Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 5 AZR 108/10

23.02.2011

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2009 - 3 Sa 1150/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 28. Juli 2009 - 2 Ca 731/09 - teilweise abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,98 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2009 zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über restliche Vergütung für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009.

2

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Baggerfahrer beschäftigt, zuletzt gegen einen tariflichen Stundenlohn von 16,72 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 (im Folgenden: BRTV-Bau) Anwendung, der ua. bestimmt:

        

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Arbeitszeit

        

…       

        
        

1.2     

Tarifliche Arbeitszeit

        

In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).

        

…       

        

1.4     

Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum

        

1.41   

Durchführung

        

Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrech-nungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Ar-beitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.

        

Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.

        

1.42   

Monatslohn

        

Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.

        

Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungs-gründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.

        

Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

        

1.43   

Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)

        

Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.

        

Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.

        

Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.

        

Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.

        

Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

        

…       

        
        

§ 5

        

Lohn   

        

…       

        
        

7.    

Lohnabrechnung

        

7.1     

…       

                 

Bei betrieblicher Arbeitszeitregelung nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung (…) die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen.

        

7.2     

Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.

        

…       

        
        

§ 15

        

Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch 6 Monate.

        

…“    

        
3

Die Beklagte führt für den Kläger ein Ausgleichskonto iSv. § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau. Dessen bei Geltung eines tariflichen Stundenlohns von 16,43 Euro brutto vom Kläger erarbeitetes Arbeitszeitguthaben wurde in den Monaten Dezember 2008 bis Februar 2009 vollständig abgebaut. Dabei vergütete die Beklagte im Dezember 2008 36 und im Januar 2009 59 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto mit einem Stundenlohn von jeweils 16,43 Euro brutto. Im Februar 2009 zahlte sie für drei Stunden aus dem Arbeitszeitkonto jeweils 16,57 Euro brutto/Stunde.

4

Nach vergeblicher Geltendmachung einer Restzahlung von 28,00 Euro brutto mit Schreiben der IG-Bauen-Agrar-Umwelt vom 3. April 2009 hat der Kläger mit seiner am 15. April 2009 eingereichten Klage die Auffassung vertreten, ein Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau sei allein über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Zur Gewährleistung eines verstetigten Monatslohns gem. § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau seien angesparte Stunden stets mit dem aktuell geltenden Tariflohn zu vergüten.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliches Arbeitsentgelt für Dezember 2008 sowie für Januar und Februar 2009 in Höhe von insgesamt 28,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau sei sowohl über die geleisteten Vorarbeitsstunden als auch das dafür einbehaltene Arbeitsentgelt zu führen. Ansparstunden seien mit dem im Zeitpunkt ihrer Erbringung geltenden Tariflohn zu vergüten.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Der Kläger kann für die Monate Januar und Februar 2009 restliche Vergütung iHv. insgesamt 16,98 Euro brutto beanspruchen, § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau. Der Restlohnanspruch für Dezember 2008 ist verfallen, § 15 Nr. 1 BRTV-Bau.

9

I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau als kombiniertes Arbeitszeit- und Entgeltkonto zu führen ist. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Tarifnorm, die mit „Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)“ überschrieben ist, und nach deren Inhalt auf dem Ausgleichskonto nicht lediglich Arbeitszeitguthaben und -schuld in Form von Stunden festzuhalten sind. Vielmehr ist dort auch die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau errechneten - verstetigten - Monatslohn gutzuschreiben bzw. zu belasten. Dementsprechend müssen dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung die im jeweiligen Monat auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden sowie der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto abgebuchten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn mitgeteilt werden (§ 5 Nr. 7.1 Abs. 2 BRTV-Bau).

10

Dieses Verständnis bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, wenn das Nebeneinander von Arbeitszeit- und Entgeltkonto ua. von § 3 Nr. 1.43 Abs. 2 und Abs. 4 BRTV-Bau mit den Formulierungen „das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn“ bzw. „die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt“ aufgegriffen wird. Dass das Ausgleichskonto entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen ist, verdeutlicht zudem § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht die angesammelten Stunden mit dem aktuellen Tarifstundenlohn abzugelten, sondern ist der auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebene Lohn, also der angesparte Geldbetrag, auszuzahlen.

11

II. Das Nebeneinander von Arbeitszeit- und Entgeltkonto stellt aber den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung nach § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau frei, mindestens (§ 4 Abs. 3 TVG) den verstetigten Monatslohn zu zahlen.

