Arbeitsgericht Rheine Urteil, 16. Juni 2015 - 5 Ca 696/15
Gericht
Tenor
1) Die Widerklage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zu 50 %.
3) Der Streitwert wird auf 2.930,44 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Rückforderungsansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
3Der Kläger absolvierte bei der B GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) eine Ausbildung zum Metallbauer in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2012.
4Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
5Die monatliche Ausbildungsvergütung des Klägers betrug im ersten Ausbildungsjahr 362,00 €, im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr entsprechend 401,20 €, 450,40 € und 495,20 €. Die Ausbildungsvergütung wurde von der Insolvenzschuldnerin in den vier Jahren nicht stetig bezahlt, sondern sie blieb in dieser Zeit einiges an Ausbildungsvergütung schuldig. Wegen dieser Ansprüche führte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Rheine (Az. 1 Ca 206/12) einen Rechtsstreit gerichtet auf Zahlung der ausstehenden Vergütung. Der Rechtsstreit endete am 19.10.2012 mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, der eine Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.800,00 € zum 15.11.2012 durch die Insolvenzschuldnerin vorsah.
6Die Forderung wurde von der Insolvenzschuldnerin zunächst nicht beglichen. Sodann erwirkte der Kläger ein vorläufiges Zahlungsverbot unter dem 21.11.2012. Am 03.12.2012 beantragte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher am 27.12.2012 durch das Amtsgericht Tecklenburg erlassen wurde. Unter dem Druck des vorläufigen Zahlungsverbotes und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielt der Kläger aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 21.12.2012 eine Zahlung in Höhe von 2.814,39 € und am 28.01.2013 eine Zahlung in Höhe von 116,05 €, also insgesamt 2.930,44 €.
7Unter dem 01.10.2010, beim Amtsgericht am 07.10.2010 eingegangen, hatte die Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin, die Knappschaft Bahn See (im Folgenden: Knappschaft), einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen einer Forderung (Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 30.09.2010) in Höhe von 7.370,92 € gestellt. Über diese Forderung erwirkte die Knappschaft einen Zahlungstitel. Der Insolvenzschuldnerin wurde rechtliches Gehör zu dem Insolvenzantrag gewährt. In der Folgezeit wurde über die Höhe der Forderung der Knappschaft diskutiert, außerdem wurden von der Insolvenzschuldnerin teilweise Zahlungen an die Knappschaft geleistet, die jedoch nicht der titulierten Forderung gänzlich entsprachen. Ende des Jahres 2011 betrug die Forderung noch 4.760,63 €. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurde sowohl seitens der Insolvenzschuldnerin als auch seitens der Knappschaft beim Insolvenzgericht nach dem Sachstand gefragt.
8Am 09.05.2014 ging beim Amtsgericht ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, diesmal seitens des Finanzamtes wegen Steuerforderungen in Höhe von 5.226,58 €, ein. Am 12.08.2014 stellte auch die Insolvenzschuldnerin selbst einen Insolvenzantrag.
9Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.09.2014 (Az. 80 IN 26/14, Bl. 19 d. A.) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgte laut dem Beschluss aufgrund der am 09.05.2014 und am 07.10.2010 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträge sowie des am 12.08.2014 eingegangenen Antrags der Insolvenzschuldnerin.
10Unter dem 19.01.2015 forderte der Beklagte den Kläger schriftlich erfolglos auf, den Betrag in Höhe von 2.930,44 € nebst Zinsen bis zum 13.02.2015 zurück zu erstatten.
11Ursprünglich hat der Kläger im Rahmen einer negativen Feststellungsklage beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an den Beklagten 2.930,44 € zu zahlen. Nachdem der Beklagte im Rahmen einer Widerklage die Zahlung desselben Betrages begehrt hat, hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, so dass nur noch über die Widerklage entschieden werden sollte.
12Der Beklagte behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bei Insolvenzantragstellung am 07.10.2010 objektiv zahlungsunfähig gewesen.
13Er ist der Ansicht, sein Rückforderungsanspruch ergebe sich aus §§ 129, 131 I Nr. 1, 143 InsO. Der Kläger habe Zahlungen erhalten, die er nicht hätte beanspruchen können, da sie unter dem Druck des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und damit im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt seien. Daraus ergebe sich bereits die Inkongruenz. Auch der Schutzzweck des § 131 InsO sei hier betroffen, da die Insolvenzschuldnerin sich schon im Jahr 2010 in einer wirtschaftlichen Krise befunden habe.
14Der Beklagte beantragt widerklagend,
15den Kläger zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.930,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2014 zu zahlen.
16Der Kläger beantragt,
17die Widerklage abzuweisen.
