Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. März 2014 - 7 ABN 91/13

bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2013 - 4 TaBV 3/13 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Das Verfahren betrifft - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse - die Frage, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin dem Betriebsrat neben einem vollständigen Internetzugang auch die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ als Abonnement zur Verfügung zu stellen hat.

2

Einen entsprechenden Antrag hat zunächst der Betriebsrat H beim Arbeitsgericht angebracht. Dieser war einer von mehreren Betriebsräten der Arbeitgeberin, die insgesamt in mehreren Betrieben ca. 1.000 Arbeitnehmer, davon 235 Arbeitnehmer im Betrieb H beschäftigte. Aufgrund einer Umstrukturierung beschäftigt die Arbeitgeberin unternehmensweit jetzt nur noch ca. 130 Arbeitnehmer, die einen einzigen Betrieb bilden. Nachdem der Betriebsrat H das Übergangsmandat nach § 21 BetrVG wahrgenommen hatte, wurde zwischenzeitlich ein neuer, unternehmensweit zuständiger Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gewählt.

3

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin war erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin.

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. An Stelle des vormaligen Betriebsrats H der I GmbH ist nunmehr im Wege der Funktionsnachfolge der Betriebsrat I GmbH als Beteiligter zu 1. in das Verfahren eingetreten.

6

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) noch eine Divergenz (§ 92a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) vor.

7

a) Die Beschwerde hält für von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage:

        

„Kann der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen dass ihm der Arbeitgeber zusätzlich zu einem unbeschränkten Internetzugang aller Betriebsratsmitglieder ein Abonnement der Zeitschrift ‚Arbeitsrecht im Betrieb‘ zur Verfügung stellt?“

8

Hilfsweise will sie die Frage so formuliert wissen, dass es - statt „Arbeitsrecht im Betrieb“ - „einer arbeitsrechtlichen Fachzeitschrift“ heißen soll, weiter hilfsweise soll sich die Frage auf den Bezug dieser Fachzeitschrift neben irgendeinem Internetzugang - sei es unbeschränkt für alle Betriebsratsmitglieder oder zentral im Betriebsratsbüro - beziehen.

9

Diese Rechtsfragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres positiv im Sinne der anzufechtenden Entscheidung beantwortet werden können.

10

Die anzufechtende Entscheidung hat zentral darauf abgestellt (Bl. 11 der Beschlussausfertigung), dass im Internet zwar umfassende Informationen zugänglich sind, jedoch in unstrukturierter Form und es deshalb vom Beurteilungsspielraum des Betriebsrats gedeckt ist, wenn er eine Fachzeitschrift, die ihm in geordneter Fassung den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermöglicht, als Sachmittel geltend macht.

11

Dieses Argument ist offensichtlich richtig, sowohl bezogen auf die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ als auch - zumindest grundsätzlich - bezogen auf andere Fachzeitschriften. Ob ein Internetzugang für jedes Betriebsratsmitglied oder zentral für den Betriebsrat besteht, ist insoweit ersichtlich ohne Bedeutung.

12

b) Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Die von der Beschwerdebegründung der anzufechtenden Entscheidung entnommenen Ausführungen und die den herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts entnommenen Aussagen widersprechen sich nicht. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Zeitschriftenbezug den strukturierten Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermöglicht. Die herangezogenen Entscheidungen haben betont, dass ohne Zufallsfunde in Fachzeitschriften im Internet Zugriff auf ein umfassendes Informationsangebot auch von amtlichen Stellen etc. zur Verfügung steht. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Internetzugangs für den Betriebsrat also darauf abgestellt, dass dem Betriebsrat unabhängig davon Informationen zur Verfügung stehen, ob zufälligerweise das ihn treffende Problem sich in Zeitschriften auffinden lässt. Umgekehrt hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Betriebsrat nicht umgekehrt auf Zufallsfunde im Internet angewiesen ist, sondern über eine Fachzeitschrift einen strukturierten Zugang zu aktuellen Problemen findet. Anders ausgedrückt: Das Landesarbeitsgericht hat die Vorteile eines Zeitschriftenbezuges als Ergänzung zu den Vorteilen des Internetzugangs - die von den herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitet wurden - als entscheidungserheblich angesehen. Ein Widerspruch besteht nicht.

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    D. Glock    

        

    Klenter    

                 

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 21 Amtszeit


Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 3

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Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.