Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Okt. 2013 - 3 AZR 355/11

bei uns veröffentlicht am15.10.2013

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. April 2011 - 1 Sa 129 d/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen überzahlter Versorgungsleistungen und dabei über deren Verjährung.

2

Der im September 1949 geborene Beklagte war bis zum 30. September 2001 bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2001 bezieht er vom Kläger, einer Unterstützungskasse der Deutschen Post AG, Versorgungsleistungen in Form einer Dienstunfähigkeitsrente aufgrund des in Abschnitt IV des Tarifvertrags Nr. 18 vom 28. Februar 1997 geregelten Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (im Folgenden: TV BZV). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

„Präambel

Die Deutsche Post AG gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.

§ 1

Persönlicher Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.

§ 2

Gegenstand der Regelung

(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende Betriebsrente Post wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.04.1997 geltenden VTV erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.

§ 3

Eintritt des Leistungsfalls

Für den Eintritt des Leistungsfalls gelten die Regelungen der VAP-Satzung analog.

§ 14

Schlußbestimmungen

(1) Die Regelungen der VAP-Satzung zum Rentenbeginn, zur Nichtzahlung und Wiederzahlung der Versorgungsrente in besonderen Fällen, Ruhen der Rente, Erlöschen des Anspruchs auf Rente, Schadensersatzanspruch gegen Dritte und Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen gelten entsprechend.

§ 15

Finanzierung

Zur Abwicklung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag kann sich die Deutsche Post AG einer Unterstützungskasse bedienen.

…“

3

In der bei Beginn des Leistungsbezugs durch den Beklagten im Oktober 2001 maßgeblichen Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 20. November 1969 in der Fassung der 56. Satzungsänderung, Stand: 24. April 2001 (im Folgenden: VAPS 56), ist ua. bestimmt:

„Dritter Teil

Leistungen

Abschnitt I

§ 33

Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung

(1) Leistungen der Anstalt sind

1. Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für

a) Versicherte,

Abschnitt VI

Gemeinsame Vorschriften für die Versorgungsrenten und Versicherungsrenten

§ 60

Antrag und Entscheidung

(1) Die Anstalt gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.

(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 64

Ruhen der Rente

 (3b) Die Versorgungsrente … ruht … in Höhe

a) des Krankengeldes

aa) aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 SGB V),

§ 69

Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen

(1) Beruht die überzahlte Leistung auf einer Mitteilung nach § 60, die von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- oder Rechtslage entspricht, so darf diese nicht mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, soweit der Berechtigte auf den Bestand der Mitteilung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Interesse der VAP, nur satzungsgemäße Leistungen erbringen zu müssen, schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Berechtigte nicht berufen, wenn

5. Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Neuberechnung (§§ 53a, 54 Abs. 2 in der bis zum 30.12.1999 geltenden Fassung) nachträglich zu erfolgen hat.

In den Fällen des Satzes 3 wird die Mitteilung in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit abgeändert. Die Mitteilung darf nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht,

a) in den Fällen des Satzes 3 länger als zehn Jahre und

b) in den übrigen Fällen länger als zwei Jahre zurückliegt.

Satz 5 gilt nicht, wenn die Festsetzung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.

Die Abänderung mit rückwirkender Kraft ist nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung nach § 12 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz noch nicht verjährt wäre.

(2) Soweit die Mitteilung abgeändert wurde, sind gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies gilt auch bei Überzahlungen, die nicht auf einer Mitteilung beruhen. Für die Rückforderung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ausgeschlossen. …“

4

Bei der Stellung des Antrags auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente hatte der Beklagte am 31. August 2001 erklärt, keine Arbeitseinkünfte zu erzielen. Der vom Beklagten unterschriebene Erklärungsvordruck war verbunden mit dem Hinweis, dass nach § 64 Abs. 3b VAPS 56 ua. Krankengeld auf die Versorgung angerechnet werde. Des Weiteren wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Kläger geleisteten vorläufigen Betriebsrente um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende Betriebsrente Post handele; sollte es aufgrund der vorläufigen Zahlung zu einer Überzahlung kommen, habe der Beklagte diese zurückzuzahlen; nach den tarifvertraglichen Regelungen könne er sich weder auf Vertrauen noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

5

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 übermittelte die VAP dem Beklagten eine Mitteilung über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV sowie einer der Versicherungsrente entsprechenden Leistung ab dem 1. Oktober 2001. Die Mitteilung enthält folgenden Hinweis:

„Die Festsetzung der Ihnen tatsächlich zustehenden Leistung wird nach der Auswertung aller für die Berechnung zur betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post erforderlichen Daten durchgeführt.

