Bundesarbeitsgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 6 AZR 433/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR433.15.0
published on 01/06/2017 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 01. Juni 2017 - 6 AZR 433/15
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 351/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beihilfefähigkeit der Unterbringungs- und Fahrtkosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die in einer anderen Einrichtung und an einem anderen Ort als bewilligt durchgeführt worden ist.

2

Der beamtete Kläger ist gemäß § 387 Abs. 3 SGB III unter Wegfall der Besoldung beurlaubt und steht im Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Gemäß § 387 Abs. 6 Satz 3 iVm. § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist er in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte mit Dienstbezügen geltenden Regelungen beihilfeberechtigt. Er führte vom 4. bis 25. Februar 2013 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer beihilfefähigen gemischten Krankenanstalt in H durch. Die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) bestimmte in der ab dem 20. September 2012 geltenden Fassung vom 8. September 2012 zur Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen:

        

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

        

(1)     

1Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. …

        

…       

        

§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen

        

(1)     

Beihilfefähig sind Aufwendungen für

                 

1.    

stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, …

                 

…       

        
        

(2)     

2Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:

                 

1.    

Fahrtkosten für die An- und Abreise

                          

…       

        
                          

b)    

mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes,

                          

insgesamt jedoch nicht mehr als 200,00 Euro für die Gesamtmaßnahme,

                 

…       

        
        

§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen

        

(1)     

1Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 … sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. 2Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

                 

1.    

die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

                 

2.    

eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort … zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und

                 

3.    

bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann.

                 

3Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

        

…“    

        
3

Seit dem 30. Oktober 2012 sind durch Einfügen eines neuen Satzes 3 § 36 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BBhV zu Satz 4 und Satz 5 dieser Bestimmung geworden.

4

Der Kläger beantragte am 22. August 2012 bei der Festsetzungsstelle der Beklagten auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 1. bis 21. Oktober 2012. Unter Ziff. 1 des Antrags heißt es:

        

„Name und Anschrift der Einrichtung …

        

M P, … B.

        

Behandlungsort

        

B“    

5

Im letzten Absatz des Antrags heißt es:

        

„Es ist mir bekannt, dass ich den Beihilfeanspruch hinsichtlich der Unterbringungs- und Fahrtkosten … verliere, wenn die Rehabilitationsmaßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten wird. Mir ist weiterhin bekannt, dass dem Internen Personalservice die Rehabilitationsmaßnahme anzuzeigen ist.“

6

In dem im Intranet der Beklagten eingestellten Merkblatt „stationäre Rehabilitationsmaßnahmen“ (Stand Februar 2009), das dem Kläger nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts bekannt war, heißt es ua.:

        

3.    

Anerkennungsverfahren

                 

…       

        
                 

d)    

Bitte vergessen Sie nicht, den Namen der Einrichtung und den Behandlungsort im Antrag anzugeben.

                          

Wichtig:

                          

Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten …, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung, nämlich nur für ärztliche Leistungen, für ärztlich verordnete Arzneimittel sowie ärztlich verordnete Heilmittel.“

7

Nach Anforderung weiterer ärztlicher Unterlagen bescheinigte der Ärztliche Dienst, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig sei, weil ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden könne. Daraufhin erkannte die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 22. August 2012 wie folgt an:

        

„… werden die Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 der BBhV in B für die Dauer von drei Wochen nach Maßgabe der BBhV als beihilfefähig anerkannt.

        

…       

        

Der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen wird.

8

In den dem Bescheid anliegenden Hinweisen findet sich keine Regelung, wie bei Änderung der anerkannten Einrichtung bzw. des anerkannten Behandlungsorts zu verfahren ist.

9

Die im Bewilligungsbescheid genannte Einrichtung in B deckt die Behandlungsschwerpunkte Innere Medizin und Orthopädie ab. Die Einrichtung in H, die der Kläger nach Beratung mit seinem behandelnden Arzt aufsuchte, bietet dagegen den Behandlungsbereich Psychosomatik zur Stressprävention an und ist Lehrklinik für Ernährungsmedizin. Vor Antritt der Maßnahme hatte der Kläger dem ISPA (Interner Service Personal) der Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 eine Bestätigung der Klinik in H über seine stationäre Aufnahme zugeleitet. Dadurch wurde eine Buchung der Abwesenheitszeit des Klägers als unentschuldigtes Fehlen im Arbeitszeiterfassungssystem der Beklagten verhindert.

