Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 AZR 423/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0
bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 4/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifliche Einkommenssicherungszulage.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Krankenschwester beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 1. August 1997 sah eine Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden vor. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Ab dem 7. August 1998 befand sich die Klägerin in Mutterschutz, Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit oder Sonderurlaub. Im Rahmen der Überleitung des ruhenden Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2005 fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) zugeordnet.

3

Am 11. Juli 2006 wurde der Klägerin wegen der geplanten Auflösung des Bundeswehrkrankenhauses A für die Zeit nach ihrer Rückkehr eine entgeltgruppengleiche Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U angeboten. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Sie entschied sich stattdessen für die von der Beklagten unterbreitete Alternative, künftig eine niedriger bewertete Tätigkeit in Heimatnähe auszuüben. Dabei sollte die Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) eingreifen. Der TV UmBw vom 18. Juli 2001 lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen … auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

        

…       

        
        

Abschnitt I

        

§ 3     

        

Arbeitsplatzsicherung

        

…       

        
        

(2)     

Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. …

        

(3)     

Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.

        

(4)     

AbbildungIn erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.

                 

Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:

                 

a)    

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

                 

b)    

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

                 

c)    

Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort.

                 

…       

        

(8)     

Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Einkommenssicherung

        

(1)     

Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. …

        

(4)     

Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage entsprechend.

        

…       

        
        

(6)     

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abbrechen. Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt.

        

…“    

        
4

Das Bundeswehrkrankenhaus A wurde zum 1. April 2007 aufgelöst. Am 7. Juli 2007 nahm die Klägerin ihren Dienst wieder auf. Ihre Arbeitszeit belief sich auf nur noch acht Stunden wöchentlich. Diese Arbeitszeitreduzierung war befristet bis zum 6. Juli 2012. Die Klägerin wurde außerhalb eines Dienstpostens als Arzthelferin im Fachsanitätszentrum K eingesetzt. Sie wurde nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet und bezog daher keine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw. In einem Personalgespräch am 20. Juli 2010 wurde die künftige Verwendung der Klägerin erörtert. Sie lehnte erneut eine Tätigkeit in U ab. Mit Wirkung zum 1. November 2010 wurde sie auf den Dienstposten einer „Bürokraft C“ beim Kraftfahrausbildungszentrum K versetzt und zum Fachsanitätszentrum K rückabgeordnet. Sie wurde nunmehr nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und erhielt bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden eine Zulage nach § 6 TV UmBw. Am 31. Mai 2012 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 7. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 erneut eine Arbeitszeitverkürzung auf acht Wochenstunden. Für den anschließenden Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 verständigten sich die Parteien mit Vertrag vom 18./28. September 2012 auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden. Dies galt aufgrund weiterer Vereinbarungen noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht.

5

Ungeachtet der Steigerung des Arbeitszeitvolumens von acht auf 15 Wochenstunden leistete die Beklagte die Einkommenssicherung weiterhin nur bezogen auf einen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstunden. In Reaktion auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Oktober 2012 vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Auffassung, dass bei nachträglicher Erhöhung der Arbeitszeit in der neuen Tätigkeit die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw nicht entsprechend erhöht werde.

6

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Nach § 6 TV UmBw müsse sie so gestellt werden, als ob das Bundeswehrkrankenhaus A nicht geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte sie als Krankenschwester dort weitergearbeitet und wäre für diese Tätigkeit während der befristeten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf acht Stunden entsprechend diesem Arbeitszeitvolumen nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet worden. Nach Ablauf der Befristung hätte sie ab dem 1. Oktober 2012 bei unveränderter Eingruppierung das Entgelt für eine Leistung von 15 Wochenstunden erhalten. Folglich bemesse sich auch die tarifliche Einkommenssicherung nunmehr nach der wöchentlichen Arbeitsleistung von 15 Stunden.

7

Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Klägerin Entgeltsicherung zu gewähren ist auf der Basis der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) für die ab Oktober 2012 geleisteten 15 Wochenarbeitsstunden.

