Arbeitsgericht Stralsund Urteil, 12. März 2015 - 14 Ca 876/14

12.03.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert beträgt 7.671,24 €.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe nach § 20 TV-BA.

2

Die am 29.07.1982 geborene Klägerin ist bei der Bundesagentur für Arbeit seit dem 01.09.2003 beschäftigt. Ihre Tätigkeit übt sie in dem Jobcenter Vorpommern – G. aus mit dem Arbeitsort P.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) Anwendung.

3

Die Klägerin ist in die Tätigkeitsebene IV und die Entwicklungsstufe 4 eingruppiert.

4

Bis zum 31.12.2013 übte die Klägerin gem. Übertragung die Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II aus. Es wurden neben dem Festgehalt nach der vorgenannten Tätigkeitsebene und Entwicklungsstufe zwei Funktionsstufen 1 gezahlt.

5

Am 01.01.2014 ist der 13. Änderungstarifvertrag zum TV-BA in Kraft getreten.

6

Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2014 die Tätigkeit als Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle übertragen; s. Bl. 12 d. A.

7

In dem Schreiben heißt es weiter „Die Ihnen übertragene Tätigkeit ist dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht zugeordnet. Dieses TuK ist der Tätigkeitsebene IV zugeordnet.

8

Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten Sie aufgrund des Merkmals „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetzt (ohne Prozessvertretung)“ nach der Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) als weiteren Gehaltsbestandteil die Funktionsstufe der Stufe 1 der Tätigkeitsebene IV.

9

10

Die Funktionsstufe, die Sie aufgrund der Wahrnehmung Ihrer bisherigen Tätigkeit oder einer damit verbundenen weiteren Aufgabe erhielten, wird nur für die Dauer der tatsächlichen Ausübung gewährt. Die Gewährung entfällt demnach mit Ablauf des 31.12.2013. Der Wegfall konnte erstmalig mit den Bezügezahlungen für den Monat April 2014 datentechnisch berücksichtigt werden. Aufgrund der Anwendung bestehender Regelungen zum Umgang mit Überzahlungen, hat es in Ihrem Fall mit der Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2014 – 31.03.2014 sein bewenden.

11

…..“

12

Mit dem 13. Änderungstarifvertrag wurden neue Tätigkeits- und Kompetenzprofile erstellt, die auch die Festlegung von Funktionsstufen beinhalten.

13

In der Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II sind spezifische Dienstposten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG und Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle nicht vorhanden. Für die Klägerin wurde die mit dem Schreiben vom 23.04.2014 übertragene Tätigkeit dem TuK „Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht“ zugeordnet. In der Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit - Anlage 1.1 zum 13. ÄTV-BA - und damit für den Bereich SGB III ist unter Ziffer 36.1 die Tätigkeit „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ ausgebracht mit der Funktionsstufe 1 „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“.

14

Diese Funktionsstufe erhält die Klägerin.

15

Eine weitere Funktionsstufe 1 ist ausgewiesen für „Individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“.

16

Die Vertretung vor den Sozialgerichten ist der Klägerin nicht übertragen und ist nicht Bestandteil der von ihr ausgeübten Tätigkeit in der Widerspruchsstelle im Bereich SGB II.

17

Mit Schreiben vom 08.05.2014 machte die Klägerin die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 geltend; s. Bl. 15 – 19 d. A.

18

Mit Schreiben vom 23.05.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bleibe bei den für sie getroffenen Regelungen; s. Bl. 20 d. A.

19

Am 17.09.2014 ging die Klage beim Arbeitsgericht ein.

20

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, da sich ihre vorherige Stelle nicht mehr in der Zuordnungstabelle finde, müsse ihr im Rahmen der neuen Zuweisung als Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle eine weitere Funktionsstufe 1 als Ausgleich gewährt werden. Andernfalls wäre sie durch die Neuzuweisung benachteiligt. Die entstandene Lücke mit dem 13. Änderungstarifvertrag müsse für sie bei weitgehend deckungsgleichem Aufgabengebiet sachgerecht geschlossen werden.

