Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 18. März 2009 - 2 Sa 144/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL).

2

Die Beklagte betreibt ua. eine Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, innerhalb derer eine gesonderte „Klinik für Allgemeine Pädiatrie und Neonatologie“ organisiert ist. In ihr gibt es eine Pädiatrische Intensivstation, auf der der Kläger seit April 1990 beschäftigt ist. Er ist Facharzt für Kinderheilkunde und hat im Jahre 1999 die in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte des Saarlandes (WBO Saarland) vorgesehene Fakultative Weiterbildung „Spezielle pädiatrische Intensivmedizin“ im Fachgebiet der Kinderheilkunde absolviert. Er ist ferner nach einer Urkunde der Ärztekammer des Saarlandes vom 29. Januar 2004 berechtigt, in Verbindung mit seiner Facharztbezeichnung die Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ zu führen.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/TdL Anwendung. Nach dessen Inkrafttreten am 1. November 2006 verlangte der Kläger von der Beklagten mehrfach erfolglos als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/TdL vergütet zu werden.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach § 12 TV-Ärzte/TdL in der Entgeltgruppe Ä 3 als Oberarzt eingruppiert, weil ihm als Facharzt durch den Arbeitgeber eine Spezialfunktion übertragen worden sei, für die die Beklagte eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gefordert habe. Zunächst hat er darauf verwiesen, die von ihm ausgeübte Spezialfunktion bestehe in der Teilnahme am sog. Hintergrunddienst der Pädiatrischen Intensivstation. Später hat er sich darauf gestützt, in seiner gesamten Tätigkeit in der Pädiatrischen Intensivstation sei die Ausübung einer Spezialfunktion. Der Kläger hat sich weiterhin auf die Regelungen im Haustarifvertrag der Klinik Charité Berlin mit dem Marburger Bund berufen, in dem in einer Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien ergänzende Auslegungshilfen zum Tätigkeitsmerkmal eines Oberarztes vereinbart worden sind, die seine Auffassung, er sei als Oberarzt eingruppiert, bestätigten. Im Übrigen ergebe sich eine entsprechende Eingruppierungsverpflichtung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung, weil drei Kollegen und einer Kollegin, die unter vergleichbaren Umständen wie er auf der Station arbeiteten, von der Beklagten Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/TdL gewährt werde, ihm jedoch nicht.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. November 2006 nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 des § 12 TV-Ärzte/TdL zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 und Ä 3 Stufe 3 beginnend mit dem 1. Juli 2006 ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL nicht erfülle. Insbesondere sei ihm keine Spezialfunktion übertragen worden, für deren Ausübung die Beklagte die vom Kläger absolvierten Zusatzqualifikationen gefordert habe. Auch könne sich der Kläger nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, dass ihr nur zwei Oberarztstellen zur Verfügung gestanden hätten, die sie nach dem Prinzip des höchsten Dienstalters vergeben habe. Soweit dies unzutreffend sei, ergebe sich daraus kein Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Eingruppierung.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Wenn man von der Gesamttätigkeit des Klägers ausgehe, könne man sie nicht als Ausübung einer einheitlichen Spezialfunktion im tariflichen Sinne ansehen. Bei einer solchen müsse es sich um eine spezielle Aufgabe handeln, die im Rahmen einer Gesamttätigkeit übertragen worden sei. Eine in hohem Maße spezialisierte Tätigkeit allein reiche nicht aus, da ansonsten gerade im ausdifferenzierten Spektrum der Tätigkeitsbereiche der Universitätskliniken die bloße Arbeit in einer solchen Einrichtung zu einer Eingruppierung nahezu aller Ärzte als Oberärzte führen würde. Soweit der Kläger die Spezialfunktion im Hintergrunddienst der Pädiatrischen Intensivstation sehe, sei bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob der Einsatz im Hintergrunddienst einer Klinik als Wahrnehmung einer Spezialfunktion im tariflichen Sinne angesehen werden könne. Dagegen spreche auch, dass der TV-Ärzte/TdL für die Teilnahme an der Rufbereitschaft eine spezielle Vergütungsregelung enthalte, die sich in der Höhe an den unterschiedlichen Entgeltgruppen orientiere, eine Eingruppierung mithin voraussetze und sie nicht begründen könne. Jedenfalls sei der Kläger nicht mit der tariflich vorgesehenen zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit im Hintergrunddienst tätig. Der Kläger könne sich darüber hinaus auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zwar gebe es erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger benannten und von der Beklagten nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL als Oberärzte/-in vergüteten Kollegen tatsächlich die tariflichen Voraussetzungen erfüllten. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass nur die vier namentlich genannten Kollegen/-in am Hintergrunddienst teilnähmen; es sei nach dem plausiblen Vortrag der Beklagten vielmehr davon auszugehen, dass es sich insoweit um „zahlreiche“ Ärztinnen und Ärzte handele, von denen keineswegs alle nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL vergütet würden. Es liege überdies auch nahe, dass es sich bei der Eingruppierung der benannten vergleichbaren Kollegen/-in um eine zwar tarifwidrige, nicht aber willkürliche Einstufung handele. Es mangele deshalb bereits an einer eigenständigen generalisierenden Entscheidung der Beklagten, von der der Kläger willkürlich ausgenommen sei.

