Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Feb. 2013 - 7 AZR 947/12 (F)

bei uns veröffentlicht am05.02.2013

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese Problematik hinweisen müssen.

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II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG).

3

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der Anhörungsrügeführer einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - Rn. 31 mwN) als auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.

4

Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind die Begründungsmöglichkeiten erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 78a Rn. 16 am Ende).

5

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Zwanziger    

        

        

        

        

        

        

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliche

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)