18Der Kläger ist der Auffassung, dass dem Beklagten kein Rückforderungsanspruch nach §§ 131 I Nr. 1, 143 InsO zustehen würde. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vergleichsabschluss vom 19.10.2012, der die Zahlungen zum 15.11.2012 fällig stellte, sei hier entsprechend den Regeln über ein Bargeschäft jedenfalls keine einfache gesetzliche Wertung zu Lasten des Klägers nach § 131 I InsO geboten. Gegenstand der Forderung sind damalige Ausbildungsvergütungsansprüche des Klägers, welche unter Berücksichtigung des Art. 12 I GG einen besonders schützenswerten Gegenstand darstellen würden, da diese auch das Existenzminimum des Klägers sichern sollten.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll und die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Widerklage ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 ZPO vor.
22Die Widerklage ist aber unbegründet. Dem Beklagten steht kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 2.930,44 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 131 I Nr. 1, 143 InsO.
23I. Nach § 131 I Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
24Ob die Voraussetzungen des § 131 I Nr. 1 InsO gegeben sind, kann hier dahin stehen. Denn auch wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, dass der Tatbestand dieser Norm erfüllt ist, so hätte auch dann der Beklagte keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger in der geltend gemachten Höhe. Das ergibt sich aus der Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Vorschrift.
251. Nach § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten. Dabei handelt es sich um besondere Fälle der Insolvenzanfechtung. Die „besondere Insolvenzanfechtung“ beruht auf dem Gedanken, dass von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag an das Vermögen des Schuldners der Allgemeinheit seiner persönlichen Gläubiger verfangen ist, und trägt dem Rechnung, dass sich der Schuldner von diesem Zeitpunkt an in einer Lage befindet, die man als materielle Insolvenz bezeichnen kann. Durch die besondere Insolvenzanfechtung soll verhindert werden, dass sich bei Vorliegen einer Krise, also bei materieller Insolvenz, einzelne Gläubiger noch Deckung verschafften und dadurch das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzten (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 130 Rn. 1 m.w.N.).
262. Speziell die Norm des § 131 I Nr. 1 InsO erfasst nur solche Befriedigung, welche dem Insolvenzgläubiger eine inkongruente Deckung gewähren oder ermöglichen. Ein Gläubiger, der eine ihm (so) nicht zustehende Leistung erhält, muss Verdacht schöpfen (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 131 Rn. 3). Nach § 131 I Nr. 1 InsO sind die innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag gewährten inkongruenten Deckungen ohne Rücksicht auf subjektive Voraussetzungen und den tatsächlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar; die Krise des Schuldners und die erforderliche Kenntnis des Gläubigers werden insoweit unwiderleglich vermutet. Dies gilt erst recht für diejenigen inkongruenten Deckungen, die nach dem Eröffnungsantrag erfolgt sind. Hierzu zählen insbesondere solche Zahlungen, welche wie hier unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt sind (Kummer/Schäfer/Wagner, Schäfer, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl. 2014, Rn. D2, D61).
273. Der Schutzzweck des § 131 I Nr. 1 InsO, welcher die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger sichern soll, ist aber dann nicht tangiert, wenn die Insolvenzantragstellung zum einen knapp vier Jahre vor der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und zum anderen die Insolvenzschuldnerin sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, rückständige, dem Kläger sowieso zustehende Ausbildungsvergütung für die geleistete Arbeit zu zahlen.
28Zwar ist die Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter an sich kein ehrenrühriges Verhalten, sondern es gehört zum Standardrepertoire eines jeden Insolvenzverwalters, Anfechtungsansprüche zu prüfen, um die Verfahrenskosten zu finanzieren und eine Quotenerhöhung zu erreichen. Der erforderliche Arbeitnehmerschutz wird grundsätzlich durch das Insolvenzgeld gemäß § 165 ff. SGB III gewährleistet (Gottwald/Bertram, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 105 Rn. 31). Allerdings sind bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 131 I Nr. 1 InsO alle Umstände des Einzelfalls zu begutachten. Der vorliegende Sachverhalt gibt Anlass dazu, die Norm des § 131 I Nr. 1 InsO einschränkend auszulegen und auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.
