Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2013 - 4 AZR 16/12

bei uns veröffentlicht am13.11.2013

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 585/11 - aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 7. Dezember 2010 - 1 Ca 231/10 - zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“).

2

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft IG Metall, war seit 1996 bei der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH Finsterwalde (nachfolgend: KEM) beschäftigt. Die KEM schloss am 12. Mai 1998 mit der IG Metall einen „Anerkennungstarifvertrag“ (nachfolgend: ATV), der ua. folgenden Inhalt hat:

§ 2 Präambel

Die IG Metall und die Geschäftsführung der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH sind sich darüber einig, daß über die Anpassung dieses Tarifvertrages an das Niveau des Flächentarifvertrages spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren verhandelt werden wird.

§ 3 Geltung von Tarifverträgen

Soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, abgeschlossen zwischen der

Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin (seit 1.4.1995 Bezirksleitung Berlin, Bezirk Brandenburg-Sachsen)

und dem

Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.,

Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten.

Die zur Zeit geltenden Tarifverträge sind in der Anlage bezeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages ist.

§ 4 Rechtsstatus der Tarifverträge

Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus (s. Anlage 1).

Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.

Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und -ergänzungen Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die an die Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten.

§ 5 Tariflöhne und Gehälter sowie Ausbildungsvergütungen

Die derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und Gehaltstabellen sowie Ausbildungsvergütungen werden ab 01.05.1998 wirksam (Anlagen 2a-c). Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum 31.12.1999. Entsprechend § 2 dieses Anerkennungstarifvertrages werden spätestens im November 1999 Verhandlungen über die Anpassung ab 01.01.2000 vorgenommen. Die tariflichen Leistungszulagen entfallen. Statt dessen werden am Umsatz orientierte Zulagen gezahlt (Anlage 3).“

3

In einem am 26. Mai 1998 zwischen der Klägerin und der KEM geschlossenen „Änderungsvertrag“ zum bestehenden Arbeitsvertrag heißt es ua.:

§ 5 Tarifverträge

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Anerkennungstarifvertrag welcher zwischen der Firma Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH und der IG-Metall Bezirk Brandenburg-Sachsen vereinbart wurde.“

4

Ein zwischen der KEM und der IG Metall geschlossener „Sanierungstarifvertrag“ vom 5. Juli 2001 regelt ua.:

        

„Der bestehende Anerkennungstarifvertrag wird bis zum 31.12.2001 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt:

                 

1.    

Jeder Arbeitnehmer erhält eine nicht anrechenbare monatliche Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200,-- ab 1. Mai 2001.

                 

2.    

Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 u. 7 gelten bis zum 31.12.2001 weiter.

                 

3.    

Die Tarifparteien werden unverzüglich die Verhandlungen zur Anpassung an das Niveau des Flächentarifvertrages aufnehmen.“

5

Mit weiterem „Sanierungstarifvertrag“ vom 31. Januar 2002 vereinbarten dieselben Tarifvertragsparteien ua.:

„Der bestehende Anerkennungstarifvertrag wird bis zum 31.12.2002 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt.

1. Die Lohn- und Gehaltstabellen sowie die Auszubildendenvergütung mit Stand 1.5.2001 werden vereinbart.

2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum 31.12.2002 weiter.

3. Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzahlung entfällt.

4. Die Tariferhöhungen, die für den genannten Lohn-/Gehaltstarif für das Jahr 2002 abgeschlossen werden, werden bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttoentgeltes vom Unternehmen übernommen.

5. Dieser Tarifvertrag gilt ab 1.1.2002. Er kann frühestens gekündigt werden zum 31.12.2002 mit einer Frist von 4 Wochen.

6. Die IG Metall erklärt ihre Verhandlungsbereitschaft zu den umsatzbezogenen Leistungsprämien.“

6

In einem nachfolgenden Tarifvertrag vom 8. Dezember 2003 heißt es:

§ 1

Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass durch den Sanierungstarifvertrag vom 31.1.2002 der Anerkennungstarifvertrag vom 12.5.1998 teilweise außer Kraft gesetzt ist.

§ 2

In Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen Kjellberg erhalten diese im Jahr 2003 eine Einmalzahlung gemäß § 4 dieses Vertrages.

