Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2018 - 6 AZR 550/17
Gericht
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. September 2017 - 6 Sa 1036/17 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt die sog. W-Werkstätten. Bei diesen handelt es sich um Werkstätten für behinderte Menschen.
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Der Kläger absolvierte eine Ausbildung als Arbeitserzieher. Er ist jedoch nicht als solcher staatlich anerkannt. Auf der Grundlage eines Dienstvertrags vom 3. Mai 2006 wurde er von dem Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 als Gruppenleiter in den W-Werkstätten eingestellt. Als solcher hat er eine Gruppe behinderter Menschen anzuleiten. Nach § 2 des Vertrags gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese regelten in der bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung die Vergütung der Beschäftigten auszugsweise wie folgt:
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„Anlage 1:
I
Eingruppierung
(a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …
…
Ic
Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung
Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlage 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
…
Anlage 2d:
Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
…
Vergütungsgruppe 6b
…
Vergütungsgruppe 5c
…
11
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
…
14
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
…
Vergütungsgruppe 5b
…
11
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11
…
14
Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14
…“
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§ 4 des Dienstvertrags des Klägers vom 3. Mai 2006 sah unter Berücksichtigung seiner fehlenden staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher (vgl. Anlage 1 Abschnitt Ic AVR) folgende Eingruppierung vor:
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„…
b)
Er ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2d zu den AVR in Vergütungsgruppe 6b eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer - in Verbindung mit Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 1 Ic, Anlage 2 d zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den AVR.“
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Mit Anlage Nr. 2 zum Dienstvertrag vereinbarten die Parteien am 30. April 2010 folgende Änderung:
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„§ 4 wird ab 01.05.2010 wie folgt geändert:
Der Mitarbeiter ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe 5c eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer - in Verbindung mit VG 5b Ziffer 14 und Anlage 1 Ic der Anlage 2d zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den AVR.
Grund: Bewährungsaufstieg“
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Im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen wurden durch deren Beschluss vom 9. November 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 durch die neu geschaffene Anlage 33 besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst einschließlich eines eigenständigen Eingruppierungskatalogs in die AVR eingefügt. Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt seitdem nach Anhang B Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 AVR. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR in der Fassung des Korrekturbeschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31. März 2011 finden ua. Abschnitt Ic der Anlage 1 und die Anlage 2d AVR keine Anwendung. Bezüglich der Überleitung in das neue Vergütungssystem enthält Anlage 33 AVR auszugsweise folgende Regelungen:
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„Anlage 33 - Anhang D
Überleitungs- und Besitzstandsregelung
…
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses.
…
§ 2
Überleitung
1Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 33 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.
…
Anlage 33 - Anhang E
Zuordnungstabelle
…
Vergütungsgruppe (AVR) alt
Entgeltgruppe (SuE)
Anlage 2d
Anhang B zur Anlage 33
…
…
6b mit Aufstieg nach 5c
6b mit Aufstieg nach 5c + Vergütungsgruppenzulage
S6
…
…
5c mit Aufstieg nach 5b
S8
…“
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Ausgehend von der bisherigen Eingruppierung des Klägers (Vergütungsgruppe 5c nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR) nahm der Beklagte zum 1. Januar 2011 eine Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR vor. Mit Schreiben vom 28. April 2015 forderte der Kläger unter Berufung auf die Überleitungsregelungen eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR. Dies lehnte der Beklagte ab.
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Durch Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Anlage 33 AVR erneut geändert. In diesem Zuge wurden ua. die Entgeltgruppen in Anhang B Anlage 33 AVR neu gefasst, wobei die Entgeltgruppen S 6 und S 8 AVR vollständig entfielen. Eingefügt wurden in Anhang B Anlage 33 AVR jedoch die neuen Entgeltgruppen S 8a und S 8b AVR. Die entsprechenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
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„Anlage 33 - Anhang B
…
S 8b
…
3.
Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
4.
Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Erzieher am Arbeitsplatz in der beruflichen Ausbildung / Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
…“
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Die Überleitung der Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen regelt der neu eingefügte Anhang F der Anlage 33 AVR („Zuordnungsregelung für Bestandsmitarbeiter“). § 2 Anhang F Anlage 33 AVR enthält eine tabellarische Gegenüberstellung der „alten“ und der „neuen“ Entgeltgruppen. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Konstellationen bestimmt § 2 Anhang F Anlage 33 AVR die Überleitung von der bisherigen Entgeltgruppe S 6 in die neue Entgeltgruppe S 7 und von der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in die neue Entgeltgruppe S 8b.
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Seit dem 1. Januar 2016 erhält der Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 7 Anlage 33 AVR.
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Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR zugestanden. Seit dem 1. Januar 2016 habe er Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR.
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Bereits die erstmalige Eingruppierung sei unzutreffend erfolgt. Dies habe eine fehlerhafte Eingruppierung auch im Rahmen der beiden Überleitungen zur Folge. Seine Tätigkeit bestehe aus zwei Teiltätigkeiten. Er sei als Gruppenleiter und als Arbeitserzieher tätig. Diese Teiltätigkeiten bildeten zwei Arbeitsvorgänge im Sinne der Eingruppierungsregelungen, wobei die außerhalb der Gruppenleitung erfüllten Aufgaben zeitlich überwögen. Diese erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 Anlage 2d AVR mit Bewährungsaufstieg zum 1. Mai 2010 in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 11 Anlage 2d AVR. Er sei als Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe beschäftigt. Eine staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen 5c bzw. 5b Ziffer 11 Anlage 2d AVR. Dementsprechend hätte zum 1. Januar 2011 eine Überleitung in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR erfolgen müssen. Seit dem 1. Januar 2016 sei er nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR zu vergüten.
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Dies gelte auch dann, wenn man von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe 5b Ziffer 14 Anlage 2d AVR ausgehen würde. Zwar sei er kein Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung. Die daraus im ursprünglichen Eingruppierungssystem gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR erfolgte Herabsetzung um eine Entgeltgruppe finde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR jedoch keine Anwendung mehr. Die Überleitung in die neue Entgeltgruppe habe daher ohne Berücksichtigung des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR stattfinden müssen. Andernfalls sei eine Eingruppierung im neuen System nicht möglich, weil Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung im neuen Entgeltgruppenkatalog nicht vorgesehen seien. Jedenfalls ergebe sich die vorgenannte Auslegung unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.
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Folglich sei er jedenfalls von der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 14 Anlage 2d AVR zunächst in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR übergeleitet worden. Zum 1. Januar 2016 sei daraus die Überleitung in die Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR erfolgt.
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Der Kläger hat daher beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 eine Vergütung unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR und ab dem 1. Januar 2016 eine Vergütung unter Zugrundelegung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sowohl die ursprüngliche Eingruppierung als auch die Überleitungen in die neuen Entgeltgruppen seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger sei nicht als Arbeitserzieher, sondern als Gruppenleiter eingestellt worden und auch vollumfänglich als solcher tätig. Eine Aufteilung seiner Tätigkeit in mehrere Arbeitsvorgänge sei nicht möglich. Dementsprechend sei der Kläger bezogen auf seine Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen zunächst in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen. Da er nicht über die staatliche Anerkennung verfüge, sei er aber gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR anfangs in die Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR und erst ab dem 1. Mai 2010 in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 sei er dann in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR übergeleitet worden. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR sei zwar nicht auf die Eingruppierung nach der Anlage 33 AVR anwendbar, könne aber bei der Überleitung nicht außer Betracht gelassen werden. Zutreffend sei der Kläger daher mit Wirkung ab 1. Januar 2016 von der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 7 Anlage 33 AVR übergeleitet worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung des Klägers in den verschiedenen Zeitabschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 24 f.).
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR zu zahlen. Dem Kläger steht auch keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2016 zu.
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1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. Mai 2006 eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Deutschen Caritasverbandes enthält, welche diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeitsrechts als Allgemeine Geschäftsbedingung umfassend Geltung verschafft (vgl. BAG 21. Juni 2018 - 6 AZR 38/17 - Rn. 28 ff.; 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 29 mwN).