12

1. Bei einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung iSv. § 3 Nr. 1.41 BRTV-Bau, von der der Senat aufgrund der bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausgehen muss, wird nach § 3 Nr. 1.42 Abs. 1 BRTV-Bau in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn iHv. 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt, der sich um den Gesamttarifstundenlohn für die in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestände mindert. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass damit der in dem jeweiligen Zahlungsmonat geltende Tariflohn und nicht der „Ansparwert“ angesammelter Stunden gemeint ist. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Ausgleichsregelung des § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 BRTV-Bau. Diese bestimmt nicht, in den Monaten Dezember bis März seien bei Nichterreichen von 164 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die dem Ausgleichskonto entnommenen Differenzstunden mit deren „Ansparwert“ zu vergüten. § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 BRTV-Bau sieht vielmehr vor, dass die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn - also der tatsächliche Gelddifferenzbetrag - auf dem Entgeltkonto des Ausgleichskontos belastet wird.

13

2. Damit können sich zwar Arbeitszeit- und Entgeltkonto als Teile des Ausgleichskontos unterschiedlich entwickeln, wenn im Falle einer Tariflohnerhöhung dem Arbeitszeitkonto entnommene Stunden das Entgeltkonto stärker belasten, als es dem „Ansparwert“ der entnommenen Stunden entspricht. Arbeitszeit- und Entgeltkonto sind aber auch im Falle der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Verzinsung des Geldguthabens nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 Satz 4 BRTV-Bau nicht mehr deckungsgleich. Das Geldguthaben ist in diesem Falle höher als es dem „Ansparwert“ der gutgeschriebenen Stunden entspricht. Diese Inäquivalenz ist jedoch ohne Belang, weil bei der Auflösung des Ausgleichskontos wegen Todes des Arbeitnehmers oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau stets nur das Entgeltkonto maßgeblich und der dort gutgeschriebene Lohn, unabhängig vom ursprünglichen „Ansparwert“ der auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden, auszuzahlen ist.

14

III. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:

15

1. Für den Monat Dezember 2008 errechnet sich nach § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau unter Berücksichtigung von Urlaub und zwei gesetzlichen Wochenfeiertagen ein Lohnanspruch iHv. 134 Gesamttarifstundenlöhnen, von denen die Beklagte 116,5 für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden mit einem Lohnsatz von 16,72 Euro brutto vergütet hat. Für die restlichen 17,5 Stunden, für die die Beklagte nur 16,43 Euro brutto pro Stunde zahlte, hatte der Kläger Anspruch auf die Differenz von 0,29 Euro brutto je Stunde.

16

Der Anspruch ist nach § 15 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich erhoben wurde. Der Lohnanspruch nach § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau für den Monat Dezember 2008 war spätestens am 15. Januar 2009 fällig, § 5 Nr. 7.2 Satz 1 BRTV-Bau. Der Kläger hat aber erst mit Schreiben der IG-Bauen-Agrar-Umwelt vom 3. April 2009 Differenzansprüche für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 beziffert geltend gemacht, wobei er selbst schon darauf hinwies, die Geltendmachung der Differenz für den Monat Dezember 2008 erfolge „außerhalb der Frist“.

17

2. Für den Monat Januar 2009 kann der Kläger unter Berücksichtigung von Urlaub, einem Wochenfeiertag und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nach § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau noch für 57 Stunden die Differenz zwischen dem aktuellen und dem von der Beklagten gezahlten vormaligen Gesamttarifstundenlohn verlangen. Das ergibt einen Betrag iHv. 16,53 Euro brutto. Für den Monat Februar 2009 steht dem Kläger nach § 3 Nr. 1.42 BRTV-Bau jedenfalls für die geltend gemachten drei Stunden die Differenz zwischen dem Gesamttarifstundenlohn von 16,72 Euro brutto und den gezahlten 16,57 Euro brutto in einer Gesamthöhe von 0,45 Euro brutto zu.

18

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Löhne für die Monate Januar und Februar 2009 waren am 15. Februar bzw. 15. März 2009 fällig, § 5 Nr. 7.2 Satz 1 BRTV-Bau. Im Übrigen hat der Kläger die Beklagte mit dem Geltendmachungsschreiben vom 3. April 2009 unter Fristsetzung bis zum 16. April 2009 gemahnt, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

19

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben nach § 92 Abs. 1 ZPO der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

        

Müller-Glöge

        

Laux   

        

Biebl 

        
                 

Für den aus dem Amt
ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richter Kessel
Müller-Glöge

        

Zoller

                 

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 5 AZR 108/10 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


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(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.