10

Die Festsetzungsstelle der Beklagten versagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. März 2013 die beantragte Beihilfe für die ihm in der Klinik in H entstandenen Unterbringungskosten sowie für die Fahrtkosten dorthin. Die Maßnahme sei in einem anderen Ort als dem im Anerkennungsbescheid genannten durchgeführt worden. Mit seiner im August 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung der nicht ersetzten Unterbringungs- und Fahrtkosten.

11

Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen, das Erfordernis der Voranerkennung solle nur den Vorrang ambulanter Leistungen sicherstellen. Diesem Zweck sei genügt worden, weil die gewählte Klinik fachlich geeignet gewesen sei und keine höheren Kosten entstanden seien. Zudem sei ihm „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Jedenfalls müsse die tatsächlich durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme in H nachträglich anerkannt werden. Er habe sich im Vertrauen auf den Anerkennungsbescheid in Kur begeben, ohne zuvor darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Beihilfeanspruch bei einem Wechsel der Klinik entfalle. Deshalb seien ihm die nicht übernommenen Kosten jedenfalls im Wege des Schadenersatzes zu ersetzen. Einem entsprechenden Hinweis hätte er Folge geleistet.

12

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.346,20 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2013 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe aus dem Bewilligungsbescheid sowie ihrem Merkblatt erkennen können, dass nur eine Maßnahme in der im Antrag genannten Klinik in B anerkannt worden sei. Das eigenmächtige Vorgehen des Klägers habe der Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob die Stressprävention sowie die Ernährungsumstellung ambulant hätten erfolgen können. Der ISPA als Zeiterfassungsstelle habe nicht die Aufgabe, anhand einer Reservierungsbestätigung für einen Kuraufenthalt die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit zu überprüfen. Deshalb könne der Kläger keinen Schadenersatz verlangen.

14

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte aufgrund eines Teilvergleichs die nachträgliche Anerkennung der in H durchgeführten Maßnahme geprüft und mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist unbegründet. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV erforderliche vorherige Anerkennung der vom Kläger in der Klinik in H durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme lag nicht vor. Der Kläger hat die Maßnahme nicht in der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung durchgeführt. Darum sind die Unterbringungskosten iSv. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ebenso wenig beihilfefähig wie die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 36 Abs. 1 BBhV ebenfalls von einer Voranerkennung abhängigen Fahrtkosten. Diese Kosten sind auch nicht im Wege des Schadenersatzes zu erstatten.

16

I. Die Unterbringungs- und Fahrtkosten für die in H durchgeführte Maßnahme waren nicht beihilfefähig.

17

1. Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV geregelte Erfordernis der Voranerkennung ist eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei hat die Festsetzungsstelle die Grundregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu beachten, wonach beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind(vgl. für die Vorgängerregelung in Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beilhilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften - BhV] vom 17. März 1959 [BAnz. Nr. 54 vom 19. März 1959 S. 1] BVerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -). Dieses Erfordernis steht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (st. Rspr., vgl. nur BVerwG 13. November 1997 - 2 A 7.96 - juris-Rn. 12; 12. April 1967 - VI C 12.67 - mwN).

18

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV eine Voranerkennung nicht nur für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme an sich, sondern grundsätzlich auch für den konkreten Behandlungsort und die konkrete Behandlungseinrichtung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zweck des Voranerkennungserfordernisses.

19

a) Anders als die Revision annimmt, soll die Voranerkennung nicht allein die Subsidiarität stationärer gegenüber ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen sicherstellen.

20

aa) Das Erfordernis der Voranerkennung dient zunächst der Feststellung, ob die Rehabilitationsmaßnahme überhaupt notwendig ist. Im Unterschied zu den nach § 26 BBhV ohne Voranerkennung beihilfefähigen Krankenhausleistungen ist eine solche Prüfung möglich und erforderlich, weil nach der Lebenserfahrung der Entschluss, eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, ebenso wie die Auswahl eines bestimmten Behandlungsorts sowie einer bestimmten Behandlungseinrichtung in weit größerem Maße von subjektiven Vorstellungen beeinflusst wird als im Fall einer Krankenhausbehandlung(vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 -).

