Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Okt. 2015 - 7 ABR 75/13

ECLI: ECLI:DE:BAG:2015:071015.B.7ABR75.13.0
published on 07/10/2015 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Okt. 2015 - 7 ABR 75/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2013 - 15 TaBV 798/13 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidungen unter internen Bewerbern für Stellen der Tätigkeitsebenen (TE) I und II, die durch Zuweisung seitens der Bundesagentur für Arbeit in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zu besetzen sind.

2

Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit B gebildete Bezirksschwerbehindertenvertretung. Die Regionaldirektion ist in dem dreistufigen Aufbau der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 SGB III) der mittleren Verwaltungsebene zugeordnet. Bei ihr ist ein Bezirkspersonalrat gebildet. Bei den Agenturen für Arbeit auf der unteren Verwaltungsebene bestehen in der Regel ein Personalrat und eine Schwerbehindertenvertretung.

3

Die gemeinsamen Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 44b SGB II), die die Bezeichnung Jobcenter führen (§ 6d SGB II), sind Organisationseinheiten mit eigener Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung. Sie stehen in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers. Das in den Jobcentern beschäftigte Personal wird von den Trägern zugewiesen.

4

Die Zuständigkeit für personelle Entscheidungen bei der Bundesagentur für Arbeit richtet sich nach der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung „HEGA 08/08 - Nr. 26 - A. Neuregelung der Zuständigkeiten im Beamtenrecht und in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

2.1. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

        

2.1.1 Die dienstrechtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Statusamt, sondern nach der Bewertung des dauerhaft übertragenen Dienstpostens.

        

2.1.2 Im Einzelnen werden die dienstrechtlichen Zuständigkeiten wie folgt übertragen:

                 

•       

2.1.2.1 für alle Beamtinnen und Beamten einer Agentur für Arbeit,

                          

•       

denen ein Dienstposten mit einer Bewertung dauerhaft übertragen ist, die der Tätigkeitsebene III oder einer niedrigeren Tätigkeitsebene entspricht, auf die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

                          

•       

denen ein Dienstposten mit einer Bewertung dauerhaft übertragen ist, die den Tätigkeitsebenen I oder II entspricht - auch Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit -, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion

                 

…       

        
        

2.3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung

        

…       

        

2.3.3 Die Befugnis für die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und Beamte nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in Arbeitsgemeinschaften obliegt - abweichend von o.g. Regelung in Punkt II. 2.3.1 - den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern oder den Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit.

        

Die Zuweisung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsebenen I und II zugeordnet sind, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen.

        

…       

        

3. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Nachwuchskräfte der BA

        

…       

        

3.2    

        

Die mit der Anordnung des Vorstands über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamte-, Versorgungs- und Disziplinarrechts getroffenen Regelungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Nachwuchskräfte der BA entsprechend.

        

3.2.1 Dabei kommt die Befugnis zur Ernennung, zur Übertragung eines Dienstpostens sowie zur Entlassung der Befugnis zur Einstellung, zur dauernden Übertragung einer Tätigkeit sowie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich.

        

3.2.2 Die Zuständigkeiten richten sich - wie in der o.g. Anordnung - nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übertragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene. Danach ergeben sich folgende Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten:

        

Tätigkeitsebene

Dienststelle

        

…       

…       

        

Tätigkeitsebenen I und II

Regionaldirektionen (für RD und AA),

                 

bes. Dienststellen, Zentrale jeweils für ihre DSt

        

Tätigkeitsebenen III - VIII

Agenturen für Arbeit,

                 

bes. Dienststellen, Regionaldirektionen, Zentrale jeweils für ihre DSt

        

…“      

        
5

Die Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter aufgrund interner Bewerbungen im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit trifft der Geschäftsführer des Jobcenters unter Beteiligung des im Jobcenter bestehenden Personalrats. Befindet sich unter den Bewerbern ein schwerbehinderter Mensch, wird die in dem Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren beteiligt. Die Leiterin Personal der Regionaldirektion nimmt als Mitglied einer sog. Beobachterkonferenz an dem Auswahlverfahren teil. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung wird lediglich über die Auswahlentscheidungen im Stellenbesetzungsverfahren informiert.

6

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, über die Besetzung von intern ausgeschriebenen Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter habe nach 3.2.2 HEGA 08/08 Nr. 26 die Regionaldirektion zu entscheiden und nicht der Geschäftsführer des Jobcenters. Deshalb sei die Bezirksschwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren zu beteiligen, sofern sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch befinde.

7

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat beantragt

        

festzustellen, dass die Regionaldirektion verpflichtet ist, die Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Besetzung einer Stelle, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn die Bewerber einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.