§ 7 Geltungsdauer

Diese tariflichen Einmalzahlungen gelten nur für das Jahr 2003 und entfalten keine Nachwirkung. Die Verlängerung des Sanierungstarifvertrages gilt bis 31.12.2005 und entfaltet ebenfalls keine Nachwirkung, danach gilt der Anerkennungstarifvertrag vom 12.5.1998 ohne Einschränkung weiter.

…“

7

Durch Vertrag vom 3. Dezember 2007 übertrug die KEM im Wege der Spaltung die Bereiche Plasma und Maschinen zum 1. Juli 2007 auf die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zu diesem Datum auf die Beklagte über.

8

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds (vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, nachfolgend: TV ERA-APF) für die Metall- und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin. Sie ist der Auffassung, der ATV verweise nicht nur auf die in seiner Anlage 1 genannten, sondern dynamisch auf nachfolgende Tarifverträge und damit auch auf die sog. ERA-Tarifverträge. Die Beklagte sei nach der Abspaltung von der KEM als Rechtsnachfolgerin an den ATV gebunden. Da die Beklagte den Entgeltrahmen-Tarifvertrag nicht eingeführt habe, könne sie für das Jahr 2009 die sog. Strukturkomponente beanspruchen. Auch habe der von der Beklagten mit der IG Metall vereinbarte und am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Haustarifvertrag wesentliche Teile des sog. ERA-Tarifwerks wörtlich übernommen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 992,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2010 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, es bestehe schon keine Gebundenheit an den ATV. Dieser verweise zudem nicht auf das ERA-Tarifwerk. Bereits die Präambel des ATV sowie dessen § 5 machten deutlich, dass die jeweilige Entgelthöhe zwischen den Parteien des ATV verhandelt werden müsse.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin kann keine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF („ERA-Strukturkomponente“) verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob aufgrund der Übertragung von Betriebsbereichen der KEM im Wege der Abspaltung iSd. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte diese an die von der KEM geschlossenen Tarifverträge gebunden ist, zumal es an den notwendigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu möglichen Festlegungen im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG fehlt(dazu BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 22 ff.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin hiervon ausgeht, werden durch die von der KEM und der IG Metall geschlossenen Haustarifverträge nicht diejenigen Verbandstarifverträge erfasst, deren Geltung Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF voraussetzt. In der Folge ist die Klage auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 26. Mai 1998, die nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 324 UmwG Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden ist und den ATV trotz einer fehlenden „Jeweiligkeits-Klausel“ in seiner aktuellen Fassung dynamisch einbezieht(st. Rspr., vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN), unbegründet.

13

I. Der TV ERA-APF enthält zur von der Klägerin begehrten Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“) ua. folgende Regelungen:

        

3     

Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds            

                 

In den Tarifverträgen

                 

…       

                 

●       

Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004,

                 

●       

Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004,

                 

…       

        
                 

(im folgenden: Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004) wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, ‚lineares Volumen‘). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen‘) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

                 

…       

                 

Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9%, 0,5%, 0,7% und weiteren 0,7% fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. Ziffer 4 a)); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in Ziffer 4 b) getroffenen Vereinbarungen.

                          
        

4       

ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds            

                 

Die in den Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004 vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:

                 

a)    

Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten
In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Struktur-komponenten individuell nach den Grundsätzen der Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 bzw. 20. Februar 2004 (s. Ziffer 3 LTV, Ziffer 5 GTV und Ziffer 3 Ausbildungsvergütungen) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.

                 

…       

        
                 

c)    

Wird der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Struktur-komponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung des ERA-Tarif-vertrages ausgezahlt. …“

14

II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF nicht erfüllt. Die einschlägigen Tarifverträge (vgl. auch Ziff. 3 TV ERA-APF), die die Voraussetzungen bestimmen, nach denen die „letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, werden weder von der maßgebenden Verweisungsregelung in § 5 ATV noch von den nachfolgenden Haustarifverträgen erfasst. Sie gelten schon deshalb weder kraft Tarifgebundenheit für das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis noch sind sie aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in dem am 26. Mai 1998 geschlossenen Änderungsvertrag anzuwenden.

15

1. Für die von der Klägerin beanspruchte Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF ist es erforderlich, dass „nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“ der Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) nicht eingeführt wurde. 

16

Durch den Klammerzusatz wird deutlich, dass unter Wirksamwerden der letzten ERA-Strukturkomponente deren Auszahlung als Einmalzahlung zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer Tarifperiode an, in der die letzte ERA-Strukturkomponente „wirksam wurde“, also „zur Auszahlung kam“ (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 15).

