Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2010 - 9 AZR 531/09

published on 12/10/2010 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2010 - 9 AZR 531/09
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Juni 2009 - 4 Sa 40/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliches Urlaubsgeld.

2

Der der Gewerkschaft IG BAU angehörende Kläger ist bei dem Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte betreibt einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks und gehört der Dachdeckerinnung an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt in den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - vom 27. November 1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 27. November 2006 (RTV Dachdeckerhandwerk, BAnz. Nr. 20 vom 30. Januar 2007, Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung).

3

Mit Schreiben vom 10. März 2008 wies der Kläger auf seinen Urlaubsanspruch für 2007 hin. Von seinem Resturlaubsanspruch von sieben Tagen zog er in seiner Urlaubsaufstellung zwei Tage zur Finanzierung der Umlagen von 0,8 % ab („2 Tage für (0,8 %)“). „Die 25 %“ für diese zwei Tage Urlaub sollten im Monat März „mit verrechnet werden“. Dem Abzug der zwei Urlaubstage kam der Beklagte nach. Das tarifliche Urlaubsgeld zahlte er für diese zwei Tage nicht. Im RTV Dachdeckerhandwerk heißt es, soweit maßgeblich:

        

„§ 38 

        

Urlaubsdauer

        

1.    

Der Jahresurlaub beträgt:

                 

...     

        
                 

c)    

für Arbeitnehmer nach dem vollendeten 30. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

                 

…       

        
        

4.    

Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage (2,5 % der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird finanziert durch die Einbringung von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs oder nach betrieblicher Vereinbarung durch Abzug vom Lohn.

                 

Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden, sind in diesem Falle dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten des bestehenden Arbeitsverhältnisses 0,5 Urlaubstage anzurechnen.

        

...     

        

§ 43   

        

Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts

        

1.    

Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt ist folgendermaßen zu errechnen:

                 

Der Bruttolohn der letzten abgerechneten 6 Monate vor Urlaubsantritt wird durch die Zahl 130 (Divisor) geteilt.

        

...     

        
        

§ 44   

        

Zusätzliches Urlaubsgeld

        

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts nach § 43.

        

...     

        

§ 46   

        

Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung

        

1.    

Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld werden fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. wenn der Arbeitnehmer verstirbt. …“

4

Mit Schreiben vom 10. März 2008 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten weiter die Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgelds für die zwei „eingebrachten“ Tage iHv. 61,68 Euro geltend. Am 28. April 2008 sandte im Auftrag des Klägers dessen Gewerkschaft eine Mahnung. Der Beklagte ließ durch den Landesinnungsverband mit Schreiben vom 30. April 2008 mitteilen, er lehne die Erfüllung der Forderung ab.

5

Der Kläger vertritt die Auffassung, auch für die zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage „eingebrachten“ zwei Urlaubstage sei das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld zu zahlen. Der Jahresurlaub werde nicht durch die zwei Tage gemindert, sondern erfüllt. Deshalb sei auch das Urlaubsgeld zu zahlen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 61,68 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das tarifliche Urlaubsgeld sei als abhängiger Anspruch ebenso wie das Urlaubsentgelt nicht zu zahlen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat für die zwei nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage aus dem Jahr 2007 „eingebrachten“ Urlaubstage keinen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gemäß § 44 RTV Dachdeckerhandwerk.

10

I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Inhaltsnormen des allgemeinverbindlichen RTV Dachdeckerhandwerk, weil es in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt (§ 4 Abs. 1 TVG, § 1 RTV Dachdeckerhandwerk). Rechtsgrund für die Anwendung des Tarifvertrags ist unabhängig von der Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 4 TVG)die beiderseitige Zugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien (§ 3 Abs. 1 TVG), die den RTV Dachdeckerhandwerk geschlossen haben. Nach dem für die Parteien unmittelbar und zwingend geltenden § 44 RTV Dachdeckerhandwerk hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zwar „für jeden Urlaubstag“(§ 43 RTV Dachdeckerhandwerk) Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht jedoch nicht; denn der Anspruch auf Urlaubsgeld gilt nach § 38 Ziff. 4 RTV Dachdeckerhandwerk als erfüllt iSv. § 362 Abs. 1 BGB, wenn Urlaubstage zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage „eingebracht“ werden.

11

II. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für die zwei nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage „eingebrachten“ Urlaubstage aus dem Jahr 2007 bestehe kein Anspruch auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld. Der Urlaubsanspruch werde durch diese tarifliche „Einbringung“ von Urlaubstagen nicht erfüllt, sondern gekürzt. Es fehle die Freistellung von der Arbeitspflicht. Deshalb werde auch kein Urlaubsentgelt gezahlt. § 44 RTV Dachdeckerhandwerk verknüpfe aber den Anspruch auf Urlaubsgeld mit der Zahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 43 RTV Dachdeckerhandwerk. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.