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II. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und ohne Rechtsfehler in der Begründung die begehrte Feststellung abgelehnt. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. TV-Ärzte/TdL eingruppiert. Auch aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergibt sich keine Pflicht der Beklagten, den Kläger nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL zu vergüten.

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1. Für die Eingruppierung des Klägers sind folgende Tarifbestimmungen des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-Ärzte/TdL maßgeblich:

        

„§ 12 

        

Eingruppierung

        

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe

Bezeichnung

        

Ä 1     

Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberärztin/Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.“

12

2. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes nach § 12 TV-Ärzte/TdL nicht. Hiervon geht er hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmales der Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung zu Recht selbst aus. Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt der Kläger aber auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Übertragung einer Spezialfunktion nicht.

13

a) Im Gegensatz zur ersten Fallgruppe des Tätigkeitsmerkmales eines Oberarztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form verwandt) iSv. § 12 TV-Ärzte/TdL, die keine besondere medizinische Qualifikation des Arztes, sondern lediglich die Approbation und die Übertragung der medizinischen Verantwortung in einer Organisationseinheit verlangt, die die Anforderungen eines Teilbereichs oder Funktionsbereichs erfüllt, stellt die zweite Fallgruppe auf die persönlich-fachliche Qualifikation des Arztes und deren gezielte „Forderung“ durch den Arbeitgeber ab. Sie setzt - anders als die erste Fallgruppe - zunächst eine Facharztqualifikation voraus. Darüber hinaus muss der Arzt eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung erfolgreich absolviert haben, die sich nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern richtet (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7 und - 4 AZR 841/08 - Rn. 32; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Februar 2011 Teil IIa TV-Ärzte - Eingruppierung § 12 Rn. 72). Diese persönlich-fachliche Qualifikation des Arztes muss nach den tariflichen Anforderungen vom Arbeitgeber vor der Übertragung der Spezialfunktion als deren notwendige Voraussetzung „gefordert“ worden sein.

14

Der Begriff der Spezialfunktion ist tarifrechtlich neu. Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass es sich dabei um eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Tätigkeitsausschnitt im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe der Klinik handelt, die nicht zwingend in einer Organisationseinheit gebündelt sein muss. Die Spezialfunktion muss sich innerhalb des Aufgabenbereichs der Klinik als Besonderheit ergeben und verlangt eine in der Bedeutung für die Klinik herausgehobene Aufgabe und ihre Erfüllung durch den Facharzt.

15

Weiter wird vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung „gefordert“ hat. Es genügt demnach nicht, dass die herausgehobene Qualifikation des Arztes für die Tätigkeit nur nützlich ist. Es wird vielmehr ausdrücklich verlangt, dass der Arbeitgeber diese besondere Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit gefordert und damit festgelegt hat, dass aus seiner Sicht, auf die es nach dem Wortlaut des Tarifvertrages entscheidend ankommt, die Weiterbildung für die Tätigkeit erforderlich ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Diese Forderung muss nicht in jedem Fall ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass der Tätigkeitsbereich, der die oa. Voraussetzungen erfüllt, nach den medizinischen Regeln oder aus Rechtsgründen zwingend die besondere Qualifikation des (Fach-)Arztes verlangt (vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 115/09 - Rn. 23 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25).

