Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juli 2010 - 5 AZR 342/09
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. MĂ€rz 2009 - 6 Sa 383/07 - wird zurĂŒckgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten ĂŒber die Zahlung tariflicher ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr Bereitschaftszeiten.
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Der 1964 geborene KlĂ€ger ist seit Dezember 1986 bei der Beklagten bzw. deren RechtsvorgĂ€nger, dem Kreis P, als Rettungsassistent in der Rettungswache E beschĂ€ftigt. Er wird seit dem 1. November 2006 nach MaĂgabe eines Dienstplans eingesetzt, der unter Einschluss von Bereitschaftszeiten eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Im November 2006 entfielen 46 Stunden auf die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr sowie 38 Stunden auf Sonntage. DafĂŒr zahlte die Beklagte dem KlĂ€ger tarifliche ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr 23,5 Stunden Nachtarbeit iHv. 57,81 Euro brutto und 19 Stunden Sonntagsarbeit iHv. 58,52 Euro brutto.
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Auf das ArbeitsverhĂ€ltnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag fĂŒr den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (im Folgenden: TVöD) Anwendung, der in seinem § 6 Abs. 1 Satz 1 bis Ende 2006 im Tarifgebiet West eine regelmĂ€Ăige Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich vorsah und dessen fĂŒr den Streitfall maĂgebenden Vorschriften wie folgt lauten:
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â§ 7
Sonderformen der Arbeit
...
(5)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
...
§ 8
Ausgleich fĂŒr Sonderformen der Arbeit
(1)
Der/Die BeschĂ€ftigte erhĂ€lt neben dem Entgelt fĂŒr die tatsĂ€chliche Arbeitsleistung ZeitzuschlĂ€ge. Die ZeitzuschlĂ€ge betragen - auch bei TeilzeitbeschĂ€ftigten - je Stunde
âŠ
b)
fĂŒr Nachtarbeit
20 v. H.,
c)
fĂŒr Sonntagsarbeit
25 v. H.,
...
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. âŠ
§ 9
Bereitschaftszeiten
(1)
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der BeschĂ€ftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur VerfĂŒgung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstĂ€ndig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung ĂŒberwiegen. FĂŒr BeschĂ€ftigte, in deren TĂ€tigkeit regelmĂ€Ăig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur HĂ€lfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b)
Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c)
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht ĂŒberschreiten.
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Anhang zu § 9
âŠ
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1)
FĂŒr BeschĂ€ftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren TĂ€tigkeit regelmĂ€Ăig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht ĂŒberschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht ĂŒberschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der BeschĂ€ftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur VerfĂŒgung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstĂ€ndig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung ĂŒberwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur HĂ€lfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2)
Die zulĂ€ssige tĂ€gliche Höchstarbeitszeit betrĂ€gt zwölf Stunden zuzĂŒglich der gesetzlichen Pausen.
(3)
Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Ăbrigen unberĂŒhrt.
âŠâ
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Mit seiner am 26. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1. MĂ€rz 2007 zugestellten Klage hat der KlĂ€ger die Zahlung weiterer ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stĂŒnden diese nach § 8 Abs. 1 TVöD auch fĂŒr Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit zu.
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Der KlĂ€ger hat, soweit fĂŒr die Revision noch von Interesse, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ZeitzuschlĂ€ge von 110,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. MĂ€rz 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, ZeitzuschlĂ€ge nach § 8 Abs. 1 TVöD seien nur fĂŒr die tatsĂ€chliche Arbeitsleistung zu zahlen. Dazu gehörten Bereitschaftszeiten nicht. AuĂerdem betrage die tatsĂ€chliche Inanspruchnahme des KlĂ€gers zu Nachtzeiten sowie an Sonntagen lediglich ca. 30 %, gleichwohl zahle sie im Wege der Pauschalierung ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr die HĂ€lfte der Arbeitszeit.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des KlÀgers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
EntscheidungsgrĂŒnde
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Die Revision der Beklagten ist unbegrĂŒndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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I. Der KlĂ€ger hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b und c TVöD Anspruch auf ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr Nacht- und Sonntagsarbeit, auch wenn innerhalb seiner regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit Bereitschaftszeiten liegen.
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1. GemÀà § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhĂ€lt der BeschĂ€ftigte neben dem Entgelt fĂŒr die tatsĂ€chliche Arbeitsleistung ZeitzuschlĂ€ge. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der zuschlagspflichtigen Zeit Vollarbeit geleistet wird.
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a) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD fallen ZeitzuschlĂ€ge neben dem Entgelt fĂŒr die tatsĂ€chliche Arbeitsleistung und damit nur fĂŒr eine tatsĂ€chliche Arbeitsleistung wĂ€hrend der in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nĂ€her bestimmten Zeiten an(BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19, AP TVöD § 8 Nr. 2). Ausgenommen von der Zuschlagspflicht sind deshalb Zeiten der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 TVöD. In der regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit liegende Bereitschaftszeiten sind aber keine Zeiten ohne tatsĂ€chliche Arbeitsleistung (zur Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD ebenso BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - BAGE 128, 29). Mit der Ableistung von Bereitschaftszeiten erfĂŒllt der BeschĂ€ftigte seine Hauptleistungspflicht und erhĂ€lt auch fĂŒr sie Entgelt fĂŒr tatsĂ€chliche Arbeitsleistung iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Die innerhalb der regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit liegenden Bereitschaftszeiten werden vom BeschĂ€ftigten nicht unentgeltlich erbracht, sondern stehen zusammen mit der Vollarbeit in einem synallagmatischen VerhĂ€ltnis zur VergĂŒtung (so zur frĂŒheren Arbeitsbereitschaft und deren Zuschlagspflichtigkeit nach § 35 Abs. 1 BAT schon BAG 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - zu III 2 der GrĂŒnde, AP BAT § 35 Nr. 2).