12

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern zu dessen Erfüllung. Der Kläger wählte gegenüber dem Beklagten auch die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen, da er in seinem Schreiben vom 10. März 2008 die „2 Tage für (0,8 %)“ von dem in seiner Aufstellung berechneten Resturlaubsanspruch 2007 abzog.

13

1. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

14

a) Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift können die Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage durch die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen finanzieren. „Einbringen“ bedeutet etwas von sich beisteuern, einsetzen (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 428). Beisteuern kann man aber einen Urlaubsanspruch nur, wenn hierauf Anspruch besteht. Dem entspricht die Wortwahl in § 38 Ziff. 4 Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk. Danach sind dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten 0,5 Urlaubstage anzurechnen. „Anrechnen“ bedeutet gegen etwas aufrechnen, in etwas einbeziehen (Duden S. 144). Auch das setzt einen bestehenden Anspruch voraus, gegen den aufgerechnet werden kann. Dieser umgangssprachlichen Wortbedeutung entspricht auch die Rechtssprache. So wird die Bestimmung der Tilgung bei mehreren Schuldverhältnissen in der Überschrift zu § 366 BGB als „Anrechnung“ der Leistung auf mehrere Forderungen bezeichnet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF des ArbBeschFG(in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) war der Arbeitgeber berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert war, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die Anrechnung bewirkte die Erfüllung iSv. § 362 BGB. Sie fingierte eine schuldrechtliche Erfüllungshandlung, nämlich die gesetzliche Fiktion der Urlaubserteilung durch eine Anrechnungserklärung (Leinemann/Linck BUrlG 2. Aufl. § 10 Rn. 57). Die Anrechnung nach § 38 Ziff. 4 Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk sowie die „Einbringung“ nach Abs. 1 sind ebenso als Erfüllungshandlung zu verstehen und nicht als Kürzung des tariflichen Urlaubsanspruchs.

15

b) Dieser Auslegung steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die systematische Stellung der Anrechnungsregelung in § 38 RTV Dachdeckerhandwerk(Urlaubsdauer) entgegen. Dies war schon bei der Anrechnungsregelung bei Zahlung von Überbrückungsgeld nach dem RTV Dachdeckerhandwerk in der vor 2006 geltenden Fassung der Fall. Danach (§ 38 Ziff. 3 RTV Dachdeckerhandwerk aF) wurden bei Zahlung von Überbrückungsgeld auf den Winterurlaub bis zu höchstens vier Tage als verwirklichte Urlaubstage angerechnet. Hier stellten die Tarifvertragsparteien noch klar, was unter Anrechnung zu verstehen ist, nämlich die „Verwirklichung“ und damit die Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Dennoch war diese „Erfüllungsregelung“ ebenfalls in der die Urlaubsdauer regelnden Norm des § 38 RTV Dachdeckerhandwerk aF enthalten.

16

c) Für diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit den Vorschriften, die das für den Winterbau geltende Umlageverfahren regeln. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der „Verordnung über ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbringung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten“ vom 26. April 2006 (Winterbeschäftigungs-Verordnung) wird die Umlage von 2,5 % in Betrieben des Dachdeckerhandwerks anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 % und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 % aufgebracht. Der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. Schuldner des 0,8 %igen Umlagebetrags ist deshalb der Arbeitnehmer. Aufgrund der Abführung durch den Arbeitgeber entsteht für diesen ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser erlischt („wird finanziert“) nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk durch die Erfüllungsfiktion von zwei Urlaubstagen, soweit keine betriebliche Vereinbarung über Lohnabzug besteht.

17

2. Dieser Erfüllungswirkung steht nicht die Rechtsprechung des Senats zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegen. Danach erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch dadurch, dass er den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freistellt (20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 24; 11. Juli 2006 - 9 AZR 535/05 - Rn. 20, AuA 2007, 52). Eine solche Freistellungserklärung sieht der Tarifvertrag nicht vor. Der Arbeitnehmer soll gerade für zwei Urlaubstage nicht freigestellt werden. Sie werden nur „eingebracht“ oder angerechnet. Im Unterschied zur Freistellungserklärung bewirkt eine Anrechnungserklärung nicht, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werden soll. Dem Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs wird vielmehr eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt. Der Tarifvertrag berechtigt ihn, die „einzubringenden“ Tage auf den Urlaubsanspruch erfüllungshalber anzurechnen. Die Anrechnung ist damit keine Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 BUrlG. An den so angerechneten Tagen wird der Arbeitnehmer nicht zum Erholungsurlaub freigestellt (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG idF des ArbBeschFG: Senat 18. Juli 2002 - 9 AZR 649/98 - zu II 5 der Gründe).