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2. Die für die Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 maßgeblichen Regelungen der AVR sehen keine Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR vor. Hierfür wäre Voraussetzung, dass er mit Inkrafttreten der Anlage 33 AVR im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2011 aufgrund der Überleitungsbestimmungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR eingruppiert gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall.
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a) Nach § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR werden die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren, nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. Anhang E Anlage 33 AVR enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d AVR die neuen Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR zugeordnet werden. Diese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (ebenso KAGH 31. August 2012 - M 03/12 -; Riede in Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Stand 2003 Anlage 33 Anhang D Rn. 7; Zetl/Zwosta AVR Die Änderungen 2011 S. 210; aA ArbG Gelsenkirchen 15. Juli 2015 - 2 Ca 2260/14 -). Mit der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Tabelle soll die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen rechtssicher und praktikabel vorgenommen werden können. Eine solch schematische Überleitung ist möglich und geboten, da eine Neubewertung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Überleitung nicht erfolgen soll. Anhang E Anlage 33 AVR setzt die abstrakte Vorgabe des § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR, wie sich bereits aus der Bezeichnung „Zuordnungstabelle“ ergibt, bezogen auf die Eingruppierung mit zwingender Wirkung um. Die individuelle Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten bestimmt sich dann nach der in § 3 Anhang D Anlage 33 AVR vorgesehenen Besitzstandsregelung sowie den Vorgaben des § 2 Satz 2 und Satz 3 Anhang D Anlage 33 AVR zur Stufenzuordnung. Diese Wahrung des Besitzstands entspricht § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR.
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b) Der Kläger ist im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt und wurde unmittelbar vor der Überleitung am 1. Januar 2011 entsprechend § 4 des Arbeitsvertrags vom 30. April 2010 nach Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR vergütet. Entgegen der Auffassung der Revision ergab sich diese Eingruppierung aus den bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Eingruppierungsregelungen der Anlage 2d iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Folglich war der Kläger nach § 2 Satz 1 Anhang D iVm. Anhang E Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR eingruppiert und kann für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR beanspruchen.
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aa) Im Ausgangspunkt geht der Kläger allerdings zutreffend davon aus, dass es sich bei den Regelungen in § 4 der Arbeitsverträge vom 3. Mai 2006 und 30. April 2010 nicht um konstitutive Vergütungsvereinbarungen handelt (zur Auslegung der Vergütungsabrede eines Formularvertrags vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 15 ff., BAGE 158, 81; zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach Kirchenrecht vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 36 ff.). Nach dem Wortlaut von § 4 der Arbeitsverträge soll der Kläger „in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2d/1 zu den AVR“ eingruppiert sein. Zudem wird angeführt, die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergebe sich aus den AVR. Damit wird deutlich gemacht, dass sich die Vergütung einschließlich der Eingruppierung allein aus den in Bezug genommenen AVR ergeben soll. Die im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe soll offenkundig nur das bei Vertragsschluss von dem Beklagten angenommene Ergebnis der Anwendung der AVR deklaratorisch wiedergeben und damit der Vorgabe in Abschnitt I (d) Anlage 1 AVR, wonach die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters im Dienstvertrag anzugeben ist, genügen.
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bb) Ebenfalls zutreffend nimmt der Kläger an, er könne die Eingruppierung, die der Überleitung zum 1. Januar 2011 zugrunde gelegt wurde, bezogen auf spätere Vergütungsansprüche in Frage stellen. Wie dargelegt, war die Eingruppierung der Beschäftigten anlässlich der Überleitung weder bezogen auf die bisherigen noch auf die neuen Eingruppierungsvorgaben zu überprüfen, sondern anhand der Tabelle in Anhang E Anlage 33 AVR vorzunehmen. Eine Korrektur von bisher fehlerhaften Eingruppierungen war dabei jedoch möglich (Riede in Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Stand 2003 Anlage 33 Anhang D Rn. 7). Waren Beschäftigte tatsächlich in einer anderen Vergütungsgruppe eingruppiert, war die Überleitung aus dieser richtigen Vergütungsgruppe vorzunehmen. Dementsprechend können die Beschäftigten eine ihrer Ansicht nach zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppierung auch bezogen auf Ansprüche rügen, welche sich als Konsequenz einer solch fehlerhaften Eingruppierung nach den Überleitungsregelungen ergeben würden.
