Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 13. Jan. 2016 - 3 Ca 834/15
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 126.488,71 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütung.
Der am ... 1969 geborene verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit 1.9.2000 bei der Fa. R. Projektentwicklung KG, früher: R. G. & Co. KG, M., als Volljurist zur Bearbeitung von Grundstücks- und Rechtsangelegenheiten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich auf über 7.500 € brutto. Der Beklagte zu 1) war Gesellschafter und Geschäftsführer der R. G. & Co. KG.
Der Kläger besitzt eine Anwaltszulassung.
Der Kläger trägt vor, dass er vom Beklagten zu 1) aus dessen Position als direkter Vorgesetzter heraus seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses immer wieder auch für persönliche rechtliche Angelegenheiten des Beklagten zu 1), u. a. im Immobiliarsachenrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und allgemeinen Zivilrecht, eingespannt worden sei. Eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung sei insoweit nicht getroffen worden. Da der Kläger, wie dies dem Beklagten bekannt sei, Volljurist und zugelassener Rechtsanwalt sei, müsse sich die Vergütung nach § 612 II BGB i. V. m. dem RVG richten. Ein Anwaltsvertrag sei auch zustande gekommen. Der Beklagte habe den Kläger jeweils ausdrücklich mindestens mit der Entfaltung einer Tätigkeit beauftragt, mit der der Kläger rechtsberatende Schritte zur Lösung des jeweiligen Problems für den Auftraggeber einleiten habe sollen. Der Kläger habe eine entsprechende anwaltliche Leistung auch jeweils erbracht. Vom RVG abweichende Vereinbarungen müsse der Auftraggeber beweisen. Es sei nicht Sache des Klägers, ungefragt darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütung fordern und diese in Ihrer Höhe nach dem RVG berechnen wolle. Er habe sich seine Zeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses frei einteilen können. Der Beklagte habe schon deshalb nicht davon ausgehen können, dass er (der Kläger) anwaltliche Tätigkeiten im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der R. G. & Co. KG erledigen würde, da es sich bei den Angelegenheiten, in denen der Kläger für den Beklagten zu 1) tätig war, ausschließlich um Tätigkeiten gehandelt habe, die ausschließlich der Sphäre des Beklagten zu 1) zuzurechnen gewesen seien (Bl. 396 d. A.). Soweit insoweit keine Vertragsbeziehungen mit dem Beklagten zu 1) sondern mit Dritten (insbesondere den Beklagten zu 2) und 3)) zustande gekommen sein sollten, für die der Beklagte zu 1) lediglich als Vertreter gehandelt habe, sei die Klage hilfsweise zu erweitern gewesen (Bl. 394 f. und 402 d. A.). Richtigerweise sei aber der Beklagte zu 1) alleine passivlegitimiert, der selbst Kaufmann und keine Privatperson sei und Inhaber eines Unternehmens sei und das Geschäft deshalb ihm zugerechnet werden könne (Bl. 401 d. A.). Im Einzelnen handele es sich um folgende Projekte, bei denen der Kläger für den Beklagten zu 1) als Rechtsanwalt tätig gewesen sei: S. (Vertragsgestaltung für einen Grundstückskaufvertrag - asset deal - mit einem Geschäftswert i. H. v. 4.775.000,00 € und die diesbezügliche Korrespondenz, vgl. Bl. 53 f., 224 ff., 396 ff. d. A.), A. (Vertragsgestaltung für einen Erbbaurechtsvertrag samt Korrespondenz, vgl. Bl. 54, 227 f., 398 f. d. A.), Z. (Eigentumsumschreibung eines Objekts, vgl. Bl. 54 f., 228 f., 399 d. A.), Sch. (Korrespondenz hinsichtlich einer Gewährleistungsbürgschaft sowie Bauverträgen und Aushandeln samt Abschluss eines Vergleichs, Bl. 55, 399 f., 229 ff. d. A.), V. (Erstellung eines Mietvertrages für ein Gewerbeobjekt, Bl. 58, 235, 400 d. A.). Zudem habe er - der Kläger - im Auftrag des Beklagten zu 1) im Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 diverse Arbeitsverträge für Arbeitnehmer der anderweitigen Firmen des Beklagten zu 1) gestaltet (Frau K., F., Kü., Herr Ge., B., Au., L. und P., jeweils mit der Fa. Wi. GmbH sowie Hr. Fo. mit der Fa. Pi. GmbH, vgl. Bl. 55 ff., 232 ff.). Wegen der geltend gemachten Vergütungshöhe nach dem RVG und deren Berechnung wird auf die entsprechenden Ausführungen hierzu verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum umfangreichen Klägervortrag wird vollumfänglich auf sämtliche hierzu eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
I.