29a) Der gerichtliche Vergleich zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin ist zwei Jahre (am 19.10.2012) nach der Insolvenzantragstellung seitens der Knappschaft (am 07.10.2010) geschlossen worden. Dabei ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der Kläger von der Insolvenzschuldnerin Hinweise auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. auf die bereits erfolgte Insolvenzantragstellung erhalten haben soll. Die Insolvenzschuldnerin ist eine Verpflichtung im gerichtlichen Vergleich eingegangen wohl wissend, dass wenn die Leistung im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben wird, diese Rechtshandlung nach der Insolvenzordnung anfechtbar wäre und sie den Betrag sowieso wieder zurückfordern könnte. Dabei kannte die Insolvenzschuldnerin nicht nur die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Insolvenzantragstellung schon zwei Jahre zurück lag, sondern ihr war auch bewusst, dass der Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht zwei Jahre lang liegen blieb, ohne dass Schritte zur Eröffnung oder eben Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens unternommen worden sind. Nach dem unstreitigen Vortrag des Beklagten gab es nämlich in den Jahren 2011 und 2012 bloß Erkundigungen nach dem Sachstand bei dem Amtsgericht, ohne dass diese Nachfragen die Aufnahme von weiteren Schritten durch das Gericht zu Folge gehabt hätten. Der Insolvenzantrag wurde von der Insolvenzschuldnerin mithin nicht ernsthaft weiter verfolgt. Sie hat vielmehr ihre gewerbliche Tätigkeit weiter fortgeführt, bis erst im September 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
30Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die von ihm zitierte Entscheidung des BGH vom 15.11.2007, IX ZR 212/06, einer solchen einschränkenden Auslegung der Norm nicht entgegen. Der BGH erwähnt in diesem Urteil (Rn. 13, juris) Folgendes: „Ob sich in Ausnahmelagen zeitliche Schranken ergeben können, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil der hier gegebene Zeitraum von drei bis vier Jahren zwischen den beiden Insolvenzanträgen von der Vorschrift eindeutig noch erfasst wird“. Der zeitliche Rahmen von vier Jahren mag in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht relevant gewesen sein. Allerdings lässt der Wortlaut der Entscheidung erkennen, dass auch eine vom strengen Wortlaut der Norm abweichende einschränkende Auslegung in Ausnahmefällen möglich erscheint. So auch im vorliegenden Fall aus den oben genannten Überlegungen.
31b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier aus einem weiteren Grund gegeben. Der Rückforderungsanspruch bezieht sich auf die an den Kläger im Rahmen der Zahlung auf den gerichtlichen Vergleich geleistete Ausbildungsvergütung. Diese betrug durchschnittlich ca. 400,00 € im Monat. Damit konnte der Kläger nicht einmal sein Existenzminimum sichern, wobei unstreitig ist, dass nicht jeden Monat Lohnzahlungen seitens der Insolvenzschuldnerin geflossen sind. Durch den Abschluss des Vergleichs wollte die Insolvenzschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Ausbildungsverhältnis nachkommen, nachdem sie die Arbeitsleistung des Klägers bereits erhalten hatte. Dass sie überhaupt den Vergleich abgeschlossen hat, zeigt, dass sie davon ausging, diese Zahlungen leisten zu können, obwohl zwei Jahre vorher ein Insolvenzantrag gestellt worden war. Es ist seitens des Beklagten treuwidrig, sich jetzt im Jahr 2015 darauf zu berufen, dass die Zahlung eine inkongruente Leistung im Sinne des § 131 I Nr. 1 InsO darstellen würde. Damit wäre der Kläger so unangemessen benachteiligt, dass es vom Zweck der Norm des § 131 I Nr. 1 InsO - Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger - nicht gedeckt sein kann. Das ergibt sich hier nicht nur aus der zeitlichen Komponente, nämlich dass die Insolvenzantragstellung vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt und die angefochtene Leistung zwei Jahre vor der Eröffnung desselbigen. Das folgt auch aus dem besonderen Zweck dieser Leistung, nämlich die Zahlung einer Ausbildungsvergütung, welche der Höhe nach im unteren Bereich anzusiedeln ist und dem Kläger nicht einmal seine Existenz sichern konnte. Diese Umstände mögen in Konstellationen außerhalb des Arbeitsrechts- bzw. Berufsausbildungsrechts anders zu beurteilen sein. Hier kann die besondere Schutzwürdigkeit eines Auszubildenden und die Sicherung seiner Existenz bei der Auslegung des § 131 I Nr. 1 InsO nicht außer Acht gelassen werden.
32II. Tatsachen, welche dafür sprechen würden, dass der Rückforderungsanspruch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt werden könnte bzw. andere Anfechtungsgründe nach der Insolvenzordnung greifen könnten, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Insbesondere hatte der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses unstreitig keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 130 InsO.
33III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 I 1, 269 III 1 ZPO. Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen und war zur Hälfte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Die Entscheidung die über den Streitwert ergibt sich aus §§ 61 I 1 ArbGG, 5 ff. ZPO. Für die Bestimmung des Streitwerts war nur einmal der Betrag in Höhe von 2.930,44 € anzusetzen, da die negative Feststellungsklage und die Widerklage sich wirtschaftlich über denselben Gegenstand verhalten, so dass durch die Erhebung der Widerklage der Streitwert sich nicht verdoppelt hat.
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.