16

Geht es um eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL unter dem Gesichtspunkt der übertragenen Spezialfunktion, ist es darüber hinaus erforderlich, gesondert festzustellen, dass der Arzt die Spezialfunktion mit den dazugehörenden Zusammenhangstätigkeiten tatsächlich auch zeitlich mindestens zur Hälfte ausübt (§ 12 Einleitungssatz TV-Ärzte/TdL). Anders als bei den übertragenen organisatorischen Leitungsfunktionen der ersten Fallgruppe des Tätigkeitsmerkmales ist hier nicht ohne weiteres von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang der gesamten Tätigkeit des Arztes auszugehen.

17

Die entsprechenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt nach den herkömmlichen Beweislastregeln auch für die Übertragung einer Spezialfunktion dem Arzt (Besgen/Herfs-Röttgen Krankenhaus-Arbeitsrecht Kapitel 5 Rn. 68).

18

b) Der Kläger erfüllt die von ihm in Anspruch genommenen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL nicht.

19

aa) Allerdings verfügt er über eine vom Tätigkeitsmerkmal vorausgesetzte erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzausbildung nach der Weiterbildungsordnung.

20

§ 2 Abs. 1 Nr. 17 WBO Saarland benennt für das Fachgebiet der Kinderheilkunde den Schwerpunkt „Neonatologie“ als gesondertes Teilgebiet, in dem eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden können, die zum Führen einer sog. Schwerpunktbezeichnung berechtigen (§ 1 Abs. 3 WBO Saarland). Dieses Recht hat der Kläger durch die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung gemäß der Urkunde der Ärztekammer des Saarlandes vom 29. Januar 2004 erworben. Darüber hinaus hat der Kläger erfolgreich eine Fakultative Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 WBO Saarland abgeschlossen, indem er im Fachgebiet Kinderheilkunde den Zusatzbereich „Spezielle pädiatrische Intensivmedizin“ absolviert hat. Auch hierüber hat ihm die Ärztekammer des Saarlandes am 15. Juni 1999 eine Bescheinigung ausgestellt.

21

bb) Die vom Kläger zeitlich überwiegend auszuübende Tätigkeit entspricht jedoch nicht der Ausübung einer Spezialfunktion, für die die Beklagte die erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung gefordert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gesamte Tätigkeit des Klägers oder ob allein die Hintergrunddienste des Klägers einer tariflichen Bewertung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zu unterziehen sind. In beiden Fällen sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL nicht erfüllt.

22

(1) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass seine gesamte ärztliche Tätigkeit als Ausübung einer Spezialfunktion anzusehen ist, insbesondere dass ihm von der Beklagten hinsichtlich der normalen Stationsarbeit die von ihm erworbenen Zusatzqualifikationen - ausdrücklich oder konkludent - abverlangt worden sind.

23

(a) Eine ausdrückliche Forderung der Beklagten nach Abschluss der Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildungen behauptet der Kläger nicht.

24

(b) Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die Zusatzqualifikationen auch nicht konkludent gefordert.

25

(aa) Der Kläger hatte vor seinem Abschluss als Facharzt für Kinderheilkunde zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. Juni 1996; in dieser Zeit war er bereits in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin eingesetzt. Einen Tag vor seiner Facharztprüfung am 13. Juni 1996 beantragte er die Vertragsverlängerung „zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ‚Pädiatrische Intensivmedizin’“. Diesem an die Verwaltungsleitung gerichteten und auf dem „Dienstweg“ über die Klinikleitung übersandten Schreiben war eine Stellungnahme der Klinikleitung vom 14. Juni 1996 an die Verwaltungsleitung beigefügt, in der es ua. heißt:

        

„Herr Dr. P arbeitet seit 21.05.1990 in unserer Klinik ...

        

Herr Dr. P hat sich auf der Intensivmedizinischen und Neonatologischen Station sehr gut bewährt und gehört zu den erfahrenen Mitarbeitern auf der Neonatologischen Station. Er beherrscht die gesamte neonatologische und intensivmedizinische Therapie, so daß er die Zusatzbezeichnung ‚Pädiatrische Intensivmedizin’ anstrebt.