21

Diese Auffassung werde insbesondere dadurch gestützt, dass gemäß – Anlage 1.10 – unter Nr.15 der Zuordnungstabelle der „Sachbearbeiter/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II“ eine Funktionsstufe 1 für die „Bearbeitung und Entscheidung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis SGB II“ enthält. Sie erfülle diese Tätigkeit, erhalte dafür jedoch keine zusätzliche Funktionsstufe 1.

22

Selbst wenn man dies anders sehen wolle, so müsse ihr zumindest ein Ausgleich für die im Rahmen der Überleitung erfolgte Schlechterstellung gezahlt werden. Nach § 2 des 13. ÄTV-BA würde Beschäftigten, deren Dienstposten im Zusammenhang mit dem Übergang ihrer bislang wahrgenommenen Aufgaben in den Operativen Service im Zuge des Fachkonzepts NEO der BA weggefallen seien, ein Ausgleich über die entsprechenden Funktionsstufen gewährt.

23

Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten müsse sie diesen Ausgleich ebenfalls erhalten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung wäre nicht ersichtlich. Dieses Argument werde hilfsweise zur Begründung der vorliegenden Klage verwendet.

24

Wenn mit dem Änderungstarifvertrag schrittweise eine Vereinfachung der TuK-Systematik in Verbindung mit der Einführung von Fachkonzepten und den dazugehörigen Dienstpostenbeschreibungen erfolgen solle, müsse auf das Personalentwicklungskonzept des Jobcenters zurückgegriffen werden. Zu den Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten im Rechtskreis SGB II verweise sie auf die abgereichte Anlage K7. Danach sei festzustellen, dass sie eben nicht vergleichbar mit einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service wäre, wie die Beklagte versuche darzustellen unter Verweis auf die Anlage B3.

25

Darüber hinaus müsse daran festgehalten werden, dass durch ein redaktionelles Versehen die Dienstposten in den Widerspruchsstellen des Rechtskreises SGB II nicht erfasst worden seien. Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung prüfe und entscheide sie den Vorgang ganzheitlich, d.h. bei Stattgabe bewillige sie die Leistung und ordne die Zahlung selbst an. Die Aufgaben müssten selbstverständlich im persönlichen Kundenkontakt wahrgenommen werden. Hieraus ergebe sich eine Komplexität des Aufgabengebietes, die mit dem Rechtskreis SGB III nicht zu vergleichen sei.

26

Wenn die Beklagte folglich behaupte, dass sie keine Tätigkeiten der Leistungsgewährung erbringe und ihr die Bearbeitung von Aufgaben nach dem SGG (ohne Prozessvertretung) übertragen worden seien, wäre dies unzutreffend. Sie habe daher Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Funktionsstufe 1.

27

Die Klägerin beantragt,

28

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.04.2014 eine weitere Funktionsstufe 1 zu zahlen.

29

Für die Beklagte ist Klageabweisung beantragt.

30

Dazu wird vorgetragen, mit dem 13. Änderungstarifvertrag zum TV-BA wären Einigungen der Tarifvertragsparteien zu Veränderungen in der Tarifierung von Dienstposten verschiedener Fach- und Organisationskonzepte umgesetzt worden. Die bis dahin geltende komplizierte und sehr umfangreiche TuK-Systematik mit einer Gesamtheit von ca. 750 TuK sei neu konzipiert und auf etwa 60 neue Kern- und Sonderfunktionen reduziert worden. Die Vereinfachung erfolge schrittweise in Verbindung mit der Einführung von Fachkompetenzen und den dazugehörigen Dienstpostenbeschreibungen. Um auch weiterhin bestimmte Dienstposten im Rechtskreis SGB II nutzen zu können, hätten sich die Tarifvertragsparteien dahingehend geeinigt, dass alle Dienstposten des Rechtskreises SGB III auch im Rechtskreis SGB II verwendet werden könnten, wenn im Bereich SGB II entsprechende Aufgaben wahrgenommen würden und keine SGB II-spezifischen Dienstposten vorhanden wären.

