Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2012 - 4 AZR 275/10

bei uns veröffentlicht am21.03.2012

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Februar 2010 - 16 Sa 714/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach einer grundsätzlichen Änderung der maßgebenden Vergütungsordnung und daraus erwachsene Vergütungsdifferenzansprüche.

2

Zwischen dem im Jahre 1945 geborenen Kläger und der Beklagten sowie ihrer Rechtsvorgängerin Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) bestand vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. Oktober 1979 war der Kläger für die HBV als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär der Bezirksverwaltung R tätig.

3

Im Jahre 2001 verschmolz die Gewerkschaft HBV mit vier weiteren Gewerkschaften zu der Beklagten. Die ehemaligen Bezirke der fünf Gründungsgewerkschaften wurden aufgelöst und das Bundesgebiet neu in Bezirke nach Maßgabe der Organisationsstruktur der Beklagten aufgegliedert. Der frühere Bezirk R der HBV entsprach dabei teilweise dem neu gebildeten Bezirk E der Beklagten. Übergangsweise wurde eine Bezirksgeschäftsführung gebildet, bestehend aus einem hauptamtlichen Geschäftsführer und vier Stellvertretern. Jede der Gründungsgewerkschaften war berechtigt, mit einem Mitglied in der Geschäftsführung vertreten zu sein.

4

Bis zum Jahre 2001 war der Kläger - nicht freigestellter - Vorsitzender des bei der HBV Nordrhein-Westfalen gebildeten Betriebsrates. Dem sodann bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat gehörte er als Mitglied an. Im Hinblick auf seine Betriebsratstätigkeit und die beabsichtigte Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell sowie das anschließende Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verzichtete der Kläger zu Gunsten einer jüngeren Kollegin der HBV auf eine Bewerbung um die im Jahre 2001 zur Besetzung anstehende Position des Bezirksgeschäftsführers des neuen Bezirks E. Ab April 2002 war er dann als Betriebsratsmitglied nach § 38 Abs. 1 BetrVG für mehrere Jahre von der beruflichen Tätigkeit freigestellt.

5

Am 1. Dezember 2003 schlossen die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008 dauern. Nach Beendigung seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied verrichtete der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis zum Beginn der Freistellungsphase in der Altersteilzeit die Tätigkeiten eines Gewerkschaftssekretärs.

6

Bei der Beklagten wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ein neues, mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbartes Entgeltsystem eingeführt sowie in einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung die Überleitung der Beschäftigten in dieses System geregelt. Bis dahin war der Kläger gemäß Vergütungsgruppe 12 der HBV-Vergütungsordnung als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär vergütet worden. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 25. November 2008 mit, dass die Einigungsstelle mit Wirkung zum 1. Januar 2008 seine Umgruppierung in die Entgeltgruppe 7.3.2 der neuen Entgeltordnung beschlossen habe. Das dort aufgeführte Tätigkeitsmerkmal lautet: „Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich“. Die Tätigkeit ist der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 zugeordnet und mit einer Vergütung von 4.500,00 Euro verbunden. Der Kläger erhielt aber aufgrund einer Besitzstandsregelung bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses Vergütung auf der Basis eines Monatsentgelts von 4.646,00 Euro brutto. Dies entsprach dem, was der Kläger zuletzt als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär nach der bei der Gewerkschaft HBV zuletzt angewandten Entgelttabelle erhalten hatte.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die vorgenommene Zuordnung sei unzutreffend. Er sei als Bezirksgeschäftsführer eines Bezirks mit bis zu 14.999 abgerechneten Mitgliedern in der Entgeltgruppe 9 Stufe 1, Tätigkeitsbeispiel 9.1.1 der neuen Entgeltordnung eingruppiert, woraus sich eine Vergütung von 5.000,00 Euro monatlich ergebe. Zwar sei er nicht formell zum Bezirksgeschäftsführer ernannt worden. Der Gründungsgewerkschaft HBV habe aber nach organisationsinternen Absprachen die Besetzung der Bezirksgeschäftsführung im Bezirk E zugestanden; hierfür sei er auch vorgesehen gewesen. Sein zu Gunsten einer jüngeren Kollegin aus der Gewerkschaft HBV erklärter Verzicht bedeute nicht, dass sein Arbeitsvertrag geändert worden sei. Dieser sehe nach wie vor die Tätigkeit als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär vor. Eine solche Position sei in die Position eines Bezirksgeschäftsführers nach der neuen Entgeltordnung überzuleiten. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2008 belaufe sich die ihm unter Berücksichtigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch zu zahlende Vergütungsdifferenz auf - rechnerisch unstreitige - 1.738,02 Euro.