        

Ich möchte seinen Antrag voll unterstützen ... Diese pädiatrische intensivmedizinische Weiterbildung erstreckt sich auf mindestens 2 Jahre.“

26

Soweit sich der Kläger für das Element des „Forderns“ auf dieses Schreiben beruft, geht seine Ansicht fehl. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Klinikleitung seinen Antrag, den Arbeitsvertrag zu verlängern, damit er seine Zusatzqualifikation erwerben kann, befürwortet, nicht aber, dass die erfolgreiche Absolvierung der Fakultativen Weiterbildung nicht nur nützlich, sondern notwendige Voraussetzung für die weitere Tätigkeit des Klägers war. Dies ist bereits logisch ausgeschlossen. Der erfolgreiche Abschluss einer Zusatzausbildung kann nicht Voraussetzung einer Beschäftigung sein, die erst mit dazu dienen soll, diese Zusatzausbildung zu absolvieren.

27

(bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben der Beklagten vom 30. Oktober 1997 berufen. Zu dieser Zeit war der Kläger auf der Grundlage eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages in der Klinik der Beklagten tätig und absolvierte seine Fakultative Weiterbildung. Bei dem vom Kläger mit der Klagebegründung vorgelegten Schreiben handelt es sich um einen weiteren Antrag der Klinikleitung an die Verwaltung auf - diesmal unbefristete - Verlängerung des Arbeitsvertrages des Klägers. In ihm heißt es:

        

„wir bitten Sie, das Arbeitsverhältnis von Herrn Dr. T P unbefristet zu verlängern. Herr P ist als Facharzt für Kinderkrankheiten seit 13.06.1996 auf der Intensivstation der Kinderklinik tätig, im Schichtdienst und zuletzt auch im Rufbereitschaftsdienst eingesetzt. Herr P wird in Zukunft mit Frau Dr. Q und den drei bislang schon im Rufdienst tätigen Ärzten B, Li und L im Intensiv-Rufdienst eingesetzt werden müssen, da er in die Aufgabengebiete der Intensivstation eingearbeitet ist und über große Erfahrungen verfügt, so daß er auch in der Rufbereitschaft Verantwortung übernehmen kann. Wir benötigen gerade in diesem Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärzte.“

28

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, hieraus ergebe sich, dass der im Schreiben erwähnte und von ihm auch jetzt noch ausgeübte „Intensiv-Rufdienst“ voraussetze, dass die von ihm erworbene Spezialqualifikation von der Beklagten gefordert wäre. Eine Schlussfolgerung auf die Anforderungen der gesamten Tätigkeit des Klägers ist aus diesem Schreiben jedoch nicht zu ziehen, sondern allenfalls in Bezug auf die in der Stellungnahme angesprochenen „Intensiv-Rufdienste“. Überdies werden selbst für die angesprochenen Tätigkeiten bereits nach dem Wortlaut des Schreibens für die Teilnahme an diesem Rufdienst ausdrücklich lediglich „erfahrene Ärzte“ benötigt; eine formale Zusatzqualifikation wird dagegen nicht gefordert. Entscheidend gegen die Auffassung des Klägers spricht jedoch, dass er sodann seit Januar 1998 in diesem Hintergrund-Rufdienst eingesetzt wurde, obwohl er weder die Fakultative Weiterbildung abgeschlossen hatte (das geschah erst im Juni 1999) noch die Schwerpunktbezeichnung Neonatologie führen durfte (dies war erst ab Januar 2004 der Fall).

29

(cc) Über eine im Folgenden vorgenommene Änderung seiner Tätigkeit und seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Weiterbildung bzw. Schwerpunktbezeichnung trägt der Kläger nichts vor, obwohl dies zumindest nahe läge, wenn die Beklagte tatsächlich für eine bestimmte ausgeübte Funktion die erfolgreich absolvierte Zusatzweiterbildung gefordert hätte.