31

Der Klägerin sei wegen Wegfalls des spezifischen Dienstpostens Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II die Tätigkeit/der Dienstposten aus Ziff. 36.1 der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (SGB III) übertragen worden, d. h. der Dienstposten der Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service. Für die Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung) sei die Funktionsstufe 1 ausgebracht, die die Klägerin erhalte. Die Voraussetzung für eine weitere Funktionsstufe 1 mit der Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“ wäre der Klägerin nicht übertragen und stehe ihr aus dem Grund nicht zu.

32

Eine weitere Funktionsstufe könne auch nicht mit Verweis auf Nr. 15 der Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II gemeinsame Einrichtungen gewährt werden, denn die Klägerin übe nicht die Tätigkeit als Sachbearbeiter/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II aus.

33

Aus dem TuK-Katalog Aufgabengebiet SGB II seien die Kernaufgaben/ Verantwortlichkeiten - Anlage B5 - im Einzelnen ersichtlich. Auf keine Fall könne die Klägerin diesem TuK zugeordnet werden, denn sie übe diese Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten nicht aus. Ihr wäre auch keine entsprechende Tätigkeit übertragen.

34

Ein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Funktionsstufe sei nicht gegeben.

35

Ein Ausgleich für die Nichtgewährung einer weiteren Funktionsstufe wäre im 13. Änderungstarifvertrag für den Rechtskreis SGB II nicht vorgesehen.

36

Ihre Tätigkeit in der Bearbeitungsstelle SGG erfülle nicht auch noch ein weiteres TuK. Die Ausführungen der Klägerin zum Umfang der erforderlichen Prüfung der Leistungsansprüche im Rahmen der Widerspruchsprüfung gehöre zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Es könne ihr daher weder eine Funktionsstufe für die „Bearbeitung und Entscheidung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis SGB II“ noch eine Funktionsstufe für die „Individuelle Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben im persönlichen Kundenkontakt“ gewährt werden.

37

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Einzelnen wird vollumfänglich auf die abgereichten Schriftsätze mit Anlagen und die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage ist nicht begründet.

39

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für den Antrag auf Gewährung einer weiteren Funktionsstufe 1 nach dem TV-BA in der Fassung des 13. Änderungsvertrages ab 01.04.2014 nicht als erfüllt dargelegt.

40

Die Klägerin ist für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eingruppierung darlegungs- und beweispflichtig, das betrifft auch den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer weiteren Funktionsstufe 1.

41

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-BA Anwendung.

42

In Abschnitt III bestimmt § 14 die Grundsätze der Eingruppierung.

43

Die Struktur des Gehaltssystems ist in § 16 geregelt.

44

Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus Festgehalt (§ 17) und Funktionsstufen (§ 20).

45

§ 17 bezeichnet das Festgehalt.

46

Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18).

47

Gemäß § 18 Abs. 1 umfassen die acht Tätigkeitsebenen jeweils sechs Entwicklungsstufen.

48

Zu den weiteren Regelungen in §§ 14 bis 19 wird auf den Wortlaut des Tarifvertrages verwiesen.

49

Das Festgehalt der Klägerin steht nicht im Streit. Sie ist in die Tätigkeitsebene IV und Entwicklungsstufe 4 eingruppiert.

50

Im Weiteren erhält die Klägerin ab 01.04.2014 eine Funktionsstufe 1 als Folge der Umsetzung der 13. Änderung zum TV-BA.

51

§ 20 TV-BA regelt die Funktionsstufen und hat folgenden Wortlaut:

52

(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

53

(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 unterschieden. Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind vor tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in der Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden.

54

(3) In den Fällen, in den gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.