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cc) Der Kläger war zum Überleitungsstichtag jedoch nicht fehlerhaft eingruppiert. Seine Eingruppierung ergab sich aus Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2d iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Dies folgt aus seiner vertragsgemäß ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. Abschnitt I (b) Anlage 1 AVR).
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(1) Gemäß Abschnitt I der Anlage 1 AVR richtete sich die Eingruppierung des Klägers bis zum 31. Dezember 2010 nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2d AVR, welche bis zu diesem Zeitpunkt die Gruppenzuordnung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst allein bestimmte. Die Anlage 2d AVR enthält Sonderregelungen für die Eingruppierung von Gruppenleitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die den Regelungen für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgehen und deren Anwendung ausschließen. Dies ergibt die Auslegung der Anlage 2d AVR (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27 mwN).
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(a) Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht nur nach dem allgemeinen, sondern auch dem juristischen Sprachgebrauch eine Einrichtung der Behindertenhilfe ist. Nach § 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX(bis 31. Dezember 2017: § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist eine Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (vgl. auch §§ 4, 5 WVO). Die Bezeichnung als „Einrichtung der Behindertenhilfe“ stellt einen Oberbegriff dar, welcher auch die Werkstatt für behinderte Menschen umfasst. Daneben stehen zB Einrichtungen der Rehabilitation oder der Berufsbildung.
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(b) Der Arbeitsrechtlichen Kommission blieb es bei Schaffung der Eingruppierungsregelungen jedoch unbenommen, die Eingruppierung der in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Beschäftigten gesondert und abschließend zu regeln, um den spezifischen Anforderungen an eine Tätigkeit in dieser Form der Behindertenhilfe gerecht zu werden. Davon hat sie Gebrauch gemacht. Das belegen die Regelungen in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 und 14 Anlage 2d AVR, welche beide die Eingruppierung von Arbeitserziehern betreffen und eine Vergütung nach derselben Vergütungsgruppe vorsehen. Ziffer 14 betrifft dabei nur Arbeitserzieher, welche als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen als besondere Einrichtung der Behindertenhilfe tätig sind. Es handelt sich mithin um eine tätigkeits- und einrichtungsbezogene Spezialregelung, welche nur einen Teil der in der Behindertenhilfe tätigen Arbeitserzieher betrifft. Die Formalqualifikation des jeweiligen Arbeitserziehers ist für die Abgrenzung zwischen Ziffer 11 und 14 Anlage 2d AVR ohne Bedeutung. Arbeitet ein Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, greift Abschnitt Ic Anlage 1 AVR, wonach er eine Vergütungsgruppe niedriger, dh. in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR, einzugruppieren ist. Damit entstehen auch keine Wertungswidersprüche bezüglich der Bewertung von Formalqualifikationen. Wäre die Auffassung der Revision zutreffend, wonach ein Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in jeder Einrichtung der Behindertenhilfe, dh. auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen, nach Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 Anlage 2d AVR zu vergüten wäre, würde er trotz fehlender staatlicher Anerkennung und ohne die Belastung einer Gruppenleitung einen höheren Verdienst erzielen als ein Gruppenleiter ohne staatliche Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat bei der Beschäftigung von Arbeitserziehern - egal ob mit oder ohne staatlicher Anerkennung - strikt zwischen der Tätigkeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe und als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen unterschieden und damit eine rein tätigkeitsbezogene Abgrenzung vorgenommen.
