Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Okt. 2018 - 7 ABR 1/17

ECLI: ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0
published on 24/10/2018 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 24. Okt. 2018 - 7 ABR 1/17
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

A. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in W einen als „Fachcentrum“ bezeichneten Baumarkt mit ca. 80 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 3. war der Geschäftsleiter dieses Fachcentrums. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen war er - ebenso wie der stellvertretende Geschäftsleiter des Fachcentrums - bevollmächtigt, selbständig Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Niederlassung vorzunehmen, Abmahnungen zu erteilen und sonstige Personalentscheidungen der Niederlassung zu treffen. Der Beteiligte zu 3. unterzeichnete in der Vergangenheit zahlreiche Arbeitsverträge.

2

Der zur Durchführung einer Betriebsratswahl bestellte, zu 1. beteiligte Wahlvorstand hat beantragt

        

festzustellen, dass der Arbeitnehmer P nicht leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

3

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

4

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Wahlvorstands entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

5

Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wurde in dem Fachcentrum am 24. April 2017 eine Betriebsratswahl durchgeführt. Der Betriebsrat konstituierte sich am 2. Mai 2017. Zwischenzeitlich wurde der Beteiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin bestellt. Im Hinblick auf diese Entwicklungen hat der Wahlvorstand das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. Die Arbeitgeberin hat der Erledigungserklärung widersprochen.

6

B. Das Verfahren ist auf die einseitige Erledigungserklärung des Wahlvorstands in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen.

7

I. Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war (grundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159, 111; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 und 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10).

8

II. Vorliegend hat der Wahlvorstand als Antragsteller das Verfahren einseitig für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist zum einen deshalb eingetreten, da die Amtszeit des Wahlvorstands mit der Konstituierung des Betriebsrats geendet hat; zum anderen hat das Verfahren seine Erledigung gefunden, weil der Beteiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin bestellt worden ist. Aufgrund dieser Umstände müsste der Statusfeststellungsantrag jedenfalls nunmehr als unzulässig abgewiesen werden.

9

1. Der Wahlvorstand ist aufgrund der Beendigung seiner Amtszeit nicht (mehr) antragsbefugt.

10

a) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter, abgesehen von einer zulässigen Prozessstandschaft, antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 19. Dezember 2017 - 1 ABR 33/16 - Rn. 28; 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 - Rn. 9).

11

b) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, ein Wahlvorstand sei für einen Statusfeststellungsantrag antragsbefugt, einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung standhielte. Das Amt des Wahlvorstands ist inzwischen erloschen. Es hat entweder mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 -; Fitting 29. Aufl. § 16 Rn. 83; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 16 Rn. 59) oder spätestens mit der Wahl des Wahlleiters für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats vom 2. Mai 2017 (vgl. DKKW/Homburg 16. Aufl. § 16 Rn. 21; ErfK/Koch 18. Aufl. § 16 BetrVG Rn. 10; Kreutz GK-BetrVG 11. Aufl. § 16 Rn. 90 unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)geendet. Damit kann der Wahlvorstand durch das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein.

12

2. Der Statusfeststellungsantrag ist auch deshalb unzulässig, weil der Beteiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin bestellt wurde und an dem Antrag daher kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.

13

a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Status des Beteiligten zu 3. und nicht auf die Feststellung des Status des jeweiligen Inhabers der Stelle des Geschäftsleiters des Fachcentrums gerichtet. Dafür spricht nicht nur der Antragswortlaut, sondern auch die Antragsbegründung. Das Verfahren dient dem Zweck, Klarheit über den Status des Beteiligten zu 3. zu erzielen, um eine Anfechtbarkeit der vom Wahlvorstand durchzuführenden Wahl zu vermeiden. Die gerichtliche Entscheidung soll eine Vorfrage für die Wirksamkeit der Betriebsratswahl klären, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, ob der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter ist oder nicht. Dem Wahlvorstand geht es nicht darum, für andere zukünftig auftretende Meinungsverschiedenheiten zu klären, ob der jeweilige Geschäftsleiter leitender Angestellter ist. An einer solchen Klärung hat der Wahlvorstand, dessen Amt mit der Konstituierung des Betriebsrats endet, auch kein Interesse.

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b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dieses entfällt für einen Statusfeststellungsantrag, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist oder im Betrieb eine andere Tätigkeit übernommen hat (vgl. BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 47/82 - BAGE 51, 29). Letzteres ist hier der Fall.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Deinert    

        

    Jacobi    

                 
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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

Annotations

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.