55

(4) 1Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. ²Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. ³Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

56

Protokollerklärung zu Absatz 4:

57

1Sofern im Einzelfall die Übertragung einer Mischtätigkeit erforderlich ist, werden die Funktionsstufen für die Tätigkeit gezahlt, die auch für die Eingruppierung maßgebend ist. ²Eine tätigkeitsübergreifende Kumulation von Funktionsstufen ist nicht zulässig. ³Satz 2 gilt entsprechend, wenn beide übertragenen Tätigkeiten derselben Tätigkeitsebene zugeordnet sind; sofern in diesen Fällen für beide Tätigkeiten Funktionsstufen in unterschiedlicher Höhe zustehen, ist jeweils nur die höhere Funktionsstufe zu zahlen.

58

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Absatz 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

59

(6) Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen sind – ohne dass es einer Kündigung der Anlagen 1.1 bis 1.11 sowie Anlage 2 bedarf – jederzeit auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien aufzunehmen.

60

Die Klägerin ist unverändert in einer gemeinsamen Einrichtung, dem Jobcenter und damit in dem Rechtskreis SGB II in der Widerspruchsstelle tätig. Sie bearbeitet den Widerspruch zu Leistungsanträgen ab Eingang bis zum Erlass des Bescheides. Die Tätigkeit wird mit der Geschäftsverteilung übertragen. Für sie war es bis zum 31.12.2013 die Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II.

61

Mit dem Schreiben 23.04.2014 erfolgte in der Umsetzung des 13. Änderungstarifvertrages zum TV-BA die Übertragung der Tätigkeit Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle. In der weiteren Begründung folgt die Zuordnung zu dem TuK Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht nach der Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) in der Tätigkeitsebene IV mit einer Funktionsstufe 1 für das Merkmal „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“. Es wird der Hinweis gegeben, die Gewährung der (weiteren) Funktionsstufe entfällt mit Ablauf des 31.12.2013, durch die datentechnische Umsetzung werde der Wegfall ab April 2014 berücksichtigt.

62

Für die Beurteilung im Verfahren sind im Weiteren die Anlagen mit den Zuordnungstabellen für die gemeinsamen Einrichtungen - SGB II - und für die Agenturen für Arbeit - SGB III – von Bedeutung.

63

In der Anlage 7 zum 13. Änderungstarifvertrag Anlage 1.10 findet sich die Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen).

64

In den Vorbemerkungen ist ausgeführt:

65
1. Es erfolgt sukzessive eine Umstellung von der bisherigen TuK-Systematik, in der jede Tätigkeit in konkreten speziellen TuK beschrieben ist, auf die ab 1.11.2008 maßgebende TuK-Systematik, in der TuK eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellen, die jeweils einem TuK zugeordneten Tätigkeiten in Dienstpostenbeschreibungen ausdetailliert sind. Die Dienstpostenbeschreibungen sind Anlage des für die jeweilige Organisationseinheit erstellten Fach- und Organisationskonzeptes.
66

Bis zur vollständigen Umstellung aller Organisationseinheiten auf die neue TuK-Systematik spiegelt die nachfolgende Tabelle beide Systeme wider.

67
2. Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen.
68

Ergänzend hierzu stehen die nachstehend aufgeführten Dienstposten zur Verfügung.

69

Die Zuordnungstabelle beinhaltet die Tätigkeitsebenen I bis VIII mit der Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach- und Organisationskonzept), dem Kriterium für Übertragung und Widerruf und die für die Tätigkeit ausgewiesenen Funktionsstufe 1, Funktionsstufe 2.

70

Unter Tätigkeitsebene IV Ziff. 15. ist ausgewiesen Sachbearbeiter/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II mit Funktionsstufe 1 für „Bearbeitung und Entscheidung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt im Rechtskreis SGB II“ und „Individuelle Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben im persönlichen Kundenkontakt“.

71

In der Anlage 2 zum 13. Änderungstarifvertrag Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit – ist in der Tätigkeitsebene IV unter Ziff. 36. Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht und unter 36.1 Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service ausgebracht mit Funktionsstufe 1 „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“ und „Individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“.