Die Zahlung erfolgt in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zuviel gezahlter Beträge.“

6

Die gesetzliche Krankenkasse des Beklagten hatte mit Ablauf des 30. September 2001 die Zahlung von Krankengeld an den Beklagten eingestellt. Hiergegen hatte der Beklagte Klage zum Sozialgericht erhoben. In der Sitzung des Sozialgerichts am 5. Januar 2005 gab die Krankenkasse ein Anerkenntnis ab und zahlte danach an den Beklagten Krankengeld auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002.

7

Am 24. Februar 2005 wurde die Versicherungsrente unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlung neu festgesetzt.

8

Mit Schreiben vom 29. März 2005 erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung unter Berücksichtigung einer nachträglichen Krankengeldzahlung bis zum 4. Dezember 2002. Diese Abrechnung schließt mit einem Überzahlungsbetrag iHv. 4.211,66 Euro. Nachdem der Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 4. April 2005 Einspruch eingelegt hatte, wurde ihm am 30. Mai 2005 eine Abrechnung zur Rentenzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Mai 2005 erteilt. Nach dieser Abrechnung ergibt sich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Beklagten iHv. 44,38 Euro, da der Krankengeldbezug bereits zum 3. Dezember 2002 geendet und nicht - wie in der Mitteilung vom 24. Februar 2005 zugrunde gelegt - bis zum 4. Dezember 2002 fortgedauert hatte. Hierdurch reduzierte sich der seiner Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Überzahlungsbetrag auf 4.167,28 Euro.

9

Am 27. Dezember 2007 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten. Der Mahnbescheid wurde am 18. Januar 2008 erlassen und dem Beklagten am 22. Januar 2008 zugestellt. Mit am 25. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. Januar 2008 legte der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Januar 2008, die am 28. Januar 2008 zur Post gegeben wurde, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte Widerspruch erhoben habe und bislang kein Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt worden sei. Der Kläger hat mit am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den infolge des Krankengeldbezugs in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 überzahlten Betrag iHv. 4.167,28 Euro zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nicht nach § 12 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, sondern nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,28 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.

12

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Rückforderungsanspruch sei nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56, § 812 Abs. 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Dienstunfähigkeitsrente in unstreitiger Höhe von 4.167,28 Euro. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt.

15

1. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des TV BZV. Die Versorgungsleistungen wurden ausdrücklich auf der Grundlage des TV BZV erbracht. Der Beklagte hat zwar mit der Revision gerügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht festgestellt, seit wann er Mitglied der Gewerkschaft sei und seit wann der Tarifvertrag deshalb normativ gelte. Damit hat er jedoch die Geltung des TV BZV kraft vertraglicher Bezugnahme nicht in Abrede gestellt.

16

2. Nach § 14 Abs. 1 TV BZV gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen die Regelungen der VAP-Satzung entsprechend. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56 sind gewährte Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und damit nach §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn die Mitteilung über die Versorgungsleistungen nach § 60 VAPS 56 mit rückwirkender Kraft geändert wurde, weil die Mitteilung von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- und Rechtslage entsprach, der Berechtigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, die Abänderung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 69 Abs. 1 Satz 5 VAPS 56 erfolgt ist und die Rückforderung zum Zeitpunkt der Abänderung mit rückwirkender Kraft noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

17

a) Aufgrund der Krankengeldzahlung, die der Beklagte von der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 bezogen hat, ist eine Überzahlung der Dienstunfähigkeitsrente eingetreten. Nach § 14 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 ruhte der Anspruch auf Dienstunfähigkeitsrente vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002. Deshalb entsprach die ursprüngliche Mitteilung vom 26. Oktober 2001 über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV nicht der Rechtslage, denn sie beruhte auf der unzutreffenden Annahme, dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2001 kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat.

18

b) Die Mitteilung konnte mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, da der Beklagte nicht schutzwürdig auf den Bestand der Mitteilung vertrauen konnte. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VAPS 56 kann sich der Berechtigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. So verhält es sich hier. Mit der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 über die Höhe der Betriebsrente wurde die Betriebsrente Post für die Zeit ab dem 1. Oktober 2001 lediglich vorläufig festgesetzt und der Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Betriebsrente in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zu viel gezahlter Beträge erfolgte.