8

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.738,02 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nicht der eines Bezirksgeschäftsführers entspreche, da es sich bei dieser Funktion um eine satzungsrechtlich begründete Position handele, die durch eine bei dem Kläger nicht erfolgte Bestellung zu besetzen sei. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei konkludent geändert worden. Im Übrigen richte sich die Eingruppierung nicht nach der auszuübenden Tätigkeit, sondern nach der zuletzt ausgeübten. Dies sei für die Umgruppierung von Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausdrücklich geregelt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit der Anspruch noch streitig ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos.

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Zwar gelte mangels späterer Änderung nach wie vor der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Gewerkschaft HBV, wonach der Kläger als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär angestellt sei. Daraus folge jedoch nicht seine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9, Fallbeispiel 9.1.1 des neuen Entgeltsystems der Beklagten. Er sei nicht Bezirksgeschäftsführer iSd. Regelung. Die hierfür erforderliche satzungsmäßige Bestellung sei gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Es handele sich dabei auch nicht um eine durch die Arbeitsgerichte möglicherweise zu schließende unbewusste Tariflücke. Die vertragliche Tätigkeit des Klägers sei ersatzlos entfallen, weshalb es kein Bedürfnis zu ihrer Regelung im neuen Entgeltsystem gegeben habe. Auch hätten die Betriebsparteien, die die neue Entgeltordnung vereinbart haben, die Zuordnung von nicht ausdrücklich aufgeführten Tätigkeitsbeispielen geregelt. Dies gelte jedoch nicht für die Entgeltgruppe 9, da die dort genannten Funktionen abschließend aufgezählt seien. Es bestehe auch kein Anlass, eine mögliche Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe 8 zu überprüfen, da der Kläger dies nicht beantragt habe, was jedoch erforderlich gewesen wäre, da es sich um einen anderen Streitgegenstand handele als bei der begehrten Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9.

13

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum neuen Entgeltsystem und die dazu vereinbarte Entgelttabelle sowie die Überleitungsregelungen wirksam sind (vgl. zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats allgemein BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 15, BAGE 133, 373), ferner dass es für die Eingruppierung entscheidend auf die auszuübende und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen nicht, die in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 der für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Vergütungsordnung aufgestellt sind.

14

1. Nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2008 vereinbarten „Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für ver.di zwischen dem Bundesvorstand der ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di“ (GBV Entgeltsystem) sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Regelungen maßgebend:

        

„§ 2   

Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze

        

1.    

Für die Eingruppierung ist allein die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des/der Beschäftigten maßgebend.

        

2.    

Die Eingruppierung einer jeden Tätigkeit, bzw. ggfs die Umgruppierung im Falle einer Änderung der Tätigkeit, erfolgt auf Basis des Entgeltgruppenverzeichnisses (siehe § 8) unter Heranziehung der Tätigkeitsbeschreibungen.

        

3.    

Die den Entgeltgruppen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele sind in Anlage 1 in Form von Tätigkeitsbeschreibungen detailliert beschrieben. Sie definieren die Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale und sind für eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe vorrangig zu berücksichtigen.

                 

Die in den Tätigkeitsbeispielen beschriebenen Tätigkeiten und Merkmale sind summarisch zu betrachten. Sofern einzelne Tätigkeiten und Merkmale nicht erfüllt sind, ist dies für die Anwendung des Tätigkeitsbeispiels unschädlich, soweit hierdurch die prägende Gesamtanforderung (mindestens 50 v.H. der Tätigkeiten) nicht berührt wird. Bei gleichen Zeitanteilen ist die höhere Eingruppierung maßgebend.