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(c) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch andere Sonderregelungen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Regelungen trennen bei Leitungsfunktionen ebenfalls strikt nach Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen. Unterschieden wird nur nach den Verantwortungsbereichen und der Größe der Einrichtungen. So wird der Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen ohne nähere Eingrenzung nach Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21 Anlage 2d AVR vergütet. Ziffer 17 derselben Vergütungsgruppenregelung der Anlage 2d AVR sieht die Vergütungsgruppe 4b Anlage 2d AVR in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vor, wenn mindestens drei Teilbereiche geleitet werden. Differenzierungen finden sich auch bezüglich Vergütungsgruppe 4a Anlage 2d AVR. Der Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen wird nach Vergütungsgruppe 4a Ziffer 18 Anlage 2d AVR vergütet. Dieselbe Vergütung erhalten nach Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14b Anlage 2d AVR in Einrichtungen ua. der Behindertenhilfe der Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen ua. in Einrichtungen der Behindertenhilfe erhalten eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1a Anlage 2d AVR nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b Anlage 2d AVR. Ebenso nach Vergütungsgruppe 2 Anlage 2d AVR werden nach deren Ziffer 2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 8 Anlage 2d AVR vergütet. Hieraus ergibt sich, dass die Richtliniengeberin bezüglich der Eingruppierung der Beschäftigten ein sich im Anwendungsbereich der Spezialregelungen generell ausschließendes Verständnis von Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen zugrunde gelegt hat.
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(d) Dem steht nicht entgegen, dass die Anlage 2d AVR, worauf die Revision hingewiesen hat, als besondere Einrichtung auch noch Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdeten- bzw. Jugendhilfe kennt (vgl. Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13, Anmerkung Ziffer 11 Anlage 2d AVR). Dies belegt vielmehr die ausgeprägte Diversifizierung der Eingruppierungsregelungen nach der Art der Einrichtungen, in denen die Tätigkeit zu erbringen ist.
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(e) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob ein Arbeitserzieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen zeitlich mindestens zur Hälfte mit dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung betraut ist (vgl. hierzu BAG 2. Dezember 1998 - 4 AZR 59/98 - zu II 1.4 ff. der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - zu III 2 a und b der Gründe). Die Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen löst für sich genommen das Eingreifen der Spezialregelung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR aus. Eine Aufspaltung der Tätigkeit in Leitungsfunktion und andere Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.
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(2) Der Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Seine Eingruppierung richtete sich daher nur nach der Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2d iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 11 Anlage 2d AVR kam aus den gennannten Gründen nicht in Betracht. Mangels staatlicher Anerkennung als Arbeitserzieher war der Kläger zunächst gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR eingruppiert. Seit dem 1. Mai 2010 wurde er infolge des Bewährungsaufstiegs zutreffend nach Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR vergütet.
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dd) Hiervon ausgehend war der Kläger zum 1. Januar 2011 nach Anhang E Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR überzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Überleitung die bis zum 31. Dezember 2010 zutreffende Eingruppierung maßgeblich, dh. es verbleibt insoweit bei der Geltung des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR, welcher die Reduzierung der Vergütung des Klägers um eine Vergütungsgruppe wegen der nicht erfüllten Ausbildungsvoraussetzung einer staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher angeordnet hat.
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(1) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Abschnitt Ic Anlage 1 AVR nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR auf Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung mehr findet. Dies betrifft aber nur die Eingruppierung nach den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Eingruppierungsregelungen der Anlage 33 AVR. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR ist kein Bestandteil des Überleitungsrechts. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR, wonach die qualifikationsbedingt niedrigere Eingruppierung nur „bei der Einstellung … bzw. bei einer Höhergruppierung“ stattfinden soll.