17

Die „Wirksamkeit“ der Strukturkomponenten setzt die Geltung der entsprechenden tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit oder - im Falle einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - zumindest deren Anwendbarkeit voraus, die die Voraussetzungen für die Auszahlung („zur Auszahlung kam“) der ERA-Strukturkomponenten festlegen (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 15). Das zeigt auch die Bestimmung in Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV ERA-APF, die sich auf diese Entgelttarifverträge der Jahre 2002 und 2004 sowie die dort geregelten Modalitäten über die Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“) bezieht.

18

2. Für die Klägerin wurde die „letzte ERA-Strukturkomponente“ zum 28. Februar 2006 nicht „wirksam“ iSd. Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 17). Die von der KEM geschlossenen Haustarifverträge verweisen weder auf den zwischen der IG Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. für das Jahr 2004 vereinbarten Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (vom 20. Februar 2004, GTV 2004) noch auf den am gleichen Tag geschlossenen Lohntarifvertrag (LTV 2004). Das ergibt die Auslegung des ATV (zu den Maßstäben s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240). Ob durch die dynamische Verweisung in § 4 ATV andere Tarifverträge oder einzelne Tarifbestimmungen des sog. ERA-Tarifwerks für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II in Bezug genommen wurden, kann dahinstehen.

19

a) Der GTV 2004 regelt die Einmalzahlungen der einzelnen ERA-Strukturkomponenten ua. wie folgt:

        

4     

        

Tarifgehälter

        

Mit Wirkung ab dem 1. März 2004 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2%, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7%. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

        

Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Tarifgehälter um 1,5% erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0%.

        

Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7% und nochmals 0,7% fließt in ERA-Strukturkomponenten.

        

…       

        

5       

        

ERA-Strukturkomponenten

        

5.1     

Die Beschäftigten erhalten:

                 

a)    

für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und dritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,2% des Tarifeinkommens.

                 

b)    

für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 mit der Abrechnung vom Oktober 2004 die dritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens.

                 

c)    

für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 mit der Abrechnung vom März 2005 die dritte und vierte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,6% des Tarifeinkommens.

                 

d)    

für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 mit der Abrechnung vom Oktober 2005 die vierte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens.

                 

e)    

für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 mit der Abrechnung vom Februar 2006 die vierte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 1,4% des Tarifeinkommens.

        

…       

                 
        

8       

        

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

        

Der Gehaltstarifvertrag tritt am 01. Januar 2004 in Kraft, er kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2006, gekündigt werden.“

20

Der LTV 2004 enthält inhaltlich entsprechende Regelungen über die Verteilung des Tarifvolumens (Ziff. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 LTV 2004), die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung (Ziff. 3.1 LTV 2004) sowie das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer (Ziff. 4 Abs. 1 LTV 2004).

21

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 ATV werden lediglich die „derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und Gehaltstabellen … ab“ 1. Mai 1998 wirksam und behalten bis zum Ende des Jahres 1999 „ihre Gültigkeit“. Die Klägerin verkennt, dass damit abweichend von der dynamischen Verweisung in § 4 Abs. 1 ATV für die „Tariflöhne und Gehälter“, die speziellere Regelung des § 5 ATV gilt, mit der keine dynamische tarifliche Verweisung an die Entwicklung der jeweiligen Lohntarifverträge für Arbeiter und die Gehaltstarifverträge für Angestellte erfolgt. Vielmehr sind nur die „derzeit“ maßgebenden Entgelte („Lohn- und Gehaltstabellen“) vereinbart, wie sie in den in der Anlage 1 zum ATV aufgeführten Tarifverträgen, dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997) und dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997), geregelt und in die Anlagen 2 a bis c des ATV aufgenommen worden sind. Das wird durch die in § 5 Satz 3 ATV vereinbarte Verhandlungspflicht über Anpassungen ab dem 1. Januar 2000 bestätigt, die bei einer dynamischen tariflichen Verweisung überflüssig wäre. Dies entspricht auch der Grundregel in § 3 Abs. 1 ATV. Auch nach dem 31. Dezember 1999 sollte nicht die Dynamik des § 4 Abs. 1 ATV gelten. Verdeutlicht wird dieses Ergebnis durch § 2 Abs. 1 ATV, der Verhandlungen über eine „Anpassung … an das Niveau des Flächentarifvertrages“ vorsieht. Für eine Änderung der Entgelte sind daher weitere Vereinbarungen erforderlich. Wie die nachfolgend geschlossenen Tarifverträge zeigen, sind davon auch die Tarifvertragsparteien des ATV ausgegangen.