72

Auf der Grundlage dieser tariflichen Regelungen hat die Kammer den Vortrag der Parteien zu dem Klageantrag rechtlich bewertet.

73

Nach dem Vortrag der Klägerin in der Kammerverhandlung beinhaltet ihre Tätigkeit die Bearbeitung von Widersprüchen ab Eingang in der Widerspruchsstelle bis zum Erlass des Bescheids. Der Inhalt ihrer Aufgaben hat sich nach dem 13. ÄTV-BA und durch die Geschäftsverteilung vom 23.04.2014 als Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle nicht geändert. In der Kammerverhandlung wurde Klärung dazu erreicht, dass zu ihren ständigen Aufgaben nicht die Klagesachbearbeitung gehört. Diese Aufgaben wurden ihr ab Januar 2014 vorübergehend zunächst mit einem Zeitanteil von 30% und ab Juli 2014 bis Anfang Oktober 2014 zu 100% mit Zustimmung der Klägerin zur Unterstützung/Vertretung übertragen. Darauf wird in den Gesprächsvermerken zu den Mitarbeitergesprächen vom 06.03.2014 und 29.10.2014 – Anlage K8, K9 – Bezug genommen.

74

Auf die vorübergehende Klagesachbearbeitung stützt die Klägerin den Antrag auf die weitere Funktionsstufe 1 nicht und es kommt nicht mehr auf die Begründung in den Schriftsätzen zur Vertretung vor den Sozialgerichten und zu dem Widerspruchsverfahren als im SGG geregeltes Vorverfahren an.

75

Unstreitig ist der Klägerin die Tätigkeit in der Widerspruchsstelle im Bereich SGB II im Jobcenter Vorpommern-G. mit dem Dienstposten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle übertragen. In der Anlage 1.10 zum 13. ÄTV – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) – ist diese Tätigkeit nicht und auch nicht die vorhergehende als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II ausgebracht.

76

Die Klägerin nimmt zur Begründung ihres Antrages u.a. auf Ziff. 15. Sachbearbeiter/-in Leistungsgewährung im Bereich SGB II Bezug und verweist darauf, dass die Bearbeitung des Widerspruchs die Überprüfung und Entscheidung bis zur vollständigen Leistungsgewährung beinhaltet.

77

Der Bewertung ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin folgt die Kammer nicht. Mit der Bearbeitung von Widersprüchen nimmt die Klägerin die Überprüfung des Arbeitsergebnisses des Sachbearbeiters Leistungsgewährung vor und beurteilt, ob der Leistungsantrag zutreffend oder teilweise bzw. vollständig unzutreffend beschieden wurde. Der Kern ihrer Tätigkeit ist damit nicht der Beginn der Bearbeitung von Leistungsanträgen, sondern nach Eingang eines Widerspruchs zu einem vorliegenden Bescheid dessen inhaltliche Überprüfung. Das kann auch das Einholen weiterer Informationen und Kundenkontakt beinhalten, prägend für die Widerspruchsbearbeitung sind die abschließende Bewertung und Entscheidung über den Widerspruch.

78

Damit hebt sich die Bearbeitung von Widersprüchen von der des Sachbearbeiters Leistungsgewährung ab.

79

Durch die Beklagte wurde zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Tarifvertragsparteien dahingehend geeinigt haben, alle Dienstposten des Rechtskreises SGB III können auch im Rechtskreis SGB II verwendet werden, wenn im Bereich SGB II entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden und keine SGB II-spezifischen Dienstposten vorhanden sind.

80

Die Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien mit der Anlage 7 zum 13. ÄTV-BA Anlage 1.10 in den Vorbemerkungen zu unterschiedlichen TuK-Systematiken unter Ziff. 2. eröffnet.

81

Das Jobcenter Vorpommern-G. hat mit der Geschäftsverteilung darauf zurückgegriffen und die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.04.2014 über die Zuordnung der übertragenen Tätigkeit zu dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht informiert und auf die Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit in der Anlage 1.1 verwiesen. Unter Ziff. 36.1 ist die Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service erfasst und für die Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung) eine Funktionsstufe 1 ausgewiesen.