                 

Ist kein Tätigkeitsbeispiel unmittelbar einschlägig, ist auf das Tätigkeitsbeispiel abzustellen, das der Tätigkeit am ehesten entspricht.

        

4.    

In den Entgeltgruppen 8 bis 10 bedarf es keines Mindeststellenanteils. Die Funktionen, die in die Entgeltgruppen 9 oder 10 eingruppiert werden, sind abschließend aufgeführt.

        

...     

        

§ 4     

Eingruppierung in besonderen Fällen

        

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (Funktionen 9.1.2, 9.2.2, 9.2.5 (BundesfachgruppenleiterIn), und 9.3.2) erfolgt befristet für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit.

        

Bei Beendigung der Tätigkeit muss die Vergütung mindestens aus der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 erfolgen.

        

...     

        

§ 7     

Entgeltstufen

        

1.    

Die Entgeltgruppen 3 bis 5 sind in zwei Stufen aufgegliedert.

                 

...     

        

2.    

Die Entgeltgruppe 7 ist aufgegliedert in drei Stufen.

                 

...     

        

4.    

In den Entgeltgruppen 8 bis 10 sind keine zeitabhängigen Stufen vorgesehen sondern Funktionsstufen für die Wahrnehmung bestimmter höherwertiger Aufgaben.

        

§ 8     

Entgeltgruppenverzeichnis

        

Das Entgeltsystem enthält 10 Entgeltgruppen.

        

...     

        

Entgeltgruppe 7

        

Tätigkeiten, die selbständig und eigenverantwortlich für komplexe Aufgabengebiete ausgeführt werden, vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation erfordern und Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen und die Erreichung der Ziele der Organisation beinhalten.

        

...     

        

Stufe 3:

        

7.3.1 GewerkschaftssekretärIn mit administrativen Aufgaben mit gehobenen Anforderungen, d.h.

        

...     

        

7.3.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich

        

...     

        

Entgeltgruppe 8

        

Tätigkeiten, die sich als besonders schwierige Koordinations- oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 7 herausheben

        

Stufe 1:

        

8.1.1 Gewerkschaftssekretär/in mit Betreuungsbereich, denen als zusätzliche Aufgabe überbezirkliche und/oder landesbezirksübergreifende

        

-       

Tarifarbeit

        

-       

Betreuungsarbeit von betrieblichen Mitbestimmungsgremien (…)

        

-       

Koordination von Branchen- bzw. Teilbranchenarbeit

        

nicht nur in Ausnahmefällen übertragen wurde.

        

8.1.2 stellvertretende/r Bezirksgeschäftsführer/in in Bezirken bis 14.999 abgerechnete Mitglieder

        

Stufe 2:

        

8.2.1 stellvertretende/r Bezirksgeschäftsführer/in in Bezirken ab 15.000 abgerechnete Mitglieder

        

8.2.2 Gewerkschaftssekretär/in mit Fachanleitungsfunktionen, wie z.B. …

        

8.2.3 GewerkschaftssekretärIn mit speziellen fachspezifischen Aufgaben (…)

        

8.2.4 TarifsekretärIn

        

Entgeltgruppe 9

        

Tätigkeiten, die Steuerungs- und Führungsaufgaben (d.h. die Setzung fachlicher und konzeptioneller Vorgaben für andere) umfassen oder strategische Verantwortung für ver.di haben.