21

bb) Darüber hinaus stellt die Notwendigkeit der Voranerkennung sicher, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur durchgeführt wird, wenn eine ambulante Behandlung zur Erreichung des Rehabilitationsziels nicht ausreicht. Es verhindert nachträgliche Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit einer stationären Maßnahme, bei der es zu erheblichen Beweisschwierigkeiten kommen kann (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 -).

22

cc) Mit diesen Zwecken dient die Voranerkennung auch dem Interesse des Beihilfeberechtigten, die Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen rechtssicher kalkulieren zu können. Festsetzungsstellen und die von ihnen eingeschalteten Ärzte haben einen größeren Überblick darüber, in welchen Einrichtungen und an welchen Orten die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen Erfolgsaussicht versprechen bzw. bei annähernd gleicher Erfolgsaussicht geringere Kosten verursachen. Die vorherige Genehmigung nimmt dem Beihilfeberechtigten die Unsicherheit, ob die von ihm zu verauslagenden Kosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 - VIII C 233.63 -; 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -; VGH Baden-Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 1909/07 - juris-Rn. 38; zur Anerkennung der Aufwendungen nur dem Grunde nach Mildenberger Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen [künftig Mildenberger] Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (1)).

23

b) Aus diesen Zwecken des Voranerkennungserfordernisses ergibt sich, dass der im Bewilligungsbescheid zu nennende Behandlungsort und die dort genannte Behandlungseinrichtung verbindlich sind. Beihilfefähig sind nur die in der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung entstehenden Kosten. Allein die Festsetzungsstelle kann - in der Regel im Zusammenwirken mit dem begutachtenden Arzt - beurteilen, an welchem Ort die medizinisch als notwendig angesehene stationäre Maßnahme erfolgen soll und welche konkrete Einrichtung dort am besten zur Erreichung des angestrebten Heilerfolgs geeignet ist. Diese Beurteilung obliegt dagegen, anders als die Revision annimmt, nicht dem Beihilfeberechtigten und seinem behandelnden Arzt. Darum steht es nicht im Belieben des Beihilfeberechtigten und seines behandelnden Arztes, in welcher Einrichtung die anerkannte stationäre Maßnahme durchgeführt wird. Will der Beihilfeberechtigte die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Einrichtung als der im Bewilligungsbescheid angegebenen durchführen, muss er darum vor Beginn der Maßnahme diesen Wechsel anerkennen lassen. Insbesondere ist abzuklären, ob der Wechsel medizinisch vertretbar ist (vgl. Mildenberger Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (7)).

24

c) Dieses Verständnis des Voranerkennungserfordernisses korrespondiert mit der Bestimmung in § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV. Danach entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anerkennung begonnen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beurteilung des begutachtenden Arztes, die Rehabilitationsmaßnahme sei zum einen medizinisch notwendig und verspreche zum anderen nur bei stationärer Durchführung Erfolg, nicht durch den zeitlichen Ablauf überholt wird (vgl. Mildenberger Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (4)). In der Gesamtschau stellen § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV und das Erfordernis der Voranerkennung sicher, dass nur medizinisch gebotene Maßnahmen durchgeführt werden.

25

3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der im Bescheid vom 9. Oktober 2012 genannten Einrichtung in B durchzuführen. Die Festsetzungsstelle hatte allein die Durchführung der Maßnahme in der im Antrag des Klägers vom 22. August 2012 genannten Einrichtung „M P“ B genehmigt. Das hat das Arbeitsgericht unter Auswertung des Antrags des Klägers auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids angenommen. Dem hat sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen, ohne dass die Revision dagegen revisionsrechtlich durchgreifende Angriffe führt. Soweit sie geltend macht, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2012 sei „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig gewesen, nimmt sie nicht zur Kenntnis, dass nach diesem Gutachten „die“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig war. Das bezieht sich unmissverständlich auf die vom Kläger beantragte Maßnahme in B. Die Neubewertung des mit der stationären Maßnahme verfolgten Behandlungsziels durch den Kläger und seinen behandelnden Arzt machte eine Neubewertung der Notwendigkeit, diese Maßnahme stationär durchzuführen, sowie des Behandlungsorts und der -einrichtung durch die Festsetzungsstelle der Beklagten erforderlich. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Vorgehensweise des Klägers ihrer Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen hat, zu prüfen, ob die aus Sicht des Klägers und seines behandelnden Arztes notwendige Stressprävention/Ernährungsumstellung ambulant möglich gewesen wäre.