8

Die Regionaldirektion hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung sei an dem Auswahlverfahren nicht zu beteiligen, weil die Auswahlentscheidung von der Geschäftsführung des Jobcenters getroffen werde. Deren Zuständigkeit sei nicht auf bereits zugewiesenes Personal beschränkt. Das Stellenbesetzungsverfahren werde lediglich im Rahmen einer Dienstleistung administrativ vom Internen Service der Regionaldirektion durchgeführt.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Bezirksschwerbehindertenvertretung ihr Begehren weiter. Die Regionaldirektion beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.

11

I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im Urteilsverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 13 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Rechtsbeschwerdebegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Beschlusses zur richtigen Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerdegericht beitragen (st. Rspr., vgl. zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 15; 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Schließlich bezweckt die Begründung der Rechtsbeschwerde eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können (BAG 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - zu II 1 a der Gründe; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der Beschwerdeentscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht (BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 15; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176). Ob die Rechtsauffassungen der Rechtsbeschwerde zutreffend sind, ist für deren Zulässigkeit dagegen ohne Bedeutung.

12

II. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

13

1. Nach der Auslegung des Antrags durch das Landesarbeitsgericht zielt das Begehren der Bezirksschwerbehindertenvertretung darauf ab festzustellen, dass ihr nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen zusteht, soweit es um Auswahlentscheidungen aufgrund von internen Stellenausschreibungen für zu besetzende Stellen der Tätigkeitsebenen I und II im Jobcenter geht. Die Begründetheit dieses Antrags hängt nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts davon ab, ob die Regionaldirektion über die Auswahl der Bewerber entscheidungsbefugt und dementsprechend die Bezirksschwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Das Landesarbeitsgericht hat diese Frage unter drei in Betracht kommenden Aspekten verneint. Es hat angenommen, eine Entscheidungsbefugnis der Regionaldirektion bestehe nicht deshalb, weil die Regionaldirektion das Auswahlverfahren für das Jobcenter „organisiere“. Dies geschehe lediglich im Rahmen einer Dienstleistung nach § 44b Abs. 5 SGB II(3.2 der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Gehe man davon aus, dass die Auswahlentscheidung mit dem Recht der Zuweisung verbunden sei, erfolge diese Personalentscheidung nach den internen Handlungsanweisungen in der HEGA 08/08 Nr. 26 jedenfalls nicht durch die Regionaldirektion (3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Gehe man davon aus, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung anders geregelt sein könne als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegangenen Auswahl, so liege die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl nach § 44d Abs. 4 und 5 SGB II nicht bei der Regionaldirektion, sondern bei dem Geschäftsführer des Jobcenters(3.4 der Gründe des angefochtenen Beschlusses).

14

2. Die Rechtsbeschwerde hat ihre gegenteilige Auffassung mit keiner ordnungsgemäßen Sachrüge begründet.

15

a) Die Rechtsbeschwerde hat das Argument des Landesarbeitsgerichts, die Aufgabe der Regionaldirektion sei darauf beschränkt, das Auswahlverfahren von Führungskräften der Tätigkeitsebenen I und II für die Jobcenter im Rahmen einer Personaldienstleistung nach § 44b Abs. 5 SGB II zu organisieren, ohne an der Auswahlentscheidung beteiligt zu sein(3.2 der Gründe), nicht angegriffen.

16

b) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung macht mit der Rechtsbeschwerde geltend, das Landesarbeitsgericht sei unter 3.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass der Eingliederung in ein Jobcenter als fünfter Schritt vier Schritte vorausgingen, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die jeweils zuständige Trägeragentur. Nach der Ausschreibung fänden die Auswahlgespräche in dem Jobcenter statt. Nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit auf der Ebene der Regionaldirektion dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem Ziel einer späteren Zuweisung zu dem Jobcenter vorgelegt. Das bedeute, dass die Personalauswahlentscheidung als Vorentscheidung für die personelle Einzelmaßnahme Versetzung oder Abordnung durch die Geschäftsführung des Jobcenters getroffen worden sei. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des Jobcenters lediglich die Ausübung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenbefugnisse in Bezug auf die bereits zugewiesenen Bediensteten gestattet sei.

17

c) Diese Ausführungen genügen zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht.

18

aa) Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe unter 3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft angenommen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe, erfassen den Kern der dortigen Begründung nicht.

