Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 30. Okt. 2015 - 1 AGH 25/15
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
T A T B E S T A N D
2Die jetzt 33-jährige Klägerin bestand am 18.06.2012 die 2. juristische Staatsprüfung und stellte unter dem 31.07.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
3Unter dem 01.09.2014 übermittelte sie der Beklagten einen Auszug aus dem Zentralregister, wonach sie vom Amtsgericht Aachen unter dem 12.04.2013 (Az. 702 Js 321/11-441 Ds 247/11) wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen je € 30,00 Geldstrafe verurteilt worden sei.
4Die Berufung der Klägerin, reduziert auf das Strafmaß, wurde seitens des Landgerichts Aachen (Az. 72 Ns-702 Js 321/11-63/13) verworfen und das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist seit dem 18.02.2014 rechtskräftig, nachdem die hiergegen eingelegte Revision zum Oberlandesgericht Köln (Az. 1 RVs 20/14) ebenfalls erfolglos war.
5Darüber hinaus wurde die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.02.2005 (Az. 51 Ds 141/04) nach eigenen Angaben wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB zur Mindeststrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt.
6Nach entsprechender Sachstandsanfrage durch die Klägerin forderte die Beklagte dann unter dem 03.03.2015 weitere Unterlagen an.
7Dem war vorausgegangen eine Beschwerde der Klägerin beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, welcher seinerseits dann bei der Beklagten unter dem 10.02.2015 um eine Stellungnahme gebeten hatte.
8Die Beklagte erließ dann unter dem 15.05.2015 den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid.
9Sie begründete ihn mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung gegen den die Kläger seinerzeit als Rechtsreferendarin ausbildenden Staatsanwalt X, zum anderen mit der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage.
10Hierzu im Einzelnen:
11Die Klägerin war im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung einem Staatsanwalt X bei der Staatsanwaltschaft P als Referendarin zur Ausbildung zugewiesen.
12Nachdem sie mit der Beurteilung ihrer Leistungen in dem von Herrn X erstellten Stationszeugnis nicht einverstanden war und dieser eine Abänderung des Zeugnisses abgelehnt hatte, schrieb sie unter dem 21.02.2011 Herrn X folgende E-Mail:
13,, […] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die
14miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen
15sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr?
16[…]
17Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausge-
18kommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des
19typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer
20Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.
21Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte
22Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich
23vergast, aber das ist ja heute out.
24Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die
25Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder
26Realität vorbeigeht.
27Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie
28ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich
29nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in
30meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres
31Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz
32nie erfahren. […]“
33Nach Stellung eines Strafantrages versuchte die Klägerin, bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und wandte sich, als dies nicht gelang, an eine Oberstaatsanwältin G per E-Mail unter dem 06.04.2011, in der es unter anderem am Ende wie folgt lautet:
34„[…] Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft P,
35Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten.
36Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in
37den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie
38doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“
39Die Klägerin ist der Auffassung, der ablehnende Bescheid verletze sie in ihren Rechten aus Artikel 12 GG.
40Dies folge hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage aus der Tatsache, dass Tatzeitpunkt das Jahr 2005 gewesen sei und die Verurteilung im Jahre 2007 erfolgt sei, und mithin die Eintragung im Strafregister schon vor Stellung des Zulassungsantrages gelöscht gewesen sei.
41Die Diskussionen mit Staatsanwalt X stellten sich als rechtspolitische Auffassung dar, die nichts dafür hergäben, ob die Klägerin als Anwältin geeignet sei oder nicht, da es nicht Aufgabe der Anwaltschaft sei, den bestehenden (gesetzlichen) Zustand gegen Veränderungen zu verteidigen, sondern vielmehr die jeweilig existierende Rechtslage bei der Beratung zugrundezulegen, ohne die Möglichkeit einer Änderung aus dem Auge zu verlieren.
42Weiter sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sich durch das von Staatsanwalt X erteilte Zeugnis ungerecht behandelt gefühlt habe und auch im Strafverfahren im Rahmen ihres letzten Wortes vor dem Amtsgericht Aachen erklärt habe, sie verstünde mittlerweile, dass ihr Verhalten falsch gewesen sei. Sie habe versucht, dies wieder gutzumachen, was aber nicht ginge.
43Dem Rechnung tragend habe die Klägerin dann auch gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen die Berufung auf das Strafmaß beschränkt.
44Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass, entgegen der Auffassung der Beklagten, die Tat nicht als Rechtsanwalt begangen sei und es sich mithin nicht um eine berufsbezogene Straftat handle. Auch sei ohnehin der Tatbestand der Beleidigung nur mit einer Höchststrafe mit einem Jahr bedroht, der Beleidigte habe keinen Strafantrag gestellt und über den Rechtskreis des Betroffenen habe niemand von der Beleidigung zunächst erfahren.
45Die Klägerin hat beantragt,
46unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.05.2015,
47zugestellt am 16.05.2015, die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft
48zuzulassen sowie ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
49Rechtsanwalt y zu gewähren.
50Die Beklagte hat beantragt,
51die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens
52aufzuerlegen.
53Sie verteidigt ihren ablehnenden Bescheid als rechtmäßig.
54Aufgrund der geäußerten Beleidigung gegenüber dem Staatsanwalt X und der E-Mail an Frau Oberstaatsanwältin G bestehe bei der Klägerin die Gefahr, dass sie ihre Stellung als Rechtsanwalt und als Organ der Rechtspflege nicht zur ordnungsgemäßen Berufsausübung nutzen werde.
55Aus den unprofessionellen Äußerungen und dem respektlosen Umgang mit anderen ergebe sich die Unfähigkeit, als Teil der Rechtspflege mit anderen, ggf. übergeordneten Organen adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege sicherzustellen.