18

Es sind Zweifel angebracht, ob diese tarifliche Erfüllungsregelung für den gesetzlichen Urlaubsanspruch wirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG)oder ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des häufigen Ortswechsels im Baugewerbe gerechtfertigt wäre (§ 13 Abs. 2 BUrlG).

19

Hier ist nach der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Aufstellung über den vom Beklagten an 23 Arbeitstagen gewährten Urlaub davon auszugehen, dass die zusätzlich „eingebrachten“ zwei Urlaubstage den übergesetzlichen Tarifurlaub betreffen. Deshalb bedarf es keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Tarifvertragsparteien sind frei, jedenfalls für den übergesetzlichen Urlaubsanspruch eine entsprechende Anrechnungsregelung zu treffen.

20

IV. Mit der „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen gelten nicht nur die entsprechenden Urlaubsansprüche des Klägers einschließlich der Urlaubsvergütung gemäß § 43 RTV Dachdeckerhandwerk als erfüllt, sondern auch der Anspruch auf das nach § 44 RTV Dachdeckerhandwerk akzessorische zusätzliche Urlaubsgeld.

21

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Urlaubsgeld nach § 44 RTV Dachdeckerhandwerk zum Urlaub und zur Urlaubsvergütung akzessorisch ist. Ob ein tarifliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen und ist durch Auslegung zu ermitteln.

22

a) Die Tarifvertragsparteien haben die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld bereits im Wortlaut des § 44 RTV Dachdeckerhandwerk zum Ausdruck gebracht. Danach besteht der Anspruch auf Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt. Die Bezeichnung der Leistung als „zusätzliches Urlaubsgeld“ spricht schon für die Abhängigkeit des Urlaubsgelds von der Urlaubsvergütung (Senat 21. Oktober 1997 - 9 AZR 255/96 - zu I 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2).

23

b) Der tarifliche Regelungszusammenhang liefert ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einer Abhängigkeit zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld ausgegangen sind. § 44 RTV Dachdeckerhandwerk stellt für die Bemessung des Urlaubsgelds auf die Höhe des Urlaubsentgelts und nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße, wie etwa das Tarifgrundgehalt, ab. Nur ein solcher Festbetrag wäre für eine eigenständige Sonderzahlung typisch (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 225/99 - zu I 2 b cc der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4; 19. Januar 1999 - 9 AZR 204/98 - zu 1 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 39). Ist die Berechnung des Urlaubsgelds wie hier dagegen mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird das Urlaubsgeld nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - zu I 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 103, 45). Die Akzessorietät des zusätzlichen Urlaubsgelds vom Urlaubsanspruch wird durch den Umstand belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um das zusätzliche Urlaubsgeld aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (vgl. Senat 24. Oktober 2000 9 AZR 610/99 - zu I 2 a der Gründe, AP BUrlG § 5 Nr. 19).

24

c) Die Tarifvertragsparteien haben weiterhin für das Urlaubsgeld in § 46 Ziff. 1 RTV Dachdeckerhandwerk einen von der Zahlung des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung abhängigen Zahlungstermin festgelegt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine vom Urlaubsantritt unabhängige Sonderzahlung (vgl. Senat 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22).

25

2. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung derart verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07 - Rn. 15, DB 2009, 2051; 24. Juni 2003 - 9 AZR 563/02 - zu I 2 a cc der Gründe, BAGE 106, 368). Zwar bestand für die beiden eingebrachten Urlaubstage grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsvergütung, da die Anrechnungsvorschriften des § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk den tariflichen Jahresurlaubsanspruch nicht kürzen. Mit der „Einbringung“ dieser Urlaubstage trat jedoch Erfüllung dieser Urlaubsansprüche ein. Da dies der Finanzierung der arbeitnehmerseitig zu tragenden Winterbeschäftigungs-Umlage dienen soll, ist der Arbeitgeber auch nicht mehr zur Zahlung der Urlaubsvergütung und damit des die Urlaubsvergütung nur erhöhenden akzessorischen Urlaubsgelds verpflichtet. Es bestehen im RTV Dachdeckerhandwerk keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall dieses „Einbringens“ die Akzessorietät des Urlaubsgelds aufheben wollten.

26

V. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 10. März 2008 gegenüber dem Beklagten erklärte, „die 25 % (Anm.: Urlaubsgeld) für die 2 Tage Urlaub“ sollten „bitte im Monat März mit verrechnet werden“, folgt kein abweichendes Ergebnis. Selbst wenn er hierdurch die Auszahlung („verrechnet“) des 25 %igen Urlaubsgelds geltend gemacht hätte, begründete dies keinen Anspruch. Einem solchen Verlangen fehlte nämlich die tarifliche Anspruchsgrundlage, da der Urlaubsgeldanspruch mit der „Einbringung“ als erfüllt galt.

27

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Preuß    

        

    Ropertz    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Annotations

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)