19

c) Der rückwirkenden Abänderung steht § 69 Abs. 1 Satz 5 Buchst. a VAPS 56 nicht entgegen. Danach darf die Mitteilung nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht, länger als zehn Jahre zurückliegt. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Abänderung nicht abgelaufen.

20

Die vorläufige Mitteilung datiert vom 26. Oktober 2001. Sie wurde durch die Mitteilung vom 24. Februar 2005 und die weiteren Schreiben vom 29. März 2005 und vom 30. Mai 2005 und damit vor Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 abgeändert. Zudem trat die Änderung der Sachlage erst durch das Anerkenntnis der gesetzlichen Krankenkasse des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 5. Januar 2005 ein. Erst infolge dieses Anerkenntnisses ergab sich, dass der Beklagte auch in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hatte und deshalb sein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 in dieser Zeit ruhte.

21

d) Der Abänderung der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 mit rückwirkender Kraft steht auch § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nicht entgegen. Danach ist die Abänderung mit rückwirkender Kraft nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: § 12 Abs. 1 VVG aF) verjährt wäre. § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 regelt mit der Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 VVG aF keine eigenständige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, sondern eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Abänderung einer Mitteilung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist. Diese Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung einer vorläufigen Mitteilung war nicht abgelaufen, denn im Zeitpunkt der Abänderung im Jahr 2005 wäre der Rückforderungsanspruch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen.

22

aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG aF verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, der kein Lebensversicherungsvertrag ist, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG aF mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Versicherungsleistungen beginnt, sobald der Versicherer objektiv in der Lage ist, die tatsächlich geschuldete Versicherungsleistung zu ermitteln, weil ihm alle dazu notwendigen Daten vorliegen. Ob er Kenntnis vom Bestehen des Rückforderungsanspruchs hat, ist unerheblich (vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - zu 3 b der Gründe).

23

bb) Danach wäre im Jahr 2005 der Rückforderungsanspruch wegen der überzahlten Versorgungsleistungen nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen; die Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung der vorläufigen Mitteilung vom 26. Oktober 2001 war deshalb nicht abgelaufen. Der Kläger war erst im Jahr 2005 objektiv in der Lage, die dem Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 nach dem TV BZV zu gewährende Betriebsrente zu berechnen. Der Beklagte hat das Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am 5. Januar 2005 bezogen. Damit waren frühestens ab diesem Tag die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch gegeben, so dass die zweijährige Ausschlussfrist für die Abänderung der Mitteilung erst mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen begann.

24

3. Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Für den Rückforderungsanspruch gilt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

25

a) § 12 Abs. 1 VVG aF ist eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die kurze Verjährung soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 c der Gründe; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 1). Die unter § 12 Abs. 1 VVG aF fallenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dabei nur solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben(BGH 14. Januar 1960 - II ZR 146/58 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 32, 13; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 2).

26

b) Die Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 VVG aF ist auf den sich aus § 14 Abs. 1 TV BZV, § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56, § 812 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch nicht anwendbar, da dieser seine rechtliche Grundlage nicht in einem Versicherungsvertrag hat.

27

aa) Der sich aus § 69 Abs. 2 VAPS ergebende Rückforderungsanspruch der VAP bei Zuvielleistungen unterfällt zwar der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF(st. Rspr. vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 3 der Gründe; 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - zu 3 a der Gründe). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Rentenberechtigten und den Zusatzversorgungsanstalten sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (BGH 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - zu 3 der Gründe). § 69 Abs. 2 VAPS enthält einen eigenständigen versicherungsvertraglichen Rückforderungsanspruch, der an die Stelle des gesetzlichen Bereicherungsanspruchs aus §§ 812 ff. BGB tritt.