30

(dd) Auch das vom Kläger weiterhin angeführte und erkennbar von ihm im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Eingruppierungsstreitigkeit veranlasste Schreiben der Klinikleitung vom 12. Dezember 2006 vermag am Fehlen der für eine entsprechende Eingruppierung erforderlichen Forderung der entsprechenden Qualifikation nichts zu ändern. In diesem Schreiben heißt es:

        

„Lieber Herr P,

        

hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 04.12.2006 darf ich Ihnen bestätigen, dass - zusätzlich zu Ihrer Qualifikation als Facharzt - die Zusatzbezeichnung Neonatologie und/oder die fakultative Weiterbildung Pädiatrische Intensivmedizin die Voraussetzung für die regelmäßige Teilnahme am Hintergrunddienst im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Funktionsoberarzt auf unserer Intensivstation KK-01 sind.“

31

Eine solche „Bestätigung“ der Klinikleitung kann keinen Beweis dafür liefern, dass die Beklagte für die gesamte Tätigkeit des Klägers dessen zusätzliche Qualifikationen im tariflichen Sinne „fordert“. Auch hier erstreckt sich der Wortlaut allein auf den Hintergrunddienst. Soweit der Kläger aus der Verwendung des Begriffs „Funktionsoberarzt“ durch den Geschäftsführenden Direktor ableitet, dies beziehe sich auf seine gesamte Tätigkeit, da seine Funktion „durch die hochqualifizierte und spezialisierte Facharzttätigkeit auf der pädiatrischen Intensivstation ... gekennzeichnet“ sei, ist dies fehlsam. Zum einen ist die konkrete Tätigkeit, auf die die „Bestätigung“ der Klinikleitung über eine notwendige Voraussetzung bezogen ist, allein „die regelmäßige Teilnahme am Hintergrunddienst“. Diese mag von ihm als Teil der sonstigen Tätigkeit (als „Funktionsoberarzt“) angesehen werden; die Bestätigung kann aber nicht so gelesen werden, als habe die Klinikleitung bescheinigt, die Zusatzbezeichnung und die Fakultative Weiterbildung seien Voraussetzung für die „Tätigkeit als Funktionsoberarzt“ insgesamt. Es kommt hinzu, dass der Begriff des Funktionsoberarztes tariflich keine Rolle spielt und der Geschäftsführende Direktor hier erkennbar an eine langjährige, von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nicht aufgegriffene Terminologie anknüpft, aus der sich deshalb Erkenntnisse für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen an eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL nicht gewinnen lassen.

32

(ee) Die vom Kläger ferner herangezogenen Vereinbarungen im TV Charité sind ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen. Dies scheitert schon daran, dass sie von den Parteien eines Tarifvertrages vereinbart worden sind, die nicht diejenigen des hier anzuwendenden TV-Ärzte/TdL sind.

33

(c) Auch die in dem Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 (- 4 AZR 115/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 25)angesprochene Möglichkeit, dass der ärztliche Tätigkeitsbereich logisch, also nach den medizinischen Regeln, oder aus Rechtsgründen zwingend die besondere Zusatzqualifikation des (Fach-) Arztes verlangt, führt für den Kläger nicht zum Erfolg. Ein solcher Fall liegt im Falle des Klägers nicht vor.

34

(aa) Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Auffassung ua. zu Unrecht auf die formalen Anforderungen an die personelle Ausstattung einer pädiatrischen Intensivstation auf dem von der Beklagten beanspruchten „LEVEL 1“. Dies bleibt jedoch erfolglos. Zwar hat der nach § 91 SGB V aus den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildete Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V(idF vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2008) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 beschlossen, Qualitätsstufen der neonatologischen Versorgung einzuführen und dabei an den von der Beklagten erfüllten Standard „Perinatalzentrum LEVEL 1 für die Versorgung von Patienten mit höchstem Risiko“ in der Anlage 1 ua. folgende Anforderungen gestellt:

        

„1.     

Die ärztliche Leitung der neonatologischen Intensivstation muss einem als Neonatologen anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis ‚Neonatologie’) hauptamtlich übertragen werden. Sein Stellvertreter muss die gleiche Qualifikation aufweisen.

        

2.    