26

II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die nachträgliche Anerkennung der konkret durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV abgelehnt.

27

1. Der Kläger kann die begehrte Zahlung nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV herleiten. Die Entscheidung der Festsetzungsstelle über die nachträgliche Anerkennung nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV steht in deren Ermessen(vgl. Bayerischer VGH 12. Oktober 2011 - 14 ZB 10.2064 - Rn. 10; vgl. für Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV BVerwG 12. April 1967 - VI C 12.67 -). Sie unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Hat die Behörde ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, kommt regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nur im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null, dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 19), kann das Gericht die Festsetzungsstelle verpflichten, den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 266/90 - zu II 3 der Gründe; Posser/Wolff/Decker VwGO 2. Aufl. § 114 Rn. 26; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO 22. Aufl. § 114 Rn. 5). In keinem Fall folgt aus dem vom Kläger angenommenen Ermessensfehler der Festsetzungsstelle ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.

28

2. Unabhängig davon zeigt die Revision keine Ermessensfehler der Entscheidung der Festsetzungsstelle vom 2. Oktober 2013, die nachträgliche Anerkennung abzulehnen, auf. Sie macht geltend, aus dem Bescheid und den diesem beigefügten Hinweisen habe der Kläger nicht erkennen können, dass zentrale Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Antritt der Kur in der Klinik B gewesen sei. Für ihn sei zentraler Ansprechpartner sein behandelnder Arzt gewesen. Deshalb sei das Versäumnis der Anerkennung entschuldbar. Der Kläger habe im Vertrauen auf die prinzipielle Anerkennung die Maßnahme antreten dürfen. Bei dieser Argumentation lässt die Revision den Zweck des in § 36 Abs. 1 BBhV geregelten Voranerkennungserfordernisses außer Acht, der es bedingt, soweit als möglich eine Voranerkennung einzuholen(BVerwG 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -). Ist dem Beihilfeberechtigten - wie im vorliegenden Fall dem Kläger - die Notwendigkeit bekannt, die vorherige Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme einzuholen, kommt eine nachträgliche Anerkennung nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Voranerkennung bestand, eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und einstweiliger Rechtsschutz vom Beihilfeberechtigten nicht mehr eingeholt werden konnte (vgl. BVerwG 5. November 1998 - 2 A 6.97 - juris-Rn. 17 f.; 23. Juli 1991 - 2 B 21.91 - juris-Rn. 8; VGH Baden-Württemberg 17. Dezember 2009 - 4 S 1909/07 - juris-Rn. 41; zur Frist, in der einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 21. Januar 2016 - 1 A 1797/14 - juris-Rn. 9). Die Revision räumt ausdrücklich ein, dass vorliegend kein Fall vorlag, in dem aus medizinischen Gründen nicht die Entscheidung der Festsetzungsstelle hätte abgewartet werden können. Bereits deshalb war die nachträgliche Ablehnung der Anerkennung nicht ermessensfehlerhaft. Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an.

29

III. Auch die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger stehe die begehrte Zahlung nicht als Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten zu, greifen nicht durch.

30

1. Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Allerdings kann die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers zu Hinweis- und Informationspflichten führen, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann. Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45).

31

2. Die Revision zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Anwendung dieser Grundsätze auf.

32

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger habe aufgrund der ihm bekannten Informationen durch das in das Intranet der Beklagten eingestellte Merkblatt bewusst sein müssen, dass die Durchführung der Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung Gegenstand des Anerkennungsverfahrens und der ärztlichen Vorprüfung gewesen sei. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diese Information dem Merkblatt nicht entnehmen können, setzt sie lediglich ihre Würdigung der ins Intranet eingestellten Informationen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen an die Stelle der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ohne insoweit einen revisiblen Fehler aufzuzeigen.