56Auch die dokumentierten Diskussionen mit Staatsanwalt X, bei denen es darum ging, dass die Klägerin den Tatbestand der Beleidigung für verfassungswidrig halte, in einigen Fällen des Diebstahls entgegen der Absprachen nur das Mindestmaß habe beantragen wollen und darüber hinaus auch Fahren ohne Fahrerlaubnis für eine Lappalie halte, zeige, dass sie formal geltende Gesetze missachte und eine rechtsfeindliche Einstellung zum Ausdruck bringe.
57Die Begründungen zu ihren Rechtsmitteln zum Landgericht Aachen und Oberlandesgericht Köln zeigten, dass die Klägerin keinerlei Einsehen in die Tat hätten.
58ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
591. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2015 ist zulässig,
60insbesondere auch rechtzeitig erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
612. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die
62Klägerin nicht in ihren Rechten.
63Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben.
64a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10.
65Insoweit stellt § 7 Nr. 5 BRAO eine subjektive, an das Verhalten des Bewerbers anknüpfende Beschränkung zur Zulassung des Rechtsanwaltsberufes dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nurBVerfG 63, 266. 293; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Auflage. § 7, RN 36; Kleine-Cosack. § 7, RN 10; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, § 7, RN 33) zulässig ist, wenn sie dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dient. Eine funktionierende Rechtspflege, die auf zuverlässige Rechtsanwälte angewiesen ist, ist ein solches Gemeinschaftsgut, wobei die Auslegung der Vorschrift an Artikel 12 GG zu messen ist.
66Zwar kann auch ein schwerwiegendes berufsunwürdigendes Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr hindert (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe beispielhaft oben, m.w.N.). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine Einzelfallgewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (siehe BGH aaO, m.w.N.).
67Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Unwürdigkeit des Bewerbers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss. Aus dem vorangegangenen Fehlverhalten muss sich die Unwürdigkeit herleiten lassen (siehe Henssler/Prütting, BRAO. 4. Auflage, § 7, RN 41).
68Neben dem Zeitablauf kommt danach besondere Bedeutung auch der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich ansonsten untadelig geführt hat und sich zu seinem Fehlverhalten bekannt hat.
69Letztlich muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der jeweiligen im Einzelfall zu treffenden Entscheidung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeil strikt beachtet und gewahrt werden (sieheBGH, BRAK-Mitteilungen 1998, 234 bis 235, m.w.N.).
70b) Gemessen an diesen Maßstäben steht die von der Klägerin begangene Straf-tat der Beleidigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen.
71Demgegenüber hat die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage außer Betracht zu bleiben.
72Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch ältere Verurteilungen berücksichtigt werden können, selbst wenn sie bereits getilgt sind.
73Diese Durchbrechung des Verwertungsverbotes setzt jedoch voraus, dass von dem Bewerber wegen dieser Straftat eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht (siehe Henssler/Prütting. BRAO-Kommenlar, 4. Auflage, § 7, RN 46).
74Das von der uneidlichen Falschaussage der Klägerin eine allgemeine Gefährdung nicht ausgeht, liegt auf der Hand.
75Zunächst ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die von ihr verübte Straftat nicht im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin begangen worden ist, und dass der vom Gesetz vorgesehene Strafrahmen für den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB eher im unteren Bereich angesiedelt ist.
76Weiter ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sich in der Folgezeit straffrei verhalten hat.
77Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin seinerzeit den Staatsanwalt X äußerst massiv beleidigt hat.
78Insoweit hat das Landgericht Aachen zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihn sowohl persönlich als auch beruflich in gravierender Weise angegriffen hat. Hinzukommt, dass diese Beleidigung auch nicht Ergebnis einer Affekthandlung war, sondern vielmehr, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Ergebnis eines längeren Prozesses war, mit dem sie sich „Luft machen wollte" hinsichtlich der vermeintlich schlechten Beurteilung.
79Es stellt nach Auffassung des Senates durchaus einen Unterschied dar, ob jemand aufgrund eines Streitgespräches innerhalb dieses Gespräches beleidigende Äußerungen tätigt oder er - wie im vorliegenden Fall - diese Beleidigung akribisch schriftlich vorbereitet und dann nach Abschluss dieses Prozesses per E-Mail versendet.
80Diese Grundeinstellung der Klägerin wird dann noch belegt durch die weitere
81- nicht geahndete - beleidigende E-Mail an die Oberstaatsanwältin G, mit der sie auch diese sowohl in persönlicher als auch in dienstlicher Hinsicht ebenfalls massiv angreift.
82Die hierzu von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, entlastet sie nicht, sondern belegt eher, dass die Klägerin keine Einsicht zu ihrer Tat gewonnen hat.
83Vielmehr zeigt diese Einlassung und die auch in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung, dass es der Klägerin nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrundeliegenden Straftat fehlt.
84Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt allerdings der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist. Zeigt er Einsicht und Reue, schlägt dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall ist negativ zu bewerten (siehe BGH, BRAK-Mitteilungen, 2000, 306, 307).
85Gemessen an diesen Maßstäben steht die von der Klägerin begangene Straftat ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände derzeit entgegen.
86Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Fehlverhalten der Klägerin auch nicht durch ihr zwischenzeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung entgegenstünde.
87Der festgesetzte Geschäftswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.
88Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c BRAO, 154 I VwGO.
89Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.
90Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
91Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
92Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichte abweicht.
93Rechtsmittelbelehrung
94Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
951. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
962. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-
97keiten aufweist,
983. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
994. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des
100Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
101Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
102auf dieser Abweichung beruht oder
1035. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-
104mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
105beruhen kann.
106Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse vertreten lassen.
107Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
- 1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; - 3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; - 4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; - 5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; - 6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; - 7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; - 8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; - 9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.