Die ärztliche Leitung der Geburtshilfe muss einem als Geburtshelfer anerkannten Arzt (Schwerpunktnachweis ‚Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin’) hauptamtlich übertragen werden. Sein Stellvertreter muss die gleiche Qualifikation aufweisen. Hierfür gilt eine Übergangsregelung von vier Jahren für Fachärztinnen/-ärzte der Gynäkologie und Geburtshilfe.

        

3.    

‚Wand-an-Wand’-Lokalisation von Entbindungsbereich, OP und neonatologischer Intensivstation ...

        

4.    

Das Zentrum muss über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze verfügen.

        

5.    

Die ärztliche und pflegerische Versorgung muss durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im Intensivbereich sichergestellt sein (...). Im Hintergrund sollte ein Arzt mit Schwerpunktsbezeichnung Neonatologie jederzeit erreichbar sein.

        

6.    

Für die pflegerische Versorgung im Intensivtherapiebereich ist ein möglichst hoher Anteil (mind. 40 %) an Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/pflegern mit abgeschlossener Weiterbildung im Bereich ‚Pädiatrische Intensivpflege’ sicherzustellen. Alternativ zur Weiterbildung ist eine mehr als fünfjährige Erfahrung auf einer neonatologischen Intensivstation anzusehen. Die Stationsleitungen haben einen Leitungslehrgang absolviert.

        

…“    

        
35

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erfüllung dieser Kriterien für die Beklagte als zwingend angesehen werden muss. Jedenfalls kann der Beschluss nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, bereits der normale Stationsdienst erfordere nach der Zertifizierungsvorschrift diese Zusatzqualifikation. Im Gegenteil ergibt sich aus ihr, dass insoweit lediglich Schwerpunktbezeichnungen beim Leiter der Station und dessen Stellvertreter vorausgesetzt werden, woraus im Umkehrschluss folgt, dass es nicht zwingend ist, auch in Bezug auf alle anderen Ärzte der Station eine solche Anforderung zu stellen.

36

(bb) Zuletzt ist es dem Kläger auch nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass sich aus den Aufgaben der Pädiatrischen Intensivstation selbst ergibt, dass dort zwingend nur Fachärzte mit den entsprechenden Zusatzqualifikationen tätig sein können. Auch hochspezialisierte Facharzttätigkeit ist Facharzttätigkeit und wird - neben der Übertragung von Verantwortungsfunktionen innerhalb der Organisationseinheiten nach der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/TdL - nur dadurch zur tariflichen Oberarzttätigkeit, dass der Arbeitgeber den Erwerb bestimmter Qualifikationen vom Facharzt fordert und sie als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit bezeichnet. Es reicht daher nicht, dass der Kläger im Rahmen seiner Facharzttätigkeit überwiegend oder ausnahmslos mit konkreten Arbeiten befasst ist, die den Inhalten der zusätzlichen Weiterbildungen nach der WBO Saarland zuzurechnen sind. Auch die aktive Tätigkeit in der Weiterbildung von Fachärzten genügt nicht, solange nicht hierfür vom Arbeitgeber eine Zusatzqualifikation gefordert wird. Im Übrigen trägt der Kläger selbst noch in der Revisionsbegründung vor, dass es in der Klinik, in der er tätig ist, zahlenmäßig deutlich mehr nach Entgeltgruppen Ä1 und Ä 2 TV-Ärzte/TdL eingruppierte Ärzte gibt als nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL. Es bedarf in der Klinik für eine fachärztliche Tätigkeit also offenbar nicht zwingend der vom Kläger erworbenen Zusatzqualifikationen.

37

(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bereits aufgrund seiner Teilnahme am - in Bezug auf die Wahrnehmung einer Spezialfunktion von der „Normaltätigkeit“ auch tatsächlich trennbaren - Hintergrunddienst der Klinik das Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Für diesen Tätigkeitsbereich scheitert das Begehren des Klägers bereits an der Nichterfüllung der Voraussetzung, dass die Ableistung der Hintergrunddienste mindestens die Hälfte der von ihm auszuübenden Tätigkeit (§ 12 Einleitungssatz TV-Ärzte/TdL) ausmacht.