22

c) Auch die nachfolgenden zwischen der KEM und der IG Metall vereinbarten Haustarifverträge erfassen die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 und insbesondere die Bestimmungen über das „Wirksamwerden“ der letzten ERA-Strukturkomponente (Ziff. 5 GTV 2004, Ziff. 3.1 LTV 2004) nicht.

23

aa) Das gilt zunächst für den Sanierungstarifvertrag vom 5. Juli 2001, der neben der Verlängerung des ATV bis Jahresende 2001 lediglich eine „Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200,-- ab 1. Mai 2001“ und unter Nr. 2 die weitere Geltung ua. von § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2001 vorsieht. Zudem wird die Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Notwendigkeit weiterer Verhandlungen zur „Anpassung an das Niveau des Flächentarifvertrages“ in Nr. 3 des Tarifvertrags bestätigt.

24

bb) Eine Verweisung auf die hier maßgebenden Entgelttarifverträge erfolgte ebenfalls nicht durch den weiteren Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002.

25

(1) Nach dessen Nr. 1 werden ausschließlich die Lohn- und Gehaltstabellen mit dem Stand vom 1. Mai 2001 vereinbart, die Anpassungsverhandlungspflicht bleibt „aufrechterhalten“ und ua. § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

26

(2) Eine Verweisung auf die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 ergibt sich weiterhin nicht aus Nr. 4 dieses Sanierungstarifvertrags. Die Entgeltbestimmungen der Entgelttarifverträge des Jahres 2002 werden nicht (vgl. Ziff. 4 Buchst. a TV ERA-APF) in Bezug genommen. Der Sanierungstarifvertrag übernimmt lediglich das Volumen möglicher „Tariferhöhungen“ durch die (noch abzuschließenden) Entgelttarifverträge für das Jahr 2002 bis zu einer Höhe von 4 vH, nicht aber einzelne Entgeltregelungen. Damit fehlt es an einem Verweis auf die Einmalzahlungen („ERA-Strukturkomponente“) als Teil der Vergütung, die auch im Lohntarifvertrag und im Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (beide vom 18. Mai 2002) enthalten sind. Es erfolgt auch keine Aufteilung des Tarifvolumens in eine tabellenwirksame Entgelterhöhung und ein Zufluss des restlichen Erhöhungsvolumens, welches in ERA-Strukturkomponenten einfließen soll (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 TV ERA-APF).

27

cc) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem zwischen der KEM und der IG Metall am 8. Dezember 2003 geschlossenen Tarifvertrag. Dieser regelt in §§ 4, 5 Einmalzahlungen und verlängert den Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 werden hingegen nicht zum Inhalt dieses Tarifvertrags. Vielmehr gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrags der ATV ohne Einschränkung und damit neben dem von der Klägerin angeführten § 4 ATV auch die speziellere Bestimmung des § 5 ATV weiter. In der Folge sind für die Geltung etwaiger Verbandsentgelttarifverträge nach § 5 ATV(iVm. der Präambel des § 2 ATV)gesonderte tarifliche Vereinbarungen erforderlich. Dass nach dem Jahre 2005 in Haustarifverträgen zwischen der IG Metall und der KEM die Geltung der Entgelttarifverträge 2004 vereinbart worden ist, macht aber selbst die Klägerin nicht geltend.

28

3. Aus dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haustarifvertrag zwischen der IG Metall und der Beklagten folgt entgegen der Auffassung der Klägerin kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die dort geregelten Entgelttabellen, Eingruppierungsgrundsätze und Entgeltgruppenbeschreibungen denen des „ERA-Tarifwerks“ entsprechen sollten, führt allein dessen Abschluss nicht dazu, die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF (oben unter II 2) in ihrer Person als erfüllt anzusehen. Die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrags haben schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht eine Geltung des „ERA-Tarifwerks“ oder eine „Einführungspflicht“ des Entgeltrahmen-Abkommens (ERA), sondern eine davon unabhängige Tarifregelung vereinbart.

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Hess    

                 

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Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

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(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger;
2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern;
3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern;
5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird;
9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern;
10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung;
11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.