen; Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit auf 6 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III) liegen nicht vor. Damit hat der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 23.11.2013 bis 14.02.2014 geruht. Die Minderung der Anspruchsdauer um 84 Tage folgt aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Eine Erfolgsaussicht der Klage vor dem SG war mithin nicht erkennbar. Der Klägerin war deshalb keine PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um1.die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,2.jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitsl

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.