28

bb) Für den Rückforderungsanspruch des Klägers gilt § 69 VAPS 56 jedoch nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über die in § 14 TV BZV enthaltene Bezugnahme. Für die vom Kläger erbrachten Versorgungsleistungen ist nicht der Versorgungstarifvertrag maßgeblich, wonach die Deutsche Bundespost ihre Arbeitnehmer bei der VAP nach Maßgabe der Satzung der VAP zu versichern hatte und diese als Bezugsberechtigte eigene versicherungsrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der Satzung der VAP gegen die VAP erwerben konnten. Der Versorgungstarifvertrag ist durch den TV Nr. 18 zum 30. April 1997 außer Kraft gesetzt worden; an seine Stelle ist zum 1. Mai 1997 der TV BZV getreten. Die Altersversorgung des Beklagten richtet sich seit dem 1. Mai 1997 daher gemäß § 2 Abs. 1 TV BZV nach dem TV Betriebsrente Post unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 TV BZV und ergänzt um eine nach § 2 Abs. 4, §§ 5 ff. TV BZV zu errechnende Besitzstandswahrungskomponente. Dabei sehen weder der TV BZV noch der TV Betriebsrente Post vor, dass die Deutsche Post AG ihre Arbeitnehmer bei der VAP zu versichern hat. Es ist gerade keine versicherungsförmige Durchführung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) vorgesehen, sondern in § 15 TV BZV nur die Möglichkeit der Durchführung über eine Unterstützungskasse(§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) eröffnet. Hiervon hat die Deutsche Post AG Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung betraut hat. Durch Einschaltung einer Unterstützungskasse werden keine versicherungsvertraglichen Beziehungen der Beteiligten iSd. Versicherungsvertragsgesetzes begründet, aus denen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag entstehen können. Solche Ansprüche setzen voraus, dass dem Vertragspartner im Vertrag ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies ist bei Unterstützungskassen nicht der Fall. Diese gewähren nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Sie unterliegen daher gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG nicht der Versicherungsaufsicht und sind keine Versicherer iSd. Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. Bruck/Möller/Baumann VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 25; HK-VVG/Brömmelmeyer 2. Aufl. § 1 Rn. 20; Präve in Prölss VAG 12. Aufl. § 1 Rn. 39 und Rn. 65).

29

Daran ändert auch nichts, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Ausschluss des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht darstellt und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen zusteht(vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 69, BAGE 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205 ). Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ist nicht versicherungsvertragsrechtlicher Natur, so dass sich aus ihm auch keine versicherungsrechtlichen Ansprüche ergeben können (vgl. auch BGH 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90 - zu II 3 der Gründe; 14. Januar 1960 - II ZR 146/58 - zu 2 der Gründe, BGHZ 32, 13).

30

cc) Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich auch nicht wegen der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nach § 12 Abs. 1 VVG aF. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 verweist lediglich für die Dauer der Ausschlussfrist zur Änderung der Mitteilung auf die in § 12 Abs. 1 VVG aF bestimmte Frist. Für die Verjährung trifft die Satzung der VAP keine eigenständige Regelung.

31

c) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist ist am 31. Dezember 2008 abgelaufen. Sie wurde durch die am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gewahrt.

32

aa) Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ua. durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei nach § 167 ZPO die Wirkung einer Zustellung, mit der die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

33

bb) Danach begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 zu laufen. Der Beklagte hat das zum Ruhen seines Anspruchs auf Versorgungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 führende Krankengeld erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am 5. Januar 2005 bezogen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit objektiv in der Lage, die dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 nach dem TV BZV zustehenden Versorgungsleistungen endgültig zu berechnen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.

34

Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, das Bundessozialgericht habe durch Urteil vom 1. Juli 2003 den Krankengeldanspruch des Beklagten gegen seine gesetzliche Krankenkasse dem Grunde nach bestätigt. Damit stand jedoch die Höhe des dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 zustehenden Krankengelds, das zum Ruhen seiner Versorgungsleistungen nach § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 führte, nicht fest.

35

cc) Die mit dem Schluss des Jahres 2005 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist endete am 31. Dezember 2008 und wurde durch die am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gehemmt. Die durch den am 27. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht beantragten und dem Beklagten am 22. Januar 2008 zugestellten Mahnbescheid zunächst eingetretene Hemmung der Verjährung endete, weil der Kläger nach dem Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid der gerichtlichen Verfügung vom 25. Januar 2008, mit der ihm aufgegeben wurde, seinen Anspruch zu begründen, nicht innerhalb von sechs Monaten nachgekommen ist. Durch die Einreichung der Anspruchsbegründung am 5. September 2008 hat der Kläger jedoch das Verfahren iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB weiter betrieben und damit die Verjährung noch im Jahr 2008 erneut gehemmt.

36

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel    

        

    Möller    

                 

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 1 Geltungsbereich


(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesell

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,
2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,
3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168,
4.
Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und
5.
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.

(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.

(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.

(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)