        

Hierunter fallen abschließend folgende Funktionen:

        

Stufe 1:

        

9.1.1 BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes mit bis zu 14.999 abgerechneten Mitgliedern

        

9.1.2 LandesfachbereichsleiterIn eines Landesfachbereiches mit bis zu 14.999 abgerechneten Mitgliedern

        

9.1.3 BildungsstättenleiterIn

        

Stufe 2:

        

9.2.1 BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes ab 15.000 abgerechneten Mitgliedern

        

9.2.2 LandesfachbereichsleiterIn eines Landesfachbereiches ab 15.000 abgerechneten Mitgliedern

        

9.2.3 LeiterIn folgender abschließend aufgezählter Bereiche der Bundesverwaltung mit politischer bzw. administrativer Verantwortung von strategischer Bedeutung

        

...     

        

Stufe 3:

        

9.3.1 BezirksgeschäftsführerIn eines Bezirkes ab 40.000 abgerechneten Mitgliedern

        

9.3.2 LandesfachbereichsleiterIn eines Landesfachbereiches ab 40.000 abgerechneten Mitgliedern

        

9.3.3 LeiterIn folgender abschließend aufgezählter Bereiche der Bundesverwaltung mit politischer bzw. administrativer Verantwortung von herausgehobener strategischer Bedeutung

        

...     

        

Entgeltgruppe 10

        

Tätigkeiten mit politischer bzw. administrativer Verantwortung in einem Bereich der Bundesverwaltung von besonders herausgehobener strategischer Bedeutung. Hierunter fallen abschließend folgende Funktionen:

        

-       

LeiterIn Grundsatz im Ressort 1

        

-       

LeiterIn Kommunikation und Marketing

        

-       

LeiterIn Finanzen

        

-       

LeiterIn Personal

        

-       

LeiterIn Controlling.“

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2. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des von ihm für zutreffend gehaltenen und in der Entgeltgruppe 9 Nr. 9.1.1 nach § 8 GBV Entgeltsystem geregelten Tätigkeitsmerkmals nicht.

16

a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Gebrauchen die Parteien einer Betriebsvereinbarung einen Begriff, der allgemein in bestimmter Bedeutung angewandt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihn gleichfalls in diesem Sinne verstanden haben. Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (st. Rspr., vgl. nur BAG 2. März 2004 - 1 AZR 272/03 - mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 13).

17

b) Unter Anlegung dieser Auslegungsmaßstäbe erfüllt der Kläger die Anforderungen des von ihm für zutreffend gehaltenen Tätigkeitsmerkmals eines Bezirksgeschäftsführers iSv. Entgeltgruppe 9 Nr. 9.1.1 nach § 8 GBV Entgeltsystem nicht.

18

aa) Wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, setzt das Tätigkeitsmerkmal eines Bezirksgeschäftsführers voraus, dass dieser auf der Grundlage der Satzung der Beklagten formell in das Amt berufen wurde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Regelungen.

19

(1) Die nach der Entgeltgruppe 9 GBV Entgeltsystem zu vergütenden Tätigkeiten sind zwar im Oberbegriff (Einleitungssatz) dieser Entgeltgruppe ohne unmittelbaren Bezug zu einer formellen Funktion oder Stellung beschrieben worden. Die sodann aufgeführten Tätigkeitsbeispiele beschränken sich aber - soweit hier von Bedeutung - auf die Bezeichnung einer organisatorischen Funktion, mit der sowohl bestimmte Aufgaben als auch die Einbindung in eine formelle Hierarchie verbunden sind. Der hier maßgebende Begriff des/der „BezirksgeschäftsführerIn“ knüpft dabei an den entsprechenden Begriff in der Satzung der Beklagten an. Dort sind in § 29 die Aufgaben und die Besetzung der Stelle eines/r Bezirksgeschäftsführers/in geregelt:

        

§ 29 

Bezirksgeschäftsführung

        

1.    

Der/die hauptamtliche Bezirksgeschäftsführer/in führt die Geschäfte des Bezirks in Zusammenarbeit mit dem Bezirksvorstand und koordiniert die bezirkliche Gewerkschaftsarbeit. Der/die Bezirksgeschäftsführer/in vertritt ver.di in bezirklichen Angelegenheiten zusammen mit dem/der Vorsitzenden des Bezirksvorstands. Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung handelt er/sie in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden als Bevollmächtigte/r des Bundesvorstands. Im Falle der Verhinderung des/der Bezirksgeschäftsführers/in handelt sein/e Stellvertreter/in.