82

Zuzustimmen ist der Klägerin darin, dass sich der Aufgabenkreis und deren Inhalt in den Bereichen SGB II und SGB III unterscheiden, aber es handelt sich in beiden Rechtskreisen um Tätigkeiten in der Rechtsbehelfsstelle und um die Bearbeitung von Aufgaben nach dem SGG ohne Prozessvertretung. Die hier verwandte Begrifflichkeit entspricht weitaus mehr den Aufgaben und der Verantwortlichkeit in der Widerspruchsstelle als in dem TuK für die Sachbearbeiterin Leistungsgewährung Ziff. 15. im Bereich SGB II gem. Anlage 1.10. In der Dienstpostenbezeichnung vom 23.04.2014 ist die Anpassung für die gemeinsame Einrichtung Jobcenter erfolgt, „im Operativen Service“ wurde nicht übertragen.

83

Daraus folgt, die Klägerin hat den Anspruch auf eine Funktionsstufe 1 „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“, diese wird ihr gewährt. Die Voraussetzungen für die weitere Funktionsstufe 1 erfüllt die Klägerin unstreitig nicht.

84

Im Weiteren ist ein Anspruch auch nicht aus der Anlage 1.10 Ziff. 15. mit den ausgewiesenen zwei Voraussetzungen für die Funktionsstufe 1 abzuleiten, da aus der Zuordnung die Funktionsstufen gem. Zuordnungstabelle folgen.

85

Im Weiteren stimmt die Kammer auch nicht der Bewertung der Klägerin zu, in der Zuordnungstabelle sei nach Einführung des 13. Änderungstarifvertrages eine Lücke entstanden, die nur dadurch sachgerecht geschlossen werden könne, wenn ihr eine weitere Funktionsstufe 1 gewährt werde.

86

Auch hierzu wird auf die Vorbemerkungen in der Anlage 7 zum 13. ÄTV verwiesen, es erfolgt sukzessive eine Umstellung von der bisherigen TuK-Systematik. Bis zu einer vollständigen Umstellung können die gemeinsamen Einrichtungen auf die Anlage 1.1 mit den dort aufgeführten Dienstposten zurückgreifen. Es wird von den Tarifvertragsparteien nach dem Wortlaut davon ausgegangen, dass die aufgeführten Dienstposten zur Verfügung stehen und bei ihrer Anwendung in den gemeinsamen Einrichtungen die jeweiligen Bezeichnungen anzupassen sind. Damit kann auf alle Dienstposten der Anlage 1.1 zurückgegriffen werden einschließlich Eingruppierung und Funktionsstufen. Bei dem Rückgriff auf Dienstposten der Anlage 1.1 werden die Tätigkeitsebene, die Tätigkeit und die Funktionsstufen entsprechend der Zuordnungstabelle identisch zur Anwendung gebracht. Das schließt die Entstehung einer Lücke im tarifrechtlichen Sinn aus.

87

Soweit der Klägerin durch den Wegfall ihres Dienstpostens und Übertragung eines neuen Dienstpostens als Folge der Umsetzung des 13. Änderungstarifvertrages ein finanzieller Nachteil entstanden ist, steht die Beurteilung nicht zur Entscheidung des Gerichts an. Dabei würde es sich um eine andere Anspruchsgrundlage mit der Darlegung der dafür notwendigen Voraussetzungen handeln. In diesem Verfahren hat die Klägerin den Antrag auf die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 gestellt. Damit ist der Gegenstand der Entscheidung bestimmt, §§ 253 Abs. 2 Ziff. 2, 308 Abs. 1 ZPO.

88

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO.

89

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 S. 2 GKG. Die monatliche Höhe der Funktionsstufe ist mit 213,09 € beziffert und macht für drei Jahre den festgesetzten Wert aus.

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Arbeitsgericht Stralsund Urteil, 12. März 2015 - 14 Ca 876/14 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.