Hauptantrag
1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 126.488,71 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
II.
Hilfsweise:
1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 98.740,26 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.773,48 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 20.974,97 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Wiederum hilfsweise für den Fall der Abweisung des hilfsweise gestellten Klageantrages zu Ziffer 3:
Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 20.974,97 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen hingegen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages vor, dass er bis zuletzt keine Kenntnis davon habe, dass der Kläger eine Anwaltszulassung besitze. Ein Tätigwerden als Anwalt liege hier nicht vor, da schon kein Anwaltsvertrag abgeschlossen worden sei. Eine Anwaltstätigkeit sei in den meisten Fällen nicht entfaltet worden. Der Beklagte sei auch nicht über eine Vergütungspflichtigkeit oder Gebührenhöhen aufgeklärt worden, was in der vorliegenden Konstellation mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis als Jurist und bei fehlendem Willen des Beklagten zur Auslösung eines Anwaltsvertrages erforderlich gewesen wäre (Bl. 351 d. A.). Sämtliche Tätigkeiten seien während der Arbeitszeit ausgeführt worden, eine Nebentätigkeitsgenehmigung liege nicht vor. Der Kläger habe keine freie Zeiteinteilung gehabt. Beim Projekt S. sei der im Ergebnis nicht zustande gekommene Kaufvertrag dem Kläger nur zum Lesen gegeben worden, es sei noch zu Ergänzungen gekommen (Bl. 352 d. A.). Beim Projekt A. habe der Kläger allenfalls einmal kurz mit dem Grundbuchamt korrespondiert, sei aber nach außen zu keinem Zeitpunkt als Rechtsanwalt O. aufgetreten. Es habe sich um einen Mustererbaurechtsvertrag gehandelt, der auch nicht zustande gekommen sei (Bl. 352 d. A.). Beim Projekt Z. sei der Kläger ebenfalls nicht als Rechtsanwalt aufgetreten; er habe für den Beklagten lediglich ein Schreiben verfasst (Bl. 284 d. A.), mit dem die Eigentumsumschreibung beantragt worden sei, was dann auch problemlos erfolgt sei. Beim Projekt Sch. sei der Kläger nicht tätig geworden, das Mandat habe die Kanzlei Dr. Ra. aus Re. innegehabt. Auch hier sei im Übrigen ein Anwaltsvertrag, wenn überhaupt, dann nicht mit dem Beklagten zu 1) als natürliche Person, sondern mit der entsprechend zu verpflichtenden Gesellschaft (hier der BGB Gradl GrundstücksverwaltungsGbR) zustande gekommen (Bl. 355 d. A.). Zwar habe der Beklagte den Kläger gebeten, ihm Musterarbeitsverträge, die in der EDV am Arbeitsplatz ohnehin vorhanden gewesen seien, auszudrucken, damit er diese für ein eigenes Unternehmen verwenden könne. Eine Gestaltung der Verträge habe aber abgesehen von der Einfügung der Namen und einzelnen Konditionen (insbesondere der Vergütung) nicht stattgefunden. Auch beim Projekt V. sei es nur um den Ausdruck eines Mustergewerberaummietvertrages und das Ausfüllen der vereinbarten Konditionen gegangen. Die geltend gemachten RVG-Gebühren seien nicht angefallen. Kläger und Beklagter seien davon ausgegangen, dass es sich hier um Tätigkeiten im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der R. G. & Co. KG handle. Die Tätigkeiten seien während der Arbeitszeit ohne Befreiung und unter Ausnutzung des Personals (Frau Fr. vormals Mü.) sowie der Betriebsmittel (Computeranlage) erledigt worden, es habe sich um die normale Arbeitsleistung des Klägers gehandelt. Wegen weiterer Einzelheiten zum umfangreichen Beklagtenvortrag wird vollumfänglich auf sämtliche hierzu eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat auf die Rüge der Beklagtenseite hin vorab über den Rechtsweg entscheiden (vgl. Beschluss vom 28.7.2015
Zur Ergänzung des Tatbestands wird noch auf den übrigen Akteninhalt verwiesen, § 313 II 2 ZPO.