        

2.    

Der/die Bezirksgeschäftsführer/in und sein/e Stellvertreter/in werden vom Bezirksvorstand vorgeschlagen und nach Abstimmung mit der jeweils zuständigen Landesbezirksleitung vom Bundesvorstand bestellt.“

20

Diese satzungsmäßige Festlegung des Status und der Kompetenzen und Befugnisse eines/r Bezirksgeschäftsführers/in ist auch dem Tätigkeitsmerkmal in dem Wortlaut der GBV Entgeltsystem zu Grunde zu legen. Wenn die Betriebsparteien die Tätigkeit eines Bezirksgeschäftsführers in der Vergütungsordnung bewerten, so betrifft dies nur den satzungsmäßig berufenen Bezirksgeschäftsführer. Dass die Betriebsparteien insoweit auf den bloßen Inhalt der Tätigkeit des Beschäftigten abstellen wollten, ist nicht anzunehmen, da etwa in Entgeltgruppe 9 Nr. 9.1.1 GBV Entgeltsystem nicht die „Tätigkeit eines/r Bezirksgeschäftsführers/in“ genannt ist, sondern die Funktion eines/r „BezirksgeschäftsführerIn“.

21

(2) Diese Anbindung der Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9 (und 10) GBV Entgeltsystem an die formalisierten und nach Maßgabe der Satzung besetzten Funktionen innerhalb der Organisation der Beklagten zeigt sich auch daran, dass die Betriebsparteien bestimmt haben, dass unter die im Einleitungssatz zur Entgeltgruppe 9 GBV Entgeltsystem genannten Tätigkeiten „abschließend folgende Funktionen“ fallen und im Folgenden ua. das hier streitige Tätigkeitsmerkmal Nr. 9.1.1 „BezirksgeschäftsführerIn“ genannt worden ist. Die entsprechenden Funktionen sind demnach abschließend der Entgeltgruppe 9 zugeordnet.

22

(3) Gleiches ergibt sich aus § 2 Nr. 4 GBV Entgeltsystem. Danach sind „die Funktionen, die in die Entgeltgruppen 9 oder 10 eingruppiert werden“, abschließend aufgeführt. Im vorliegenden Zusammenhang kann der Begriff der „Funktion“ nur dahingehend verstanden werden, dass mit ihm die formelle hierarchisch-organisatorische Stellung innerhalb der Organisation der Beklagten gemeint ist. Nach dem Willen der Betriebsparteien reicht damit die Übernahme der Funktion für die Eingruppierung in der entsprechenden Vergütungsgruppe aus. Zwischen verschiedenen Bezirksgeschäftsführern soll allein die Zahl der abgerechneten Mitglieder mit dem Stichwert 15.000 über die Eingruppierung entscheiden. Ist ein Beschäftigter kein Bezirksgeschäftsführer (mehr), entfällt danach die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 1 Nr. 9.1.1 (oder Stufe 2 Nr. 9.2.1) GBV Entgeltsystem.

23

(4) Ferner spricht die Sonderregelung in § 4 GBV Entgeltsystem für die hier vertretene Auslegung.

24

(a) Die Betriebsparteien haben in § 4 GBV Entgeltsystem („Eingruppierung in besonderen Fällen“) geregelt, dass die Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen der Entgeltgruppe 9 „befristet für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit“ erfolgt und dass bei „Beendigung der Tätigkeit“ die Vergütung mindestens aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 7 GBV Entgeltsystem zu gewähren ist. Bei den genannten Funktionen bzw. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 ist damit sichergestellt worden, dass nur so lange die entsprechende Vergütung erfolgen soll, wie die Funktion tatsächlich ausgeübt wird. Daraus ergibt sich eine notwendige Verbindung zwischen Eingruppierung und Funktionsausübung.