38

Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Bei seiner Berechnung der vom Kläger auszuübenden Hintergrunddienst-Zeiten ist es zu Gunsten des Klägers allein von den vom ihm selbst vorgebrachten Aufstellungen ausgegangen und hat diese unter Zurückstellung mehrerer rechtlicher Bedenken anhand von § 12 Einleitungssatz TV-Ärzte/TdL berechnet. Das Landesarbeitsgericht ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nach seinen eigenen Aufstellungen, soweit sie vorliegen, im tariflich bedeutsamen Zeitraum, nämlich ab dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL am 1. November 2006, zu keinem Zeitpunkt zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit im Hintergrunddienst tätig war, sondern lediglich zu 41,76 Prozent (zweites Halbjahr 2006), dann zu 46,63 Prozent (2007) sowie zu 45 Prozent (erstes Halbjahr 2008). Das Landesarbeitsgericht hat deshalb eine allein auf die Hintergrunddienst-Tätigkeit des Klägers gestützte Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 zweite Fallgr. § 12 TV-Ärzte/TdL verneint. Hiergegen wendet der Kläger in der Revision sachlich nichts ein.

39

3. Die Beklagte ist auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL zu vergüten.

40

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305).

41

b) Ein derartiges gestaltendes Verhalten der Beklagten liegt im Streitfall nicht vor.

42

aa) Der Kläger hat sich auf die von der Beklagten geleistete Vergütung der mit ihm zusammen in der Station tätigen Fachärzte/-in Dr. Li, Dr. L, Dr. B und Dr. G entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/TdL berufen. Diese seien mit ihm vergleichbar, deshalb stehe auch ihm die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL zu.

43

bb) Das Landesarbeitsgericht hat dargelegt, dass in Bezug auf den Hintergrunddienst keine generalisierende Entscheidung der Beklagten vorliege, auf deren Einhaltung sich der Kläger für seine Person gegenüber der Beklagten berufen könne. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger selbst nicht behauptet habe, dass alle Ärzte, die in der Klinik der Beklagten Hintergrunddienste leisteten, nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL vergütet würden. Dies sei nach dem plausiblen Vorbringen der Beklagten auch nicht der Fall. Soweit sich der Kläger auf die Eingruppierung der genannten Ärzte aus sonstigen Gründen berufe, beruhe auch dies nicht auf einer generalisierenden Entscheidung der Beklagten, außerhalb der Absicht, die tariflichen Vorgaben zu erfüllen. Hinsichtlich Dr. Li und Dr. G berufe sich die Beklagte ersichtlich auf die Erfüllung der Anforderungen der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL, wonach die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik auf die genannten Personen vorgenommen worden sei. Soweit die Beklagte auch Dr. B und Dr. L in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL eingruppiert hätte, sei zwar fraglich, ob sie dabei die Tarifregelungen zutreffend angewandt habe. Im Ergebnis sei dies allerdings unschädlich, weil allein aus einer fehlerhaften Eingruppierung eines vergleichbaren Kollegen kein Anspruch auf eine weitere fehlerhafte Eingruppierung folge. Dies gelte sogar dann, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Eingruppierung der Beklagten hätte aufdrängen müssen. Auch dann handele es sich lediglich um eine solche in einem Einzelfall, nicht dagegen um eine generelle Entscheidung, auf die sich der Kläger für seine eigene Eingruppierung erfolgreich berufen könne.

44

cc) Diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind rechtsfehlerfrei. Die vom Kläger hiergegen gerichteten Angriffe in der Revision bleiben erfolglos.

45

(1) Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine Annahme, jedenfalls die Eingruppierung seiner Kollegen Dr. B und Dr. L als tarifliche Oberärzte sei tariflich unrichtig, zutreffend ist. Die von der Beklagten eingeräumte Vorgehensweise, eine bestimmte Anzahl von „Oberarztstellen“ (hier: zwei) zur Verfügung zu stellen und diese dann nach dem Anciennitätsprinzip mit den dienstältesten Fachärzten zu besetzen, entspricht nicht der auf die auszuübende Tätigkeit bezogenen Tarifautomatik, wie sie der TV-Ärzte/TdL auch für die Eingruppierung von Oberärzten vorsieht (vgl. zB BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 58 ff., BAGE 132, 365).