Gründe
Die Klage muss ohne Erfolg bleiben, da sie teilweise unzulässig ist und im Übrigen unbegründet.
A. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, vgl. Rechtswegbeschluss vom 28.7.2015 (Bl. 190 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht Weiden ist örtlich zuständig, § 48 I a ArbGG.
B. Die Klage ist nur mit dem Hauptantrag zulässig. Im Übrigen, also hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge, ist die Klage unzulässig. Dies deshalb, da es sich hier um eine hilfsweise subjektive Klageerweiterung handelt, die mangels unbedingten Prozessrechtsverhältnisses unzulässig ist (vgl. BGH vom 20.9.2007, IX ZR 91/06; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rn. 1).
C. Soweit zulässig, ist die Klage unbegründet, weil der Kläger gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung hat.
Eine Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger mit Erfolg stützen könnte, gibt es hierfür nicht, weder aus § 612 BGB (i. V. m. einem Anwaltsvertrag) noch aus einem anderen Gesichtspunkt.
Zwar gilt nach § 612 I BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei bildet § 612 I BGB nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, eine mögliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (vgl. BAG vom 23.9.2015, 5 AZR 626/13). § 612 I BGB greift ein, wenn der Dienstleistende seine Dienste dem Dienstempfänger mit dessen Wissen und Wollen erbringt und keine Abrede besteht, wie diese Dienstleistung zu bezahlen ist (vgl. BAG vom 20.7.2004, 9 AZR 570/03). Dabei gilt § 612 BGB sowohl bei einer Mehrarbeit gegenüber dem Vertragsarbeitgeber als auch bei Sonderleistungen gegenüber Dritten, die nur im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (vgl. BAG vom 20.7.2004, a. a. O.: Ansprüche des bei einem Krankenhaus angestellten Arzt gegenüber seinem Chefarzt wegen der Leistung ärztlicher Dienste; vgl. auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 16. Aufl., § 67 Rn. 23: Ansprüche des Arbeitnehmers gegen ein Tochterunternehmen seines Vertragsarbeitgebers wegen der Übernahme der Geschäftsführung).
Die Hoffnung auf künftige Entlohnung allein genügt allerdings keinesfalls. Stets ist zu klären, ob im vorliegenden Fall eine Vergütungserwartung besteht oder nicht (vgl. für den Fall einer nicht gegenüber dem Vertragsarbeitgeber erbrachten Sonderleistung: BAG 20.7.2004, a. a. O., juris Rn. 38). Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer entsprechenden Erwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der die Vergütung begehrt, hier also der Kläger (vgl. nur BAG vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11). Eine solche Vergütungserwartung kann die Kammer im Streitfall aber nicht erkennen.