25

(b) Anders als bei der Funktion eines/r Bezirksgeschäftsführers/in, bei der sich diese Verbindung aus dem Wortlaut des Oberbegriffs zur Entgeltgruppe 9 und aus § 2 Nr. 4 GBV Entgeltsystem ergibt, bedurfte die Eingruppierung der in § 4 GBV Entgeltsystem genannten Tätigkeiten einer Sonderregelung.

26

(aa) In § 4 GBV Entgeltsystem sind folgende Funktionen ausdrücklich erwähnt: die Landesfachbereichsleiter(Nr. 9.1.2, 9.2.2 und 9.3.2) sowie die Tätigkeit der Leitung strategisch wichtiger (1) Bundesfachgruppen mit Tarifverantwortung oder (2) Bereiche innerhalb eines Bundesfachbereichs mit besonderer ebenenübergreifender Führungsfunktion für einen Bundesfachbereich (Nr. 9.2.5). Hierzu sollte eine abschließende Aufzählung in einer gesonderten Anlage 2 zur GBV Entgeltsystem noch verhandelt werden.

27

(bb) Die Ausübung der hier gesondert genannten Funktionen ist im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen nicht in gleicher Weise klar und eindeutig geregelt wie die Übertragung des Amtes eines Bezirksgeschäftsführers.

28

Die in der Fallgruppe Nr. 9.2.5 genannten Funktionen sind in der Satzung nicht abschließend und eindeutig bestimmt. Dies zeigt sich schon in der Benutzung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Tätigkeitsmerkmal („strategisch wichtige Bundesfachgruppen“, „besondere ebenenübergreifende Führungsfunktion“).

29

Die in den Fallgruppen Nr. 9.1.2, 9.2.2 und 9.3.2 genannten Landesfachbereichsleiter sind nach der Satzung von ver.di zwar in ähnlich formalisierter Weise zu bestellen wie das beim Bezirksgeschäftsführer der Fall ist. Sie werden vom Landesbezirksfachbereichsvorstand vorgeschlagen und nach Abstimmung mit dem Bundesfachbereichsvorstand vom Bundesvorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt (§ 56 Satzung ver.di). Der Sonderregelung zur Eingruppierung bedarf es aber insofern, als die Bestellung zum Landesfachbereichsleiter auf Zeit, nämlich auf vier Jahre erfolgt. Eine solche Zeitbeschränkung ist bei der Funktion eines Bezirksgeschäftsführers nicht vorgesehen. Dementsprechend stellt die Entgeltordnung klar, wie sich der Ablauf der Bestellung zum Landesfachbereichsleiter auf die Eingruppierung des Beschäftigten auswirkt.

30

(cc) Bei der Schließung dieser „Regelungslücke“ haben die Betriebsparteien das sich beim Bezirksgeschäftsführer aus den allgemeinen Regelungen und der Systematik ergebende Prinzip - die untrennbare Verbindung von Funktion und Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 GBV Entgeltsystem - in der Sache durch die Sonderregelung bestätigt, dass die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 nur so lange erfolgt wie die dort genannte Funktion tatsächlich ausgeübt wird. Läuft die „Amtszeit“ als Landesfachbereichsleiter/in ab, ist damit die Abgruppierung verbunden (mindestens in Stufe 3 der Entgeltgruppe 7).

31

bb) Die so bestimmten Anforderungen der Fallgruppe Nr. 9.1.1 der Entgeltgruppe 9 GBV Entgeltsystem erfüllt der Kläger nicht. Denn er ist nicht nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 Satzung ver.di zum Bezirksgeschäftsführer der Beklagten bestellt worden. Dies behauptet der Kläger auch nicht.

32

cc) Der daraus folgenden Klageabweisung kann der Kläger auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass er aufgrund der besonderen Umstände seiner Tätigkeit in der Zeit des Übergangs der Gründungsgewerkschaften auf ver.di eingruppierungsrechtlich so zu behandeln wäre, als sei er Bezirksgeschäftsführer, weil er bei der Gewerkschaft HBV als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär tätig war und deshalb auf die Position eines Bezirksgeschäftsführers überzuleiten gewesen wäre.