8

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Zweck der Einkommenssicherung liege in der Absicherung des im Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezogenen Einkommens. Durch die Absenkung der Arbeitszeit ab dem 7. Juli 2007 habe die Klägerin freiwillig Einkommenseinbußen hingenommen und damit auch das Maß der Besitzstandswahrung reduziert. § 6 Abs. 4 TV UmBw bestimme für diesen Fall ausdrücklich die Verringerung der persönlichen Zulage. Eine später erfolgende Erhöhung der Arbeitszeit stehe in keinem Zusammenhang mit der Rationalisierungsmaßnahme. Diese Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses werde von dem Schutzzweck der tariflichen Einkommenssicherung nicht mehr erfasst. § 6 Abs. 4 TV UmBw sehe keine Steigerung der persönlichen Zulage vor. Sollten die Tarifvertragsparteien den Fall einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit unbewusst nicht geregelt haben, könnten angesichts mehrerer Regelungsmöglichkeiten nur sie selbst eine Schließung der dann anzunehmenden Tariflücke vornehmen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung führt sie ergänzend an, die Voraussetzungen für die tarifliche Einkommenssicherung hätten nicht vorgelegen, weil die Klägerin entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw den gleichwertigen Arbeitsplatz als Krankenschwester in U abgelehnt habe. Die dennoch gewährte persönliche Zulage stelle eine übertarifliche Leistung dar.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert. Die Klage ist zulässig und begründet.

11

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 53).

12

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB seit dem 1. Oktober 2012 eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beanspruchen.

13

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw eröffnet ist, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Klägerin durch die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A zum 1. April 2007 weggefallen ist (vgl. hierzu BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26).

14

2. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw liegen seit dem 1. November 2010 vor.

15

a) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. Dann wird ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw). § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besitzstands(BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 19; 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - Rn. 24).

16

b) Die Klägerin musste aufgrund der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A seit dem 1. November 2010 eine Entgeltverringerung hinnehmen. Sie war dort als Krankenschwester beschäftigt und nach der Überleitung ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses in den TVöD fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) zugeordnet. Nach ihrer Rückkehr am 7. Juli 2007 hätte sie diese Tätigkeit mit der entsprechenden Vergütung wieder aufnehmen können, wenn das Bundeswehrkrankenhaus nicht zum 1. April 2007 geschlossen worden wäre. Sie wurde für ihre neue Tätigkeit im Fachsanitätszentrum K zwar bis einschließlich Oktober 2010 nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet. Seit dem 1. November 2010 ist sie jedoch nur noch in die Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppiert. Die damit verbundene Entgeltverringerung ist unstreitig auf die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses zurückzuführen. Die zwischenzeitliche Vergütung nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) steht dem nicht entgegen. Die Beschäftigung der Klägerin im Fachsanitätszentrum K war dem Umstand geschuldet, dass eine Verwendung im Bundeswehrkrankenhaus A nicht mehr möglich war. Die Verringerung des Entgelts erfolgte nur zeitverzögert.

17

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw verpflichtet gewesen wäre, das Angebot einer gleichwertigen Beschäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U anzunehmen. Ein etwaiger Verstoß gegen eine solche Verpflichtung würde einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 6 TV UmBw und dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

18

aa) § 6 Abs. 6 TV UmBw enthält als Spezialregelung eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen die Einkommenssicherung nicht oder nicht mehr zur Anwendung kommt. Hätten die Tarifvertragsparteien diese Aufzählung nur beispielhaft gemeint, hätten sie einen Zusatz wie „zB“, „insbesondere“ oder „etwa“ verwandt (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 15; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 13). Folglich ist festzustellen, dass die Ablehnung eines Arbeitsplatzes zum Entfall der persönlichen Zulage führt, wenn die oder der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw). Die Ablehnung einer gleichwertigen Tätigkeit wird durch § 6 Abs. 6 TV UmBw demgegenüber nicht sanktioniert.