46

(2) Diese Vorgehensweise kann auf verschiedenen Gründen beruhen, die jedoch sämtlich einen Anspruch für den Kläger nicht begründen können.

47

(a) Wenn die Beklagte der Auffassung war, diese Vorgehensweise entspreche den tariflichen Vorgaben, wäre dies eine - grob - fehlerhafte Anwendung des TV-Ärzte/TdL, auf deren konsequente Weiterführung der Kläger hinsichtlich seiner eigenen Person jedoch keinen Anspruch hätte.

48

(b) Wenn die Beklagte eine eigene gestaltende Entscheidung dahingehend getroffen hat, außerhalb der Einzelheiten der tariflichen Eingruppierungsregelungen, insbesondere der Tarifautomatik, eine bestimmte Anzahl von Oberarztstellen auszuweisen und diese nach dem Anciennitätsprinzip zu besetzen, hätte sie diese Regelung bei der Entgeltregelung für Dr. B und Dr. L eingehalten und der Kläger hätte bei konsequenter Umsetzung dieser Regelung ebenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung.

49

(c) Soweit der Kläger die von der Beklagten durchgeführte Vorgehensweise als allgemeines Prinzip des „Abstellens auf die alte Oberarzt-Hierarchie“ bezeichnet, von dem er selbst nicht auszunehmen wäre, weil „auch der Kläger als anerkannter Funktionsoberarzt zu dieser Hierarchie zählte“, reicht diese Formulierung bereits nicht aus, um eine abstrakte Regelung der Beklagten anzunehmen, die gleichsam „anwendungsfähig“ auf eine Viel- oder doch Mehrzahl von tatsächlichen Einzelfällen wäre. Es fehlt ferner hinreichender tatsächlicher Vortrag für die Annahme einer solchen oder ähnlichen allgemeinen Regelung. Das bloß tatsächliche Vorgehen der Beklagten in zwei Einzelfällen genügt hiernach nicht, insbesondere wenn - wie der Kläger vorträgt - weitere Fachärzte in der Station tätig sind und die (= seine eigene) Facharzttätigkeit auf der Station als solches bereits die „Spezialfunktion“ erfüllt und damit die Eingruppierung als Oberarzt begründen soll, gleichwohl aber auch nach einer Eingruppierung des Klägers als Oberarzt „deutlich mehr nach Ä 1 + Ä 2 eingruppierte Ärzte“ in der Klinik tätig wären.

50

III. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Görgens    

                 

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Juni 2011 - 4 AZR 465/09 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss


(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung b

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 1 Beschwerderecht


(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das S

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 3 Wirkung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes blei

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 2 Verbot der Benachteiligung


Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2012 - 9 Sa 617/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.09.2011, Az.: 8 Ca 1116/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um

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(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr und hat ein Antragsrecht an das Beschlussgremium nach Satz 1, er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung anordnen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. Vereinbarungen der Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre.

(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,
2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.
Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 136 Absatz 3 und § 136b Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

(8) (weggefallen)

(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen Unterausschuss zugelassen werden kann.

(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung.

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 136b Absatz 3 Satz 1, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen angemessene Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche Maßnahmen können insbesondere sein

1.
Vergütungsabschläge,
2.
der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind,
3.
die Information Dritter über die Verstöße,
4.
die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ihnen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkretisieren. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann er von dem nach Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abweichen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Leistungserbringer fest. Er hat bei der Unterschreitung dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge vorzusehen, es sei denn, der Leistungserbringer weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen,, die die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5 zum Gegenstand haben oder als Stichprobenprüfungen erforderlich sind. Er trifft insbesondere Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen beauftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Die Krankenkassen und die die Kontrollen beauftragenden Stellen sind befugt und verpflichtet, die für das Verfahren zur Durchführung von Stichprobenprüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Daten an die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Auswahl der zu prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach Satz 1 vorgesehen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei den Festlegungen nach Satz 2 vorzusehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zuständigen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest, in welchen Fällen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderungen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte, insbesondere an jeweils zuständige Behörden der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwandsarme Durchführung der Kontrollen nach § 275a unterstützen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)