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b) § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD und - inhaltsgleich fĂŒr BeschĂ€ftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen - B. Abs. 1 Satz 4 Anhang zu § 9 TVöD definieren Bereitschaftszeiten als die Zeiten, in denen sich der BeschĂ€ftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur VerfĂŒgung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstĂ€ndig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung ĂŒberwiegen. Bereitschaftszeiten sind Teil der regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 TVöD und werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmĂ€Ăigen tĂ€glichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen, § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD und B. Abs. 1 Satz 6 Anhang zu § 9 TVöD. Bereitschaftszeiten werden zwar fĂŒr die Ermittlung der regelmĂ€Ăigen Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD nur zur HĂ€lfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet(faktorisiert), § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD bzw. B. Abs. 1 Satz 5 Anhang zu § 9 TVöD, das fĂŒhrt aber nicht dazu, dass die nicht faktorisierte Bereitschaftszeit Freizeit wĂ€re. Da die Bereitschaftszeit innerhalb der regelmĂ€Ăigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt, fĂŒhrt ihre Faktorisierung zu einer VerlĂ€ngerung der Anwesenheitszeit des BeschĂ€ftigten im Betrieb. Er muss dem Arbeitgeber fĂŒr das vereinbarte monatliche Entgelt mehr Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten fĂŒr die Zeiten zur VerfĂŒgung stellen, in denen ein geringerer Arbeitsanfall vorliegt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 34, BAGE 128, 29).
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2. FĂŒr eine Faktorisierung der ZeitzuschlĂ€ge in dem Sinne, dass sie nur fĂŒr die HĂ€lfte der aus Vollarbeit und Bereitschaftszeiten bestehenden Arbeitszeit anfielen, bieten weder Wortlaut, noch Tarifsystematik noch der Zweck des § 8 Abs. 1 TVöD einen Anhaltspunkt.
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Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD betragen die ZeitzuschlĂ€ge âje Stundeâ einen bestimmten Prozentsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die ZeitzuschlĂ€ge sind damit fĂŒr die sich aus der Vollarbeit und den Bereitschaftszeiten ergebenden Anwesenheitszeit des BeschĂ€ftigten im Betrieb (ausgenommen etwaiger Pausen) zu zahlen (im Ergebnis ebenso Sickert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand MĂ€rz 2010 § 9 Rn. 55; Pieper in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 9 Rn. 24; Burger in Burger TVöD/TV-L § 9 TVöD Rn. 22; wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 8 Rn. 5 iVm. § 9 Rn. 3).
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FĂŒr dieses VerstĂ€ndnis spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 TVöD anders als fĂŒr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine besondere Regelung fĂŒr die VergĂŒtung von Bereitschaftszeiten geschaffen haben. Ebenso wenig erfordert der Zweck der Norm eine andere Betrachtung. Nacht- und SonntagszuschlĂ€ge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch ungĂŒnstige Arbeitszeiten entstehen (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 21, AP TVöD § 8 Nr. 2). Die auszugleichenden Erschwernisse bestehen unabhĂ€ngig davon, ob der BeschĂ€ftigte in der Nacht oder am Sonn- tag Vollarbeit leisten oder sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur VerfĂŒgung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstĂ€ndig oder auf Anordnung aufzunehmen.
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II. Dem KlĂ€ger stehen die ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 in der geltend gemachten Höhe zu.
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1. Die Höhe der ZeitzuschlĂ€ge ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD losgelöst vom individuellen Tabellenentgelt nach § 15 TVöD geregelt. Der Zeitzuschlag betrĂ€gt fĂŒr Nachtarbeit 20 vH, fĂŒr Sonntagsarbeit 25 vH des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Ausgleich fĂŒr Sonderformen der Arbeit vom individuellen Tabellenentgelt nach § 15 TVöD abgekoppelt und auf eine eigenstĂ€ndige Bemessungsgrundlage gestellt. Die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD bzw. B. Abs. 1 Satz 5 Anhang zu § 9 TVöD wirkt sich auf die Höhe der ZeitzuschlĂ€ge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nicht aus(vgl. - zu ZeitzuschlĂ€gen nach § 35 Abs. 1 BAT fĂŒr Zeiten der Arbeitsbereitschaft - BAG 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - zu III 4 der GrĂŒnde, AP BAT § 35 Nr. 2).
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2. Die Anzahl der vom KlĂ€ger im Monat November 2006 geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeitsstunden stehen zwischen den Parteien ebenso auĂer Streit wie die Höhe des von der Beklagten dafĂŒr gezahlten Zeitzuschlags. Der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 maĂgebliche Stundensatz betrĂ€gt nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts 12,16 Euro brutto. Damit errechnet sich ein von der Beklagten noch zu leistender Differenzbetrag jedenfalls in der eingeklagten Höhe.
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3. Der Zinsanspruch des KlĂ€gers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die ZeitzuschlĂ€ge fĂŒr Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 waren am 31. Januar fĂ€llig, § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD.
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III. Die Beklagte hat gemÀà § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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MĂŒller-Glöge
Laux
Biebl
Sappa
Zorn
Annotations
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des GlÀubigers nicht, die nach dem Eintritt der FÀlligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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fĂŒr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit fĂŒr die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lĂ€sst, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgĂŒltig verweigert, - 4.
aus besonderen GrĂŒnden unter AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spĂ€testens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach FĂ€lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenĂŒber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spĂ€testens 30 Tage nach FĂ€lligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) FĂŒr eine von den AbsĂ€tzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung ĂŒber den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem frĂŒheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