Nach der maßgebenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Kammer folgt, gilt, dass § 612 BGB nicht für jede Dienstleistung, die über die vertraglichen Pflichten hinaus erbracht wird, eine Vergütung vorsieht. Vielmehr setzt die Norm gerade und stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“ (s.o.). Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrleistung zusätzlich zu vergüten ist, gibt es jedoch nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt (vgl. BAG vom 23.9.2015, 5 AZR 626/13). Zwar wird die danach erforderliche - objektive - Vergütungserwartung in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet (vgl. BAG vom 17.8.2011, 5 AZR 406/10: juristische Tätigkeit als Rechtsanwalt) sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird, was das Bundesarbeitsgericht bei Besserverdienern ab einem die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitenden Entgelt annimmt (vgl. BAG vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11; BAG vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine Vergütungserwartung nicht begründen. Hier sind im Arbeitsverhältnis Dienste höherer Art geschuldet und es wird dem Kläger mit über 7.500,- € brutto (vgl. das anderweitige Verfahren 3 Ca 835/15) eine deutlich herausgehobene Vergütung bezahlt, die die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - 2015 lt. Internetauftritt der Deutschen Rentenversicherung im Westen: 6.050,- € und im Osten: 5.200,- € - sogar bei weitem überschreitet. Eine berechtigte Vergütungserwartung für über die vertraglichen Pflichten hinaus erbrachte Sonderleistungen kann damit nach der oben aufgezeigten BAG-Rechtsprechung grundsätzlich nicht erkannt werden. Dies gilt auch mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Selbst bei Zugrundelegung der klägerseits aufgezeigten Zusatzarbeiten, die die Beklagtenseite weit überwiegend abgestritten bzw. relativiert dargestellt hat, kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse keine unzumutbare und damit gesondert zu vergütende Zusatzbelastung erkannt werden. Die Arbeiten wurden vom Kläger während der Arbeitszeit erledigt, die ihm mit über 7.500,- € im Monat besonders gut bezahlt wird. Eine besondere Belastung des Klägers in zeitlicher Hinsicht kann daher nicht festgestellt werden. Die Arbeiten wurden in den Räumen des Arbeitgebers unter Verwendung der Büroeinrichtungen (Computer, Telefon) und unter Einsatz des anderweitigen Personals seines Arbeitgebers erbracht (Frau Fr. vormals Mü.). Eine besondere Belastung des Klägers kann daher auch insoweit nicht festgestellt werden. Bei den Tätigkeiten handelt es sich um Angelegenheiten aus dem Grundstücks-, Miet- bzw. Arbeitsrecht und damit fachlich offensichtlich um solche, die der Kläger auch gegenüber seinem Vertragsarbeitgeber zu erledigen hat. Eine besondere Belastung kann daher auch in fachlicher Hinsicht nicht festgestellt werden. Insgesamt erscheinen die zusätzlich für den Beklagten verrichteten Tätigkeiten gem. Klägervortrag nach alldem für den Kläger auch ohne gesonderte Vergütung zumutbar. Jedenfalls hätte es in der vorliegenden Situation für die Begründung von Zahlungsansprüchen eines Hinweises des Klägers bzw. einer gesonderten Vergütungsabrede bedurft. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch in Konstellationen mit Sonderleistungen gegenüber Dritten (und nicht gegenüber dem Vertragsarbeitgeber, also wie hier) jedenfalls dann, wenn wie hier vom Kläger geltend gemacht und von der Kammer im Rechtswegbeschluss festgestellt, letztlich gerade ein enger Zusammenhang zur im Arbeitsverhältnis erbrachten - und damit vergüteten - Arbeitsleistung besteht.
Da schließlich keine andere Rechtsgrundlage geltend gemacht oder sonst ersichtlich ist, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 61 I ArbGG i. V. m. § 3 ZPO in Höhe der eingeklagten Summe festgesetzt. Ein gesetzlich begründeter Anlass für eine gesonderte Berufungszulassung bestand nicht, § 64 III ArbGG.
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Annotations
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.