19

bb) Diese Differenzierung entspricht dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Möglichkeit einer Verletzung der Verpflichtung aus § 3 Abs. 8 TV UmBw befasst und bezogen auf einzelne Leistungen des TV UmBw hieraus folgende Konsequenzen bestimmt. Dies gilt für den Entfall des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw, für den Ausschluss der pauschalen Abgeltung nach § 8 Abs. 3 TV UmBw, der Abfindung nach § 9 Abs. 3 Buchst. a TV UmBw sowie der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw. Dies lässt darauf schließen, dass ohne eine ausdrückliche tarifliche Anordnung mit der Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots keine Nachteile verbunden sind.

20

cc) Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagten, einem Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw individualrechtlich zu begegnen. § 3 Abs. 8 TV UmBw kann eine Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsplatzes begründen. Kommt der betroffene Beschäftigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, muss er mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

21

3. Wegen des Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin einen hiervon unabhängigen vertraglichen Anspruch auf eine entsprechende Einkommenssicherung hat. Dies könnte der Fall sein, da der Klägerin alternativ eine Beschäftigung als nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütete Krankenschwester in U oder eine heimatnahe Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe mit Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw angeboten worden ist und sie das letztere Angebot angenommen hat.

22

4. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einkommenssicherung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw ab dem 1. Oktober 2012 auf der Basis einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden zu berechnen ist.

23

a) Durch § 6 Abs. 1 TV UmBw wird das Einkommen gesichert, welches dem Beschäftigten aus der „bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat“. Damit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw erreicht hatte(vgl. zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 35 f.; vgl. auch 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 35). Verringert der Beschäftigte später im Rahmen einer neuen Tätigkeit seine Arbeitszeit, ohne dass dies auf eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zurückzuführen ist, nimmt er bewusst und selbstbestimmt die daraus folgenden Einkommenseinbußen in Kauf. Deren Ausgleich wird von der tariflichen Einkommenssicherung ihrem Zweck nach nicht erfasst (vgl. zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 29).

24

b) Dies kommt in § 6 Abs. 4 TV UmBw zum Ausdruck. Demnach verringert sich die persönliche Zulage entsprechend, wenn mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern(vgl. zu § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 17). Entsprechend dem Zweck der Einkommenssicherung sieht § 6 Abs. 4 TV UmBw demgegenüber keine Erhöhung der persönlichen Zulage durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vor. Ein vor dem Eingreifen der Einkommenssicherung in Teilzeit Beschäftigter kann nach Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung, die eine Erhöhung des Arbeitszeitvolumens vorsieht, keine entsprechende Erhöhung der persönlichen Zulage erreichen. Nach den dargestellten Grundsätzen unterfällt nur das Entgelt, das ihm in der bisherigen Tätigkeit zugestanden hat, der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Nur der mit diesem Einkommensniveau erreichte Lebensstandard ist tariflich geschützt.

25

c) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen Tätigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen.

26

aa) Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TV UmBw. Dieser betrifft jede Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit, welche von dem Beschäftigten beantragt wurde. Maßgeblich ist demnach die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung. Dies umfasst auch eine etwaige Befristungsabrede. Folglich gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw bei einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nur für den Zeitraum der Befristung. Nach dessen Ablauf ordnet § 6 Abs. 4 TV UmBw keine Verringerung der persönlichen Zulage mehr an, denn diese kann nur „entsprechend“ der Teilzeitvereinbarung erfolgen. Die Verringerung der Einkommenssicherung ist akzessorisch zur Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet. Aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung kann daher keine unbefristete Verringerung der persönlichen Zulage abgeleitet werden.

27

bb) Damit wird dem Zweck der tariflichen Einkommenssicherung Genüge getan, denn das ursprünglich nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau wird nach Ablauf der Befristung wieder geschützt. Der Beschäftigte befindet sich wieder in der gleichen Situation wie bei dem erstmaligen Eingreifen der Einkommenssicherung und wird so gestellt, als ob eine befristete Verringerung seines Arbeitszeitvolumens nicht stattgefunden hätte. War er ursprünglich in Vollzeit tätig, wird er wieder bezogen auf dieses Einkommensniveau abgesichert (vgl. zu § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 19). Bei einer vormaligen Teilzeitbeschäftigung mit höherer Arbeitszeit bezieht sich die Sicherung wieder auf das entsprechende Entgelt.