33

(1) Zum Vereinigungsprozess der Gewerkschaft ver.di sah die Satzung vom Oktober 2003 idF vom 29./30. November 2006 in §§ 78 bis 97 eine Reihe von Übergangsregelungen vor. Hinsichtlich der organisatorischen Strukturen und der Besetzung der entsprechenden Leitungsfunktionen ist dort für die Bezirke ua. bestimmt, dass „bis zur zweiten ordentlichen Bezirkskonferenz“ die Bezirksgeschäftsführung sich jeweils aus einem hauptamtlichen Geschäftsführer und vier Stellvertretern zusammensetzt; diese fünf Personen gehören je einer der fünf Gründungsgewerkschaften an. Für die Auswahl der jeweiligen Personen hatten die Gründungsgewerkschaften ein Benennungsrecht (§ 86 Abs. 3 Satz 2 Satzung ver.di). Im Bezirk E war nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers die Besetzung des Bezirksgeschäftsführers der Gewerkschaft HBV vorbehalten; aus den anderen vier Gründungsgewerkschaften sollten die Stellvertreterposten besetzt werden. Als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär der HBV war der Kläger für die Geschäftsführung dieses neuen ver.di-Bezirks vorgesehen. Angesichts seiner konkreten Situation - Betriebsratstätigkeit, vorgesehene Freistellung, in naher Zukunft liegende Altersteilzeit und bevorstehendes Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - verzichtete er auf diese Position. Mit seinem Einverständnis wurde die geschäftsführende Sekretärin der HBV-Bezirksverwaltung S in H von der HBV für die Bezirksgeschäftsführung vorgeschlagen und dann auch satzungsgemäß benannt. Seit der zweiten ordentlichen Bezirkskonferenz am 4. November 2006 ist die Bezirksgeschäftsführung E anderweitig, jedenfalls weiterhin nicht mit dem Kläger besetzt. Der Kläger war in dieser Zeit ohne schriftliche Änderung seines Arbeitsvertrages mit der Gewerkschaft HBV freigestelltes Betriebsratsmitglied, wurde sodann in der Geschäftsstelle der Beklagten in G beschäftigt und ist anschließend in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eingetreten.

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(2) Aus diesem Sachverhalt erschließt sich nicht, warum der Kläger eingruppierungsrechtlich so zu behandeln sein sollte, als wäre er zum Bezirksgeschäftsführer bestellt worden. Hierfür besteht keine Anspruchsgrundlage. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG kommt nicht in Betracht. Insoweit mangelt es bereits an den in § 37 Abs. 4 BetrVG vorausgesetzten vergleichbaren Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - geschäftsführende Gewerkschaftssekretäre einer Gründungsgewerkschaft im Bezirk E waren und - anders als der Kläger - Bezirksgeschäftsführer geworden sind. Eine Benachteiligung nach § 78 BetrVG scheidet aus, weil es allein die Entscheidung des Klägers war, weder in der Übergangszeit als Bezirksgeschäftsführer tätig zu sein noch sich zur zweiten ordentlichen Bezirkskonferenz am 4. November 2006 für eine solche Funktion nach Maßgabe der Satzung zu bewerben. Die Beklagte hat daraufhin sowohl in der Übergangsphase als auch für die Zeit nach dem 4. November 2006 eine andere Person als Bezirksgeschäftsführer/in bestellt. Dass die private Disposition des Klägers die organisationspolitischen Belange der Beklagten im Auge gehabt hat, wie der Kläger vorträgt, kann nicht dazu führen, dass er von der Beklagten so zu vergüten wäre, als habe er diese Disposition nicht getroffen, sei zum Bezirksgeschäftsführer ernannt worden und übe diese Funktion auch aus - das alles ungeachtet der satzungsentsprechenden tatsächlichen Bestellung einer anderen Person zum/r Bezirksgeschäftsführer/in und dessen/deren Ausübung der Funktion.