19

(1) Das Beschwerdegericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter 3.3 der Gründe ausgeführt, dass die Zuweisung von Tätigkeiten im Beamtenbereich nach 2.3.3 HEGA 08/08 Nr. 26 durch die Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit erfolge. 3.2 HEGA 08/08 Nr. 26 regele, dass die für das Beamtenrecht geregelten Befugnisse entsprechend für Arbeitnehmer gelten. Etwas anderes folge nicht aus 3.2.2 HEGA 08/08 Nr. 26. Soweit dort bestimmt sei, dass sich die Zuständigkeiten nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übertragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene richteten, werde durch den Zusatz „wie in der oben genannten Anordnung“ klargestellt, dass die Differenzierung nach Tätigkeitsebenen wie bei Beamten vorgenommen werde. Die Differenzierung betreffe damit nur die Fälle der Ernennung, Entlassung, Dienstpostenübertragung, Versetzung und Abordnung, nicht jedoch die Zuweisung. Unabhängig von den Tätigkeitsebenen seien für die Zuweisungen von Arbeitnehmern an Jobcenter die Geschäftsführungen der jeweiligen Agenturen für Arbeit zuständig.

20

(2) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Auffassung des Beschwerdegerichts unrichtig sein soll. Die Rechtsbeschwerde befasst sich nicht mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen der HEGA 08/08 Nr. 26. Unklar ist, was sich für die Auslegung der HEGA aus dem Argument ergeben soll, der Eingliederung in ein Jobcenter als fünfter Schritt gingen vier Schritte voraus, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die Trägeragentur. Auch soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Auswahlgespräche für Stellenbesetzungen der Tätigkeitsebenen I und II fänden zwar im Jobcenter statt, nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit jedoch auf der Ebene der Regionaldirektion zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem späteren Ziel der Zuweisung an ein Jobcenter dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung zur Mitbestimmung vorgelegt, folgt daraus nicht, aus welchem Rechtsgrund sie die Auslegung der Bestimmungen in der HEGA durch das Landesarbeitsgericht für unrichtig hält.

21

bb) Die Rechtsbeschwerdebegründung setzt sich auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit der Begründung zu 3.4 der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung anders geregelt sein kann als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegangenen Auswahl und im Einzelnen begründet, dass auch für diesen Fall nicht die Regionaldirektion, sondern die Geschäftsführung des Jobcenters zur Auswahl befugt sei. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde ausschließlich vor, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des Jobcenters nach § 44g Abs. 2 SGB II(gemeint ist offenbar § 44d Abs. 4 SGB II) lediglich Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf diejenigen Dienstkräfte zustünden, die dem Jobcenter bereits zugewiesen seien. Dies genügt als Auseinandersetzung mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat sich ausführlich mit der Regelung in § 44d Abs. 4 SGB II befasst. Es hat angenommen, bei einer „reinen Anknüpfung am Wortlaut“ müsse die Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass der Geschäftsführungsebene des Jobcenters Befugnisse erst zukämen, nachdem eine Zuweisung erfolgt sei. Allerdings werde die Leitung der Dienststelle nach § 44d Abs. 5 SGB II im personalvertretungsrechtlichen Sinne durch die Geschäftsführung ausgeübt. Diese führe nach § 44d Abs. 1 SGB II hauptamtlich die Geschäfte des Jobcenters, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt sei. Zu den Geschäften der gemeinsamen Einrichtung zählten Personalauswahlentscheidungen. Abweichendes ergebe sich insbesondere nicht aus § 44d Abs. 4 SGB II. Danach übe die Geschäftsführung des Jobcenters die personalrechtlichen Befugnisse bzgl. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden seien. Die Regelung des § 44d Abs. 4 SGB II wäre überflüssig, wenn der Geschäftsführung des Jobcenters Kompetenzen erst mit Zuweisung der entsprechenden Arbeitnehmer zukommen sollten. Deshalb habe die Geschäftsführung des Jobcenters jedenfalls über die Auswahl derjenigen Personen zu entscheiden, die schon in einem Arbeitsverhältnis mit den Trägern stünden und ihr zukünftig zugewiesen werden sollten. Diese Auslegung werde durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Da die Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit bundesweit ausgeschrieben würden, könnten sich Bewerber aus zahlreichen Regionaldirektionen auf diese Stelle bewerben. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass die jeweiligen Regionaldirektionen und damit die entsprechenden Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen zu beteiligen wären. Für die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters spreche auch, dass in diese Dienststellen die zugewiesenen Arbeitnehmer eingegliedert werden sollen. Die Mittelbehörde sei hiervon jedenfalls nicht betroffen, so dass weder der Bezirkspersonalrat noch die Bezirksschwerbehindertenvertretung an der Auswahlentscheidung zu beteiligen seien. Mit dieser Argumentation setzt sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auseinander.

        

    Gräfl    

        

    Gräfl    

        

    Kiel     

        

        

        

    Maaßen    

        

    Krollmann     

                 
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Annotations

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

(2) (weggefallen)

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) Die Zuweisung kann

1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.