28

cc) Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem Befristungsende wiederum vertraglich abändern. Vereinbaren sie erneut eine Teilzeitbeschäftigung, kommt § 6 Abs. 4 TV UmBw wieder zur Anwendung. Handelt es sich nochmals um eine befristete Regelung, gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw aus den genannten Gründen für die Dauer dieser Befristung. Die Höhe der persönlichen Zulage nach Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung ist daher lückenlos geregelt, weshalb sich die Frage einer ergänzenden Tarifauslegung nicht stellt (aA LAG Baden-Württemberg 15. September 2010 - 12 Sa 56/09 - Rn. 34 f.).

29

dd) Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 6 Abs. 4 TV UmBw nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen(vgl. hierzu BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 21, 25 mwN). Wäre die Einkommenssicherung entsprechend der Auffassung der Revision ausgestaltet, würde dies eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bedeuten.

30

(1) Bei einem Vollzeitbeschäftigten findet gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit jede dann in Teilzeit geleistete Arbeitsstunde bei der verbleibenden Einkommenssicherung Berücksichtigung, da sich die persönliche Zulage nur entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit verringert.

31

(2) War ein Beschäftigter demgegenüber nach Aufnahme der neuen Tätigkeit zunächst befristet in Teilzeit beschäftigt und wird anschließend eine weitere Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Arbeitszeitvolumen vereinbart, könnte der Beschäftigte die Einkommenssicherung nach dem Tarifverständnis der Revision ungeachtet der erhöhten Arbeitszeit nur bezogen auf das vorherige niedrigere Arbeitszeitvolumen beanspruchen. Die erhöhte Arbeitsleistung wäre im Rahmen der Einkommenssicherung unbeachtlich. Im Gegensatz zu einem früheren Vollzeitbeschäftigten müsste der zunächst befristet Teilzeitbeschäftigte bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit hinnehmen, dass sich die Einkommenssicherung nicht auf seine gesamte Arbeitsleistung in der aktuellen Teilzeitbeschäftigung erstreckt.

32

(3) Diese Schlechterstellung wäre auf die vorangegangene befristete Teilzeitarbeit zurückzuführen und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Im Gegenteil gebietet der dargestellte Zweck der Besitzstandswahrung, die Leistung der persönlichen Zulage nach Ablauf der Befristung wieder an dem ursprünglich gesicherten Einkommensniveau auszurichten und dann ggf. wieder nach § 6 Abs. 4 TV UmBw zu verringern.

33

d) Demnach steht der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 die Einkommenssicherung bezogen auf 15 Wochenarbeitsstunden zu.

34

aa) Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A am 1. April 2007 einen vertraglichen Besitzstand erworben, der gemäß dem Arbeitsvertrag vom 1. August 1997 durch eine Wochenarbeitszeit von 29 Stunden und die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) gekennzeichnet war. Hierauf bezieht sich die Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw.

35

bb) Ab dem 7. Juli 2007 war die Klägerin in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Die Teilzeitvereinbarung war zunächst bis zum 6. Juli 2012 und anschließend bis zum 30. September 2012 befristet. Bis einschließlich 31. Oktober 2010 bestand kein Anspruch auf Einkommenssicherung, da die Klägerin nach Entgeltgruppe 7a TVöD-BT-V (Bund) vergütet wurde. Vom 1. November 2010 bis zum 30. September 2012 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und bezog zur Einkommenssicherung eine persönliche Zulage, welcher nach § 6 Abs. 4 TV UmBw eine Wochenarbeitszeit von acht Stunden zugrunde LAG. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht.

36

cc) Für den streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden. In der Folge verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw seit dem 1. Oktober 2012 bis zu einer abweichenden Neuregelung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit von 29 auf 15 Wochenstunden.

37

5. Die sechsmonatige Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD-AT wurde gewahrt. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Kreis     

        

    Lauth     

                 

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Referenzen

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)