33

b) Entgegen der Ansicht der Revision waren weder die Festsetzungsstelle noch der ISPA der Beklagten „als zentraler Ansprechpartner für sämtliche arbeits- und beamtenrechtlichen Fragestellungen“ verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid nur die Kosten der Klinik in B decke. Die Beklagte muss sich das Wissen des ISPA, dass die Maßnahme tatsächlich in H durchgeführt werden solle, nicht zurechnen lassen. Zwar muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation die Informationen an die entscheidungsbefugten Stellen weitergeben, die diese erkennbar benötigen, um die erforderliche Entscheidung zu treffen. Jedenfalls dann, wenn dafür organisatorische Vorkehrungen fehlen, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Arbeitnehmer zurechnen lassen, das bei ordnungsgemäßer Organisation weitergegeben worden wäre (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 642/12 - Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen hatte der ISPA jedoch keine Veranlassung, die Information über den Ort der Rehabilitationsmaßnahme an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten. Für seine Entscheidung, ob der Kläger im Zeiterfassungssystem der Beklagten als entschuldigt auszutragen war, benötigte der ISPA nur die Information über die Bewilligung der Maßnahme als solche. Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit hatte er nicht zu prüfen. Ob sämtliche Kosten der Maßnahme beihilfefähig waren, war für ihn deshalb ohne Belang. Ihm war die (genehmigte) Rehabilitationsmaßnahme lediglich anzuzeigen, wie sich unzweideutig aus dem abschließenden Hinweis im Antragsformular der Beklagten ergibt. Die Revision legt dementsprechend nicht dar, dass dem ISPA überhaupt bekannt war, dass für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ein Voranerkennungserfordernis bestand. Ebenso wenig legt sie dar, dass der ISPA wusste, für welchen Ort und für welche Einrichtung die Maßnahme bewilligt war, er also eine Abweichung vom bewilligten Ort der Maßnahme überhaupt hätte erkennen können. Nur dann hätte Anlass für eine Information der Festsetzungsstelle über den geänderten Behandlungsort bestanden. Darüber hinaus hätte die Festsetzungsstelle den Kläger selbst dann nicht auf die fehlende Beihilfefähigkeit der Maßnahme in H hinweisen müssen, wenn ihr der ISPA die Mitteilung des Klägers über den Behandlungsort zugeleitet hätte. Der Beihilfeberechtigte trägt das Risiko der fehlenden Beihilfefähigkeit, wenn er - und sei es nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt - eigenmächtig den Behandlungsort und/oder die -einrichtung wechselt. Das ist notwendige Konsequenz des Voranerkennungserfordernisses, auf die der Arbeitgeber nicht besonders hinweisen muss.

34

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kammann    

        

    M. Jostes    

                 
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Annotations

(1) Das Personal der Bundesagentur besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur sind Bundesbeamte.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vorschriften auf die Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen und die Leitungen der besonderen Dienststellen übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis bei der Bundesagentur unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit das Beamtenverhältnis mindestens drei Jahre besteht und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten in dem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis eine Funktion übertragen wird, die höher als die bisher übertragene Funktion bewertet ist. Die Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Beurlaubung um die Zeit, die im Anstellungsverhältnis zu erbringen ist. Die Bewilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist die Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch widerrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortsetzung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig im Anwendungsbereich dieses Buches, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ist gewährleistet.

(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten vor der Beurlaubung zugestanden hat, mindestens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zustehen würde. Entgeltansprüche, die der beurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 angerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.

(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,
3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,
4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,
2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung
a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und
e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,
3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,
4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,
2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung
a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,
3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,
4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und
e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,
3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,
4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,
3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,
4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1.
vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
3.
im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
4.
die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
5.
Wahlleistungen in Form
a)
gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
b)
einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
c)
anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,
3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,
4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,
3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,
4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und
5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)