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(2) Die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen vollzog sich hingegen, wie bereits ausgeführt, nach den Anhängen D und E Anlage 33 AVR. Diese knüpfen an die bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltende Eingruppierung an, indem sie ausdrücklich die „Vergütungsgruppe (AVR) alt“ zum Ausgangspunkt der Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem bestimmen. Die bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltende Eingruppierung bestimmte sich hier nach der Anlage 2d AVR iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Nur das damit erreichte Vergütungsniveau sollte durch die Überleitungsvorschriften gesichert werden. Die Revision missversteht die Systematik des Überleitungsrechts, wenn sie meint, die Arbeitsrechtliche Kommission hätte den Ausschluss der Anwendbarkeit des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR ausdrücklich auf Anhang A bis C Anlage 33 AVR begrenzen können und aus dieser Nichtbegrenzung im Wege eines argumentum e contrario schließt, Abschnitt Ic Anlage 1 AVR sei auf die Überleitungsregelungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR nicht anwendbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Abschnitt Ic Anlage 1 AVR anlässlich der Überleitung seine Rechtswirkung einbüßen und damit für die von dieser Regelung erfassten Mitarbeiter eine Vergütungserhöhung bewirkt werden sollte. Dies widerspräche dem Zweck der Besitzstandswahrung, der mit den Anhängen D und E Anlage 33 AVR verfolgt wird. Entgegen der Revision kann dies auch aus der Überforderungsklausel in § 4 Anhang D Anlage 33 AVR nicht gefolgert werden. Diese bezieht sich nur auf einen Vergleich der Gesamtpersonalkosten der jeweiligen Einrichtung. Es besteht auch kein Widerspruch zum neuen Eingruppierungsrecht, sondern eine klare Trennung zwischen der Bestimmung des bis einschließlich 31. Dezember 2010 bestehenden status quo und der daran anknüpfenden, zukunftsgerichteten Überleitung in das neue Recht.
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ee) An diesem Auslegungsergebnis bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Zweifel iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarheitenregel bei der nach tariflichen Maßstäben vorzunehmenden Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen überhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. zur Auslegung von AVR BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27 mwN).
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3. Da sich die Tätigkeit des Klägers nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 1. Januar 2011 nicht in eingruppierungsrelevanter Weise geändert hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Höhergruppierung nach den ab dem 1. Januar 2011 maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B Anlage 33 AVR erfüllt waren.
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4. Dem Kläger steht keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2016 zu.
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a) Er war zwar nach Anhang F Anlage 33 AVR zum 1. Januar 2016 in das ab diesem Zeitpunkt geltende Eingruppierungssystem überzuleiten. Nach dieser „Zuordnungsregelung für Bestandsmitarbeiter“ werden jedoch nur die Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppen 1, 5, 6, 7 und 8 in die Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR höhergruppiert. Der Kläger war jedoch vor dieser erneuten Überleitung in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR eingruppiert und wurde daher zutreffend zum 1. Januar 2016 in die neue Entgeltgruppe 7 Anlage 33 AVR übergeleitet.
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b) Eine Höhergruppierung war seit der Überleitung nicht veranlasst. Der Kläger erfüllt bei unveränderter Tätigkeit unstreitig nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
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eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und - 2.
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
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aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder - 2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder - 3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(1) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem im Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen im Berufsbildungsbereich (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen durch. Sie fördert die behinderten Menschen so, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen.
(2) Das Angebot an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(3) Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu gliedern.
(4) Im Grundkurs sollen Fertigkeiten und Grundkenntnisse verschiedener Arbeitsabläufe vermittelt werden, darunter manuelle Fertigkeiten im Umgang mit verschiedenen Werkstoffen und Werkzeugen und Grundkenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge. Zugleich sollen das Selbstwertgefühl des behinderten Menschen und die Entwicklung des Sozial- und Arbeitsverhaltens gefördert sowie Schwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt werden.
(5) Im Aufbaukurs sollen Fertigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, insbesondere im Umgang mit Maschinen, und vertiefte Kenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge vermittelt sowie die Fähigkeit zu größerer Ausdauer und Belastung und zur Umstellung auf unterschiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt werden.
(6) Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachausschuss gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob
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die Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder - 2.
eine Wiederholung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder - 3.
eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
(1) Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(2) Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Bei der Gestaltung der Plätze und der Arbeitsabläufe sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um sie in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Erfordernisse zur Vorbereitung für eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zu beachten.
(3) Zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen sind arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzuführen.
(4) Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, daß der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen. Die Werkstatt hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.
(5) Der Fachausschuss wird bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 beteiligt. Er gibt auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt oder des zuständigen Rehabilitationsträgers in regelmäßigen Abständen, wenigstens einmal jährlich, gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu ab, welche behinderten Menschen für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und welche übergangsfördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.