35

3. Eine mögliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 nach § 8 GBV Entgeltsystem hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Revision zu Recht nicht geprüft. Eine solche ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

36

a) Grundsätzlich beinhaltet die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Leistungsanspruchs auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Zivilgericht deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Dies begründet die Verpflichtung des Gerichts, auch bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, ohne gesonderten Antrag zu überprüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als die quantitativ niedrigeren Anforderungen auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Eingruppierung gestützt werden können. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Bei auf eine bestimmte Eingruppierung gestützten Zahlungsklagen bedeutet dies, dass eine solche Prüfungsverpflichtung durch das Gericht nur dann besteht, wenn die - evtl. gegebene - niedrigere Vergütungsgruppe als ein Weniger in der höheren Vergütungsgruppe materiell enthalten ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um sog. Aufbaufallgruppen handelt, die Erfüllung der Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals also zwingend die Erfüllung der Anforderungen des niedrigerwertigen Tätigkeitsmerkmals voraussetzt (vgl. dazu ausf. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308).

37

b) Ein solche Konstellation einer Aufbaufallgruppe liegt im Verhältnis zwischen der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 8 GBV Entgeltsystem nicht vor.

38

aa) Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das hier vom Kläger reklamierte Tätigkeitsmerkmal Nr. 9.1.1 GBV Entgeltsystem an die formelle Bestellung zum Bezirksgeschäftsführer gebunden ist. Dieses Merkmal beinhaltet gerade nicht die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Tätigkeit, wie sie etwa in den Oberbegriffen der Entgeltgruppen 7 und 8 GBV Entgeltsystem verlangt werden, sondern knüpft allein („abschließend“) an die satzungsmäßige Betrauung mit der entsprechenden Funktion an.

39

bb) Im Übrigen stehen auch die Oberbegriffe der Entgeltgruppen 8 und 9 GBV Entgeltsystem nicht in einem Stufenverhältnis. Die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 GBV Entgeltsystem bauen allein auf den Anforderungen der Entgeltgruppe 7 auf und setzen deren Erfüllung voraus, indem sie zusätzlich die Heraushebung durch „besonders schwierige Koordinations- oder Spezialaufgaben“ verlangen. Die Merkmale der Entgeltgruppe 7 GBV Entgeltsystem hingegen sind in den Merkmalen der Entgeltgruppe 9 GBV Entgeltsystem nicht denknotwendig enthalten. Sie beschreiben die Anforderungen an eine eigenständig strukturierte Ebene von Aufgaben innerhalb der Organisation. Die Tätigkeit oder Eigenschaft eines/r Bezirksgeschäftsführers/in setzt nicht formell auf die Erfüllung der Anforderungen zB eines/r Gewerkschaftssekretärs/in auf.

40

cc) Ferner wird der Kläger von der Beklagten bereits nach Entgeltgruppe 7 Stufe 3 GBV Entgeltsystem vergütet. Wollte er - zumindest hilfsweise - die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 GBV Entgeltsystem geltend machen, hätte er zur Erfüllung der dort im Obersatz genannten Heraushebungsmerkmale („Tätigkeiten, die sich als besonders schwierige Koordinations- oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 7 herausheben“) Tatsachen vortragen müssen. Der Kläger geht aber ausdrücklich davon aus, dass er keine Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 7 GBV Entgeltsystem auszuüben hat. Dementsprechend scheidet bereits nach seinem eigenen Vortrag eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 GBV Entgeltsystem aus.

41

III. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2012 - 4 AZR 275/10

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 2 Befreiungen


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt,

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten


(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überw

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 4 Schulungsnachweis


Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fün

Referenzen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1.
bis 5 Tonnen,
2.
mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
3.
mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
4.
mehr als 1 000 Tonnen,
3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1.
bis 5 Tonnen,
2.
mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
3.
mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
4.
mehr als 1 000 Tonnen,
3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

1.
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
2.
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3.
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
5.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
6.
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
7.
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1.
bis 5 Tonnen,
2.
mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
3.
mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
4.
mehr als 1 000 Tonnen,
3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)